Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5758/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, über die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nach § 44 SGB X entsprechend des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juni 2008 im Verfahren L 2 AS 1290/08 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht ein Anspruch der Kläger auf Erstattung außergerichtlicher Kosten, auf höhere Grundsicherungsleistungen (ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007, auf die (teilweise) Übernahme der Kosten für die Erstausstattung ihres Hauses in O. mit einer Küche sowie die Übernahme der Kosten für einen Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Verfahren, jeweils samt Verzugszinsen von 3% täglich durch die Beklagte.
Die seit 2001 miteinander verheirateten Kläger standen ab 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Beide verkauften am 8. Oktober 2004 ihr Eigenheim in der F.straße 12, G. (gekauft 2001) und erzielten dabei einen Verkaufserlös von mindestens 165.000,- EUR; am 18. Oktober 2004 kauften sie zum Preis von 98.000,- EUR das derzeit bewohnte Gebäude in O ... Für das Gebäude in O. (90 qm Wohnfläche, 150 qm Grundstücksfläche) erhalten sie zur Finanzierung hierfür im maßgeblichen Zeitraum staatliche Eigenheimzulage von jährlich 1.250,- EUR.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2005 Leistungen vom 18. Januar bis 28. Februar 2005 in Höhe von insgesamt 506,94 EUR (davon 0,- EUR für Januar); dabei berücksichtigte die Beklagte als Einkommen des Klägers das ihm bis zum 17. Januar 2005 noch bewilligte Arbeitslosengeld I sowie Einkommen der Klägerin aus einer geringfügigen Beschäftigung. Kosten der Unterkunft wurden nur in Höhe der Heizkosten bewilligt, da kein Nachweis über die Schuldzinsen vorgelegt wurde. Im dagegen geführten Widerspruchsverfahren wurde den Klägern mitgeteilt, die Leistungsbewilligung werde bis 28. Februar 2005 begrenzt, da im März 2005 die Eigenheimzulage zufließe und dann keine Bedürftigkeit mehr gegeben sei.
Mit dem Fortzahlungsantrag vom 1. März 2005 legten die Kläger auch den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2004 vor. Mit Bescheid vom 22. März 2005 wurde der Leistungsantrag mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Auch dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, sie erhielten die Eigenheimzulage nicht ausbezahlt. Diese werde vielmehr direkt von der Bank mit den Darlehen verrechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2005 zurück (Alg II für März 2005), da nicht nachgewiesen sei, dass über die Eigenheimzulage tatsächlich nicht habe verfügt werden können.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 beriefen sich die Kläger auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, wonach die Eigenheimzulage nicht als Einkommen anzurechnen sei und baten um Überprüfung der Entscheidungen. Mit Schreiben vom 10. August 2005 wurde den Klägern mitgeteilt, die Gesetzeslage habe sich nicht geändert, eine Neuberechnung könne nicht erfolgen.
Gegen den Bescheid vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 erhob der Kläger am 31. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Dieses Verfahren wurde mit einem Verfahrensvergleich dergestalt abgeschlossen, dass sich die Beklagte verpflichtete, die Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage erneut zu prüfen, da sie die Kläger nach eigenen Angaben zur Finanzierung ihrer Immobilie verwendet hätten.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 wurde den Klägern für die Zeit vom 1. März bis 4. April 2005 nachträglich Leistungen bewilligt. Mit Abhilfebescheid vom 21. April 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. November 2005 und die vorausgegangenen Bescheide auf und bewilligte den Klägern höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Heizkosten und der Darlehenszinsen ab 1. Februar 2005 (monatlich 1.033,- EUR, ab 1. Januar 2006 1.021,94 EUR). Dabei minderte sie die anfallenden Schuldzinsen von 409,03 EUR monatlich um den anteiligen monatlichen Betrag der Eigenheimzulage in Höhe von 104,16 EUR (Bescheide vom 24. April 2006). Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger ebenfalls Widerspruch und machten geltend, es sei nicht zulässig, die Eigenheimzulage abzuziehen.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 beantragte der Kläger, ihm als Erstausstattung der Wohnung anteilige Kosten für die neu angeschaffte Küche für das Haus in O. in Höhe von 20% (1.338,- EUR) zu bewilligen. Er habe diese Neuanschaffung tätigen müssen und habe diese nicht aus den Krediten bezahlen können.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass bei Antragstellung kein Erstausstattungsbedarf bestanden habe, da die Küche bereits erworben gewesen sei.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, er habe für die Anschaffung der Küche einen höheren Kredit aufnehmen müssen, der sich jetzt in höheren Rückzahlungsraten bemerkbar mache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 24. April 2006 zurück. Sie stellte im Einzelnen dar, ob und inwieweit die nachgewiesenen Darlehensverbindlichkeiten für den Erwerb des Hauses in Obernheim berücksichtigt werden könnten und wies insbesondere auf die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Kaufpreis sowie eine getätigte Sondertilgung auf ein im Jahr 2001 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 38.000,- EUR hin. Sie führte weiter aus, dass die zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage nicht nachgewiesen und deren Anrechnung auf die Kosten der Unterkunft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sei.
Gegen die Widerspruchsbescheide erhoben die Kläger Klage zum SG (Az.: S 9 AS 2302/06 und S 9 AS 2303/06), die mit Beschluss vom 4. Juli 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 AS 2302/06 verbunden worden sind. Sie führten zur Begründung aus, die im vorherigen Haus benutzte Kleinküche sei 19 Jahre alt gewesen und beii einem Umzug beschädigt worden, darüber hinaus durch einen Wasserschaden der Vorbesitzer der Bereich der Rückwand ruiniert. Daher sei eine Küche für das neue Haus angeschafft worden. Eckbank und Tisch seien beim Umzug so beschädigt worden, dass sie unbenutzbar geworden seien. Ergänzend trug der Kläger vor, die Küche habe der damaligen Lebensgefährtin gehört.
Noch während des laufenden SG-Verfahrens hatte die Beklagte Strafanzeige gegen die Kläger wegen versuchten Betrugs gestellt. Sie wurden durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. März 2007 wegen versuchten Betrugs verurteilt; die Kläger hätten einen Zuschuss zum Erwerb einer neuen Küche beantragt und im Erörterungstermin vor dem SG deshalb bewusst wahrheitswidrig behauptet, die Klägerin habe 1976 eine Küche gekauft, diese mehrfach umgezogen und auch in das Haus F.straße 12, G., eingebracht. Dies habe nicht der Wahrheit entsprochen, da die Küche von den Voreigentümern des Hauses F.straße im Zusammenhang mit dem Hauskauf durch die Kläger abgekauft worden sei. Darüber hinaus habe es nicht der Wahrheit entsprochen, dass diese Küche wegen eines Wasserschadens unbrauchbar und nicht umzuziehen gewesen wäre, denn sie werde von den jetzigen Eigentümern des Hauses F.straße 12 noch immer genutzt und befinde sich in einwandfreiem Zustand.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 hat der Kläger gegenüber dem SG u.a. erklärt: "alle anderen Klagen bleiben so bestehen wie sie eingereicht wurden, außer die Küche". Das SG hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass es davon ausgehe, dass er die Klage im Hinblick auf die Erstausstattung mit einer Küche insoweit zurücknehme.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 104,16 EUR zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte wurde zur Kostentragung zu 1/5 verurteilt.
In dem gegen diese Entscheidung geführten Berufungsverfahren (Berufung wurde durch Kläger und Beklagte eingelegt und unter dem Aktenzeichen L 2 AS 1290/08 geführt) hat der Berichterstatter des Verfahrens am 4. Juni 2008 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Beteiligten haben folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Bescheid vom 24. April 2006 dahingehend abzuändern, dass Heizkosten in Höhe von monatlich 125,- EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 zu Grunde gelegt werden. Ferner verpflichtet sich die Beklagte nach höchstrichterlicher Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 54/07 R, B 14 AS 33/08 R) zu überprüfen, ob höhere Heizkosten zu berücksichtigen sind. Auf die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X wird verzichtet. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, nach Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage (B 14 AS 19/07 R) unter Verzicht auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 höhere Leistungen zustehen. 3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt."
Nach Abschluss des Verfahrens gingen noch zwei Schreiben des Klägers beim LSG ein, mit welchen er geltend machte, ihm und seiner Frau seien durch die Fahrt zum SG, durch unzählige Schreiben an die Beklagte und an die Gerichte erhebliche Kosten entstanden. Es stelle sich die Frage, ob diese Kosten extra eingeklagt werden müssten. Das Gericht solle die Beklagte umgehend anweisen, die Kosten zu übernehmen.
Unter dem 10. Mai 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und brachte vor, die Beklagte habe gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Februar 2008 nur insoweit Berufung eingelegt, als es um die Heizkosten gegangen sei. Zur Erstattung der Fahrtkosten und Kosten für Briefe und Porto als außergerichtliche Kosten sei sie weiterhin verurteilt. Daran ändere auch der Vergleich vor dem LSG nichts. Er verlange deshalb insgesamt 380,96 EUR, eingerechnet jeweils 3% Verzugszinsen je Tag.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte die Beklagte mit, sie erstatte ohne weiteren Nachweis 50,80 EUR für die geltend gemachten Aufwendungen (zwei Fahrten zur ARGE, 10 Einschreiben, 70 Stück sonstige Schreiben und Straßenbahnfahrt in S.). Verzugszinsen könnten nicht berechnet werden, da die ARGE noch nicht in Verzug sei. Eine Gerichtsentscheidung als solche löse noch keinen Verzug aus; die Kosten, die zu erstatten seien, seien vielmehr zunächst zu beziffern und nachzuweisen. Darauf sei dann die Quote anzuwenden, die das Gericht festgelegt habe. Die Kosten machten die Kläger jedoch nunmehr erstmals geltend.
Am 14. Mai 2009 ergänzten die Kläger ihr Vorbringen und machten nunmehr eine Forderung von insgesamt 517,82 EUR geltend, unter Berücksichtigung des gesetzten Zahlungsziels am 27. Mai 2009 und zuzüglich weiterer 3% Verzugszinsen je Tag, damit insgesamt 719,71 EUR.
Zuvor hatte sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2009 an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, das Bundessozialgericht habe am 30. September 2008 entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Er fordere die Rückzahlung der Eigenheimzulage samt 3% Verzugszinsen seit 30. September 2008.
Unter dem 4. Juni 2009 teilte die Beklagte mit, der Vergleich vor dem LSG beinhalte keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Sie verschließe sich nicht einer Prüfung der Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage, allerdings komme es auf den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel an. Das SG habe bereits den Nachweis der Mittelverwendung für 2005 und 2006 gefordert. Dieser Nachweis sei jedoch noch nicht erbracht, allerdings Voraussetzung dafür, dass weiter geprüft werde. Der Vorlage des Nachweises werde bis 3. Juli 2009 entgegen gesehen.
Der Kläger äußerte sich u.a. dahingehend, dass er die Verwendung der Zulage schon deshalb nicht nachweisen könne, da die Beklagte ihm zuvor die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gestrichen habe. Er habe Schulden gemacht und hätte diese mit der Eigenheimzulage wieder tilgen wollen. Nur ergänzend weise er darauf hin, dass das Geld für eine neue Haustür vorgesehen gewesen sei. Daneben sei 2006 ein Kaminofen gekauft worden, um die Heizkosten zu senken. Dieser Ofen habe infolge der Anrechnung der Eigenheimzulage erst 2008 bezahlt werden können. Deshalb habe sich an den Kauf ein Rechtsstreit angeschlossen, dessen Kosten (150,- EUR Anwaltskosten) ebenfalls die Beklagte zu tragen habe.
Am 12. Juni 2009 hat der Kläger Klage zum SG (S 9 AS 1877/09) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er klage wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil des SG Reutlingen vom 11. Februar 2008 (Tragung von 1/5 der außergerichtlichen Kosten). Außerdem erhebe er Klage wegen einbehaltener Eigenheimzulage (2005 und 2006 inkl. 3% Verzugszinsen je Tag). Für beide Posten seien Verzugszinsen zu zahlen. Da die Zulage monatlich abgezogen worden sei, habe sie nicht ins Haus investiert werden können. Er habe als Beleg nur die Rechnung über den Kauf des Kaminofens (Kaufdatum 21. April 2006), um Heizkosten zu sparen. Ursprünglich habe man vom Kauf zurücktreten wollen, nachdem die Beklagte die Eigenheimzulage angerechnet habe. Darauf habe sich der Verkäufer jedoch nicht eingelassen und ein Rechtsstreit sei gefolgt. Wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten erhebe er jetzt ebenfalls Klage (150,- EUR, zuzüglich 3% Verzugszinsen). Der für 2005 geplant gewesene Kauf einer neuen Haustür sei nicht erfolgt; deshalb könne ein Beleg nicht vorgelegt werden. Er begehre auch die Zahlung von Verzugszinsen aus den Klagen vor dem Sozialgericht und dem LSG von 3% je Tag.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten, auf die Erstattung von 50,80 EUR (vom Kläger behauptete Kosten ohne Verzugszinsen) hat sie hingewiesen und darüber hinaus darauf, dass der Kläger noch immer nicht den Verwendungszweck der Eigenheimzulage nachgewiesen habe. Angesichts der vom BSG noch immer nicht abgeklärten Fragen, die mit der Eigenheimzulage in Verbindung stehen (offen: B 14 AS 82/08 R), sei derzeit eine Überprüfung der Entscheidungen, wie im Vergleich vereinbart, noch nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 hat der Kläger seine Forderung auf mittlerweile 25.240,32 EUR beziffert.
Eine weitere Klage hat der Kläger am 27. August 2009 beim SG anhängig gemacht (Az.: S 9 AS 2815/09), mit der er die Übernahme der Erstausstattung mit einer Küche geltend macht. Er sei zu Unrecht deswegen vom Amtsgericht verurteilt worden, denn die Küche gehöre gar nicht ihm. Die Küche in dem jetzt bewohnten Haus sei die erste, eigene Küche, die er habe. Er mache deshalb 23.201,27 EUR Verzugszinsen und 3.345,- EUR für die Küche geltend.
Mit Beschluss vom 2. September 2009 hat das SG beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2009 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klagen seien, soweit die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung mit einer Küche, Nachzahlung von Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Verfahren S 9 AS 2302/06 bzw. L 2 AS 1290/08 sowie Schadensersatz hinsichtlich eines geführten Zivilrechtsstreits zuzüglich Verzugszinsen begehrt werde, weder zulässig noch begründet. Eine Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage könne erst erhoben werden, wenn zuvor ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren durchgeführt und durch den Erlass entsprechender Bescheide abgeschlossen worden sei. Eine Umdeutung der unzulässigen Klagen in eine Untätigkeitsklage scheitere daran, dass zwischen Antragstellung am 12. Mai 2009 und Klageerhebung noch keine 6 Monate verstrichen seien. Soweit der Kläger die Kosten für die Erstausstattung der Küche begehre, habe er die Klage mit Schreiben vom 29. März 2007 zurückgenommen, der ablehnende Bescheid der Beklagten sei bindend. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten eines Zivilrechtsstreits falle nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte; darüber hinaus mangle es an einem Vorverfahren. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Kosten sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, nachdem der Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 von dem Kläger und der Beklagten durch Berufung angefochten und das Verfahren mit gerichtlichem Vergleich beendet worden sei. Da darin keine Kostenregelung getroffen worden sei, habe nach § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Verzugszinsen sei ebenfalls nicht erkennbar. Ergänzend hat das SG wegen der angestrebten Nachzahlung der Eigenheimzulage den Hinweis erteilt, dass noch zwei Revisionsverfahren vor dem BSG anhängig seien, die sich mit - im vorliegenden Fall - entscheidungserheblichen Fragen der Anrechnung von Eigenheimzulagen beschäftigten. Die Beklagte könne sich jedoch im Übrigen zurecht darauf stützen, zunächst einen Nachweis für die Verwendung der Eigenheimzulage zu erhalten.
Gegen den mit Einwurf-Einschreiben dem Kläger am 19. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zunächst nur in eigenem Namen am 1. Dezember 2009 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht am 8. Dezember 2009 vorgelegt worden ist. Auf Hinweis des Senats, dass Ansprüche geltend gemacht würden, die auch seine Ehefrau als Mitglied der aus ihm und ihr bestehenden Bedarfsgemeinschaft betreffen würden, hat der Kläger erklärt, auch im Namen seiner Ehefrau Klage erhoben und Berufung eingelegt zu haben.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft ohne Absetzung der Eigenheimzulage für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 samt Verzugszinsen in Höhe von 3% ab 1. Februar 2005 zu verurteilen,
2. die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,- EUR samt 3% Verzugszinsen täglich aus Anlass eines Rechtsstreits um die Bezahlung eines Kaminofens zu verurteilen,
3. die Beklagte zur Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten im Verfahren S 9 AS 2302/06 vor dem Sozialgericht Reutlingen und im Verfahren L 2 AS 1290/08 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg samt 3% Verzugszinsen täglich zu verurteilen,
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung der Erstausstattung des Hauses mit einer Küche in Höhe von 1672,50 EUR (1/4 des Kaufpreises) samt Verzugszinsen von 3% täglich zu verurteilen.
Sie führen zur Begründung aus, dass auch dann, wenn die Klage wegen der Erstausstattung vorübergehend zurückgezogen worden sei, ein neuer Antrag gestellt werden könne. Sie seien vom Amtsgericht zu Unrecht wegen versuchten Betrugs verurteilt worden. Deshalb seien auch Zinsen fällig. Auch bestehe Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Zivilprozess, da sie nur wegen der Anrechnung der Eigenheimzulage vom Kauf des Kaminofens hätten zurücktreten wollen. Das BSG habe in zahlreichen Entscheidungen zur Eigenheimzulage Stellung genommen und immer die Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II untersagt. Es könne auch deshalb kein Nachweis über die Verwendung der Eigenheimzulage erbracht werden, weil sie ja nicht zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Nur soweit die Beklagte bislang noch nicht über die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen nach § 44 SGB X entschieden hat, war die Berufung begründet.
Zum Klageantrag Ziff. 1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]).
Soweit die Kläger begehren, ihnen höhere Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, liegt ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid, den das Gericht überprüfen könnte, nicht vor. Die Beklagte hat noch nicht die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nach § 44 SGB X geprüft und darüber noch nicht durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden. Die insoweit erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist deshalb unzulässig. Aber auch die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der geforderten Differenz ist unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist, dass eine Leistung geltend gemacht wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht und eine Entscheidung der Verwaltung durch Verwaltungsakt nicht ergeht. Über den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, auch wenn ein Nachzahlungsanspruch für die Vergangenheit geltend gemacht wird oder die Höhe der Grundsicherungsleistung im Rahmen des § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt wird, hat jedoch die Behörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die konkrete Leistungshöhe und der Leistungsanspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Allerdings ist die (unzulässige) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG umzudeuten.
Danach kann für den Fall, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (§ 88 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG).
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 2. Mai 2009 an die Beklagte gewandt und Prüfung und Entscheidung im Sinne des Vergleichs gebeten. Bis zur Klageerhebung vor dem SG am 12. Juni 2009 waren zwar noch nicht sechs Monate verstrichen. Jedenfalls aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 2. März 2010 waren mehr als sechs Monate seit Antragstellung vergangen, so dass die zunächst unzulässige Untätigkeitsklage mittlerweile zulässig geworden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG § 88 Rn. 5c) und der Mangel daher geheilt ist.
Die Beklagte hat auch keinen zureichenden Grund dafür, bislang nicht über den Antrag der Kläger entschieden zu haben.
Die Beklagte hat sich im Vergleich vor dem LSG am 4. Juni 2008 verpflichtet, nach Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage (B 14 AS 19/07 R) unter Verzicht auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen, ob den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 höhere Leistungen zustehen.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte bislang noch nicht nachgekommen, denn obwohl das BSG im Verfahren B 4 (richtiges Aktenzeichen) AS 19/07 R bereits am 30. September 2008 entschieden hat, hat die Beklagte noch keinen Bescheid nach § 44 SGB X erlassen. Sie hat auch von sich aus nach der Entscheidung des BSG nicht das Verfahren aufgegriffen, sondern erst reagiert, als sich der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2009 erneut an sie wandte. Sie hat jedoch auch darauf nicht im Sinne des Vergleichs nach § 44 SGB X entschieden, sondern (auch noch im sozialgerichtlichen Verfahren) ausführlich erläutert, weshalb sie noch nicht prüfen und entscheiden werde. Sie hat zur Begründung dazu ausgeführt, dass noch weitere Revisionen, insbesondere das Verfahren B 4 AS 82/08 R beim BSG anhängig seien und sie deren Ergebnisse abwarten werde. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Kläger überhaupt nachweisen könnten, die Eigenheimzulage zweckentsprechend verwendet zu haben.
Auch wenn ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist dies jedoch nur der Fall, wenn entsprechende Unklarheiten in der Formulierung Spielraum für verschiedene Interpretationen lassen, was hier zu verneinen ist. Denn die Beklagte hatte sich schon dem Wortlaut nach nicht verpflichtet, irgendwann den Anspruch der Kläger zu prüfen, nämlich dann, wenn alle mit der Eigenheimzulage offenen Rechtsfragen verbindlich durch das BSG geklärt sind, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung im Verfahren B 14 AS 19/07 R getroffen worden ist.
Es mag aus (heutiger) Sicht der Beklagten durchaus nachvollziehbar sein, dass im jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung über die Anrechnung der Eigenheimzulage möglicherweise wenig Sinn ergibt, da noch weitere offene Fragen durch das BSG zu klären sind. Es steht ihr jedoch nicht zu, den Bescheidungsanspruch der Kläger im Rahmen des § 44 SGB X über den im Vergleich vereinbarten Zeitpunkt hinaus auf einen ungewissen Moment in der Zukunft hin zu verschieben, wenn die Kläger die geäußerten Bedenken nicht nachvollziehen können oder wollen und auf einer Entscheidung bestehen.
Sie hat den Klägern daher entsprechend der Entscheidung des BSG vom 30. September 2008 (und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ebenfalls ergangenen Entscheidung des BSG vom 18. Februar 2010 [B 14 AS 74/08 R]) aufzugeben, konkrete Nachweise dafür zu erbringen, wofür die Eigenheimzulage verwendet worden wäre (wobei an den Nachweis einer nur hypothetisch zur Verfügung gestandenen Eigenheimzulage womöglich geringere Anforderungen zu stellen sein werden als an die Verwendung tatsächlich verfügbarer Geldmittel) und dann zu prüfen, ob diese Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären. Soweit möglicherweise durch das BSG in Zukunft andere (weitergehende) Verwendungszwecke der Eigenheimzulage als in der genannten Entscheidung ausgeführt als schutzbedürftig angesehen werden, mag dann möglicherweise erneut (auf Antrag der Kläger) eine Prüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden; dies allein schließt jedoch nicht die Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt aus.
Die Einwände der Beklagten, wie sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind, wonach schon unklar sei, wie sich die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Frau gestalten, weil es eine erhebliche Differenz zwischen Veräußerungsgewinn des einen und dem Kaufpreis des anderen Hauses gebe, berühren den Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen dem Grunde nach (und wären möglicherweise vor der ersten Leistungsbewilligung umfassend aufzuklären gewesen), dürften für die Frage des Nachweises der hypothetischen Verwendung der Eigenheimzulage jedoch ohne Belang sein.
Die Beklagte ist daher nach § 131 Abs. 3 SGG zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts zu verurteilen, die Berufung im Übrigen jedoch zurückzuweisen, soweit sie sich auf einen Zahlungsanspruch sowie Verzugszinsen richtete. Da den Klägern jedenfalls derzeit ein Zahlungsanspruch nicht zusteht (sie haben lediglich einen Anspruch auf erneute Prüfung) und damit auch nicht eine fällige Geldforderung gegen die Beklagte, kann schon deshalb ein Anspruch auf Verzugszinsen (unabhängig von der Frage einer Anspruchsgrundlage, vgl. dazu BSG vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 m.w.N.) nicht entstanden sein.
Zum Klagantrag Ziff. 2) Die Berufung ist unbegründet. Die Klage auf Erstattung der im Zivilrechtsstreit entstandenen Anwaltskosten ist schon unzulässig, soweit sie die Kläger sinngemäß darauf stützen, die Kosten seien als Schaden aus einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu ersetzen (Amtshaftungsanspruch § 839 Bürgerliches Gesetzbuch; Art. 34 Grundgesetz). Denn für derartige Ansprüche ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben; weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 27. August 2009 - L 9 KR 80/06 und LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 75/08, beide zitiert nach Juris) ist der Senat ermächtigt, (dennoch) darüber zu entscheiden.
Vergleichbare Anspruchsgrundlagen im öffentlichen Recht tragen dem geltend gemachten Anspruch nicht Rechnung. Insbesondere der sozialrechtliche Herstellungsanspruch würde dem Antragsbegehren in seinen Rechtsfolgen nicht entsprechen; denn dieser setzt, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden könnte. Dies entspricht nicht dem auf Schadensersatz gerichteten Klageziel. Da ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht besteht, können auch keine Verzugszinsen zugesprochen werden.
Zum Klagantrag Ziff. 3) Die Berufung ist, soweit mit ihr die Erstattung außergerichtlicher Kosten aus den Verfahren S 9 AS 2302/06 und L 2 AS 1290/08 begehrt wird, ebenfalls unbegründet. Soweit es um die außergerichtlichen Kosten vor dem SG geht, haben beide Beteiligten den Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 mit der Berufung angefochten, so dass auch die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid nicht rechtskräftig geworden ist. Vor dem LSG haben sich die Beteiligten vergleichsweise geeinigt, ohne eine Regelung zu den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens getroffen zu haben. Deshalb greift, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, die Regelung des § 195 SGG ein. Danach haben die Beteiligten, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird und keine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen. Die Beklagte ist den Klägern entgegen gekommen und hat ihnen (mit Ausnahme der geltend gemachten Verzugszinsen) die behaupteten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 50,80 EUR erstattet, so dass die Kläger mehr erlangt haben, als ihnen rechtlich zugestanden hätte. Weitergehende Ansprüche bestehen jedoch nicht. Soweit die Kläger nunmehr vorbringen, sie hätten im damaligen Verfahren nicht die Kostenregelung mit der Berufung anfechten wollen, kann eine solche Beschränkung der Berufung keinem der Schriftsätze an das LSG oder dem Sitzungsprotokoll vom 4. Juni 2008 entnommen werden, unabhängig von der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung insoweit überhaupt statthaft (vgl. § 144 Abs. 4 SGG) und aus Sicht der Kläger, die ja eine Verurteilung der Beklagten insgesamt (und damit auch deren Kostentragung über 1/5 hinaus) begehrt hatten, sinnvoll gewesen wäre.
Zum Klagantrag Ziff. 4) Wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist durch die teilweise Rücknahme der Klage im Verfahren S 9 AS 2302/06 der geltend gemachte Anspruch auf Erstausstattung des Hauses in Obernheim mit einer Küche bestandskräftig abgelehnt. Zwar steht es dem Kläger, wie im Berufungsverfahren ausgeführt worden ist, frei, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Doch ist ein förmlicher Antrag (dessen Erfolgsaussichten wohl eher gering sein dürften) bislang nicht gestellt bzw. darüber nicht durch die Beklagte entschieden worden, so dass eine dahingehende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ebenso unzulässig ist wie eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Daher ist die Berufung auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen des nur geringfügigen Obsiegens der Kläger im Berufungsverfahren kam eine Kostenquotelung nicht in Betracht.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht ein Anspruch der Kläger auf Erstattung außergerichtlicher Kosten, auf höhere Grundsicherungsleistungen (ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007, auf die (teilweise) Übernahme der Kosten für die Erstausstattung ihres Hauses in O. mit einer Küche sowie die Übernahme der Kosten für einen Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Verfahren, jeweils samt Verzugszinsen von 3% täglich durch die Beklagte.
Die seit 2001 miteinander verheirateten Kläger standen ab 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Beide verkauften am 8. Oktober 2004 ihr Eigenheim in der F.straße 12, G. (gekauft 2001) und erzielten dabei einen Verkaufserlös von mindestens 165.000,- EUR; am 18. Oktober 2004 kauften sie zum Preis von 98.000,- EUR das derzeit bewohnte Gebäude in O ... Für das Gebäude in O. (90 qm Wohnfläche, 150 qm Grundstücksfläche) erhalten sie zur Finanzierung hierfür im maßgeblichen Zeitraum staatliche Eigenheimzulage von jährlich 1.250,- EUR.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2005 Leistungen vom 18. Januar bis 28. Februar 2005 in Höhe von insgesamt 506,94 EUR (davon 0,- EUR für Januar); dabei berücksichtigte die Beklagte als Einkommen des Klägers das ihm bis zum 17. Januar 2005 noch bewilligte Arbeitslosengeld I sowie Einkommen der Klägerin aus einer geringfügigen Beschäftigung. Kosten der Unterkunft wurden nur in Höhe der Heizkosten bewilligt, da kein Nachweis über die Schuldzinsen vorgelegt wurde. Im dagegen geführten Widerspruchsverfahren wurde den Klägern mitgeteilt, die Leistungsbewilligung werde bis 28. Februar 2005 begrenzt, da im März 2005 die Eigenheimzulage zufließe und dann keine Bedürftigkeit mehr gegeben sei.
Mit dem Fortzahlungsantrag vom 1. März 2005 legten die Kläger auch den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2004 vor. Mit Bescheid vom 22. März 2005 wurde der Leistungsantrag mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Auch dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, sie erhielten die Eigenheimzulage nicht ausbezahlt. Diese werde vielmehr direkt von der Bank mit den Darlehen verrechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2005 zurück (Alg II für März 2005), da nicht nachgewiesen sei, dass über die Eigenheimzulage tatsächlich nicht habe verfügt werden können.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 beriefen sich die Kläger auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, wonach die Eigenheimzulage nicht als Einkommen anzurechnen sei und baten um Überprüfung der Entscheidungen. Mit Schreiben vom 10. August 2005 wurde den Klägern mitgeteilt, die Gesetzeslage habe sich nicht geändert, eine Neuberechnung könne nicht erfolgen.
Gegen den Bescheid vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 erhob der Kläger am 31. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Dieses Verfahren wurde mit einem Verfahrensvergleich dergestalt abgeschlossen, dass sich die Beklagte verpflichtete, die Frage der Anrechnung der Eigenheimzulage erneut zu prüfen, da sie die Kläger nach eigenen Angaben zur Finanzierung ihrer Immobilie verwendet hätten.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 wurde den Klägern für die Zeit vom 1. März bis 4. April 2005 nachträglich Leistungen bewilligt. Mit Abhilfebescheid vom 21. April 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. November 2005 und die vorausgegangenen Bescheide auf und bewilligte den Klägern höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Heizkosten und der Darlehenszinsen ab 1. Februar 2005 (monatlich 1.033,- EUR, ab 1. Januar 2006 1.021,94 EUR). Dabei minderte sie die anfallenden Schuldzinsen von 409,03 EUR monatlich um den anteiligen monatlichen Betrag der Eigenheimzulage in Höhe von 104,16 EUR (Bescheide vom 24. April 2006). Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger ebenfalls Widerspruch und machten geltend, es sei nicht zulässig, die Eigenheimzulage abzuziehen.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 beantragte der Kläger, ihm als Erstausstattung der Wohnung anteilige Kosten für die neu angeschaffte Küche für das Haus in O. in Höhe von 20% (1.338,- EUR) zu bewilligen. Er habe diese Neuanschaffung tätigen müssen und habe diese nicht aus den Krediten bezahlen können.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass bei Antragstellung kein Erstausstattungsbedarf bestanden habe, da die Küche bereits erworben gewesen sei.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, er habe für die Anschaffung der Küche einen höheren Kredit aufnehmen müssen, der sich jetzt in höheren Rückzahlungsraten bemerkbar mache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 24. April 2006 zurück. Sie stellte im Einzelnen dar, ob und inwieweit die nachgewiesenen Darlehensverbindlichkeiten für den Erwerb des Hauses in Obernheim berücksichtigt werden könnten und wies insbesondere auf die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Kaufpreis sowie eine getätigte Sondertilgung auf ein im Jahr 2001 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 38.000,- EUR hin. Sie führte weiter aus, dass die zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage nicht nachgewiesen und deren Anrechnung auf die Kosten der Unterkunft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sei.
Gegen die Widerspruchsbescheide erhoben die Kläger Klage zum SG (Az.: S 9 AS 2302/06 und S 9 AS 2303/06), die mit Beschluss vom 4. Juli 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 AS 2302/06 verbunden worden sind. Sie führten zur Begründung aus, die im vorherigen Haus benutzte Kleinküche sei 19 Jahre alt gewesen und beii einem Umzug beschädigt worden, darüber hinaus durch einen Wasserschaden der Vorbesitzer der Bereich der Rückwand ruiniert. Daher sei eine Küche für das neue Haus angeschafft worden. Eckbank und Tisch seien beim Umzug so beschädigt worden, dass sie unbenutzbar geworden seien. Ergänzend trug der Kläger vor, die Küche habe der damaligen Lebensgefährtin gehört.
Noch während des laufenden SG-Verfahrens hatte die Beklagte Strafanzeige gegen die Kläger wegen versuchten Betrugs gestellt. Sie wurden durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. März 2007 wegen versuchten Betrugs verurteilt; die Kläger hätten einen Zuschuss zum Erwerb einer neuen Küche beantragt und im Erörterungstermin vor dem SG deshalb bewusst wahrheitswidrig behauptet, die Klägerin habe 1976 eine Küche gekauft, diese mehrfach umgezogen und auch in das Haus F.straße 12, G., eingebracht. Dies habe nicht der Wahrheit entsprochen, da die Küche von den Voreigentümern des Hauses F.straße im Zusammenhang mit dem Hauskauf durch die Kläger abgekauft worden sei. Darüber hinaus habe es nicht der Wahrheit entsprochen, dass diese Küche wegen eines Wasserschadens unbrauchbar und nicht umzuziehen gewesen wäre, denn sie werde von den jetzigen Eigentümern des Hauses F.straße 12 noch immer genutzt und befinde sich in einwandfreiem Zustand.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 hat der Kläger gegenüber dem SG u.a. erklärt: "alle anderen Klagen bleiben so bestehen wie sie eingereicht wurden, außer die Küche". Das SG hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass es davon ausgehe, dass er die Klage im Hinblick auf die Erstausstattung mit einer Küche insoweit zurücknehme.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 104,16 EUR zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte wurde zur Kostentragung zu 1/5 verurteilt.
In dem gegen diese Entscheidung geführten Berufungsverfahren (Berufung wurde durch Kläger und Beklagte eingelegt und unter dem Aktenzeichen L 2 AS 1290/08 geführt) hat der Berichterstatter des Verfahrens am 4. Juni 2008 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Beteiligten haben folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Bescheid vom 24. April 2006 dahingehend abzuändern, dass Heizkosten in Höhe von monatlich 125,- EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 zu Grunde gelegt werden. Ferner verpflichtet sich die Beklagte nach höchstrichterlicher Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 54/07 R, B 14 AS 33/08 R) zu überprüfen, ob höhere Heizkosten zu berücksichtigen sind. Auf die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X wird verzichtet. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, nach Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage (B 14 AS 19/07 R) unter Verzicht auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 höhere Leistungen zustehen. 3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt."
Nach Abschluss des Verfahrens gingen noch zwei Schreiben des Klägers beim LSG ein, mit welchen er geltend machte, ihm und seiner Frau seien durch die Fahrt zum SG, durch unzählige Schreiben an die Beklagte und an die Gerichte erhebliche Kosten entstanden. Es stelle sich die Frage, ob diese Kosten extra eingeklagt werden müssten. Das Gericht solle die Beklagte umgehend anweisen, die Kosten zu übernehmen.
Unter dem 10. Mai 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und brachte vor, die Beklagte habe gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Februar 2008 nur insoweit Berufung eingelegt, als es um die Heizkosten gegangen sei. Zur Erstattung der Fahrtkosten und Kosten für Briefe und Porto als außergerichtliche Kosten sei sie weiterhin verurteilt. Daran ändere auch der Vergleich vor dem LSG nichts. Er verlange deshalb insgesamt 380,96 EUR, eingerechnet jeweils 3% Verzugszinsen je Tag.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte die Beklagte mit, sie erstatte ohne weiteren Nachweis 50,80 EUR für die geltend gemachten Aufwendungen (zwei Fahrten zur ARGE, 10 Einschreiben, 70 Stück sonstige Schreiben und Straßenbahnfahrt in S.). Verzugszinsen könnten nicht berechnet werden, da die ARGE noch nicht in Verzug sei. Eine Gerichtsentscheidung als solche löse noch keinen Verzug aus; die Kosten, die zu erstatten seien, seien vielmehr zunächst zu beziffern und nachzuweisen. Darauf sei dann die Quote anzuwenden, die das Gericht festgelegt habe. Die Kosten machten die Kläger jedoch nunmehr erstmals geltend.
Am 14. Mai 2009 ergänzten die Kläger ihr Vorbringen und machten nunmehr eine Forderung von insgesamt 517,82 EUR geltend, unter Berücksichtigung des gesetzten Zahlungsziels am 27. Mai 2009 und zuzüglich weiterer 3% Verzugszinsen je Tag, damit insgesamt 719,71 EUR.
Zuvor hatte sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2009 an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, das Bundessozialgericht habe am 30. September 2008 entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Er fordere die Rückzahlung der Eigenheimzulage samt 3% Verzugszinsen seit 30. September 2008.
Unter dem 4. Juni 2009 teilte die Beklagte mit, der Vergleich vor dem LSG beinhalte keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Sie verschließe sich nicht einer Prüfung der Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage, allerdings komme es auf den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel an. Das SG habe bereits den Nachweis der Mittelverwendung für 2005 und 2006 gefordert. Dieser Nachweis sei jedoch noch nicht erbracht, allerdings Voraussetzung dafür, dass weiter geprüft werde. Der Vorlage des Nachweises werde bis 3. Juli 2009 entgegen gesehen.
Der Kläger äußerte sich u.a. dahingehend, dass er die Verwendung der Zulage schon deshalb nicht nachweisen könne, da die Beklagte ihm zuvor die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gestrichen habe. Er habe Schulden gemacht und hätte diese mit der Eigenheimzulage wieder tilgen wollen. Nur ergänzend weise er darauf hin, dass das Geld für eine neue Haustür vorgesehen gewesen sei. Daneben sei 2006 ein Kaminofen gekauft worden, um die Heizkosten zu senken. Dieser Ofen habe infolge der Anrechnung der Eigenheimzulage erst 2008 bezahlt werden können. Deshalb habe sich an den Kauf ein Rechtsstreit angeschlossen, dessen Kosten (150,- EUR Anwaltskosten) ebenfalls die Beklagte zu tragen habe.
Am 12. Juni 2009 hat der Kläger Klage zum SG (S 9 AS 1877/09) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er klage wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil des SG Reutlingen vom 11. Februar 2008 (Tragung von 1/5 der außergerichtlichen Kosten). Außerdem erhebe er Klage wegen einbehaltener Eigenheimzulage (2005 und 2006 inkl. 3% Verzugszinsen je Tag). Für beide Posten seien Verzugszinsen zu zahlen. Da die Zulage monatlich abgezogen worden sei, habe sie nicht ins Haus investiert werden können. Er habe als Beleg nur die Rechnung über den Kauf des Kaminofens (Kaufdatum 21. April 2006), um Heizkosten zu sparen. Ursprünglich habe man vom Kauf zurücktreten wollen, nachdem die Beklagte die Eigenheimzulage angerechnet habe. Darauf habe sich der Verkäufer jedoch nicht eingelassen und ein Rechtsstreit sei gefolgt. Wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten erhebe er jetzt ebenfalls Klage (150,- EUR, zuzüglich 3% Verzugszinsen). Der für 2005 geplant gewesene Kauf einer neuen Haustür sei nicht erfolgt; deshalb könne ein Beleg nicht vorgelegt werden. Er begehre auch die Zahlung von Verzugszinsen aus den Klagen vor dem Sozialgericht und dem LSG von 3% je Tag.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten, auf die Erstattung von 50,80 EUR (vom Kläger behauptete Kosten ohne Verzugszinsen) hat sie hingewiesen und darüber hinaus darauf, dass der Kläger noch immer nicht den Verwendungszweck der Eigenheimzulage nachgewiesen habe. Angesichts der vom BSG noch immer nicht abgeklärten Fragen, die mit der Eigenheimzulage in Verbindung stehen (offen: B 14 AS 82/08 R), sei derzeit eine Überprüfung der Entscheidungen, wie im Vergleich vereinbart, noch nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 hat der Kläger seine Forderung auf mittlerweile 25.240,32 EUR beziffert.
Eine weitere Klage hat der Kläger am 27. August 2009 beim SG anhängig gemacht (Az.: S 9 AS 2815/09), mit der er die Übernahme der Erstausstattung mit einer Küche geltend macht. Er sei zu Unrecht deswegen vom Amtsgericht verurteilt worden, denn die Küche gehöre gar nicht ihm. Die Küche in dem jetzt bewohnten Haus sei die erste, eigene Küche, die er habe. Er mache deshalb 23.201,27 EUR Verzugszinsen und 3.345,- EUR für die Küche geltend.
Mit Beschluss vom 2. September 2009 hat das SG beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2009 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klagen seien, soweit die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung mit einer Küche, Nachzahlung von Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Verfahren S 9 AS 2302/06 bzw. L 2 AS 1290/08 sowie Schadensersatz hinsichtlich eines geführten Zivilrechtsstreits zuzüglich Verzugszinsen begehrt werde, weder zulässig noch begründet. Eine Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage könne erst erhoben werden, wenn zuvor ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren durchgeführt und durch den Erlass entsprechender Bescheide abgeschlossen worden sei. Eine Umdeutung der unzulässigen Klagen in eine Untätigkeitsklage scheitere daran, dass zwischen Antragstellung am 12. Mai 2009 und Klageerhebung noch keine 6 Monate verstrichen seien. Soweit der Kläger die Kosten für die Erstausstattung der Küche begehre, habe er die Klage mit Schreiben vom 29. März 2007 zurückgenommen, der ablehnende Bescheid der Beklagten sei bindend. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten eines Zivilrechtsstreits falle nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte; darüber hinaus mangle es an einem Vorverfahren. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Kosten sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, nachdem der Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 von dem Kläger und der Beklagten durch Berufung angefochten und das Verfahren mit gerichtlichem Vergleich beendet worden sei. Da darin keine Kostenregelung getroffen worden sei, habe nach § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Verzugszinsen sei ebenfalls nicht erkennbar. Ergänzend hat das SG wegen der angestrebten Nachzahlung der Eigenheimzulage den Hinweis erteilt, dass noch zwei Revisionsverfahren vor dem BSG anhängig seien, die sich mit - im vorliegenden Fall - entscheidungserheblichen Fragen der Anrechnung von Eigenheimzulagen beschäftigten. Die Beklagte könne sich jedoch im Übrigen zurecht darauf stützen, zunächst einen Nachweis für die Verwendung der Eigenheimzulage zu erhalten.
Gegen den mit Einwurf-Einschreiben dem Kläger am 19. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zunächst nur in eigenem Namen am 1. Dezember 2009 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht am 8. Dezember 2009 vorgelegt worden ist. Auf Hinweis des Senats, dass Ansprüche geltend gemacht würden, die auch seine Ehefrau als Mitglied der aus ihm und ihr bestehenden Bedarfsgemeinschaft betreffen würden, hat der Kläger erklärt, auch im Namen seiner Ehefrau Klage erhoben und Berufung eingelegt zu haben.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft ohne Absetzung der Eigenheimzulage für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 samt Verzugszinsen in Höhe von 3% ab 1. Februar 2005 zu verurteilen,
2. die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,- EUR samt 3% Verzugszinsen täglich aus Anlass eines Rechtsstreits um die Bezahlung eines Kaminofens zu verurteilen,
3. die Beklagte zur Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten im Verfahren S 9 AS 2302/06 vor dem Sozialgericht Reutlingen und im Verfahren L 2 AS 1290/08 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg samt 3% Verzugszinsen täglich zu verurteilen,
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung der Erstausstattung des Hauses mit einer Küche in Höhe von 1672,50 EUR (1/4 des Kaufpreises) samt Verzugszinsen von 3% täglich zu verurteilen.
Sie führen zur Begründung aus, dass auch dann, wenn die Klage wegen der Erstausstattung vorübergehend zurückgezogen worden sei, ein neuer Antrag gestellt werden könne. Sie seien vom Amtsgericht zu Unrecht wegen versuchten Betrugs verurteilt worden. Deshalb seien auch Zinsen fällig. Auch bestehe Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Zivilprozess, da sie nur wegen der Anrechnung der Eigenheimzulage vom Kauf des Kaminofens hätten zurücktreten wollen. Das BSG habe in zahlreichen Entscheidungen zur Eigenheimzulage Stellung genommen und immer die Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II untersagt. Es könne auch deshalb kein Nachweis über die Verwendung der Eigenheimzulage erbracht werden, weil sie ja nicht zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Nur soweit die Beklagte bislang noch nicht über die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen nach § 44 SGB X entschieden hat, war die Berufung begründet.
Zum Klageantrag Ziff. 1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]).
Soweit die Kläger begehren, ihnen höhere Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, liegt ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid, den das Gericht überprüfen könnte, nicht vor. Die Beklagte hat noch nicht die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nach § 44 SGB X geprüft und darüber noch nicht durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden. Die insoweit erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist deshalb unzulässig. Aber auch die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der geforderten Differenz ist unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist, dass eine Leistung geltend gemacht wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht und eine Entscheidung der Verwaltung durch Verwaltungsakt nicht ergeht. Über den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, auch wenn ein Nachzahlungsanspruch für die Vergangenheit geltend gemacht wird oder die Höhe der Grundsicherungsleistung im Rahmen des § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt wird, hat jedoch die Behörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die konkrete Leistungshöhe und der Leistungsanspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Allerdings ist die (unzulässige) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG umzudeuten.
Danach kann für den Fall, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (§ 88 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG).
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 2. Mai 2009 an die Beklagte gewandt und Prüfung und Entscheidung im Sinne des Vergleichs gebeten. Bis zur Klageerhebung vor dem SG am 12. Juni 2009 waren zwar noch nicht sechs Monate verstrichen. Jedenfalls aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 2. März 2010 waren mehr als sechs Monate seit Antragstellung vergangen, so dass die zunächst unzulässige Untätigkeitsklage mittlerweile zulässig geworden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG § 88 Rn. 5c) und der Mangel daher geheilt ist.
Die Beklagte hat auch keinen zureichenden Grund dafür, bislang nicht über den Antrag der Kläger entschieden zu haben.
Die Beklagte hat sich im Vergleich vor dem LSG am 4. Juni 2008 verpflichtet, nach Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage (B 14 AS 19/07 R) unter Verzicht auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen, ob den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 höhere Leistungen zustehen.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte bislang noch nicht nachgekommen, denn obwohl das BSG im Verfahren B 4 (richtiges Aktenzeichen) AS 19/07 R bereits am 30. September 2008 entschieden hat, hat die Beklagte noch keinen Bescheid nach § 44 SGB X erlassen. Sie hat auch von sich aus nach der Entscheidung des BSG nicht das Verfahren aufgegriffen, sondern erst reagiert, als sich der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2009 erneut an sie wandte. Sie hat jedoch auch darauf nicht im Sinne des Vergleichs nach § 44 SGB X entschieden, sondern (auch noch im sozialgerichtlichen Verfahren) ausführlich erläutert, weshalb sie noch nicht prüfen und entscheiden werde. Sie hat zur Begründung dazu ausgeführt, dass noch weitere Revisionen, insbesondere das Verfahren B 4 AS 82/08 R beim BSG anhängig seien und sie deren Ergebnisse abwarten werde. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Kläger überhaupt nachweisen könnten, die Eigenheimzulage zweckentsprechend verwendet zu haben.
Auch wenn ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist dies jedoch nur der Fall, wenn entsprechende Unklarheiten in der Formulierung Spielraum für verschiedene Interpretationen lassen, was hier zu verneinen ist. Denn die Beklagte hatte sich schon dem Wortlaut nach nicht verpflichtet, irgendwann den Anspruch der Kläger zu prüfen, nämlich dann, wenn alle mit der Eigenheimzulage offenen Rechtsfragen verbindlich durch das BSG geklärt sind, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung im Verfahren B 14 AS 19/07 R getroffen worden ist.
Es mag aus (heutiger) Sicht der Beklagten durchaus nachvollziehbar sein, dass im jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung über die Anrechnung der Eigenheimzulage möglicherweise wenig Sinn ergibt, da noch weitere offene Fragen durch das BSG zu klären sind. Es steht ihr jedoch nicht zu, den Bescheidungsanspruch der Kläger im Rahmen des § 44 SGB X über den im Vergleich vereinbarten Zeitpunkt hinaus auf einen ungewissen Moment in der Zukunft hin zu verschieben, wenn die Kläger die geäußerten Bedenken nicht nachvollziehen können oder wollen und auf einer Entscheidung bestehen.
Sie hat den Klägern daher entsprechend der Entscheidung des BSG vom 30. September 2008 (und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ebenfalls ergangenen Entscheidung des BSG vom 18. Februar 2010 [B 14 AS 74/08 R]) aufzugeben, konkrete Nachweise dafür zu erbringen, wofür die Eigenheimzulage verwendet worden wäre (wobei an den Nachweis einer nur hypothetisch zur Verfügung gestandenen Eigenheimzulage womöglich geringere Anforderungen zu stellen sein werden als an die Verwendung tatsächlich verfügbarer Geldmittel) und dann zu prüfen, ob diese Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären. Soweit möglicherweise durch das BSG in Zukunft andere (weitergehende) Verwendungszwecke der Eigenheimzulage als in der genannten Entscheidung ausgeführt als schutzbedürftig angesehen werden, mag dann möglicherweise erneut (auf Antrag der Kläger) eine Prüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden; dies allein schließt jedoch nicht die Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt aus.
Die Einwände der Beklagten, wie sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind, wonach schon unklar sei, wie sich die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Frau gestalten, weil es eine erhebliche Differenz zwischen Veräußerungsgewinn des einen und dem Kaufpreis des anderen Hauses gebe, berühren den Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen dem Grunde nach (und wären möglicherweise vor der ersten Leistungsbewilligung umfassend aufzuklären gewesen), dürften für die Frage des Nachweises der hypothetischen Verwendung der Eigenheimzulage jedoch ohne Belang sein.
Die Beklagte ist daher nach § 131 Abs. 3 SGG zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts zu verurteilen, die Berufung im Übrigen jedoch zurückzuweisen, soweit sie sich auf einen Zahlungsanspruch sowie Verzugszinsen richtete. Da den Klägern jedenfalls derzeit ein Zahlungsanspruch nicht zusteht (sie haben lediglich einen Anspruch auf erneute Prüfung) und damit auch nicht eine fällige Geldforderung gegen die Beklagte, kann schon deshalb ein Anspruch auf Verzugszinsen (unabhängig von der Frage einer Anspruchsgrundlage, vgl. dazu BSG vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 m.w.N.) nicht entstanden sein.
Zum Klagantrag Ziff. 2) Die Berufung ist unbegründet. Die Klage auf Erstattung der im Zivilrechtsstreit entstandenen Anwaltskosten ist schon unzulässig, soweit sie die Kläger sinngemäß darauf stützen, die Kosten seien als Schaden aus einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu ersetzen (Amtshaftungsanspruch § 839 Bürgerliches Gesetzbuch; Art. 34 Grundgesetz). Denn für derartige Ansprüche ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben; weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 27. August 2009 - L 9 KR 80/06 und LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 75/08, beide zitiert nach Juris) ist der Senat ermächtigt, (dennoch) darüber zu entscheiden.
Vergleichbare Anspruchsgrundlagen im öffentlichen Recht tragen dem geltend gemachten Anspruch nicht Rechnung. Insbesondere der sozialrechtliche Herstellungsanspruch würde dem Antragsbegehren in seinen Rechtsfolgen nicht entsprechen; denn dieser setzt, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden könnte. Dies entspricht nicht dem auf Schadensersatz gerichteten Klageziel. Da ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht besteht, können auch keine Verzugszinsen zugesprochen werden.
Zum Klagantrag Ziff. 3) Die Berufung ist, soweit mit ihr die Erstattung außergerichtlicher Kosten aus den Verfahren S 9 AS 2302/06 und L 2 AS 1290/08 begehrt wird, ebenfalls unbegründet. Soweit es um die außergerichtlichen Kosten vor dem SG geht, haben beide Beteiligten den Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 mit der Berufung angefochten, so dass auch die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid nicht rechtskräftig geworden ist. Vor dem LSG haben sich die Beteiligten vergleichsweise geeinigt, ohne eine Regelung zu den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens getroffen zu haben. Deshalb greift, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, die Regelung des § 195 SGG ein. Danach haben die Beteiligten, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird und keine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen. Die Beklagte ist den Klägern entgegen gekommen und hat ihnen (mit Ausnahme der geltend gemachten Verzugszinsen) die behaupteten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 50,80 EUR erstattet, so dass die Kläger mehr erlangt haben, als ihnen rechtlich zugestanden hätte. Weitergehende Ansprüche bestehen jedoch nicht. Soweit die Kläger nunmehr vorbringen, sie hätten im damaligen Verfahren nicht die Kostenregelung mit der Berufung anfechten wollen, kann eine solche Beschränkung der Berufung keinem der Schriftsätze an das LSG oder dem Sitzungsprotokoll vom 4. Juni 2008 entnommen werden, unabhängig von der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung insoweit überhaupt statthaft (vgl. § 144 Abs. 4 SGG) und aus Sicht der Kläger, die ja eine Verurteilung der Beklagten insgesamt (und damit auch deren Kostentragung über 1/5 hinaus) begehrt hatten, sinnvoll gewesen wäre.
Zum Klagantrag Ziff. 4) Wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist durch die teilweise Rücknahme der Klage im Verfahren S 9 AS 2302/06 der geltend gemachte Anspruch auf Erstausstattung des Hauses in Obernheim mit einer Küche bestandskräftig abgelehnt. Zwar steht es dem Kläger, wie im Berufungsverfahren ausgeführt worden ist, frei, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Doch ist ein förmlicher Antrag (dessen Erfolgsaussichten wohl eher gering sein dürften) bislang nicht gestellt bzw. darüber nicht durch die Beklagte entschieden worden, so dass eine dahingehende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ebenso unzulässig ist wie eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Daher ist die Berufung auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen des nur geringfügigen Obsiegens der Kläger im Berufungsverfahren kam eine Kostenquotelung nicht in Betracht.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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