Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4958/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5925/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der vom Kläger geltend gemachten höheren Altersrente streitig, welche Rangstellenwerte Zeiten vermitteln, in denen sowohl der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung als auch derjenige einer freiwilligen Beitragszeit erfüllt ist.
Der am 1939 geborene Kläger durchlief vom 01.10.1953 bis 01.10.1956 eine berufliche Ausbildung mit der der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit im Sinne des § 247 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfüllt ist. Vom 01.10.1954 bis 30.09.1955 und vom 01.01. bis 31.10.1956 entrichtete er im Übrigen wirksam freiwillige Beiträge nach.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.06.2004 Regelaltersrente ab 01.09.2004 in Höhe von monatlich 1.189,04 EUR (Stand September 2004). Ausweislich der beigefügten Rentenberechnung berücksichtigte sie dabei in dem Zeitraum vom 01.10.1954 bis 31.10.1956 für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte (0,025 x 37 Monate = 0,925 Entgeltpunkte) und addierte hierzu aus den Zeiträumen der Entrichtung freiwilliger Beiträge (01.10.1954 bis 30.09.1955 und 01.01. bis 31.10.1956) die sich aus dem jeweiligen Wert der Beitragsentrichtung ergebenden Entgeltpunkte von insgesamt 0,1814 Entgeltpunkte (gesamt: 1,1064 Entgeltpunkte). Im Hinblick auf die Regelung des § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI nach der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, ermittelte die Beklagte einen Wert von 3,0821 Punkte (0,0833 x 37 Monate). Von diesem brachte sie die bereits berücksichtigten Entgeltpunkte von 1,1064 in Abzug und gelangte dadurch zu zusätzlichen Entgeltpunkten von 1,9757. Für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten nahm die Beklagte im Hinblick auf die Vorschrift des § 74 Satz 1 SGB VI, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung eine Begrenzung auf 75 % vorsieht, eine entsprechende Begrenzung auf 2,1127 vor. Durch Verminderung um die bereits für diesen Zeitraum berücksichtigten Entgeltpunkte von 1,1064 gelangte sie insoweit dann zu zusätzlichen Entgeltpunkten von 1,0063.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, zusätzlich zu den zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen für seine berufliche Ausbildung vom 01.10.1953 bis 01.10.1956 seien die parallel gezahlten freiwilligen Beiträge additiv zu berücksichtigen und berief sich hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2003 (B 4 RA 49/02 R = SozR 4-2600 § 247 Nr. 1). Die vom BSG vorgesehene additive Bewertung der freiwilligen Beiträge werde dadurch erreicht, dass zunächst eine maschinelle Rentenberechnung ohne die nachgezahlten freiwilligen Beiträge erfolge und diese dann additiv berücksichtigt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die entrichteten freiwilligen Beiträge seien in voller Höhe mit 0,1814 Entgeltpunkten berücksichtigt worden und in vollem Umfang in die Gesamtleistungsbewertung eingegangen. Da es sich nicht um Zuschlagsentgeltpunkte handele, könnten die für die freiwilligen Beiträge ermittelten Entgeltpunkte nicht getrennt festgesetzt werden, um sie dann den persönlichen Entgeltpunkten zuzuschlagen.
Am 02.12.2004 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren und unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung geltend gemacht, die vom BSG geforderte additive Berücksichtigung der Rangstellenwerte aus den Tatbeständen der Nachzahlung freiwilliger Beiträge und der fiktiven Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung dürfe nicht dazu führen, dass sich effektiv keine Erhöhung der Rente auf Grund der nachgezahlten freiwilligen Beiträge ergebe. Mit Urteil vom 11.11.2005 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Berechnung der Beklagten trage den Vorgaben des BSG in dem angesprochenen Urteil Rechnung.
Am 21.12.2005 hat der Kläger gegen das am 22.11.2005 zugestellte Urteil beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 10 R 5457/05) eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Im Hinblick auf die seinerzeit beim BSG anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten B 4 RA 36/05 und B 13 RJ 22/05 R hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das nach Vorliegen der Entscheidungen vom 18.05.2006 (B 4 RA 36/05 R) und vom 12.12.2006 (B 13 RJ 22/05 R) wieder angerufen worden ist. Der Kläger hat sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 30.01.2003 (a.a.O.) berufen, das seine Rechtsansicht stütze, und geltend gemacht, die Entscheidungen vom 18.05. und 12.12.2006 stünden seinem Begehren nicht entgegen. Er verlangt die Rangstellenwerte aus den Tatbeständen der beruflichen Ausbildung und der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von Oktober 1954 bis September 1955 und von Januar bis Oktober 1956 jeweils bis zur jeweiligen Höchstgrenze nach Anlage 2b SGB VI additiv in der Weise zu berücksichtigen, dass für die freiwilligen Beiträge Zuschlagsentgeltpunkte ermittelt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 zu verurteilen, höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Neuberechnung dieser Rente nach Maßgabe der von ihm begehrten Berücksichtigung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge als Zuschlagsentgeltpunkte.
Die Beklagte hat den Wert des Rechts des Klägers auf Rente in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 01.10.1954 bis 31.10.1956 zutreffend berechnet. Die Beklagte hat der Rentenberechnung die Zeit der beruflichen Ausbildung des Klägers, in der keine Beiträge geleistet wurden, zutreffend als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI berücksichtigt. Nach dieser Regelung sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Für diese Zeiten werden gemäß § 256 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die - gesetzlich nicht geregelte - Fallgestaltung, dass ein Versicherter zeitgleich wirksam auch freiwillige Beiträge nachentrichtet hat, mithin also die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.01.2003 ausgeführt, dass alle anrechenbaren Rangstellenwerte bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen sind. Dieser allgemeine Grundsatz gelte nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimme oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz vorsehe.
Ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Verfahren, erfüllt auch der Kläger zeitgleich und nebeneinander in den Zeiträumen von Oktober 1954 bis September 1955 und von Januar bis Oktober 1956 die Tatbestände von zwei Arten von Beitragszeiten, nämlich den Tatbestand der fiktiven Pflichtbeitragszeit einer beruflichen Ausbildung und den Tatbestand der Zeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung aufgrund wirksamer Nachentrichtung von Beiträgen. Die nachträgliche Verwirklichung des Tatbestandes der fiktiven Pflichtbeitragszeit einer beruflichen Ausbildung zum 01.01.1997 aufgrund Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461,1464) lässt die Wirksamkeit der zuvor entrichteten freiwilligen Beiträge unberührt, wie das BSG in seinem Entscheidung vom 30.01.2003 ausgeführt hat. Deshalb seien die Rangstellenwerte, die das Gesetz unmittelbar durch die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen Beitragszeit begründe, grundsätzlich auch jeweils additiv zu berücksichtigen. Entsprechend hat das BSG in den Urteilsgründen jenen Verfahrens auch ausgeführt, dass zu den Rangstellenwerten aus den Beitragszeiten gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI (beim seinerzeitigen Kläger 8 x 0,025 Entgeltpunkte) die Rangstellenwerte aus den freiwilligen Beitragszeiten (beim seinerzeitigen Kläger 8 x 0,9520 Entgeltpunkte) hinzutreten und somit ein höherer Rangstellenwert erreicht werde, als die Beklagte des seinerzeitigen Verfahrens zugrunde gelegt hatte, die keine additive Anrechnung vorgenommen, sondern lediglich die durch die freiwilligen Beiträge erworbenen - höheren - Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) berücksichtigt hatte.
Bei der Berechnung des Rangstellenwertes des Klägers ist die Beklagte vorliegend nicht anders vorgegangen. Ebenso wie das BSG in dem seinerzeitigen Verfahren hat sie zu den Rangstellenwerten aus den Beitragszeiten gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI die entsprechenden Werte aus den freiwilligen Beitragszeiten hinzugerechnet und hieraus den Rangstellenwert für die in Rede stehenden Zeiten des Klägers ermittelt. Ein Rechtsfehler in der Rechtsanwendung kann - anders als der Kläger offenbar meint - insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge letztendlich nicht zum Tragen kommen, weil sie im Rahmen der Anwendung des § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI und des § 74 SGB VI gleichzeitig zu einer Verringerung der zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung und beitragsgeminderter Zeiten führen. Der Umstand, dass die nachentrichteten freiwilligen Beiträge dem Kläger rückblickend damit letztlich keinen Vorteil erbringen, rechtfertigt es nicht, diese in der von ihm begehrten - gesetzlich nicht vorgesehenen - Form der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigt sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 18.05.2006 (B 4 RA 36/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 1) und 12.12.2006 (B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2400 § 70 Nr. 1), die zu dem Zusammentreffen von Zeiten der Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten bzw. Beitragszeiten aus freiwilliger Versicherung (im Hinblick auf das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) ergangen sind. In der Entscheidung vom 12.12.2006 hat das BSG demgegenüber jedoch deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet sei, Kindererziehungszeiten rentenversicherungsrechtlich so zu behandeln, dass sich für den begünstigten Personenkreis auch jeweils eine effektive Rentenerhöhung entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Entgeltpunkten von 0,0833 pro Beitragsmonat ergibt, er sich vielmehr damit begnügen konnte, die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten. Dieser Gesichtspunkt kann entsprechend für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden. Denn auch im Fall des Klägers beruhen die zu den entrichteten freiwilligen Beiträgen hinzugetretenen Beitragszeiten auf einer fiktiven Bewertung.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der vom Kläger geltend gemachten höheren Altersrente streitig, welche Rangstellenwerte Zeiten vermitteln, in denen sowohl der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung als auch derjenige einer freiwilligen Beitragszeit erfüllt ist.
Der am 1939 geborene Kläger durchlief vom 01.10.1953 bis 01.10.1956 eine berufliche Ausbildung mit der der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit im Sinne des § 247 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfüllt ist. Vom 01.10.1954 bis 30.09.1955 und vom 01.01. bis 31.10.1956 entrichtete er im Übrigen wirksam freiwillige Beiträge nach.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.06.2004 Regelaltersrente ab 01.09.2004 in Höhe von monatlich 1.189,04 EUR (Stand September 2004). Ausweislich der beigefügten Rentenberechnung berücksichtigte sie dabei in dem Zeitraum vom 01.10.1954 bis 31.10.1956 für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte (0,025 x 37 Monate = 0,925 Entgeltpunkte) und addierte hierzu aus den Zeiträumen der Entrichtung freiwilliger Beiträge (01.10.1954 bis 30.09.1955 und 01.01. bis 31.10.1956) die sich aus dem jeweiligen Wert der Beitragsentrichtung ergebenden Entgeltpunkte von insgesamt 0,1814 Entgeltpunkte (gesamt: 1,1064 Entgeltpunkte). Im Hinblick auf die Regelung des § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI nach der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, ermittelte die Beklagte einen Wert von 3,0821 Punkte (0,0833 x 37 Monate). Von diesem brachte sie die bereits berücksichtigten Entgeltpunkte von 1,1064 in Abzug und gelangte dadurch zu zusätzlichen Entgeltpunkten von 1,9757. Für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten nahm die Beklagte im Hinblick auf die Vorschrift des § 74 Satz 1 SGB VI, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung eine Begrenzung auf 75 % vorsieht, eine entsprechende Begrenzung auf 2,1127 vor. Durch Verminderung um die bereits für diesen Zeitraum berücksichtigten Entgeltpunkte von 1,1064 gelangte sie insoweit dann zu zusätzlichen Entgeltpunkten von 1,0063.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, zusätzlich zu den zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen für seine berufliche Ausbildung vom 01.10.1953 bis 01.10.1956 seien die parallel gezahlten freiwilligen Beiträge additiv zu berücksichtigen und berief sich hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2003 (B 4 RA 49/02 R = SozR 4-2600 § 247 Nr. 1). Die vom BSG vorgesehene additive Bewertung der freiwilligen Beiträge werde dadurch erreicht, dass zunächst eine maschinelle Rentenberechnung ohne die nachgezahlten freiwilligen Beiträge erfolge und diese dann additiv berücksichtigt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die entrichteten freiwilligen Beiträge seien in voller Höhe mit 0,1814 Entgeltpunkten berücksichtigt worden und in vollem Umfang in die Gesamtleistungsbewertung eingegangen. Da es sich nicht um Zuschlagsentgeltpunkte handele, könnten die für die freiwilligen Beiträge ermittelten Entgeltpunkte nicht getrennt festgesetzt werden, um sie dann den persönlichen Entgeltpunkten zuzuschlagen.
Am 02.12.2004 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren und unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung geltend gemacht, die vom BSG geforderte additive Berücksichtigung der Rangstellenwerte aus den Tatbeständen der Nachzahlung freiwilliger Beiträge und der fiktiven Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung dürfe nicht dazu führen, dass sich effektiv keine Erhöhung der Rente auf Grund der nachgezahlten freiwilligen Beiträge ergebe. Mit Urteil vom 11.11.2005 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Berechnung der Beklagten trage den Vorgaben des BSG in dem angesprochenen Urteil Rechnung.
Am 21.12.2005 hat der Kläger gegen das am 22.11.2005 zugestellte Urteil beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 10 R 5457/05) eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Im Hinblick auf die seinerzeit beim BSG anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten B 4 RA 36/05 und B 13 RJ 22/05 R hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das nach Vorliegen der Entscheidungen vom 18.05.2006 (B 4 RA 36/05 R) und vom 12.12.2006 (B 13 RJ 22/05 R) wieder angerufen worden ist. Der Kläger hat sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 30.01.2003 (a.a.O.) berufen, das seine Rechtsansicht stütze, und geltend gemacht, die Entscheidungen vom 18.05. und 12.12.2006 stünden seinem Begehren nicht entgegen. Er verlangt die Rangstellenwerte aus den Tatbeständen der beruflichen Ausbildung und der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von Oktober 1954 bis September 1955 und von Januar bis Oktober 1956 jeweils bis zur jeweiligen Höchstgrenze nach Anlage 2b SGB VI additiv in der Weise zu berücksichtigen, dass für die freiwilligen Beiträge Zuschlagsentgeltpunkte ermittelt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 zu verurteilen, höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Neuberechnung dieser Rente nach Maßgabe der von ihm begehrten Berücksichtigung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge als Zuschlagsentgeltpunkte.
Die Beklagte hat den Wert des Rechts des Klägers auf Rente in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 01.10.1954 bis 31.10.1956 zutreffend berechnet. Die Beklagte hat der Rentenberechnung die Zeit der beruflichen Ausbildung des Klägers, in der keine Beiträge geleistet wurden, zutreffend als Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI berücksichtigt. Nach dieser Regelung sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Für diese Zeiten werden gemäß § 256 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die - gesetzlich nicht geregelte - Fallgestaltung, dass ein Versicherter zeitgleich wirksam auch freiwillige Beiträge nachentrichtet hat, mithin also die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.01.2003 ausgeführt, dass alle anrechenbaren Rangstellenwerte bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen sind. Dieser allgemeine Grundsatz gelte nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimme oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz vorsehe.
Ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Verfahren, erfüllt auch der Kläger zeitgleich und nebeneinander in den Zeiträumen von Oktober 1954 bis September 1955 und von Januar bis Oktober 1956 die Tatbestände von zwei Arten von Beitragszeiten, nämlich den Tatbestand der fiktiven Pflichtbeitragszeit einer beruflichen Ausbildung und den Tatbestand der Zeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung aufgrund wirksamer Nachentrichtung von Beiträgen. Die nachträgliche Verwirklichung des Tatbestandes der fiktiven Pflichtbeitragszeit einer beruflichen Ausbildung zum 01.01.1997 aufgrund Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461,1464) lässt die Wirksamkeit der zuvor entrichteten freiwilligen Beiträge unberührt, wie das BSG in seinem Entscheidung vom 30.01.2003 ausgeführt hat. Deshalb seien die Rangstellenwerte, die das Gesetz unmittelbar durch die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen Beitragszeit begründe, grundsätzlich auch jeweils additiv zu berücksichtigen. Entsprechend hat das BSG in den Urteilsgründen jenen Verfahrens auch ausgeführt, dass zu den Rangstellenwerten aus den Beitragszeiten gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI (beim seinerzeitigen Kläger 8 x 0,025 Entgeltpunkte) die Rangstellenwerte aus den freiwilligen Beitragszeiten (beim seinerzeitigen Kläger 8 x 0,9520 Entgeltpunkte) hinzutreten und somit ein höherer Rangstellenwert erreicht werde, als die Beklagte des seinerzeitigen Verfahrens zugrunde gelegt hatte, die keine additive Anrechnung vorgenommen, sondern lediglich die durch die freiwilligen Beiträge erworbenen - höheren - Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) berücksichtigt hatte.
Bei der Berechnung des Rangstellenwertes des Klägers ist die Beklagte vorliegend nicht anders vorgegangen. Ebenso wie das BSG in dem seinerzeitigen Verfahren hat sie zu den Rangstellenwerten aus den Beitragszeiten gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI die entsprechenden Werte aus den freiwilligen Beitragszeiten hinzugerechnet und hieraus den Rangstellenwert für die in Rede stehenden Zeiten des Klägers ermittelt. Ein Rechtsfehler in der Rechtsanwendung kann - anders als der Kläger offenbar meint - insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge letztendlich nicht zum Tragen kommen, weil sie im Rahmen der Anwendung des § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI und des § 74 SGB VI gleichzeitig zu einer Verringerung der zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung und beitragsgeminderter Zeiten führen. Der Umstand, dass die nachentrichteten freiwilligen Beiträge dem Kläger rückblickend damit letztlich keinen Vorteil erbringen, rechtfertigt es nicht, diese in der von ihm begehrten - gesetzlich nicht vorgesehenen - Form der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigt sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 18.05.2006 (B 4 RA 36/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 1) und 12.12.2006 (B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2400 § 70 Nr. 1), die zu dem Zusammentreffen von Zeiten der Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten bzw. Beitragszeiten aus freiwilliger Versicherung (im Hinblick auf das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) ergangen sind. In der Entscheidung vom 12.12.2006 hat das BSG demgegenüber jedoch deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet sei, Kindererziehungszeiten rentenversicherungsrechtlich so zu behandeln, dass sich für den begünstigten Personenkreis auch jeweils eine effektive Rentenerhöhung entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Entgeltpunkten von 0,0833 pro Beitragsmonat ergibt, er sich vielmehr damit begnügen konnte, die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten. Dieser Gesichtspunkt kann entsprechend für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden. Denn auch im Fall des Klägers beruhen die zu den entrichteten freiwilligen Beiträgen hinzugetretenen Beitragszeiten auf einer fiktiven Bewertung.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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