Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 29/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 747/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen von der Beklagten geltend gemachter rückständiger Beiträge zur Pflichtversicherung der Handwerker.
Der 1963 geborene Kläger legte von September 1979 bis 31. August 1992 Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung, Wehrdienst/Ersatzdienst und Arbeitslosigkeit zurück. Er ist (zuletzt) seit 8. Juni 1993 mit dem Handwerk Maler und Lackierer in die Handwerksrolle eingetragen. Mit Veranlagungsbescheid vom 26. März 1996 stellte die Landesversicherungsanstalt Württemberg (eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, im Folgenden einheitlich Beklagte) die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Handwerkerversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) für die Zeit ab 8. Juni 1993 fest und forderte vom Kläger in einer diesem Bescheid als Anlage beigefügten Beitragsberechnung Pflichtbeiträge ab diesem Zeitpunkt. Der Kläger entrichtete für die Zeiten vom 8. Juni 1993 bis 31. Dezember 1995 sowie vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung an die Beklagte, wobei es regelmäßig zu Beitragsrückständen kam. Wegen Ausübens einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit ab 1. Oktober 2002 (Bescheid vom 6. Juni 2003) und für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2006 (Bescheid vom 23. Februar 2007) fest. Mit dem Bescheid vom 23. Februar 2007 stellte sie weiter wieder Versicherungspflicht ab dem 1. Oktober 2006 fest und machte Beiträge in Höhe von EUR 2.408,35 (monatlicher [Regel-]Beitrag ab 1. Oktober 2006 EUR 477,75, ab 1. Januar 2007 EUR 487,55) geltend. Mit Informationsschreiben vom selben Tag wies sie den Kläger darauf hin, dass nach ihren Feststellungen er bei fristgerechter Beitragszahlung im Kalendermonat Januar 2007 den 216. Kalendermonat an Pflichtbeiträgen erreichen würde. Da er sich jedoch mit der Zahlung der Pflichtbeiträge in Rückstand befinde, werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann mit Erreichen des 216. Kalendermonats erfolgen könne, wenn die bis dahin rückständigen Beiträge einschließlich der Säumniszuschläge und Kosten spätestens zum April 2007 gezahlt worden seien und die Befreiung beantragt werde. Nach einem Telefonat mit der Beratungsstelle der Beklagten am 5. März 2007 reichte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2007 (bei der Beklagten am 13. April 2007 eingegangen) die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 12.615,00) ein und beantragte die "Versicherungsfreiheit". Die Beklagte wies den Kläger darauf hin (Schreiben vom 19. Juni 2007), dass dieses Arbeitseinkommen das Arbeitseinkommen für eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (monatlich EUR 400,00, jährlich EUR 4.800,00) deutlich übersteige und sie deswegen beabsichtige, ihren Bescheid vom 23. Februar 2007 dahin abzuändern, dass bereits ab dem 1. Januar 2005 wieder Versicherungspflicht bestehe, sowie ihn zu einkommensgerechter Beitragsentrichtung (monatlich EUR 204,99) zu veranlagen. Da für die Befreiung bisher lediglich 212 Kalendermonate gezahlt seien, seien noch für vier Kalendermonate Pflichtbeiträge zu zahlen, weshalb der Kläger gebeten werde, umgehend den Betrag von EUR 819,96 (Beiträge für Januar bis April 2005) zu überweisen. Der Kläger bat um "Teilzahlung" dieses Betrags (Schreiben vom 6. Juli 2007). Am 6. August 2007 ging bei der Beklagten eine Zahlung in Höhe von EUR 204,94 ein. Nach dem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beklagten B. vom 10. August 2007 über das Telefonat des Klägers vom selben Tag wurde dem Kläger wegen der "Dreimonatsfrist" für die Zahlung der restlichen Pflichtbeiträge der Sachverhalt eingehend erläutert und der Kläger sicherte zu, noch "am heutigen Freitag" die erste Rate von EUR 204,99 zu überweisen und die drei restlichen "Beitragsraten" fristgerecht zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16. August 2007 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004 Versicherungsfreiheit, weil nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, sowie ab 1. Januar 2005 wieder Versicherungspflicht fest und machte einen Betrag von EUR 819,96 geltend. Zugleich nahm sie den Bescheid vom 23. Februar 2007 zurück und ersetzte ihn durch den Bescheid vom 16. August 2007. Weiter teilte sie mit, unter der Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge für Januar bis April 2005 in Höhe von EUR 819,96 (4 × EUR 204,99) innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheids gezahlt würden, sei eine rückwirkende Befreiung ab dem 1. Mai 2005 möglich, ansonsten bestehe Versicherungspflicht bis zum tatsächlichen Zahlungseingang. Mit Schreiben vom 3. September 2007 bestätigte sie den Zahlungseingang der ersten Rate in Höhe von EUR 204,94 am 6. August 2007 und wies erneut darauf hin, dass die monatlichen Raten EUR 204,99 betrügen und die Ratenzahlungen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides vom 16. August 2007 zu erfolgen hätten. Beigefügt war eine Aufstellung des Beitragsrückstandes für die Zeit von Januar bis April 2005 in Höhe von EUR 615,02. Mit Schreiben vom 21. September 2007 mahnte die Beklagte beim Kläger unter Berücksichtigung der letzten Zahlung vom 6. August 2007 einen Beitragsrückstand einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 625,02. Nachdem Zahlungen nicht erfolgten, wies die Beklagte den Kläger hierauf hin und teilte ihm mit, sollte bis zum 20. November 2007 kein Zahlungseingang in Höhe von EUR 615,02 festzustellen sein, würden die bis zum tatsächlichen Zahlungseingang des 216. Kalendermonats noch fälligen Beiträge, eventuell anfallende Mahngebühren, Kosten und Säumniszuschläge ebenfalls noch fällig (Schreiben vom 5. November 2007).
Am 20. Dezember 2007 gingen bei der Beklagten Zahlungen in Höhe von EUR 204,99 und EUR 32,01 ein. Unter dem 3. Januar 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Beitragsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2005 auf der Grundlage des zuletzt für das Jahr 2005 nachgewiesenen Arbeitseinkommens und forderte einen Betrag von insgesamt EUR 7.340,28 (Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2008 EUR 7.238,27, Mahngebühren EUR 32,01, Säumniszuschläge EUR 70,00). Nachdem der Kläger am 7. Januar 2008 in einem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten B. seine Verwunderung über den hohen Beitragsrückstand geäußert hatte, wies ihn die Beklagte auf das Schreiben vom 5. November 2007 hin und teilte zugleich mit, dass erst jetzt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 204,99 festzustellen sei, so dass derzeit für 213 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt seien und somit noch die Zahlung von EUR 410,03 erforderlich sei (Schreiben vom 8. Januar 2008). Mit Telefax vom 16. Januar 2008 teilte der Kläger mit, diesen Betrag überwiesen zu haben, und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht zu diesem oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bei der Beklagten ging am 27. Januar 2008 eine Zahlung in Höhe von EUR 410,03 ein.
Auf den Antrag vom 16. Januar 2008 befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2008 ab 27. Januar 2008 von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. In diesem Bescheid führte sie unter der Überschrift "Auflagen - Hinweise" aus, der Kläger schulde noch einen Betrag in Höhe von EUR 6.901,51, und übersandte ihm einen Vordruck zur Ratenzahlung. Der Kläger erkundigte sich am 10. März 2008 telefonisch bei der Beratungsstelle Karlsruhe der Beklagten (Herr B.) wegen des Beitragsrückstandes und kündigte einen Ratenzahlungsvorschlag an. Dort sprach er auch am 17. März 2008 in Begleitung eines Bekannten persönlich vor und gab gegenüber Herrn B. an, den Bescheid vom 16. August 2007, die Beitragsrechnung vom 3. September 2007 und das Schreiben vom 5. November 2007 nicht erhalten zu haben sowie an das Telefonat vom 10. August 2007 sich nicht erinnern zu können. Er übergab das Schreiben vom 13. März 2008, mit dem er Widerspruch wegen des Zeitpunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht erst zum 27. Januar 2008 einlegte, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Befreiung habe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19. Juni 2007 zum 30. April 2005 zu erfolgen. In diesem Schreiben, mit dem eine Sondervereinbarung der Zahlung der Beiträge getroffen worden sei, seien keine Zahlungsfristen enthalten gewesen. Nachdem er am 21. September 2007 eine Mahnung mit den noch offenen Pflichtbeiträgen unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten habe, habe er am 15. Dezember 2007 die zweite Rate sowie am 27. Januar 2008 den Restbetrag gezahlt. Erst am 11. März 2008 sei ihm bei einer persönlichen Vorsprache bei der Außenstelle Heilbronn mitgeteilt worden, dass er ihm schriftlich mitgeteilte Zahlungsfristen versäumt habe. Außer den Schreiben vom 19. Juni und 21. September 2007 sowie vom 22. Februar 2008 habe er keinerlei weitere Schreiben erhalten. Ergänzend übersandte er eine von drei Personen (nach Angaben des Klägers Mitbewohner) unterzeichnete Bestätigung vom 19. März 2008, wonach im zweiten Halbjahr 2007 und später immer wieder Briefsendungen aus den Briefkästen seines Wohngebäudes mutmaßlich entwendet worden seien, mehrmals aufgerissene Briefsendungen und Leerhüllen vor dem Haus gelegen hätten sowie die Briefkästen teilweise beschädigt gewesen seien. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008) mit der Begründung, auch wenn der Kläger wegen der behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung den Bescheid vom 16. August 2007, die Beitragsberechnung vom 3. September 2007 und das Schreiben vom 5. November 2007 tatsächlich nicht erhalten haben sollte, sei er schon allein durch das Schreiben vom 23. Februar 2007 und das Telefonat vom 10. August 2007 ausreichend über den Sachverhalt informiert gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei durch § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Nachdem der am 18. September 2008 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid an die Beklagte zurückgekommen war, gab sie ihn erneut am 2. Oktober 2008 zur Post und brachte auf dem dem Kläger übersandten Exemplar den Stempel mit dem Datum 2. Oktober 2008 an.
Der Kläger erhob am 3. November 2008 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage, die noch anhängig ist (S 10 R 3559/08). Er machte unter Verweis auf sein Vorbringen im Widerspruch geltend, er sei bereits mit Wirkung ab 30. April 2005 von der Versicherungspflicht zu befreien. Nach Erhalt der Beitragsberechnung vom 3. Januar 2008 habe ihm Herr B. erklärt, sobald die noch offenen Ratenzahlungen beglichen seien, werde eine rückwirkende Befreiung erfolgen. Im Telefonat am 10. August 2007 habe Herr B. keine Frist genannt. Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Betrags von EUR 6.901,51 nicht nachvollziehbar sowie weshalb ab 1. Januar 2006 Versicherungspflicht bestanden haben soll. Wegen der Inhalte der mit Herrn B. geführten telefonischen und persönlichen Gespräche legte der Kläger das von ihm an seine Prozessbevollmächtigte erster Instanz gefertigte Schreiben vom 13. Oktober 2009 vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 mahnte sie beim Kläger die Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt EUR 8.276,01 an.
Am 7. Januar 2010 beantragte der Kläger unter Vorlage der Mahnung vom 23. Dezember 2009, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zum einen bestünden - wie zur Begründung der Klage dargelegt - erhebliche Zweifel, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig sei. Zum anderen ergäbe sich durch die Vollziehung für den Antragsteller eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 26. Januar 2010 diesen Antrag ab. Die Interessen der Beklagten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegten die Interessen des Klägers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Nach summarischer Prüfung habe das Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger könne sich wegen der verspäteten Zahlung der Pflichtbeiträge nicht auf die behaupteten und durch drei Mitbewohner bestätigten Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung berufen. Es er sei vielmehr bereits durch die Schreiben der Beklagten vom 23. Februar und 19. Juni 2007 sowie das Telefonat mit Herrn B. am 10. "Juni" (gemeint August) 2007 ausreichend über den Sachverhalt informiert gewesen. Auch habe er (der Kläger) mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2007 die Beklagte um Teilzahlung gebeten. Nach vorläufiger Beurteilung bestünden keine Zweifel daran, dass das Telefonat vom 10. August 2007 den Gesprächsinhalt des Aktenvermerks von Herrn B. gehabt habe. Da der Kläger in diesem Telefonat angegeben habe, die erste Rate noch am gleichen Tag zu überweisen, ergebe sich im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen monatlichen Ratenzahlung von vier Raten, dass die weiteren Raten jeweils am 10. der folgenden drei Monate zu zahlen seien. Bei Beachtung dieser Vorgehensweise wäre eine fristgerechte Zahlung sogar noch vor der sich aus dem Bescheid vom 16. August 2007, dessen Zugang der Kläger bestreite, ergebenden Zahlungsfrist erfolgt. Die Gefährdung seiner Existenz sei nicht glaubhaft gemacht, da er keine Nachweise über sein Einkommen und sein Vermögen vorgelegt habe.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 27. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15. Februar 2010 Beschwerde eingelegt. Das SG habe eine einseitige Interessenabwägung vorgenommen und die pauschalen Behauptungen der Beklagten übernommen, ohne sein Vorbringen zu berücksichtigen. Es handle sich vorliegend um einen Sonderfall. Zumindest zwei Zahlungstermine (April und November 2007) habe ihm die Beklagte nicht mittels Bescheid und Belehrung genannt oder ordnungsgemäß zugestellt. Auch sei er über den Zusammenhang des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Einhaltung der Zahlungstermine nicht aufgeklärt worden, auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2007. Die im Telefonat vom 10. August 2007 besprochene Ratenzahlung habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich in Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt. Die Beklagte habe auch nicht binnen der angemessenen Frist von drei Monaten über seinen Widerspruch entschieden. Die Höhe der Forderung, die sein Einkommen nicht berücksichtige, könne nicht nachvollzogen werden. Zur Darlegung der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hat der Kläger die gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2008 sowie die Bilanz zum 31. Dezember 2008 vorgelegt und ergänzend angegeben, die laufenden Betriebseinnahmen deckten weiterhin nicht die Betriebsausgaben und das früher vorhandene Eigenkapital sei aufgezehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Versicherungspflicht der Handwerker bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2005 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen weiterhin der Auffassung, der Kläger sei ausreichend informiert gewesen. Die Änderungen der Beitragshöhe seien dem Kläger jeweils mit Beitragsrechnungen mitgeteilt worden. Mit dem Bescheid vom 22. Februar 2008 sei dem Kläger unter der Position "Auflagen - Hinweise" der Beitragsrückstand mitgeteilt worden. Dies stelle lediglich einen ergänzenden Hinweis auf der Beitragsrückstand dar. Sie habe mehrmals die Beiträge angemahnt. Grundlage sei der vollstreckbare Veranlagungsbescheid vom 26. März 1996. Der Beitragsrückstand betrage zwischenzeitlich aufgrund angefallener Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten EUR 8.478,51.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Denn der für eine Berufung notwendige Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vom EUR 750,00 ist überschritten. Der Antrag des Klägers betrifft eine Forderung von Beiträgen in Höhe von insgesamt zwischenzeitlich mehr als EUR 8.000,00 (Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren).
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung (der anhängigen Klage S 10 R 3559/08) anzuordnen, abgelehnt. Er geht ins Leere, weil Gegenstand dieses Klageverfahrens keine Beitragsforderung ist (1.). Ein unterstellter sachgerechter hilfsweiser Antrag auf vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht der Handwerker im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2005 ist unbegründet (2.).
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86b SGG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Für die Abgrenzung, ob der einstweilige Rechtsschutz sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Vorschrift richtet, ist auf die Klageart in der Hauptsache abzustellen. Danach ist die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage (Abs. 1) die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Rechtsschutzform ist, während bei den anderen Hauptsacheklagearten (Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage) der entsprechende einstweilige Rechtsschutz über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Abs. 2) erfolgt. Die Formulierung in § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG "soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt" bringt den Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck (s. auch § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Wenn und soweit einstweiliger Rechtsschutz über das speziellere Institut der aufschiebenden Wirkung gewährt werden kann, ist die einstweilige Anordnung nicht statthaft (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08. Mai 2008 - L 4 KR 958/08 ER-B -; s. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1996 - L 5 Ka 1367/96 - = MedR 1997, 89).
1. Beim SG hat der Kläger durch seine dortige Prozessbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und damit lediglich einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG begehrt. Wenn eine Rechtsanwältin unmissverständlich die rechtstechnische Bezeichnung "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" wählt, kann das Begehren nicht ausgelegt oder umgedeutet werden, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG begehrt wird. Rechtskundige sind an den verwendeten rechtstechnischen Bezeichnungen festzuhalten, gerade dann, wenn die Begehren unterschiedliche Voraussetzungen haben, wie dies bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG einerseits und der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG andererseits der Fall ist.
Der am 7. Januar 2010 beim SG gestellte Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung (gemeint die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage S 10 R 3559/08) anzuordnen, um die Vollziehung der von der Beklagten geforderten Beitragsrückstände zu verhindern, geht ins Leere, weil Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 10 R 3559/08 keine Beitragsforderung ist.
Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 10 R 3559/08 ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2008/2. Oktober 2008. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 27. Januar 2008 von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI befreit. Diesen Bescheid hat der Kläger insoweit angegriffen, als die Befreiung nicht bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2005 erfolgte (vgl. den im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2009 formulierten Antrag). Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist mithin (allein), ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von der Versicherungspflicht als Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI zu befreien ist. Gegenstand des Klageverfahrens ist demgegenüber nicht, in welchem Umfang der Kläger noch Beiträge wegen der Versicherungspflicht als Handwerker zu zahlen hat. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 22. Februar 2008 unter der Überschrift "Auflagen - Hinweise" den Beitrag, den der Kläger ihrer Auffassung nach noch schuldet, beziffert. Insoweit hat sie allerdings keine Regelung hinsichtlich der Beiträge getroffen und damit nicht Beiträge durch Verwaltungsakt festgesetzt. Entsprechendes hat sie auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats bestätigt. Grundlage für die Forderung der Beiträge sind vielmehr die von ihr in der Zeit vor dem 27. Januar 2008 erlassenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide, insbesondere der Beitragsbescheid vom 16. August 2007. Diese hat der Kläger allerdings nicht angefochten, so dass sie bestandskräftig sind (§ 77 SGG). Sie sind auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses solche Verfahren nicht anhängig waren. Da Rechtsbehelfe nicht erhoben sind, scheidet insoweit die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung aus.
Die Frage der Zahlung rückständiger Beiträge hängt zwar von dem Ausgang des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 10 R 3559/08 ab. Sollte der Kläger mit seinem Begehren auf eine Befreiung bereits ab 1. Mai 2005 Erfolg haben, müsste er für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 26. Januar 2008 keine Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung entrichten. Damit wird allerdings die Frage der Beitragszahlung nicht Gegenstand des Verfahrens über die Frage des Zeitpunkts der Befreiung wegen der Entrichtung von 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen. Wenn feststeht, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem 27. Januar 2008 von der Versicherungspflicht zur Handwerkerversicherung zu befreien ist, und damit die Grundlage für die Forderung von Beiträgen entfällt, muss der Kläger - soweit Bescheide, mit denen die Beklagte Pflichtbeiträge für einen solchen Zeitraum fordern sollte, bestandskräftig geworden sind - die Rücknahme dieser Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beantragen.
2. Die Beschwerde ist im Übrigen auch dann nicht begründet, wenn man den Antrag des - im Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen - Klägers sachgerecht dahin auslegt (§ 123 SGG), er begehre den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Versicherungspflicht der Handwerker bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2005 befreit zu werden, mit der Folge, dass er zumindest vorläufig die Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 26. Januar 2008 nicht mehr schuldet, sowie dies in entsprechender Anwendung des § 99 SGG auch als eine sachdienliche Antragsänderung ansieht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dieses Inhalts liegen nicht vor. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung spricht aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes einiges dafür, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2008/2. Oktober 2008 rechtmäßig ist, so dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind.
2.1. Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Denn er ist (zuletzt) seit 8. Juni 1993 in der Handwerksrolle als selbstständig Tätiger mit dem Handwerk Maler und Lackierer eingetragen. Als selbstständig Tätiger hat er nach § 169 Nr. 1 SGB VI die Beiträge selbst zu tragen.
Der Kläger hätte keine Beiträge ab 1. Mai 2005 zu tragen, wenn er Anspruch hatte, bereits zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht zu befreien zu werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang (= 216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI ist nur auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 2 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Demgemäß ist erforderlich, dass 216 Kalendermonate Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind und nicht allein das Bestehen von Versicherungspflicht während eines Zeitraums von dieser Dauer (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3 5800 § 1 Nr. 1). Eine Ausnahme hat das BSG bisher lediglich bei einem Handwerker anerkannt, bei dem - im vorliegenden Fall nicht vorhandene - bestimmte Zeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) Pflichtbeitragszeiten gleichstanden (SozR 5800 § 1 Nr. 9). Die tatsächliche Zahlung des 216. Pflichtbeitrags ist im vorliegenden Fall erst mit der am 27. Januar 2008 bei der Beklagten eingegangenen Zahlung des Klägers erfolgt. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt der 216. Pflichtbeitrag tatsächlich gezahlt worden ist, behauptet der Kläger nicht und ist auch aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Da nach § 197 Abs. 1 SGB VI Pflichtbeiträge (erst) wirksam sind, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist, ist der 216. Pflichtbeitrag mithin erst am 27. Januar 2008 wirksam entrichtet worden, so dass die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erst an diesem Tag vorlagen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dürften nicht gegeben sein, so dass die am 27. Januar 2008 erfolgte Zahlung nicht als zu einem früheren Zeitpunkt wirksam entrichtet angesehen werden kann. Ob aufgrund des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt noch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist, kann der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung deshalb offen lassen. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB I]), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt (z.B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (z.B. BSG SozR 4-2600 § 115 Nr. 2). Es spricht aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes einiges dafür, dass der Beklagten der Vorwurf eines Beratungsfehlers nicht zu machen ist. Dass der Kläger 216 Pflichtbeiträge benötigte, um von der Versicherungspflicht als Handwerker befreit zu werden, und dass der Kläger diese Anzahl an Pflichtbeiträgen noch nicht entrichtet hatte sowie die Entrichtung des 216. Pflichtbeitrags Voraussetzung für die Befreiung ist, teilte die Beklagte dem Kläger mehrmals in verschiedenen Schreiben mit, die der Kläger auch erhalten hat (zuletzt Schreiben vom 23. Februar und 19. Juni 2007). Insbesondere im Schreiben vom 19. Juni 2007 bat die Beklagte den Kläger, die noch fehlenden vier Kalendermonate Pflichtbeiträge zu entrichten und gab zu erkennen, dass sie diese Pflichtbeiträge als für die Monate Januar bis April 2005 entrichtet ansehen würde, so dass die vom Kläger gewünschte Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker zum 1. Mai 2005 erfolgen kann. Demgemäß wusste der Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens vom 19. Juni 2007 -, dass er, um die Befreiung von der Pflichtversicherung zum 1. Mai 2005 erhalten zu können, noch Pflichtbeiträge für vier Kalendermonate zu entrichten hatte. Dies ergibt sich zunächst aus seinen Schreiben vom 10. April 2007, mit welchem er der Beklagten Einkommensteuerbescheide zusandte, sowie auch aus seinem Schreiben vom 6. Juli 2007, mit welchem er um monatliche Teilzahlung in Höhe von 4 × EUR 204,99 bat. Das Schreiben vom 6. Juli 2007 war die Reaktion des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2007. Am 6. August 2007 zahlte der Kläger dann allerdings nur den Betrag von EUR 204,94, in der Folgezeit dann zunächst nicht mehr. Es wäre damals Sache des Klägers gewesen, alsbald entsprechend seinem eigenen Vorschlag zur monatlichen Ratenzahlung die weiteren drei Raten zu zahlen, und zwar ohne eine zusätzliche weitere Aufforderung durch die Beklagte. Weshalb in den Monaten ab September 2007 die angekündigten weiteren drei Ratenzahlungen nicht erfolgten, hat der Kläger bislang nicht plausibel dargelegt. Der Bescheid vom 16. August 2007, die Beitragsrechnung vom 3. September 2007 und das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2007, deren Zugang der Kläger bestreitet, wiederholen nur die dem Kläger bekannte Auffassung der Beklagten, so dass auch fraglich ist, ob diese Mitteilungen der Beklagten überhaupt ursächlich für die unterbliebene Zahlung der restlichen Pflichtbeiträge geworden sind können.
2.2. Da ein Anordnungsanspruch nicht besteht, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen von der Beklagten geltend gemachter rückständiger Beiträge zur Pflichtversicherung der Handwerker.
Der 1963 geborene Kläger legte von September 1979 bis 31. August 1992 Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung, Wehrdienst/Ersatzdienst und Arbeitslosigkeit zurück. Er ist (zuletzt) seit 8. Juni 1993 mit dem Handwerk Maler und Lackierer in die Handwerksrolle eingetragen. Mit Veranlagungsbescheid vom 26. März 1996 stellte die Landesversicherungsanstalt Württemberg (eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, im Folgenden einheitlich Beklagte) die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Handwerkerversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) für die Zeit ab 8. Juni 1993 fest und forderte vom Kläger in einer diesem Bescheid als Anlage beigefügten Beitragsberechnung Pflichtbeiträge ab diesem Zeitpunkt. Der Kläger entrichtete für die Zeiten vom 8. Juni 1993 bis 31. Dezember 1995 sowie vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung an die Beklagte, wobei es regelmäßig zu Beitragsrückständen kam. Wegen Ausübens einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit ab 1. Oktober 2002 (Bescheid vom 6. Juni 2003) und für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2006 (Bescheid vom 23. Februar 2007) fest. Mit dem Bescheid vom 23. Februar 2007 stellte sie weiter wieder Versicherungspflicht ab dem 1. Oktober 2006 fest und machte Beiträge in Höhe von EUR 2.408,35 (monatlicher [Regel-]Beitrag ab 1. Oktober 2006 EUR 477,75, ab 1. Januar 2007 EUR 487,55) geltend. Mit Informationsschreiben vom selben Tag wies sie den Kläger darauf hin, dass nach ihren Feststellungen er bei fristgerechter Beitragszahlung im Kalendermonat Januar 2007 den 216. Kalendermonat an Pflichtbeiträgen erreichen würde. Da er sich jedoch mit der Zahlung der Pflichtbeiträge in Rückstand befinde, werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann mit Erreichen des 216. Kalendermonats erfolgen könne, wenn die bis dahin rückständigen Beiträge einschließlich der Säumniszuschläge und Kosten spätestens zum April 2007 gezahlt worden seien und die Befreiung beantragt werde. Nach einem Telefonat mit der Beratungsstelle der Beklagten am 5. März 2007 reichte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2007 (bei der Beklagten am 13. April 2007 eingegangen) die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 12.615,00) ein und beantragte die "Versicherungsfreiheit". Die Beklagte wies den Kläger darauf hin (Schreiben vom 19. Juni 2007), dass dieses Arbeitseinkommen das Arbeitseinkommen für eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (monatlich EUR 400,00, jährlich EUR 4.800,00) deutlich übersteige und sie deswegen beabsichtige, ihren Bescheid vom 23. Februar 2007 dahin abzuändern, dass bereits ab dem 1. Januar 2005 wieder Versicherungspflicht bestehe, sowie ihn zu einkommensgerechter Beitragsentrichtung (monatlich EUR 204,99) zu veranlagen. Da für die Befreiung bisher lediglich 212 Kalendermonate gezahlt seien, seien noch für vier Kalendermonate Pflichtbeiträge zu zahlen, weshalb der Kläger gebeten werde, umgehend den Betrag von EUR 819,96 (Beiträge für Januar bis April 2005) zu überweisen. Der Kläger bat um "Teilzahlung" dieses Betrags (Schreiben vom 6. Juli 2007). Am 6. August 2007 ging bei der Beklagten eine Zahlung in Höhe von EUR 204,94 ein. Nach dem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beklagten B. vom 10. August 2007 über das Telefonat des Klägers vom selben Tag wurde dem Kläger wegen der "Dreimonatsfrist" für die Zahlung der restlichen Pflichtbeiträge der Sachverhalt eingehend erläutert und der Kläger sicherte zu, noch "am heutigen Freitag" die erste Rate von EUR 204,99 zu überweisen und die drei restlichen "Beitragsraten" fristgerecht zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16. August 2007 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004 Versicherungsfreiheit, weil nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, sowie ab 1. Januar 2005 wieder Versicherungspflicht fest und machte einen Betrag von EUR 819,96 geltend. Zugleich nahm sie den Bescheid vom 23. Februar 2007 zurück und ersetzte ihn durch den Bescheid vom 16. August 2007. Weiter teilte sie mit, unter der Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge für Januar bis April 2005 in Höhe von EUR 819,96 (4 × EUR 204,99) innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheids gezahlt würden, sei eine rückwirkende Befreiung ab dem 1. Mai 2005 möglich, ansonsten bestehe Versicherungspflicht bis zum tatsächlichen Zahlungseingang. Mit Schreiben vom 3. September 2007 bestätigte sie den Zahlungseingang der ersten Rate in Höhe von EUR 204,94 am 6. August 2007 und wies erneut darauf hin, dass die monatlichen Raten EUR 204,99 betrügen und die Ratenzahlungen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides vom 16. August 2007 zu erfolgen hätten. Beigefügt war eine Aufstellung des Beitragsrückstandes für die Zeit von Januar bis April 2005 in Höhe von EUR 615,02. Mit Schreiben vom 21. September 2007 mahnte die Beklagte beim Kläger unter Berücksichtigung der letzten Zahlung vom 6. August 2007 einen Beitragsrückstand einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 625,02. Nachdem Zahlungen nicht erfolgten, wies die Beklagte den Kläger hierauf hin und teilte ihm mit, sollte bis zum 20. November 2007 kein Zahlungseingang in Höhe von EUR 615,02 festzustellen sein, würden die bis zum tatsächlichen Zahlungseingang des 216. Kalendermonats noch fälligen Beiträge, eventuell anfallende Mahngebühren, Kosten und Säumniszuschläge ebenfalls noch fällig (Schreiben vom 5. November 2007).
Am 20. Dezember 2007 gingen bei der Beklagten Zahlungen in Höhe von EUR 204,99 und EUR 32,01 ein. Unter dem 3. Januar 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Beitragsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2005 auf der Grundlage des zuletzt für das Jahr 2005 nachgewiesenen Arbeitseinkommens und forderte einen Betrag von insgesamt EUR 7.340,28 (Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2008 EUR 7.238,27, Mahngebühren EUR 32,01, Säumniszuschläge EUR 70,00). Nachdem der Kläger am 7. Januar 2008 in einem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten B. seine Verwunderung über den hohen Beitragsrückstand geäußert hatte, wies ihn die Beklagte auf das Schreiben vom 5. November 2007 hin und teilte zugleich mit, dass erst jetzt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 204,99 festzustellen sei, so dass derzeit für 213 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt seien und somit noch die Zahlung von EUR 410,03 erforderlich sei (Schreiben vom 8. Januar 2008). Mit Telefax vom 16. Januar 2008 teilte der Kläger mit, diesen Betrag überwiesen zu haben, und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht zu diesem oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bei der Beklagten ging am 27. Januar 2008 eine Zahlung in Höhe von EUR 410,03 ein.
Auf den Antrag vom 16. Januar 2008 befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2008 ab 27. Januar 2008 von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. In diesem Bescheid führte sie unter der Überschrift "Auflagen - Hinweise" aus, der Kläger schulde noch einen Betrag in Höhe von EUR 6.901,51, und übersandte ihm einen Vordruck zur Ratenzahlung. Der Kläger erkundigte sich am 10. März 2008 telefonisch bei der Beratungsstelle Karlsruhe der Beklagten (Herr B.) wegen des Beitragsrückstandes und kündigte einen Ratenzahlungsvorschlag an. Dort sprach er auch am 17. März 2008 in Begleitung eines Bekannten persönlich vor und gab gegenüber Herrn B. an, den Bescheid vom 16. August 2007, die Beitragsrechnung vom 3. September 2007 und das Schreiben vom 5. November 2007 nicht erhalten zu haben sowie an das Telefonat vom 10. August 2007 sich nicht erinnern zu können. Er übergab das Schreiben vom 13. März 2008, mit dem er Widerspruch wegen des Zeitpunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht erst zum 27. Januar 2008 einlegte, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Befreiung habe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19. Juni 2007 zum 30. April 2005 zu erfolgen. In diesem Schreiben, mit dem eine Sondervereinbarung der Zahlung der Beiträge getroffen worden sei, seien keine Zahlungsfristen enthalten gewesen. Nachdem er am 21. September 2007 eine Mahnung mit den noch offenen Pflichtbeiträgen unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten habe, habe er am 15. Dezember 2007 die zweite Rate sowie am 27. Januar 2008 den Restbetrag gezahlt. Erst am 11. März 2008 sei ihm bei einer persönlichen Vorsprache bei der Außenstelle Heilbronn mitgeteilt worden, dass er ihm schriftlich mitgeteilte Zahlungsfristen versäumt habe. Außer den Schreiben vom 19. Juni und 21. September 2007 sowie vom 22. Februar 2008 habe er keinerlei weitere Schreiben erhalten. Ergänzend übersandte er eine von drei Personen (nach Angaben des Klägers Mitbewohner) unterzeichnete Bestätigung vom 19. März 2008, wonach im zweiten Halbjahr 2007 und später immer wieder Briefsendungen aus den Briefkästen seines Wohngebäudes mutmaßlich entwendet worden seien, mehrmals aufgerissene Briefsendungen und Leerhüllen vor dem Haus gelegen hätten sowie die Briefkästen teilweise beschädigt gewesen seien. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008) mit der Begründung, auch wenn der Kläger wegen der behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung den Bescheid vom 16. August 2007, die Beitragsberechnung vom 3. September 2007 und das Schreiben vom 5. November 2007 tatsächlich nicht erhalten haben sollte, sei er schon allein durch das Schreiben vom 23. Februar 2007 und das Telefonat vom 10. August 2007 ausreichend über den Sachverhalt informiert gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei durch § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Nachdem der am 18. September 2008 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid an die Beklagte zurückgekommen war, gab sie ihn erneut am 2. Oktober 2008 zur Post und brachte auf dem dem Kläger übersandten Exemplar den Stempel mit dem Datum 2. Oktober 2008 an.
Der Kläger erhob am 3. November 2008 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage, die noch anhängig ist (S 10 R 3559/08). Er machte unter Verweis auf sein Vorbringen im Widerspruch geltend, er sei bereits mit Wirkung ab 30. April 2005 von der Versicherungspflicht zu befreien. Nach Erhalt der Beitragsberechnung vom 3. Januar 2008 habe ihm Herr B. erklärt, sobald die noch offenen Ratenzahlungen beglichen seien, werde eine rückwirkende Befreiung erfolgen. Im Telefonat am 10. August 2007 habe Herr B. keine Frist genannt. Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Betrags von EUR 6.901,51 nicht nachvollziehbar sowie weshalb ab 1. Januar 2006 Versicherungspflicht bestanden haben soll. Wegen der Inhalte der mit Herrn B. geführten telefonischen und persönlichen Gespräche legte der Kläger das von ihm an seine Prozessbevollmächtigte erster Instanz gefertigte Schreiben vom 13. Oktober 2009 vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 mahnte sie beim Kläger die Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt EUR 8.276,01 an.
Am 7. Januar 2010 beantragte der Kläger unter Vorlage der Mahnung vom 23. Dezember 2009, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zum einen bestünden - wie zur Begründung der Klage dargelegt - erhebliche Zweifel, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig sei. Zum anderen ergäbe sich durch die Vollziehung für den Antragsteller eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 26. Januar 2010 diesen Antrag ab. Die Interessen der Beklagten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegten die Interessen des Klägers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Nach summarischer Prüfung habe das Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger könne sich wegen der verspäteten Zahlung der Pflichtbeiträge nicht auf die behaupteten und durch drei Mitbewohner bestätigten Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung berufen. Es er sei vielmehr bereits durch die Schreiben der Beklagten vom 23. Februar und 19. Juni 2007 sowie das Telefonat mit Herrn B. am 10. "Juni" (gemeint August) 2007 ausreichend über den Sachverhalt informiert gewesen. Auch habe er (der Kläger) mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2007 die Beklagte um Teilzahlung gebeten. Nach vorläufiger Beurteilung bestünden keine Zweifel daran, dass das Telefonat vom 10. August 2007 den Gesprächsinhalt des Aktenvermerks von Herrn B. gehabt habe. Da der Kläger in diesem Telefonat angegeben habe, die erste Rate noch am gleichen Tag zu überweisen, ergebe sich im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen monatlichen Ratenzahlung von vier Raten, dass die weiteren Raten jeweils am 10. der folgenden drei Monate zu zahlen seien. Bei Beachtung dieser Vorgehensweise wäre eine fristgerechte Zahlung sogar noch vor der sich aus dem Bescheid vom 16. August 2007, dessen Zugang der Kläger bestreite, ergebenden Zahlungsfrist erfolgt. Die Gefährdung seiner Existenz sei nicht glaubhaft gemacht, da er keine Nachweise über sein Einkommen und sein Vermögen vorgelegt habe.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 27. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15. Februar 2010 Beschwerde eingelegt. Das SG habe eine einseitige Interessenabwägung vorgenommen und die pauschalen Behauptungen der Beklagten übernommen, ohne sein Vorbringen zu berücksichtigen. Es handle sich vorliegend um einen Sonderfall. Zumindest zwei Zahlungstermine (April und November 2007) habe ihm die Beklagte nicht mittels Bescheid und Belehrung genannt oder ordnungsgemäß zugestellt. Auch sei er über den Zusammenhang des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Einhaltung der Zahlungstermine nicht aufgeklärt worden, auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2007. Die im Telefonat vom 10. August 2007 besprochene Ratenzahlung habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich in Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt. Die Beklagte habe auch nicht binnen der angemessenen Frist von drei Monaten über seinen Widerspruch entschieden. Die Höhe der Forderung, die sein Einkommen nicht berücksichtige, könne nicht nachvollzogen werden. Zur Darlegung der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hat der Kläger die gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2008 sowie die Bilanz zum 31. Dezember 2008 vorgelegt und ergänzend angegeben, die laufenden Betriebseinnahmen deckten weiterhin nicht die Betriebsausgaben und das früher vorhandene Eigenkapital sei aufgezehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Versicherungspflicht der Handwerker bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2005 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen weiterhin der Auffassung, der Kläger sei ausreichend informiert gewesen. Die Änderungen der Beitragshöhe seien dem Kläger jeweils mit Beitragsrechnungen mitgeteilt worden. Mit dem Bescheid vom 22. Februar 2008 sei dem Kläger unter der Position "Auflagen - Hinweise" der Beitragsrückstand mitgeteilt worden. Dies stelle lediglich einen ergänzenden Hinweis auf der Beitragsrückstand dar. Sie habe mehrmals die Beiträge angemahnt. Grundlage sei der vollstreckbare Veranlagungsbescheid vom 26. März 1996. Der Beitragsrückstand betrage zwischenzeitlich aufgrund angefallener Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten EUR 8.478,51.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Denn der für eine Berufung notwendige Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vom EUR 750,00 ist überschritten. Der Antrag des Klägers betrifft eine Forderung von Beiträgen in Höhe von insgesamt zwischenzeitlich mehr als EUR 8.000,00 (Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren).
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung (der anhängigen Klage S 10 R 3559/08) anzuordnen, abgelehnt. Er geht ins Leere, weil Gegenstand dieses Klageverfahrens keine Beitragsforderung ist (1.). Ein unterstellter sachgerechter hilfsweiser Antrag auf vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht der Handwerker im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2005 ist unbegründet (2.).
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86b SGG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Für die Abgrenzung, ob der einstweilige Rechtsschutz sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Vorschrift richtet, ist auf die Klageart in der Hauptsache abzustellen. Danach ist die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage (Abs. 1) die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Rechtsschutzform ist, während bei den anderen Hauptsacheklagearten (Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage) der entsprechende einstweilige Rechtsschutz über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Abs. 2) erfolgt. Die Formulierung in § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG "soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt" bringt den Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck (s. auch § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Wenn und soweit einstweiliger Rechtsschutz über das speziellere Institut der aufschiebenden Wirkung gewährt werden kann, ist die einstweilige Anordnung nicht statthaft (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08. Mai 2008 - L 4 KR 958/08 ER-B -; s. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1996 - L 5 Ka 1367/96 - = MedR 1997, 89).
1. Beim SG hat der Kläger durch seine dortige Prozessbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und damit lediglich einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG begehrt. Wenn eine Rechtsanwältin unmissverständlich die rechtstechnische Bezeichnung "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" wählt, kann das Begehren nicht ausgelegt oder umgedeutet werden, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG begehrt wird. Rechtskundige sind an den verwendeten rechtstechnischen Bezeichnungen festzuhalten, gerade dann, wenn die Begehren unterschiedliche Voraussetzungen haben, wie dies bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG einerseits und der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG andererseits der Fall ist.
Der am 7. Januar 2010 beim SG gestellte Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung (gemeint die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage S 10 R 3559/08) anzuordnen, um die Vollziehung der von der Beklagten geforderten Beitragsrückstände zu verhindern, geht ins Leere, weil Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 10 R 3559/08 keine Beitragsforderung ist.
Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 10 R 3559/08 ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2008/2. Oktober 2008. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 27. Januar 2008 von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI befreit. Diesen Bescheid hat der Kläger insoweit angegriffen, als die Befreiung nicht bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2005 erfolgte (vgl. den im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2009 formulierten Antrag). Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist mithin (allein), ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von der Versicherungspflicht als Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI zu befreien ist. Gegenstand des Klageverfahrens ist demgegenüber nicht, in welchem Umfang der Kläger noch Beiträge wegen der Versicherungspflicht als Handwerker zu zahlen hat. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 22. Februar 2008 unter der Überschrift "Auflagen - Hinweise" den Beitrag, den der Kläger ihrer Auffassung nach noch schuldet, beziffert. Insoweit hat sie allerdings keine Regelung hinsichtlich der Beiträge getroffen und damit nicht Beiträge durch Verwaltungsakt festgesetzt. Entsprechendes hat sie auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats bestätigt. Grundlage für die Forderung der Beiträge sind vielmehr die von ihr in der Zeit vor dem 27. Januar 2008 erlassenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide, insbesondere der Beitragsbescheid vom 16. August 2007. Diese hat der Kläger allerdings nicht angefochten, so dass sie bestandskräftig sind (§ 77 SGG). Sie sind auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses solche Verfahren nicht anhängig waren. Da Rechtsbehelfe nicht erhoben sind, scheidet insoweit die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung aus.
Die Frage der Zahlung rückständiger Beiträge hängt zwar von dem Ausgang des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 10 R 3559/08 ab. Sollte der Kläger mit seinem Begehren auf eine Befreiung bereits ab 1. Mai 2005 Erfolg haben, müsste er für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 26. Januar 2008 keine Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung entrichten. Damit wird allerdings die Frage der Beitragszahlung nicht Gegenstand des Verfahrens über die Frage des Zeitpunkts der Befreiung wegen der Entrichtung von 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen. Wenn feststeht, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem 27. Januar 2008 von der Versicherungspflicht zur Handwerkerversicherung zu befreien ist, und damit die Grundlage für die Forderung von Beiträgen entfällt, muss der Kläger - soweit Bescheide, mit denen die Beklagte Pflichtbeiträge für einen solchen Zeitraum fordern sollte, bestandskräftig geworden sind - die Rücknahme dieser Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beantragen.
2. Die Beschwerde ist im Übrigen auch dann nicht begründet, wenn man den Antrag des - im Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen - Klägers sachgerecht dahin auslegt (§ 123 SGG), er begehre den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Versicherungspflicht der Handwerker bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2005 befreit zu werden, mit der Folge, dass er zumindest vorläufig die Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 26. Januar 2008 nicht mehr schuldet, sowie dies in entsprechender Anwendung des § 99 SGG auch als eine sachdienliche Antragsänderung ansieht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dieses Inhalts liegen nicht vor. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung spricht aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes einiges dafür, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2008/2. Oktober 2008 rechtmäßig ist, so dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind.
2.1. Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Denn er ist (zuletzt) seit 8. Juni 1993 in der Handwerksrolle als selbstständig Tätiger mit dem Handwerk Maler und Lackierer eingetragen. Als selbstständig Tätiger hat er nach § 169 Nr. 1 SGB VI die Beiträge selbst zu tragen.
Der Kläger hätte keine Beiträge ab 1. Mai 2005 zu tragen, wenn er Anspruch hatte, bereits zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht zu befreien zu werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang (= 216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI ist nur auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 2 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Demgemäß ist erforderlich, dass 216 Kalendermonate Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind und nicht allein das Bestehen von Versicherungspflicht während eines Zeitraums von dieser Dauer (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3 5800 § 1 Nr. 1). Eine Ausnahme hat das BSG bisher lediglich bei einem Handwerker anerkannt, bei dem - im vorliegenden Fall nicht vorhandene - bestimmte Zeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) Pflichtbeitragszeiten gleichstanden (SozR 5800 § 1 Nr. 9). Die tatsächliche Zahlung des 216. Pflichtbeitrags ist im vorliegenden Fall erst mit der am 27. Januar 2008 bei der Beklagten eingegangenen Zahlung des Klägers erfolgt. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt der 216. Pflichtbeitrag tatsächlich gezahlt worden ist, behauptet der Kläger nicht und ist auch aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Da nach § 197 Abs. 1 SGB VI Pflichtbeiträge (erst) wirksam sind, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist, ist der 216. Pflichtbeitrag mithin erst am 27. Januar 2008 wirksam entrichtet worden, so dass die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erst an diesem Tag vorlagen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dürften nicht gegeben sein, so dass die am 27. Januar 2008 erfolgte Zahlung nicht als zu einem früheren Zeitpunkt wirksam entrichtet angesehen werden kann. Ob aufgrund des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt noch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist, kann der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung deshalb offen lassen. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB I]), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt (z.B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (z.B. BSG SozR 4-2600 § 115 Nr. 2). Es spricht aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes einiges dafür, dass der Beklagten der Vorwurf eines Beratungsfehlers nicht zu machen ist. Dass der Kläger 216 Pflichtbeiträge benötigte, um von der Versicherungspflicht als Handwerker befreit zu werden, und dass der Kläger diese Anzahl an Pflichtbeiträgen noch nicht entrichtet hatte sowie die Entrichtung des 216. Pflichtbeitrags Voraussetzung für die Befreiung ist, teilte die Beklagte dem Kläger mehrmals in verschiedenen Schreiben mit, die der Kläger auch erhalten hat (zuletzt Schreiben vom 23. Februar und 19. Juni 2007). Insbesondere im Schreiben vom 19. Juni 2007 bat die Beklagte den Kläger, die noch fehlenden vier Kalendermonate Pflichtbeiträge zu entrichten und gab zu erkennen, dass sie diese Pflichtbeiträge als für die Monate Januar bis April 2005 entrichtet ansehen würde, so dass die vom Kläger gewünschte Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker zum 1. Mai 2005 erfolgen kann. Demgemäß wusste der Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens vom 19. Juni 2007 -, dass er, um die Befreiung von der Pflichtversicherung zum 1. Mai 2005 erhalten zu können, noch Pflichtbeiträge für vier Kalendermonate zu entrichten hatte. Dies ergibt sich zunächst aus seinen Schreiben vom 10. April 2007, mit welchem er der Beklagten Einkommensteuerbescheide zusandte, sowie auch aus seinem Schreiben vom 6. Juli 2007, mit welchem er um monatliche Teilzahlung in Höhe von 4 × EUR 204,99 bat. Das Schreiben vom 6. Juli 2007 war die Reaktion des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2007. Am 6. August 2007 zahlte der Kläger dann allerdings nur den Betrag von EUR 204,94, in der Folgezeit dann zunächst nicht mehr. Es wäre damals Sache des Klägers gewesen, alsbald entsprechend seinem eigenen Vorschlag zur monatlichen Ratenzahlung die weiteren drei Raten zu zahlen, und zwar ohne eine zusätzliche weitere Aufforderung durch die Beklagte. Weshalb in den Monaten ab September 2007 die angekündigten weiteren drei Ratenzahlungen nicht erfolgten, hat der Kläger bislang nicht plausibel dargelegt. Der Bescheid vom 16. August 2007, die Beitragsrechnung vom 3. September 2007 und das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2007, deren Zugang der Kläger bestreitet, wiederholen nur die dem Kläger bekannte Auffassung der Beklagten, so dass auch fraglich ist, ob diese Mitteilungen der Beklagten überhaupt ursächlich für die unterbliebene Zahlung der restlichen Pflichtbeiträge geworden sind können.
2.2. Da ein Anordnungsanspruch nicht besteht, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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