L 10 LW 4650/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 LW 1025/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4650/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.08.2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Der am 1942 geborene Kläger betrieb ab 1970 das von seinem Vater, dem Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke, gepachtete landwirtschaftliche Unternehmen und zahlte auf Grund der entsprechenden Versicherungspflicht (Aufnahmebescheid vom 22.05.1970) von März 1970 bis April 1994 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Beklagte). Seither ist er beitragssäumig. Mitte der 1980er Jahre kam es zu einem Zerwürfnis mit dem Vater des Klägers, der daraufhin versuchte, den Pachtvertrag mit seinem Sohn zu kündigen. Eine tatsächliche Rückgabe der Fläche erfolgte nicht. Der Kläger lebte auch weiterhin, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, auf dem elterlichen Hof. Nach Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 1992 erzog der Kläger seinen am 14.01.1983 geborenen Sohn A. alleine. Von 1987 bis Anfang der 1990er Jahre war er als Lagerist beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Danach war er - unterbrochen durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - arbeitslos. Der Vater des Klägers starb am 02.09.1994, wodurch die landwirtschaftlichen Grundstücke in das Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Mutter des Klägers zur Hälfte und im Übrigen zu gleichen Teilen den drei Geschwistern des Klägers, gelangten. Die Mutter des Klägers verstarb am 15.11.2003, ihr Anteil an den Grundstücken ging auf die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen über.

Einen ersten Rentenantrag vom April 1994 lehnte die Beklagte auf der Grundlage von im Auftrag der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) erstellter Gutachten zunächst ab. Im Verlauf des hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens bewilligte die LVA dem Kläger ab dem 01.01.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sodass die Beklagte - ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit begründenden Leistungseinschränkung - den Kläger aufforderte, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens darzulegen. Eine vom Kläger daraufhin vorgelegte Urkunde über einen Pachtvertrag vom 20.12.1992 für die Zeit ab 01.01.1993, von ihm selbst als Verpächter sowie seinem Sohn A. als Pächter unterschrieben, akzeptierte die Beklagte nicht, weil hierfür ein von der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestelltes Vertragsformular mit Drucklegung im September 1994 verwandt worden war. Nachdem der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei einer Verwaltungsstelle der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angegeben hatte, er habe die gesamten, von seinem Vater gepachteten Flächen zum 01.01.1993 zurückgegeben und seither bewirtschafte der Sohn A. diese Flächen, der vorgelegte Pachtvertrag sei im Grunde falsch, Eigentümer der Flächen sei seine Mutter, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1996 ab dem 01.05.1994 vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Diesen Bescheid nahm die Beklagte mit - nach verfristetem Widerspruch bestandskräftig gewordenem (vgl. die verfahrensabschließende Entscheidung des Senats im Urteil vom 25.03.1999, L 10 LW 4209/98) - Bescheid vom 23.07.1997 von Anfang an zurück und forderte Erstattung der gewährten Leistungen. Auf Grund ihrer Ermittlungen ging die Beklagte davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb weder an den Vater des Klägers zurückgegeben noch an den Sohn A. weitergegeben worden war, für eine solche Tätigkeit des Sohnes ohnehin eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig gewesen wäre und der Kläger selbst das Unternehmen weiter bewirtschaftete. Im Zuge der weiteren Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten legte der Kläger im August 1998 u. a. einen erneuten, auf den 20.12.1992 datierten Pachtvertrag (Formular mit Drucklegung im Oktober 1991) über landwirtschaftliche Grundstücke des Unternehmens (u.a. 8,5 ha landwirtschaftliche Fläche) vor, der die Mutter des Klägers als Verpächterin und den Sohn des Klägers als Pächter sowie eine Laufzeit vom 01.01.1993 bis 31.12.2004 ausweist und einen Vermerk enthält, wonach der Vertrag vom Kläger im Rahmen des elterlichen Sorgerechts genehmigt werde. Zur weiteren Feststellung von Inhalt und äußerer Form des Vertrages wird auf die entsprechende Kopie in den Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Schließlich stellte der Kläger am 28.02.2000 erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte nach weiteren Ermittlungen (u. a. Auskunft des Bruders des Klägers, G. St. , wonach der Kläger weiterhin 10 bis 11 ha des landwirtschaftlichen Unternehmens bewirtschafte) mit Bescheid vom 30.06.2000 und Widerspruchsbescheid vom 30.03.2001 ablehnte. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn blieb erfolglos (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 11.12.2001, S 4 LW 1025/01).

Bereits im November 2000 hatte der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt und auf den bereits vorgelegten Pachtvertrag zwischen seinem Sohn und seiner Mutter sowie später, im September 2001, darauf hingewiesen, dass sein Sohn zwischenzeitlich geschäftsfähig und damit spätestens jetzt der Pachtvertrag wirksam geworden sei. Auf die Aufforderung der Beklagten einen Pachtvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Sohn A. vorzulegen, teilte der Kläger telefonisch mit (Gesprächsnotiz vom 30.07.2002), er wolle nicht, dass die Miterben einen Pachtvertrag mit seinem Sohn machten, er wolle vielmehr, dass die Miterben per Übergabevertrag die Eigentumsflächen auf seinen Sohn A. übertragen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30.09.2002 und - auf den mit der Behauptung begründeten Widerspruch, die Rückgabe der landwirtschaftlichen Flächen sei bereits 1986 nach der Kündigung des Pachtvertrages durch seinen Vater erfolgt - Widerspruchsbescheid vom 16.01.2003 ab.

Das hiergegen am 12.02.2003 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit dem Kläger am 29.08.2003 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 11.08.2003 abgewiesen. Mit seiner hiergegen am 19.09.2003 eingelegten Berufung (ursprünglich L 10 LW 3770/03) macht der Kläger u. a. geltend, er bewirtschafte die landwirtschaftlichen Grundstücke seit 1986 nicht mehr, was er auch aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht mehr könne. Die maßgeblichen Arbeiten seien von Lohnunternehmen verrichtet worden, 1994 seien die Grundstücke dann an den Sohn A. verpachtet und weiterhin von Lohnunternehmen bewirtschaftet worden (Schreiben an den Senat vom 14.12.2004). Sofern er dem Sohn bei der Bewirtschaftung geholfen habe, sei dies für eine Abgabe nicht schädlich. Er hat u.a. Kopien von an den Sohn A. gerichteten Lieferscheinen und Rechnungen für die Jahre 1997 bis 1999, eine Kopie des an den Sohn A. gerichteten Zuwendungsbescheides für das Antragsjahr 1997 des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur betreffend eine Mutterkuhprämie, eine Erzeugererklärung des Sohnes A. vom Dezember 1996 sowie eine Bescheinigung der bäuerlichen Erzeugergemeinschaft über die Mitgliedschaft des Sohnes in der Zeit vom 15.04.1996 bis 28.02.2003 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.08.2003 und den Bescheid vom 30.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat das wegen der Verbüßung einer gegen den Kläger verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe ruhende Verfahren aus Anlass eines vom Kläger im September 2007 gestellten Antrages auf Gewährung von Altersrente wieder angerufen und verweist darauf, dass auch bei Annahme einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ab dem 01.01.2001 der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zustehe, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Der Senat hat die Geschwister des Klägers schriftlich als Zeugen (G. St.: Weiterbewirtschaftung des Unternehmens durch den Kläger auch nach der Kündigung des Pachtvertrages durch den Vater im Jahr 1986, der Sohn A. habe dem Kläger beim Bearbeiten geholfen, weil er dort aufgewachsen sei, ein Teil der landwirtschaftlichen Fläche sei anderweitig verpachtet, mit dem Kläger sei kein weiterer Pachtvertrag zustande gekommen und seitdem der Kläger an einen unbekannten Ort verzogen sei, werde der Betrieb vom Sohn A. bewirtschaftet; R. St.: Der Kläger sei schon einige Zeit vor dem Todestag der Mutter nicht mehr auf dem Hof tätig gewesen, Zeitpunkt unbekannt, seither bewirtschafte A. den Hof weiter; H. E.: seit Herbst 2004 sei der Kläger nicht mehr auf dem Anwesen, seither bearbeite der Sohn A. die Grundstücke, über einen Pachtvertrag sei nichts bekannt) vernommen, u. a. eine Auskunft des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur I. eingeholt (Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers am 01.10.1995 durch den Sohn A. , seither keine Antragstellung mehr durch den Kläger, Antragstellungen im Jahre 2001 und 2002 durch den Sohn A. , aufgetreten sei persönlich immer der Kläger) und den Sohn A. am 01.12.2004 durch den Berichterstatter persönlich als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, er habe die Flächen von der Erbengemeinschaft gepachtet, das sei schon lange her, als er klein gewesen sei, die Unterschriften der Pächter stammten von ihm und seinem Vater, seit dem Weggang seines Vaters im September 2003 bewirtschafte er die Landwirtschaft alleine, davor habe er mitgeholfen, in den letzten vier Jahren habe er die Landwirtschaft betrieben, davor sein Vater.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2003, mit dem die Beklagte den vom Kläger am 08.11.2000 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ablehnte. Der frühere, derartige Rente ebenfalls ablehnende Bescheid vom 13.06.2000 bzw. der die bewilligte Rente zurücknehmende Bescheid vom 23.07.1997 unterliegt somit nicht der Beurteilung des Senats. Die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. hinsichtlich des Bescheides vom 13.06.2000 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.12.2001, S 4 LW 1025/01 und hinsichtlich des Rücknahmebescheides vom 23.07.1997 das Urteil des Senats vom 25.03.1999, L 10 LW 4209/98), diese Bescheide damit bestandskräftig (§ 77 SGG).

Gegenstand der Prüfung des Senats ist allerdings - anders als der angefochtene Bescheid vom 30.09.2002 vermuten lässt - nicht nur ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach § 13 ALG in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, über den die Beklagte im Bescheid vom 30.09.2002 und im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2003 ausdrücklich entschied, sondern auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 13 ALG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Hierüber finden sich zwar keine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, doch lehnte die Beklagte mit diesen Bescheiden den vom Kläger im November 2000 gestellten und auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogenen Antrag ausdrücklich ab.

Indessen steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu. Die Voraussetzungen des § 13 ALG in der bis zum 31.12.2000 und in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung sind nicht erfüllt. Für die Zeit bis zum 31.12.2000 fehlt es jedenfalls an einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens und für einen möglichen Rentenanspruch danach ist die Wartezeit nicht erfüllt.

Nach § 13 Abs. 1 ALG in der bis zum 31.12.2000 bzw. in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, wenn die jeweilige Leistungsminderung eingetreten ist (Nr. 1), sie (Nr. 2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie (Nr. 3) vor Eintritt der entsprechenden Leistungsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und (Nr. 4) das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht von einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dem 01.01.2001 ausgegangen werden.

Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken (Satz 2).

Damit unterscheidet § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ALG - wie die vergleichbare frühere Regelung in § 2 Abs. 2 GAL - zwei Fallgestaltungen der Abgabe (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94 in SozR 3-5850 § 2 Nr. 1): Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig - kommt als Ersatzübergabe eine Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an einen Dritten bzw. die Unmöglichkeit landwirtschaftlicher Nutzung in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung als solches die Abgabe nicht ersetzt, auch wenn dadurch die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 ALG verloren geht (BSG, Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Maßgebend ist vielmehr, ob unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist ("prinzipiell endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft", vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94, a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (BSG, Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R, a. a. O.). Keine Abgabe in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer auf Grund seiner rechtlichen Stellung oder tatsächlicher Befugnisse weiterhin in der Lage ist, alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wieder aufnehmen und so die Unternehmereigenschaft zurückerlangen kann (BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 10 LW 21/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 2).

Von einer Abgabe des vom Vater ursprünglich gepachteten landwirtschaftlichen Unternehmens in diesem Sinn vermag der Senat für die Zeit vor 01.01.2001 nicht auszugehen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass der Kläger dieses landwirtschaftliche Unternehmen zumindest bis zum 31.12.2000 bewirtschaftete.

Die Behauptung des Klägers, er habe schon zu einem früheren Zeitpunkt das ursprünglich von seinem Vater gepachtete landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben, ist nicht glaubhaft. Schon allein die Angaben des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe und deren Umstände sind widersprüchlich und begründen durchschlagende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Ursprünglich behauptete der Kläger eine Abgabe des Unternehmens zum 01.01.1993 durch Verpachtung an seinen Sohn, zunächst in Form eines Pachtvertrages zwischen ihm selbst und seinem Sohn, später - nachdem er eingeräumt hatte, der Pachtvertrag sei falsch - durch einen Pachtvertrag zwischen seiner Mutter und dem Sohn A ... Im seinem an den Senat vom 14.12.2004 datiert er den Zeitpunkt der Abgabe auf das Jahr 1994, ebenfalls unter Hinweis auf eine Verpachtung an den Sohn. Schließlich soll - so erstmals die Angaben im Widerspruch gegen den streitigen Bescheid und mehrmals im Berufungsverfahren wiederholt - die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bereits im Jahre 1986 erfolgt sein, einmal mit der Tatsachenvariante, die Flächen seien an den Vater zurückgegeben worden - so im Widerspruch vom 15.10.2002 -, einmal mit der Behauptung, die Flächen seien seit 1986 von ihm nicht mehr tatsächlich bewirtschaftet worden, sondern von Lohnunternehmen. Letzteres würde ohnehin keine Abgabe im Sinne des § 21 ALG darstellen, weil der Kläger weiterhin als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen wäre. Denn er hätte dann die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in seinem Auftrag durch Dritte vornehmen lassen und wäre deshalb weiterhin der landwirtschaftliche Unternehmer geblieben.

Auch auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen vermag sich der Senat nicht von einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dem 01.01.2001 zu überzeugen. Dies gilt zunächst für den vom Kläger (erstmals im Februar 1996) der Beklagten vorgelegten Grundstücks-Pachtvertrag zwischen ihm selbst als Verpächter und dem Sohn als Pächter mit Datum 20.12.1992 (Pachtvertrag 1). Die Beklagte wies schon damals zutreffend darauf hin, dass dieser Pachtvertrag jedenfalls ein unrichtiges Datum ausweisen muss, weil das hierfür verwendete Formular erst im Oktober 1994 gedruckt worden war. Der Kläger räumte dann gegenüber der Beklagten anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 25.09.1996 (siehe die vom Kläger persönlich unterschriebene Niederschrift) auch ein, dass der Pachtvertrag falsch und nur vorgelegt worden sei, weil die Beklagte einen Pachtvertrag haben wolle. Die Flächen seien von ihm vielmehr an seinen Vater zurückgegeben und von diesem an seinen Sohn weitergegeben worden. Damit handelte es sich bei diesem vorgelegten Pachtvertrag um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Mit der Vorlage dieses Pachtvertrages versuchte der Kläger, der Beklagten ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und seinem damals neunjährigen Sohn als wirksam vorzuspiegeln. Dies zeigt, dass der Kläger keine Scheu hat, selbst durch Vorlage von Urkunden über unwahre Tatsachen Leistungen zu erhalten.

Im Wesentlichen nichts anderes gilt im Hinblick auf den vom Kläger später vorgelegten Pachtvertrag zwischen seiner Mutter und dem Sohn A. , ebenfalls mit dem Datum 20.12.1992 (Pachtvertrag 2). Zwar gelang es dem Kläger, die im zuvor vorgelegten Pachtvertrag 1 unterlaufenen Fehler zu vermeiden, indem er nun ein Formular mit Drucklegung Oktober 1991 verwandte und - im Hinblick auf die Minderjährigkeit seines Sohnes und dessen lediglich beschränkter Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) mit dem Erfordernis der Zustimmung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bei Rechtsgeschäften (§§ 107, 108 BGB) - eine Genehmigung durch ihn als gesetzlichem Vertreter vermerkte. Indessen war auch dieser Pachtvertrag nichtig. Es trifft zwar zu - wie der Kläger gegenüber der Beklagten einwandte -, dass ein Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb nicht gemäß § 1822 Nr. 4 BGB der vormundschaftlichen Genehmigung bedarf, weil § 1643 Abs. 1 BGB, der vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsvorbehalte für die Eltern enthält, auf § 1822 Nr. 4 BGB nicht verweist. § 1643 Abs. 1 BGB verweist jedoch auf § 1822 Nr. 5 BGB, wonach u.a. ein Pachtvertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, der länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen fortdauern soll. Volljährig wurde der Sohn des Klägers am 14.01.2001, die Laufzeit des behaupteten Pachtvertrages 2 erstreckte sich bis zum 31.12.2004. Damit hätte ein solcher Pachtvertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Da diese Genehmigung nicht erteilt wurde, war der Pachtvertrag 2 nicht wirksam (vgl. § 1643 Abs. 3 i.V.m. § 1829 BGB). Entgegen der Behauptung des Klägers gegenüber der Beklagten (Gesprächsprotokoll vom 12.09.2001) ist der Pachtvertrag 2 auch nicht später, mit Volljährigkeit seines Sohnes wirksam geworden. Zwar wurde A. St. am 14.01.2001 volljährig und sieht § 1643 Abs. 2 i.V.m. § 1829 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages durch Genehmigung des volljährig gewordenen Kindes vor. Indessen bedarf es der Erklärung einer derartigen Genehmigung durch den volljährig Gewordenen, der bloße Eintritt der Volljährigkeit genügt nicht. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung ist aber durch den Sohn des Klägers nicht erfolgt. Weder der Kläger noch sein Sohn haben solches behauptet.

Im Übrigen ist der Senat auf Grund der tatsächlichen Umstände davon überzeugt, dass es sich auch insoweit um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelte. Zum einen kann der Senat in diesem Zusammenhang nicht außer Acht lassen, dass der Kläger zum Zwecke der Begründung eines Rentenanspruches gegen die Beklagte schon zuvor den - wie dargelegt - als Scheingeschäft zu bewertenden Pachtvertrag 1 über die landwirtschaftlichen Flächen des Unternehmens mit seinem Sohn vorlegte. Diesen Scheinvertrag vorzulegen hätte indessen keinen Sinn gemacht, wenn der im August 1998 vorgelegte Pachtvertrag zwischen der Mutter und dem Sohn des Klägers tatsächlich - entsprechend dem Datum des Vertrages - im Dezember 1992 unterschrieben war; denn dann hätte der Kläger diesen Pachtvertag 2 bereits im Februar 1996 an Stelle des damals vorgelegten Pachtvertrages 1 zwischen ihm und seinem Sohn mit identischem Datum vorlegen können. Schon dies zeigt, dass auch der Pachtvertrag 2 konstruiert und zu einer Täuschung gedacht war. Zum anderen weist der Pachtvertrag 2 als Verpächterin die Mutter des Klägers aus. Tatsächlich aber war alleiniger Eigentümer der im Pachtvertrag aufgeführten Grundstücke der - legt man das Vertragsdatum Dezember 1992 zu Grunde - damals noch lebende Vater des Klägers, mit dem sich der Kläger allerdings bereits Mitte der 1980er Jahre überworfen hatte, was erklärt, warum mit dem Vater als Eigentümer der Grundstücke keine vertragliche Beziehung hergestellt wurde.

Schließlich sind auch hinsichtlich des Pachtvertrages 2 die Angaben des Klägers widersprüchlich und wahrheitswidrig. So behauptete er gegenüber der Beklagten bei Vorlage des Pachtvertrages 2 (s. Niederschrift vom 17.08.1998), dieser sei am 20.12.1992 abgeschlossen worden und zwar durch seine Mutter als Eigentümerin der Grundstücke, was - wie der Kläger wusste - zu keinem Zeitpunkt zutraf, weil diese Grundstücke zunächst im Eigentum des Vaters und danach im Eigentum der Erbengemeinschaft standen. Im März 2000 gab der Kläger dann in Bezug auf den Pachtvertrag 2 an (s. die vom Kläger persönlich unterschriebene Niederschrift vom 30.03.2000), die Flächen seien zu Lebzeiten seines Vaters verpachtet worden, dieser sei aber nicht als Verpächter aufgetreten, weil er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei. Mit diesem Vortrag trug der Kläger nun zwar dem Umstand Rechnung, dass die Mutter - anders als im August behauptet - gerade nicht Eigentümerin war. Insoweit fehlt allerdings jeglicher Nachweis für die behauptete Geschäftsunfähigkeit des Vaters und diese Behauptung erklärt auch nicht, warum dann die Mutter des Klägers, die über den Gegenstand des Pachtvertrages keinerlei Rechtsmacht besaß, und nicht etwa der Vater des Klägers, ggf. vertreten durch einen bestellten Bevollmächtigten auftrat. Denn mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit wäre nicht der Verlust der Eigentumsrechte an diesen Grundstücken verbunden gewesen (s. zur Rechtsfähigkeit § 1 BGB und zur Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB). Zugleich, ebenfalls im März 2000 (s. die erwähnte Niederschrift), behauptete der Kläger im Hinblick auf das Verlangen der Beklagten, einen Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft vorzulegen, die Mutter habe die Grundstücke intern von der Erbengemeinschaft zur Nutzung überlassen bekommen. Dies steht wiederum in Gegensatz zu seinen Angaben im August 1998 - die Mutter sei Eigentümerin - und ist mit dem vom Kläger behaupteten Datum des Pachtvertrages nicht zu vereinbaren. Der Senat geht daher davon aus, dass mit dem Pachtvertrag 2 nach außen, gegenüber der Beklagten, eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorgetäuscht werden sollte, um dem Kläger den begehrten Rentenanspruch zu verschaffen.

Mit diesem Pachtvertrag lässt sich somit eine Abgabe i.S. des § 21 ALG nicht nachweisen. Auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere der Täuschungsversuche des Klägers ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass tatsächlich der Kläger - wie bisher - das landwirtschaftliche Unternehmen weiter bewirtschaftete.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, schon seit 1986 seien die maßgebenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Lohnunternehmen ausgeübt worden. Wie bereits dargelegt änderte dieser Umstand nichts an der weiterbestehenden Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer. Nichts anderes gilt dann für die Zeit ab Eintritt einer Leistungsminderung beim Kläger. Auch nach dem 01.01.1993 wurden - so der Vortrag des Klägers - die landwirtschaftlichen Arbeiten im Wesentlichen durch Lohnunternehmen verrichtet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ohne Relevanz, ob der Vater des Klägers Mitte der 1980er-Jahre den damals mit dem Kläger bestehenden Pachtvertrag wirksam kündigte. Fest steht nämlich, dass der Kläger - wie dargelegt - das landwirtschaftliche Unternehmen weiter betrieb und damit auch weiterhin landwirtschaftlicher Unternehmer war.

Allein die Tatsache, dass der Sohn des Klägers ab Mitte der 1990er-Jahre nach außen hin als Inhaber des landwirtschaftlichen Unternehmens auftrat, ändert ebenfalls an der Bewertung des Senats nichts. Zu einem selbständigen Betrieb wäre der Sohn des Klägers ohnehin rechtlich nicht befugt gewesen. Denn insoweit hätte es nach § 112 BGB ebenfalls einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Da eine solche nicht vorlag, wäre ein Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Sohn A. ausschließlich unter entsprechender Mitwirkung (vgl. §§ 107, 108: Zustimmung bzw. Genehmigung jeder einzelnen Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen, zum Empfang von Willenserklärungen, vgl. § 131 BGB ) des allein sorgeberechtigten Klägers möglich gewesen. Es bedarf keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Abgabe im Sinne des § 21 ALG erfüllt gewesen wären, wenn er selbst als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes den Betrieb geführt hätte. Dies behauptet der Kläger selbst nicht und tatsächlich führte der Kläger den Betrieb nicht im Namen seines Sohnes, sondern hielt lediglich die mit dem Pachtvertrag begonnene Täuschung nach außen hin aufrecht. Für den Senat folgt dies bereits aus der Tatsache, dass der Kläger zu den dargelegten Täuschungsversuchen mittels Pachtverträgen gegriffen hatte. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Sohnes gegenüber dem Senat. Der Sohn hat zwar angegeben, er habe die Flächen von der Erbengemeinschaft gepachtet. Er hat aber in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass dies schon lange her sei, als er noch klein gewesen sei. Diese Angaben zeigen, dass der Sohn des Klägers über die vermeintlichen Vertragsverhältnisse nicht informiert war. Keiner der beiden Pachtverträge weist eine Erbengemeinschaft als Verpächter aus. Vielmehr hat der Sohn angegeben, die Landwirtschaft tatsächlich selbst erst in den letzten vier Jahren betrieben zu haben, zuvor sei dies sein Vater gewesen. Dies zeigt nach Ansicht des Senats in wünschenswerter Deutlichkeit die allein maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse auf. Der Sohn des Klägers war vor dem 01.01.2001 nicht Betreiber des Unternehmens und sein Vater lediglich zustimmend oder genehmigend tätig.

Soweit die vorgelegten Unterlagen eigenständige Bestellungen, Anträge auf Fördermittel und Kontoanweisungen des Sohnes A. nachweisen sollen, ist eine auf den jeweiligen Einzelfall der Abgabe bezogene Zustimmung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107, 108 BGB), also des Klägers, weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Mitgliedschaft des Sohnes des Klägers in der bäuerlichen Erzeugergemeinschaft und für an den Sohn gerichtete Lieferscheine und Rechnungen. Wie bereits dargelegt, konnte der Sohn A. auch nicht auf Grund einer allgemeinen Ermächtigung des Klägers das Unternehmen selbständig betreiben, weil hierzu nach § 112 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich gewesen wäre. Im Grunde bestätigen die vorgelegten Unterlagen die Auffassung des Senats, wonach der Kläger seinen Sohn A. als Strohmann nach außen benutzte, um das landwirtschaftliche Unternehmen auch nach dem 01.01.1993 zu bewirtschaften.

Schließlich und nicht zuletzt läge auch dann keine Abgabe vor, wenn der Sohn des Klägers tatsächlich und mit entsprechenden Zustimmungs- bzw. Genehmigungserklärungen des Klägers bzw. durch den Kläger als gesetzlichem Vertreter das Unternehmen geführt hätte. Denn es hätte dem Kläger jederzeit offen gestanden, die Unternehmensführung und damit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wieder selbst zu übernehmen. Die Stellung seines Sohnes hätte auf keinen verbindlichen Verträgen beruht und hätte den Kläger selbst an einer erneuten Übernahme nicht gehindert. Wie ausgeführt erfordert die Abgabe i.S. des § 21 ALG jedoch, dass unter normalen Umständen in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist ("prinzipiell endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft", vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94, a. a. O.), was nur der Fall, ist, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (BSG, Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R, a. a. O).

Wann genau der Kläger die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens in diesem Sinne tatsächlich aufgab, kann offen bleiben. Der Sohn des Klägers hat hierzu angegeben, er bewirtschafte die Landwirtschaft seit September 2003, dem Weggang seines Vaters nach Kanada, alleine. Dies stimmt in etwa überein mit der schriftlichen Zeugenauskunft des Bruders des Klägers, R. St. , wonach der Kläger schon einige Zeit vor dem Tod der Mutter (15.11.2003) nicht mehr auf dem Hof tätig gewesen sei. Wenn man - wie die Beklagte zugunsten des Klägers annimmt - aus den Angaben des Sohnes des Klägers gegenüber dem Senat, er betreibe seit Anfang 2001 das landwirtschaftliche Unternehmen, schließt, dass der Kläger zu Jahresbeginn 2001 das landwirtschaftliche Unternehmen abgab, folgt hieraus kein Rentenanspruch. Denn dann wäre zwar die Voraussetzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG erfüllt, nicht jedoch die Wartezeit von fünf Jahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ALG).

Auf die Wartezeit von fünf Jahren werden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ALG Beitragszeiten angerechnet, das sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt sind (§ 18 ALG). Auf Grund seiner Versicherungspflicht entrichtete der Kläger zwar entsprechende Beiträge zur Beklagten, allerdings nur bis April 1994. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 ALG werden indessen Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts, längstens jedoch bis 31.12.1994 anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Das 60. Lebensjahr vollendete er im Oktober 2002, Beiträge sind - wie erwähnt - nur bis zum April 1994 gezahlt. Damit müsste der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts spätestens im April 1994 eingetreten sein. Auch dies ist nicht der Fall. Denn nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht war erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (- SGB VI -, so die Verweisung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 ALG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte. Da der Kläger damals aber noch die Landwirtschaft betrieb, übte er eine selbständige Tätigkeit aus.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG werden auf die Wartezeit ferner Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind, angerechnet. Derartige Zeiten nach dem SGB VI legte der Kläger auch zurück. Indessen - und hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen - können diese Zeiten im Hinblick auf § 90 Abs. 1 Satz 1 ALG keine Berücksichtigung finden.

Das am 01.01.1995 in Kraft getretene ALG (BGBl. I 1994, 1890) trat an die Stelle des bisherigen GAL und stellte eine umfassende neue Regelung der Alterssicherung der Landwirte dar. Unter der Geltung des GAL war für die dort geregelte Altershilfe (insbesondere Altersgeld und vorgezogenes Altersgeld) ebenfalls die Erfüllung einer Wartezeit von 180 Kalendermonaten (§ 2 Abs. 1 b GAL) bzw. fünf Jahren (§ 2 Abs. 2 Buchst. b GAL) Voraussetzung, und zusätzlich die Entrichtung von Beiträgen mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (siehe die bereits zitierten Regelungen). Diese Lückenlosigkeit der Beitragsentrichtung ist durch § 90 Abs. 1 Satz 1 ALG über den 31.12.1994 hinaus in das geltende Recht verlängert worden (BSG, Beschluss vom 18.02.2004, B 10 LW 10/03 B). Sollte aber somit durch § 90 ALG hinsichtlich der Wartezeit die bisherige Rechtslage auch unter dem neuen Recht fortgeschrieben werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das ALG Ansprüche schaffen wollte, die unter Geltung des früheren GAL bereits nicht mehr bestanden hatten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2002, L 16 LW 46/01, bestätigt durch BSG, a. a. O.). Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des ALG wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren, sollten somit durch das ALG nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können somit nur ergänzend neben Beitragszeiten nach § 18 ALG für die Wartezeiterfüllung herangezogen werden (BSG a. a. O. und BSG, Urteil vom 24.04.2003, B 10 LW 15/02 R). Voraussetzung für eine Anrechnung von Pflichtbeiträgen nach den Vorschriften des SGB VI nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG ist somit, dass zumindest ein anrechenbarer Beitrag zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 18.02.2004, a. a. O.). Dies ist - wie oben dargelegt - beim Kläger nicht der Fall.

Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Tatsache zu, dass der Kläger auf Grund des früheren Bescheides vom 23.10.1996 ab dem 01.05.1994 tatsächlich Leistungen von der Beklagten erhalten hatte. Denn dieser Bescheid wurde mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 23.07.1997 von Anfang an zurückgenommen und die entsprechenden gewährten Leistungen wurden zur Erstattung begehrt. Soweit der Kläger insoweit Verfahrensfehler beim Erlass dieses Bescheides behauptet, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Denn dieser Bescheid ist gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden und damit zwischen den Beteiligten und somit auch für den Senat verbindlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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