L 12 R 586/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 R 1547/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 586/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rentenhöhe.

Der 1939 geborene Kläger schloss 1963 ein Studium an der Humboldt-Universität Berlin mit dem akademischen Grad eines Diplom-Geologen ab. Danach war er zunächst bis zum 31. Dezember 1967 beim VEB G beschäftigt.

Am 13. Dezember 1967 schloss er einen Arbeitsvertrag mit dem VEB H N, wonach er ab dem 1. Januar 1968 für diesen eine Tätigkeit als Objektgeologe aufnehmen sollte. Von Januar 1968 bis Dezember 1969 nahm der Kläger dann aber an einem Vorbereitungslehrgang für Experten zum Einsatz in arabischen Ländern an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften "Walter Ulbricht" in Potsdam-Babelsberg teil. Anschließend (ab dem 1. Januar 1970) begann er eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB H N. Vom 9. Februar 1989 bis zum 31. Dezember 1992 war er auf Veranlassung der ehemaligen DDR und später im Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Dienste der Vereinten Nationen bei der UNICEF im K tätig.

Mit Bescheid vom 24. April 2002 stellte die Beklagten einen dem Kläger erteilten Versicherungsverlauf vom 19. April 2002 verbindlich fest. Die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 war als Fachschulausbildung ausgewiesen, für den Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 31. Dezember 1969 mit dem Zusatz: "Höchstdauer überschritten, keine Anrechnung". Der Widerspruch des Klägers, der die Anerkennung dieser Zeit als Beitragszeit begehrte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2002). In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 18 KN 18/02) verglichen sich die Beteiligten am 4. November 2002 dahingehend, dass der Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 als Qualifizierungszeit vorgemerkt worden sei, ohne dass die Beklagte schon über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeit entschieden hätte.

Am 10. Juni 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Durch Rentenbescheid vom 18. August 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 2004 in Höhe von monatlich 1.295,48 Euro (Stand: Oktober 2004). Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er sich gegen die Bewertung der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 als Zeit der Fachschulausbildung wandte. Es habe sich um ein erweitertes Hochschulstudium gehandelt. Ziel der Qualifizierungsmaßnahme sei gewesen, fachspezifische Aufgaben in den entsprechenden Einsatzländern qualifizierter und professioneller durchführen zu können. Dabei sei gerade die Kenntnis der arabischen Sprache von besonderer Bedeutung gewesen. Die Initiative zur Teilnahme sei nicht von ihm, sondern von seinem Arbeitgeber ausgegangen. Wegen der Schwierigkeit des Lehrganges sei ein an dem früheren Einkommen orientiertes Stipendium gezahlt worden, für das in voller Höhe der Sozialversicherungsbeitrag abgeführt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005). Für Beitragszeiten aufgrund der so genannten Studentenversicherung im Beitrittsgebiet sei eine Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht ausgeschlossen. Der Kläger habe in der streitigen Zeit an einem Lehrgang der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft teilgenommen und ein Stipendium bezogen. Es läge eine nur eingeschränkt anrechenbare Anrechnungszeit für Fachschulausbildung vor.

Dagegen richtet sich die am 23. März 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der insbesondere geltend gemacht worden ist, dass der Kläger sein Studium für die Berufsausübung bereits abgeschlossen gehabt habe und die Teilnahme an dem Lehrgang während des Arbeitsverhältnisses und im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei. Das gezahlte Stipendium habe der Höhe nach dem vorherigen Arbeitslohn entsprochen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Februar 2007). Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen, in dem die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt worden sei. Zur Ergänzung hat es darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Unterlagen die Auffassung der Beklagten bestätigten. In dem Sozialversicherungsausweis sei der Status des Klägers als Student gekennzeichnet gewesen. Auch sei als Beschäftigungsbetrieb die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft eingetragen. Zudem sei ausdrücklich ein Stipendium und kein Gehalt ausgezahlt worden.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 20. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Mai 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er lässt vortragen, dass es nicht darauf ankommen könne, wie seine Tätigkeit in dem fraglichen Zeitraum schriftlich fixiert worden sei. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung. Er sei kein Student gewesen, weil er sich nicht freiwillig einer Qualifizierung unterzogen habe. Seine Tätigkeit in der streitigen Zeit habe ausschließlich der ihm auferlegten Berufsqualifizierung gedient. Das Entgelt sei nur als Stipendium bezeichnet worden. In den Papieren sei der VEB lediglich deswegen nicht mehr als Arbeitgeber vermerkt gewesen, weil für ihn die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften die Betreuung übernommen habe.

Soweit es amtliche Eintragungen (im Sozialversicherungsausweis) über einen Studienabschluss in den Jahren 1968/1969 gebe, bezögen sich diese nur auf eine Sprachkundigenprüfung. Der Arbeitgeber habe entschieden, dass er - der Kläger – in Ausübung seines Berufes mit Kenntnissen der arabischen Sprache eingesetzt werden sollte. Daraus habe sich die Notwendigkeit ergeben, der arabischen Sprache kundig zu sein. In dem Sozialversicherungsausweis sei auch für das Jahr 1968 ein Gesamtarbeitsverdienst von 7.200,- Mark ausgewiesen. Es habe mündliche Abmachungen mit dem Arbeitgeber gegeben, dass durch die Teilnahme an dem länger dauernden Lehrgang keine Nachteile gegenüber der bisherigen Gehaltszahlung entstehen sollten. Daraus erkläre sich das relativ hohe Stipendium. Zudem sollte ein ständiger Kontakt mit dem Arbeitgeber bestehen bleiben. Der Arbeitgeber habe zugesagt, während der Zeit der Teilnahme am Lehrgang weiter bei persönlichen oder familiären Problemen zu helfen, und auch tatsächlich unterstützend eingegriffen. Zudem seien schon vor Abschluss des Lehrgangs Gespräche mit dem bisherigen Arbeitgeber über die spätere Verwendung geführt worden. Das Beschäftigungsverhältnis habe neben dem Studium fortbestanden. Der Lehrgang sei nie als Studium bezeichnet worden, sondern stets als Vorbereitungslehrgang. Aus dem Abschlusszeugnis werde deutlich, dass weder ein (höherer) akademischer Grad noch ein (zusätzlicher) berufsqualifizierender Abschluss verliehen wurde. Der an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft durchgeführte Lehrgang habe weder einen Vorläufer noch einen Nachfolger gehabt. Ein Universitätsstudium der Arabistik hätte zu einem entsprechenden Abschluss geführt. Die Einrichtung des Lehrganges erkläre sich aus der politischen Zwangssituation, in der sich die DDR damals befunden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1969 als Beitragszeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung und das Urteil des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend. Der Sozialversicherungsausweis dokumentiere, dass der Kläger als Student bei der Deutschen Akademie für Staat und Recht eingetragen war. Für eine Vereinbarung, das Gehalt weiterzuzahlen, finde sich in den vorhandenen Unterlagen nichts. Die Arbeitskraft des Klägers sei überwiegend durch die Ausbildung in Anspruch genommen worden. Der Stipendienfestsetzungsvertrag vom 15. Januar 1968 regele ausdrücklich ein Stipendium zuzüglich eines Kindergeldzuschlags. Da dieser Vertrag nichts über die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung aussage, sei davon auszugehen, dass der Kläger während der Ausbildung der Studentenversicherung der DDR unterlegen habe.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin aus dem Verfahren S 18 KN 18/02 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist in der Sache zutreffend. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 18. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 nicht in seinen Rechten verletzt, er hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente.

Die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 ist keine Beitragszeit. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch – SGB VI – Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beides war in dem hier streitigen Zeitraum offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger ihn im Gebiet der ehemaligen DDR nach den dort angewandten Vorschriften über die Sozialversicherung zurücklegte.

Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht indessen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Allerdings sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach den in der DDR geltenden Vorschriften über die Sozialversicherung auch für Studenten Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Bei der Einführung des gesamtdeutschen Rentenrechts durch das SGB VI sollte verhindert werden, dass die Versicherten aus der DDR in Hinblick auf die Anerkennung ihrer Studienzeiten besser behandelt würden als die Versicherten aus den alten Bundesländern, für die während der Studienzeiten keine Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 25. März 1997 - 4 RA 48/96, v. 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96, v. 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R). Für die Auslegung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ergibt sich daraus, dass die Anerkennung einer in der DDR zurückgelegten Zeit ausscheidet, wenn Beiträge für einen Sachverhalt entrichtet wurden, der nach dem im alten Bundesgebiet geltenden Recht als versicherungsfreie (Hoch-, Fachschul- oder Schul-) Ausbildung angesehen worden wäre.

Der Kläger hat während der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 eine Hochschule besucht. Denn er hat an einem Vorbereitungslehrgang für Experten zum Einsatz in arabischen Ländern teilgenommen. Dieser setzte sich aus Lehrveranstaltungen zusammen, die von der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften "Walter Ulbricht" durchgeführt wurden. Das trägt der Kläger selbst vor und wird im Übrigen auch durch die von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Teilnahmebescheinigung vom 12. Dezember 1969, bestätigt. Daran ändert nichts, dass – wie der Kläger vorträgt - weitere Lehrgänge in dieser Form nie durchgeführt worden sind. Bei der Entscheidung über den Status einer Bildungseinrichtung sind die Verhältnisse des Sitzlandes zu beachten (BSG, Urt. v. 26. Juni 1991 – 8 RKn 15/89 -). Die deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften "Walter Ulbricht" war nach dem Verständnis der DDR als Hochschule anzusehen (Statut der Akademie v. 27. Februar 1967, GBl. II S. 137; vgl. auch BSG, Urt. v. 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R -). Für den Tatbestand des Hochschulbesuchs ist nur erforderlich, dass der betreffende Zeitraum durch eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf geprägt worden ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ein Abschluss erworben wird, der erstmals den Weg in einen der bisherigen Ausbildung entsprechenden Weg eröffnet. Dies ist nur Voraussetzung für die Bewertung als Anrechnungszeit, nicht dagegen für das Vorliegen von Hochschulausbildung an sich (BSG, Urt. v. 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96 -; v. 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R -). Danach ist unerheblich, ob der Besuch des Lehrgangs zu dem Erwerb eines (weiteren) akademischen Grades führte. Dass der Kläger an der deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft an einer berufsbezogenen Ausbildung teilnahm, ergibt sich schon aus seinem Vortrag, wonach er zur Teilnahme delegiert worden sei, weil er in Ausübung seines Berufes mit Kenntnissen der arabischen Sprache eingesetzt werden sollte. Die Teilnahme an dem Lehrgang sollte ihm demnach berufliche Einsatzmöglichkeiten eröffnen, die er vorher noch nicht hatte. Dass der Kläger neben dem Besuch der Veranstaltungen des Vorbereitungslehrganges noch einer (anderen) entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen wäre oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand vorliegen könnte, behauptet er selbst nicht. Demnach ist die Anerkennung des streitigen Zeitraums als Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen.

Der Kläger hat den Vorbereitungslehrgang an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft auch nicht in Erfüllung eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses besucht. Zwar hatte er bereits vor Aufnahme des Lehrgangs einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb geschlossen, für den er nach Abschluss des Lehrgangs tätig wurde, und war - entsprechend dem Schreiben der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft v. 18. Dezember 1967 – von seiner "vorgesetzten Dienststelle" zur Teilnahme an dem Lehrgang delegiert worden. Nach der Rechtsprechung des BSG steht § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI der Anerkennung einer Zeit der (Hoch-, Fachschul- oder Schul-) Ausbildung als Beitragszeit aber nur dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung integraler Bestandteil eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses war (BSG, Urt. v. 25. März 1997 - 4 RA 48/96, v. 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96, v. 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R). Der Senat kann indessen nicht feststellen, dass der Kläger in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht an dem Lehrgang teilnahm und dafür (weiter) das nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsentgelt erhielt. Er geht vielmehr davon aus, dass der Kläger seine Beschäftigung zur Teilnahme an dem Lehrgang unterbrochen hat, was an der Anwendbarkeit des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI nichts ändert.

Zwar ist in dem SV-Ausweis auch in den Jahren 1968/1969 ein versichertes Entgelt von 7.200,- Mark eingetragen und die geflossenen Zahlungen orientierten sich der Höhe nach – jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - an dem bisherigen Gehalt. Es ist aber schon nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger arbeitsvertraglich einem Betrieb gegenüber zur Teilnahme an dem Lehrgang verpflichtet hätte, zumal er erst am 19. Dezember 1967 einen neuen Arbeitsvertrag mit dem VEB H N über eine Beschäftigung als Diplomgeologe geschlossen hatte, der einen Arbeitsbeginn am 1. Januar 1968 vorsah. Bereits am 23. November 1967 hatte die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften den Kläger aber als Teilnehmer an dem Lehrgang zur Ausbildung von Experten für die arabischen Länder bestätigt. Der SV-Ausweis bescheinigt kein fortlaufendes Arbeitsverhältnis, sondern kennzeichnet den Kläger als Studenten und vermerkt als Beschäftigungsbetrieb für die Jahre 1968 und 1969 die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften. Der Kläger hat – ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis – vor der Teilnahme an dem Lehrgang auch für einen anderen Betrieb gearbeitet als nachher. Im Übrigen ist das während des Lehrgangs gezahlte Stipendium nicht von einem Betrieb, sondern von der Stipendienkommission der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft festgesetzt worden, wie sich aus der in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen entsprechenden Berechnung vom 15. Januar 1968 ergibt. Dass ein Arbeitsverhältnis neben dem Lehrgang ruhend weiter bestanden haben mag, ist unerheblich.

Durch die von der Beklagten vorgenommene Anerkennung und Bewertung der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Januar 1969 als Anrechnungszeit für Fachschulbesuch ist der Kläger nicht beschwert, sondern rechtswidrig begünstigt, weil er mit dem Erwerbs des akademischen Grad eines Diplom-Geologen nach Studium an der Humboldt-Universität Berlin bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung an einer Hochschule abgeschlossen hatte und es sich somit um eine weitere Ausbildung an einer Hochschule handelte, die keine Anrechnungszeit ist (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI, Rdnr. 49 [Stand: Juli 2009]). Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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