L 12 AS 4802/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1409/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4802/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3.9.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenübernahme für eine Weiterbildungsmaßnahme.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 29.5.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 18.2.2009 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Linux-Tage in C. vom 14.3.2009 bis 15.3.2009, insbesondere die Übernahme von Fahrtkosten, Eintritt, Verpflegung, Übernachtung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.2.2009 die Kostenübernahme ab, eine Förderung sei nur dann möglich, wenn die Maßnahme und der Träger für eine Förderung zugelassen seien. Für die Linux-Tages sei keine entsprechende Zulassung beantragt worden, zudem erfüllten die angebotenen Workshops auch nicht die Zulassungskriterien.

Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.2009 zurück. Es bestehe zusätzlich kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse am Besuch der Veranstaltung. Es sei nicht zu erwarten, dass allein die Teilnahme an allgemein gehaltenen, jedermann zugänglichen Workshops zu einer effektiveren und effizienteren beruflichen Integration des Klägers führe.

Dagegen hat der Kläger am 18.3.2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat weiterhin die Übernahme der Kosten der von ihm besuchten Linux-Tage begehrt. Er hat ferner die Klage erweitert um den Vorwurf der "Verschwendung von Steuermitteln" und hat dazu mehrere zu vernehmende Zeugen benannt. Das SG hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, die Klageerweiterung sei unzulässig, da nicht sachdienlich, deswegen würden auch nicht die vom Kläger genannten Zeugen vernommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.9.2009 hat der Kläger die Verfügung eines Schreibens des Referats Lehrerbildung des sächsischen Kultusministeriums vom 3.2.2009 vorgelegt, in dem die Teilnahme von interessierten Lehrkräften an den Linux-Tagen befürwortet wird. Er hat angegeben, die ihm entstandenen Kosten beliefen sich jedenfalls auf mehr als 750 EUR.

Durch Urteil vom 3.9.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Linux-Tage. Eine Übernahme von Weiterbildungskosten sei nur möglich, wenn (1.) wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt sei, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Die Entscheidung, ob unter diesen genannten Voraussetzungen eine Förderung des Leistungsempfängers möglich sei, stehe im Ermessen der Behörde, dabei sei die Behörde jedoch an die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III gebunden. Nur wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, habe die Behörde auf der Rechtsfolgenseite ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, welche und in welchem Umfang gefördert werde.

Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der Voraussetzung der Zulassung. Die Linux-Tage seien für die Förderung nicht zugelassen. Über eine fehlende Zulassung dürfe sich die Behörde nicht hinwegsetzen, da diese nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit der Förderung sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das sächsische Staatsministerium für Kultus die Teilnahme von interessierten Lehrkräften an den Linux-Tagen befürworte. Nicht jede Fortbildung, die von Ministerien für einen bestimmten Personenkreis befürwortet werde, erfülle dadurch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB II. Insbesondere ersetze diese Befürwortung nicht die fehlende Zulassung.

Gegen dieses am 15.9.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe bisher nichts in die Wege geleitet, um seinen beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Er selbst habe sich "sehr gerne um alles selber gekümmert". Bestandteil dieser vielfältigen Bemühungen sei die aktive Teilnahme an den Linux-Tagen in C ... Da nicht nur seines Erachtens dies als Weiterbildung zu betrachten sei, verlange er die Anerkennung und Erstattung der Auslagen, die er gehabt habe, um dort teilnehmen zu können. Der Kläger legt eine "Bestätigung" von H. K., C., vom 1.2.2010 vor, wonach der Kläger am Donnerstag, dem 12.3.2009 in C. eingetroffen sei, am nächsten Tag bei den Aufbauarbeiten zum Linux-Tag 2009 geholfen habe, während der Veranstaltung am Samstag und Sonntag als Helfer eingeteilt gewesen sei, am Montag bei dem notwendigen Abbau geholfen habe und am Dienstag, 17.3.2009 wieder abgereist sei.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3.9.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2009 zu verurteilen, die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme Linux-Tage in C. vom 14.3. bis 15.3.2009 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere §§ 16 Abs. 1 SGB II und 77 Abs. 1 SGB III zutreffend zitiert, so dass auf eine Wiederholung verzichtet wird. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Linux-Tage am 14. und 15.3.2009 hat.

Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung damit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass die Linux-Tage keine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III zugelassene Weiterbildungsmaßnahme sind, führt zwingend dazu, dass eine Förderung durch die Beklagte rechtlich nicht möglich ist. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Veranstalters der Linux-Tage bekräftigt darüber hinaus die Annahme, dass der Kläger die Linux-Tage nicht zur Weiterbildung besucht hat, sondern zur Mithilfe bei Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung. Auch aus diesem Grund kann einer Förderung als Weiterbildungsmaßnahme nicht nähergetreten werden.

Die Berufung des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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