Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1555/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5653/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteils des SG Karlsruhe vom 31.07.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1.12.2003 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1189,25 EUR und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 185,50 EUR. Der Kläger bezog bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe. Er zeigte zum 22.01.2004 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an und beantragte in diesem Zusammenhang auch einen Existenzgründungszuschuss. Die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe hob die Beklagte daraufhin wegen Arbeitsaufnahme ab 22.01.2004 mit Bescheid vom 29.01.2004 auf. Der Wirtschaftskontrolldienst des Polizeipräsidiums K., Außenstelle B., teilte mit Schreiben vom 23.03.2004 mit, dass im Zusammenhang mit einer Gaststätten- und hygienerechtlichen Überprüfung der Kläger am 09.12.2003 gegen 14.00 Uhr in einem Imbisswagen angetroffen worden sei. Der Kläger habe auf Befragen angegeben, dass er probeweise und ohne Bezahlung dort tätig sei, um festzustellen, ob sich der Kauf der Einrichtung lohne, da er den Betrieb übernehme wolle. Der Kläger wurde noch einmal in der Zeit vor Weihnachten im Imbiss gesehen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 14.09.2004 zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe ab 01.12.2003 sowie der Rückforderung von Leistungen und Aufrechnung gegen laufende Leistungsansprüche an. Auf diese Anhörung teilte der Kläger mit, er sei zwar im Imbiss gewesen, habe jedoch für seine Anwesenheit kein Geld bekommen. Mit Bescheid vom 20.09.2004 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 01.12.2003 auf, forderte zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe im Zeitraum 01.12.2003 bis 21.01.2004 in Höhe von 1.189,25 EUR sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 185,50 EUR zurück. Mit seinem Widerspruch erklärte der Kläger, er sei mit der Rückforderung nicht einverstanden, weil er nichts verdient habe und auch den Imbiss inzwischen geschlossen habe. Um zu lernen sei er dort anwesend gewesen. Auch sei der Imbiss in der Zeit vom 09. bis 21.01.2004 geschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Gewerbe noch nicht angemeldet gewesen. Erst ab 22.01.2004 habe er das Gewerbe angemeldet und auch ausgeübt. Mit Bescheid vom 15.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe spätestens ab 01.12.2003 täglich ca. 6 Stunden in einem Imbisswagen gearbeitet und sei daher nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 190 i.V.m. §§ 198 und 118 SGB III gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zumindest ab 01.12.2003 vom Vorbesitzer quasi eingelernt worden sei oder ob er bereits auf eigene Rechnung gearbeitet habe, denn auf die Bezeichnung der Tätigkeit komme es nicht an, maßgeblich sei allein der zeitliche Umfang. Da der Kläger die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Beklagten nicht unverzüglich anzeigt habe, sei auch die weitere Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III erloschen. Der Kläger habe dem ihm bei Antragstellung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" unschwer entnehmen können, dass er die Tätigkeit auf jeden Fall hätte anzeigen müssen, dass aufgrund der Tätigkeit kein Leistungsanspruch bestehe und dass er auch für Zwischenzeiträume oder Zeiten danach erst dann wieder einen Anspruch auf Leistungen habe, wenn er sich erneut persönlich arbeitslos gemeldet habe. Die Beklagte sei daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III berechtigt gewesen, ihre Bewilligungsentscheidung ab 01.12.2003 aufzuheben, was nach § 50 SGB X die Erstattungspflicht wegen zu Unrecht bezogener Leistungen zur Folge habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 25.04.2005 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Diese wurde nach mündlicher Verhandlung vom 31.07.2006, in welcher die Zeugen Dis und Reichert vernommen wurden, mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1.12.2003 habe aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen dafür weggefallen seien. Der Kläger sei ab 1.12.2003 nicht mehr arbeitslos gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits täglich in einem Imbisswagen gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe auch mehr als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Zu diesem Ergebnis sei das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Zeugen D. und R.und aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers gekommen. Dieser habe selbst angegeben, dass er ab Dezember im Imbiss anwesend gewesen sei. Seine Aussage, dass er dort nur 1 Stunde täglich anwesend gewesen sei und nur der Schwägerin des Vorbesitzers zugeschaut und später Hilfsarbeiten durchgeführt habe, sowie, dass er niemals allein im Imbiss gewesen sei, nehme ihm das Gericht nicht ab. Dem stünde die glaubhafte Aussage des Zeugen R. entgegen, der den Kläger am 09.12.2003 allein im Imbiss angetroffen habe. Der Imbiss sei nicht zugesperrt gewesen und die Geräte seien alle gelaufen. Es sei ihm auch nicht gesagt worden, dass der Imbiss nicht betrieben werde. Ansonsten hätte er - für das Gericht nachvollziehbar - auch keine Kontrolle infolge des Antrags auf Gaststättenerlaubnis durchgeführt. Der Einwand des Klägers, wenn der Zeuge R. ihn allein angetroffen habe, müsse dieser am 09.01.2004 bei ihm gewesen sein, sei widerlegt, da der Zeuge dies habe ausschließen können. Auch der Zeuge D. habe bestätigt, dass er den Kläger bei seinen regelmäßigen Besuchen, die er bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises noch durchgeführt habe, immer allein im Imbiss angetroffen habe. Gegenüber ihm habe der Kläger auch geäußert, dass er im Imbiss Kleinigkeiten verkaufe, der Umsatz jedoch sehr schlecht sei. Trotz langer Verhandlungen über den Kaufpreis seien sich Herr D. und der Kläger nach Aussage des Zeugen D. auf jeden Fall vor Dezember darüber einig gewesen, dass der Imbiss auf jeden Fall verkauft werde. Nachvollziehbar habe der Zeuge deshalb dem Kläger auch einen Schlüssel übergeben. Wäre der Kläger lediglich nur zum Anlernen im Imbiss gewesen, hätte es keinen Sinn gemacht, ihm bereits den Schlüssel zu überreichen. In Anbetracht dessen, dass der Kläger selbst gegenüber dem Zeugen D. zugegeben habe, im Imbiss verkauft zu haben, er vom Zeugen R. während des laufenden Imbissbetriebs allein und vom Zeugen D. während dessen "Kontrollbesuche" allein im Imbiss angetroffen worden sei, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bereits im Dezember den Imbissbetrieb, und zwar auch über 15 Stunden pro Woche, aufgenommen gehabt habe. Der Kläger könne auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Er sei durch das Merkblatt für Arbeitslose darüber informiert gewesen, dass der Anspruch entfalle, wenn die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich erreiche oder übersteige. Bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit entfallen lasse, könnten Leistungen erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung bezogen werden. Darauf, das Merkblatt für Arbeitslose etwa nicht gelesen zu haben, könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe anlässlich der vorangegangenen Arbeitslosmeldung vom 10.06.2003 unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt in der seinerzeit geltenden Fassung April 2003 erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Der Kläger habe auch in der Zeit vom 09.01.2004 bis 21.01.2004, in der der Imbiss nach seinem Vortrag geschlossen gewesen sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt und er habe auch die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe sei in dieser Zeit erloschen gewesen. Ein solcher setze nämlich nach § 190 Abs. 1 SGB III u.a. voraus, dass sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe bzw. arbeitslos gemeldet sei (§§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlösche u.a. bei einer - wie hier- nicht mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe lebe in diesem Fall erst anlässlich einer erneuten Vorsprache des Arbeitslosen beim Arbeitsamt wieder auf, wenn bis dahin seit Entstehung des Anspruchs nicht vier Jahre verstrichen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III). Gemessen hieran sei der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe aufgrund der Aufnahme seiner 15 Wochenstunden umfassenden selbständigen Tätigkeit erloschen gewesen und habe wegen unterbliebener erneuter Arbeitslosmeldung nicht wieder aufleben können. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 6.11.2006 beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, er bleibe bei seiner Darstellung, der Zeuge D. habe aus steuerlichen Gründen ein erhebliches Eigeninteresse, nicht einzuräumen, dass er noch bis Januar 2004 Inhaber des Imbissstandes gewesen sei. Mit Beschluss vom 5.12.2006 wurde das wegen der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe eingeleitete Betrugsverfahren gegen den Kläger vom AG B. nach § 153 a StPO vorläufig gegen die Bezahlung von 450 EUR sowie die Ableistung von 10 Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit eingestellt. Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Karlsruhe vom 31.07.2006 und den Bescheid vom 20.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat in den vorliegend angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit§ 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgehoben. Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung der Alhi - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen. Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben. Ebenso wie das SG hat der Senat in eigener Bewertung der ermittelten Tatsachen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum mit seiner Tätigkeit im Imbissstand mit mehr als fünfzehn Wochenstunden beschäftigt war. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen. Die Aussagen des Zeugen R. vom Wirtschaftskontrolldienst beweisen für sich genommen bereits eine mehr als fünfzehnstündige Tätigkeit. Der Kläger wurde allein angetroffen, und wollte vor allem wissen, ob er genügend Umsatz erzielen könnte. Diese Feststellung kann nicht durch kurzfristige Anwesenheitszeiten getroffen werden. Dies kann nur durch eine längere Anwesenheit, die sicher über 15 Stunden wöchentlich andauert, festgestellt werden. Dies hat auch der Zeuge R. insofern bestätigt, als er den Kläger im Dezember nochmals allein im Imbiss angetroffen hat. Der Zeuge D. hat ebenfalls bestätigt, dass der Kläger im Dezember jedes Mal, wenn er zum Imbiss gekommen sei, anwesend gewesen war. Der Zeuge hat nach seinen eigenen Angaben den Imbiss ab Dezember 2003 nicht mehr betrieben.
Die Beklagte war sonach berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, für die Zeit ab 1.12.2003 aufzuheben, da der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass er durch seine Tätigkeit im Imbiss von mehr als 15 Stunden wöchentlich nicht mehr arbeitslos und somit anspruchsberechtigt für den Bezug von Arbeitslosenhilfe war. Das hat zur Folge, dass der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet ist, die im Zeitraum ab 1.12.2003 überzahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Ferner hat der Kläger, bei dem nach Aktenlage in der streitbefangenen Zeit kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat, gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III die im streitbefangenen Zeitraum von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zurückzuzahlen. Der Höhe nach sind die Beträge nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1.12.2003 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1189,25 EUR und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 185,50 EUR. Der Kläger bezog bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe. Er zeigte zum 22.01.2004 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an und beantragte in diesem Zusammenhang auch einen Existenzgründungszuschuss. Die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe hob die Beklagte daraufhin wegen Arbeitsaufnahme ab 22.01.2004 mit Bescheid vom 29.01.2004 auf. Der Wirtschaftskontrolldienst des Polizeipräsidiums K., Außenstelle B., teilte mit Schreiben vom 23.03.2004 mit, dass im Zusammenhang mit einer Gaststätten- und hygienerechtlichen Überprüfung der Kläger am 09.12.2003 gegen 14.00 Uhr in einem Imbisswagen angetroffen worden sei. Der Kläger habe auf Befragen angegeben, dass er probeweise und ohne Bezahlung dort tätig sei, um festzustellen, ob sich der Kauf der Einrichtung lohne, da er den Betrieb übernehme wolle. Der Kläger wurde noch einmal in der Zeit vor Weihnachten im Imbiss gesehen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 14.09.2004 zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe ab 01.12.2003 sowie der Rückforderung von Leistungen und Aufrechnung gegen laufende Leistungsansprüche an. Auf diese Anhörung teilte der Kläger mit, er sei zwar im Imbiss gewesen, habe jedoch für seine Anwesenheit kein Geld bekommen. Mit Bescheid vom 20.09.2004 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 01.12.2003 auf, forderte zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe im Zeitraum 01.12.2003 bis 21.01.2004 in Höhe von 1.189,25 EUR sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 185,50 EUR zurück. Mit seinem Widerspruch erklärte der Kläger, er sei mit der Rückforderung nicht einverstanden, weil er nichts verdient habe und auch den Imbiss inzwischen geschlossen habe. Um zu lernen sei er dort anwesend gewesen. Auch sei der Imbiss in der Zeit vom 09. bis 21.01.2004 geschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Gewerbe noch nicht angemeldet gewesen. Erst ab 22.01.2004 habe er das Gewerbe angemeldet und auch ausgeübt. Mit Bescheid vom 15.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe spätestens ab 01.12.2003 täglich ca. 6 Stunden in einem Imbisswagen gearbeitet und sei daher nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 190 i.V.m. §§ 198 und 118 SGB III gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zumindest ab 01.12.2003 vom Vorbesitzer quasi eingelernt worden sei oder ob er bereits auf eigene Rechnung gearbeitet habe, denn auf die Bezeichnung der Tätigkeit komme es nicht an, maßgeblich sei allein der zeitliche Umfang. Da der Kläger die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Beklagten nicht unverzüglich anzeigt habe, sei auch die weitere Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III erloschen. Der Kläger habe dem ihm bei Antragstellung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" unschwer entnehmen können, dass er die Tätigkeit auf jeden Fall hätte anzeigen müssen, dass aufgrund der Tätigkeit kein Leistungsanspruch bestehe und dass er auch für Zwischenzeiträume oder Zeiten danach erst dann wieder einen Anspruch auf Leistungen habe, wenn er sich erneut persönlich arbeitslos gemeldet habe. Die Beklagte sei daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III berechtigt gewesen, ihre Bewilligungsentscheidung ab 01.12.2003 aufzuheben, was nach § 50 SGB X die Erstattungspflicht wegen zu Unrecht bezogener Leistungen zur Folge habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 25.04.2005 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Diese wurde nach mündlicher Verhandlung vom 31.07.2006, in welcher die Zeugen Dis und Reichert vernommen wurden, mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1.12.2003 habe aufgehoben werden müssen, da die Voraussetzungen dafür weggefallen seien. Der Kläger sei ab 1.12.2003 nicht mehr arbeitslos gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits täglich in einem Imbisswagen gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe auch mehr als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Zu diesem Ergebnis sei das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Zeugen D. und R.und aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers gekommen. Dieser habe selbst angegeben, dass er ab Dezember im Imbiss anwesend gewesen sei. Seine Aussage, dass er dort nur 1 Stunde täglich anwesend gewesen sei und nur der Schwägerin des Vorbesitzers zugeschaut und später Hilfsarbeiten durchgeführt habe, sowie, dass er niemals allein im Imbiss gewesen sei, nehme ihm das Gericht nicht ab. Dem stünde die glaubhafte Aussage des Zeugen R. entgegen, der den Kläger am 09.12.2003 allein im Imbiss angetroffen habe. Der Imbiss sei nicht zugesperrt gewesen und die Geräte seien alle gelaufen. Es sei ihm auch nicht gesagt worden, dass der Imbiss nicht betrieben werde. Ansonsten hätte er - für das Gericht nachvollziehbar - auch keine Kontrolle infolge des Antrags auf Gaststättenerlaubnis durchgeführt. Der Einwand des Klägers, wenn der Zeuge R. ihn allein angetroffen habe, müsse dieser am 09.01.2004 bei ihm gewesen sein, sei widerlegt, da der Zeuge dies habe ausschließen können. Auch der Zeuge D. habe bestätigt, dass er den Kläger bei seinen regelmäßigen Besuchen, die er bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises noch durchgeführt habe, immer allein im Imbiss angetroffen habe. Gegenüber ihm habe der Kläger auch geäußert, dass er im Imbiss Kleinigkeiten verkaufe, der Umsatz jedoch sehr schlecht sei. Trotz langer Verhandlungen über den Kaufpreis seien sich Herr D. und der Kläger nach Aussage des Zeugen D. auf jeden Fall vor Dezember darüber einig gewesen, dass der Imbiss auf jeden Fall verkauft werde. Nachvollziehbar habe der Zeuge deshalb dem Kläger auch einen Schlüssel übergeben. Wäre der Kläger lediglich nur zum Anlernen im Imbiss gewesen, hätte es keinen Sinn gemacht, ihm bereits den Schlüssel zu überreichen. In Anbetracht dessen, dass der Kläger selbst gegenüber dem Zeugen D. zugegeben habe, im Imbiss verkauft zu haben, er vom Zeugen R. während des laufenden Imbissbetriebs allein und vom Zeugen D. während dessen "Kontrollbesuche" allein im Imbiss angetroffen worden sei, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bereits im Dezember den Imbissbetrieb, und zwar auch über 15 Stunden pro Woche, aufgenommen gehabt habe. Der Kläger könne auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Er sei durch das Merkblatt für Arbeitslose darüber informiert gewesen, dass der Anspruch entfalle, wenn die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich erreiche oder übersteige. Bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit entfallen lasse, könnten Leistungen erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung bezogen werden. Darauf, das Merkblatt für Arbeitslose etwa nicht gelesen zu haben, könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe anlässlich der vorangegangenen Arbeitslosmeldung vom 10.06.2003 unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt in der seinerzeit geltenden Fassung April 2003 erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Der Kläger habe auch in der Zeit vom 09.01.2004 bis 21.01.2004, in der der Imbiss nach seinem Vortrag geschlossen gewesen sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt und er habe auch die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe sei in dieser Zeit erloschen gewesen. Ein solcher setze nämlich nach § 190 Abs. 1 SGB III u.a. voraus, dass sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe bzw. arbeitslos gemeldet sei (§§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlösche u.a. bei einer - wie hier- nicht mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe lebe in diesem Fall erst anlässlich einer erneuten Vorsprache des Arbeitslosen beim Arbeitsamt wieder auf, wenn bis dahin seit Entstehung des Anspruchs nicht vier Jahre verstrichen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III). Gemessen hieran sei der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe aufgrund der Aufnahme seiner 15 Wochenstunden umfassenden selbständigen Tätigkeit erloschen gewesen und habe wegen unterbliebener erneuter Arbeitslosmeldung nicht wieder aufleben können. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 6.11.2006 beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, er bleibe bei seiner Darstellung, der Zeuge D. habe aus steuerlichen Gründen ein erhebliches Eigeninteresse, nicht einzuräumen, dass er noch bis Januar 2004 Inhaber des Imbissstandes gewesen sei. Mit Beschluss vom 5.12.2006 wurde das wegen der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe eingeleitete Betrugsverfahren gegen den Kläger vom AG B. nach § 153 a StPO vorläufig gegen die Bezahlung von 450 EUR sowie die Ableistung von 10 Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit eingestellt. Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Karlsruhe vom 31.07.2006 und den Bescheid vom 20.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat in den vorliegend angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit§ 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgehoben. Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung der Alhi - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen. Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben. Ebenso wie das SG hat der Senat in eigener Bewertung der ermittelten Tatsachen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum mit seiner Tätigkeit im Imbissstand mit mehr als fünfzehn Wochenstunden beschäftigt war. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen. Die Aussagen des Zeugen R. vom Wirtschaftskontrolldienst beweisen für sich genommen bereits eine mehr als fünfzehnstündige Tätigkeit. Der Kläger wurde allein angetroffen, und wollte vor allem wissen, ob er genügend Umsatz erzielen könnte. Diese Feststellung kann nicht durch kurzfristige Anwesenheitszeiten getroffen werden. Dies kann nur durch eine längere Anwesenheit, die sicher über 15 Stunden wöchentlich andauert, festgestellt werden. Dies hat auch der Zeuge R. insofern bestätigt, als er den Kläger im Dezember nochmals allein im Imbiss angetroffen hat. Der Zeuge D. hat ebenfalls bestätigt, dass der Kläger im Dezember jedes Mal, wenn er zum Imbiss gekommen sei, anwesend gewesen war. Der Zeuge hat nach seinen eigenen Angaben den Imbiss ab Dezember 2003 nicht mehr betrieben.
Die Beklagte war sonach berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, für die Zeit ab 1.12.2003 aufzuheben, da der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass er durch seine Tätigkeit im Imbiss von mehr als 15 Stunden wöchentlich nicht mehr arbeitslos und somit anspruchsberechtigt für den Bezug von Arbeitslosenhilfe war. Das hat zur Folge, dass der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet ist, die im Zeitraum ab 1.12.2003 überzahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Ferner hat der Kläger, bei dem nach Aktenlage in der streitbefangenen Zeit kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat, gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III die im streitbefangenen Zeitraum von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zurückzuzahlen. Der Höhe nach sind die Beträge nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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