Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 6509/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1747/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag auf Urteilsergänzung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zum Sachverhalt verweist der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf sein den Beteiligten bekanntes Urteil vom 15. September 2009 in der durch den Beschluss vom 21. Oktober 2009 berichtigten Fassung.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 haben die Kläger neben der Berichtigung auch einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt: Der Senat habe für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht über den ihnen zustehenden Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nach § 24 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) entschieden.
Sie beantragen, in nachträglicher Ergänzung des Urteils vom 15. September 2009 den Beklagten zu verpflichten, einen zusätzlichen Zuschuss von 95,00 EUR pro Monat zu gewähren.
Entscheidungsgründe:
Über einen Antrag auf Urteilsergänzung, der nicht nur die Kosten betrifft, ist nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 140 Abs. 2 SGG durch Urteil zu entscheiden. Dies konnte hier im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgen. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Eine Urteilsergänzung ist nur möglich, wenn ein Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat, § 140 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Senat hat jedoch im Urteil vom 15. September 2009 auch über den etwaigen Anspruch nach § 24 SGB II entschieden, indem er die Berufung der Kläger im Übrigen zurückgewiesen und insoweit die Klageabweisung durch das Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil bestätigt hat.
Die Kläger haben zwar Recht, dass in der Urteilsbegründung der Anspruch aus § 24 SGB II nicht angesprochen worden ist. Ein solcher Anspruch steht jedoch nur dem zu, der Arbeitslosengeld II bezieht, § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Arbeitslosengeld II sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" und "angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung", also die Regelleistung nach § 20 SGB II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22 SGB II. Beides steht den Klägern aus Sicht des Senats nicht zu: Wie sich aus den Seiten 16 und 17 des Urteils vom 15. September 2010 ergibt, hat er den Klägern ganz bewusst lediglich einen Zuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB II zugesprochen. Bereits deshalb kann damit auch eine Urteilsberichtigung auf Feststellung, dass den Klägern der Anspruch aus § 24 SGB II zustehe, wie die Kläger dies ergänzend vorsorglich beantragt haben, nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Sache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Zum Sachverhalt verweist der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf sein den Beteiligten bekanntes Urteil vom 15. September 2009 in der durch den Beschluss vom 21. Oktober 2009 berichtigten Fassung.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 haben die Kläger neben der Berichtigung auch einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt: Der Senat habe für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht über den ihnen zustehenden Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nach § 24 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) entschieden.
Sie beantragen, in nachträglicher Ergänzung des Urteils vom 15. September 2009 den Beklagten zu verpflichten, einen zusätzlichen Zuschuss von 95,00 EUR pro Monat zu gewähren.
Entscheidungsgründe:
Über einen Antrag auf Urteilsergänzung, der nicht nur die Kosten betrifft, ist nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 140 Abs. 2 SGG durch Urteil zu entscheiden. Dies konnte hier im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgen. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Eine Urteilsergänzung ist nur möglich, wenn ein Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat, § 140 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Senat hat jedoch im Urteil vom 15. September 2009 auch über den etwaigen Anspruch nach § 24 SGB II entschieden, indem er die Berufung der Kläger im Übrigen zurückgewiesen und insoweit die Klageabweisung durch das Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil bestätigt hat.
Die Kläger haben zwar Recht, dass in der Urteilsbegründung der Anspruch aus § 24 SGB II nicht angesprochen worden ist. Ein solcher Anspruch steht jedoch nur dem zu, der Arbeitslosengeld II bezieht, § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Arbeitslosengeld II sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" und "angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung", also die Regelleistung nach § 20 SGB II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22 SGB II. Beides steht den Klägern aus Sicht des Senats nicht zu: Wie sich aus den Seiten 16 und 17 des Urteils vom 15. September 2010 ergibt, hat er den Klägern ganz bewusst lediglich einen Zuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB II zugesprochen. Bereits deshalb kann damit auch eine Urteilsberichtigung auf Feststellung, dass den Klägern der Anspruch aus § 24 SGB II zustehe, wie die Kläger dies ergänzend vorsorglich beantragt haben, nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Sache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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