Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 16/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 582/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 15.01.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 21.10.2009 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.12.2009. Mit Bescheid vom 03.12.2009 wurden der Bedarfsgemeinschaft des Antragsstellers für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.206,28 Euro bewilligt. Gegen diesen Bescheid ging bisher bei der Antragsgegnerin kein Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin ermittelte den Bedarf folgendermaßen: 646,00 Euro Regelleistung (jeweils 323 Euro) 354,00 Euro angemessene Kaltmiete 102,50 Euro Betriebskostenvorauszahlungen 13,50 Euro Kabelanschluss 90,28 Euro (102,50 Euro abzüglich jeweils 6,11 Euro Warmwasserpauschale) insgesamt mtl.: 1.206,28 Euro
Einkünfte wurden auf den Bedarf nicht angerechnet, da nach Angaben des Antragsstellers die selbständige Tätigkeit der Ehefrau vorerst wieder eingestellt wurde. Des weiteren beantragte er die endgültige Berechnung des Bedarfs von März bis November 2009.
Am 7.01.2010 stellte Antragsteller beim SG Karlsruhe (SG) einen Eilantrag wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Vorenthaltung von Leistungen nach dem SGB II.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.01.2010 zurückgewiesen. Das SG begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz für den Zeitraum März bis November 2009 und nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein. Er wandte sich vor allem gegen die ergangenen vorläufigen Bescheide. Ein endgültiger Bescheid sei bis jetzt nicht ergangen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt an einem an einem Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Eine rückwirkende Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II kommt allerdings grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.
Der Antragsteller wendet sich gegen die ergangenen vorläufigen Entscheidungen der Antragsgegnerin. Mit diesen wurden dem Antragsteller sowie der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Leistungen im oben genannten Umfang von monatlich rund 1200 EUR bewilligt. Im Hinblick darauf ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wegen der endgültigen Entscheidung über die Leistungen nach dem SGB II ist das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 21.10.2009 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.12.2009. Mit Bescheid vom 03.12.2009 wurden der Bedarfsgemeinschaft des Antragsstellers für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.206,28 Euro bewilligt. Gegen diesen Bescheid ging bisher bei der Antragsgegnerin kein Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin ermittelte den Bedarf folgendermaßen: 646,00 Euro Regelleistung (jeweils 323 Euro) 354,00 Euro angemessene Kaltmiete 102,50 Euro Betriebskostenvorauszahlungen 13,50 Euro Kabelanschluss 90,28 Euro (102,50 Euro abzüglich jeweils 6,11 Euro Warmwasserpauschale) insgesamt mtl.: 1.206,28 Euro
Einkünfte wurden auf den Bedarf nicht angerechnet, da nach Angaben des Antragsstellers die selbständige Tätigkeit der Ehefrau vorerst wieder eingestellt wurde. Des weiteren beantragte er die endgültige Berechnung des Bedarfs von März bis November 2009.
Am 7.01.2010 stellte Antragsteller beim SG Karlsruhe (SG) einen Eilantrag wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Vorenthaltung von Leistungen nach dem SGB II.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.01.2010 zurückgewiesen. Das SG begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz für den Zeitraum März bis November 2009 und nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein. Er wandte sich vor allem gegen die ergangenen vorläufigen Bescheide. Ein endgültiger Bescheid sei bis jetzt nicht ergangen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt an einem an einem Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Eine rückwirkende Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II kommt allerdings grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.
Der Antragsteller wendet sich gegen die ergangenen vorläufigen Entscheidungen der Antragsgegnerin. Mit diesen wurden dem Antragsteller sowie der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Leistungen im oben genannten Umfang von monatlich rund 1200 EUR bewilligt. Im Hinblick darauf ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wegen der endgültigen Entscheidung über die Leistungen nach dem SGB II ist das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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