L 2 R 2165/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 656/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2165/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. März 2010 aufgehoben.

Die Kosten der Begutachtung durch Dr. B. werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet. Die Kosten der auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) veranlassten Begutachtung durch Dr. B. sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig auferlegt.

Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Klägers, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, diese also objektiv gefördert hat. Das Gutachten kann auch insoweit die Sachaufklärung gefördert haben, als es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen (z.B. auch erst im anschließenden Berufungsverfahren) erforderlich gemacht hat.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten des Gutachtens von Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten stellt insoweit einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Sachaufklärung dar, als bereits Dr. B. (erstmals) die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt hat, die sich durch das psychosomatische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. vom 28. Dezember 2009 bestätigt hat und der eine entscheidende Bedeutung für das Leistungsvermögen der Klägerin zugekommen ist. Die Schlussfolgerungen, die dann insbesondere Prof. Dr. L. in seinem Sachverständigengutachten ausgehend von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt hat, waren dann auch für die Beklagte Veranlassung, sich im Vergleich vom 17. Februar 2010 dazu zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 30. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das Gutachten von Dr. B. gab dem Senat Veranlassung, zur Abklärung der ihm gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung das psychosomatische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. in Auftrag zu geben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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