Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 65/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 258/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 01.07.2007 bis 31.07.2008 Eingliederungshilfe durch Übernahme der nach einzusetzendem Ein-kommen ungedeckten Kosten für Fachleistungsstunden zu ge-währen und davon auszugehen, dass einzusetzendes Vermögen für diesen Zeitraum nicht vorhanden war. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe; der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden (FLSt) im Rahmen betreuten Wohnens für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008, soweit diese nicht durch zumutbar einzusetzendes Einkommen gedeckt waren.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig behindert; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 60. Er steht unter Betreuung seines Bruders. Er wohnte von April 2000 bis Januar 2009 im Rahmen des betreuten Wohnens im "Haus T." der Maria-Hilf gGmbH; ab 01.02.2009 bezog er eine andere Wohnung. Er ist als Gartenbauhelfer beim Kreis I. beschäftigt; 2006/2007 verdiente er dort netto ca. 1.250,00 EUR.
Im Juli 2004 beantragte der Kläger Eingliederungshilfe in Form von FLSt für betreutes Wohnen. Die Hilfeplankonferenz stellte einen Hilfebedarf von drei FLSt pro Woche fest. Der Beklagte lehnte den Antrag bestandskräftig ab unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen in Höhe von 16.509,29 EUR.
Am 08.03.2006 zeigte das "Haus T." einen erhöhten Eingliederungshilfebedarf unter Bezugnahme auf den Bewilligungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 an. Die Hilfeplankonferenz stellte im Mai 2006 für den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2007 einen Hilfebedarf von 4,5 FLSt pro Woche fest. Der Beklagte teilte dies dem Betreuer des Klägers im Juni 2006 mit und wies auf die Möglichkeit eines formlosen Antrags hin, sobald das Vermögen aufgebraucht sei.
Unter dem 23.07.2006 beantragte der Kläger erneut Eingliederungshilfe im Rahmen betreuten Wohnens; er teilte mit, dass sämtliche Vermögenswerte aufgezehrt seien.
Im Februar 2007 beglich der Kläger offene Rechnungen des "Haus T." bis Juni 2006 vollständig und teilweise die Rechnung für Juli 2006 durch Zahlung von 2.030,63 EUR (vgl. Tabelle zum Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2010).
Am 28.07.2007 stellte der Kläger (über das "Haus T.") einen Verlängerungsantrag für weitere Eingliederungshilfe ab 01.07.2007. Er legte u.a. eine Übersicht der vom Amtsgericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens festgestellten Vermögens- bestände zum 31.12.2005 (14.214,03 EUR) und zum 31.12.2006 (4.725,20 EUR zuzüglich eines sich aus einem Lebensversicherungsvertrag ergebenden Rückkaufswert von 4.293,08 EUR) vor. Die Hilfeplankonferenz stellte im August 2007 einen Hilfebedarf für vier FLSt pro Woche fest.
Durch Bescheid vom 20.09.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Sozialhilfe ab 01.07.2007 mit dem Hinweis auf vorhandenes Vermögen in Höhe von 9.885,90 EUR und - unter Berücksichtigung eines Schonbetrages von 2.600,00 EUR - einzusetzendes Vermögen von 7.285,90 EUR ab.
Dagegen erhob der Kläger am 01.10.2007 Widerspruch. Er trug vor, das Sparbuch weise 2.600,00 EUR als "eiserne Reserve" aus; das Girokontoguthaben von 3.854,00 EUR müsse zur Badrenovierung verwendet werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 zurück: die Badezimmerrenovierung könne aus dem geschützten Vermögen finanziert werden; solange das Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt worden sei, stehe es jeden Monat erneut zur Bedarfsdeckung zur Verfügung; solange bestehe kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Dagegen hat der Kläger am 22.07.2008 Klage erhoben.
In der Zwischenzeit hatte der Beklagte durch Bescheid vom 26.04.2008 den Eingliederungshilfeantrag vom 23.07.2008 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger verfüge über Vermögen aus einem Sparbuch (2.550,00 EUR), aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung (4.293,08 EUR) und aus dem Girokontoguthaben (2.143,28 EUR), insgesamt in Höhe von 8.986,36 EUR. Nach Abzug des Schonbetrages von 2.600,00 EUR verbleibe einzusetzendes Vermögen in Höhe von 6.386,36 EUR. Unabhängig davon hatte der Beklagte im September 2006 einen Betrag von 124,21 EUR als monatlich zumutbar einzusetzendes Einkommen für die Eingliederungsleistung errechnet. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.04.2008 hatte der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Bereits seit Januar 2007 hatte der Kläger laufend aus seinem Einkommen monatlich 100,00 EUR an das "Haus T." gezahlt. Darüber hinaus hat er am 17.06. und 01.07.2008 auf die Forderungen des "Haus T." 3.576,78 EUR gezahlt. Durch zwei Bescheide vom 02.10.2009 hat der Beklagte die Kosten der notwendigen Fachleistungsstunden für die Zeit vom 01.08.2008 bis 28.02.2011 unter Anrechnung eines aus dem Einkommen zu leistenden Eigenanteils von 472,53 EUR ab 01.08.2008, von 371,37 EUR ab 01.02.2009, von 371,37 EUR ab 01.03.2009 und von 359,37 EUR ab 01.07.2009 bewilligt.
Der Kläger trägt vor, erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 20.09.2007 habe der Träger des betreuten Wohnens im September 2007 erstmals die Abrechnungen für die Zeit vom 23.07.2006 bis Juli 2007 übersandt. Er habe die Rechnungen zunächst jedoch nicht beglichen, da er davon ausgegangen sei, dass die Ablehnungsentscheidung auf unvollständigen Informationen beruht habe. Auch habe er gedacht, Geld auf dem Girokonto sei nicht dem Vermögen zuzurechnen. Als bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses für das Amtsgericht vom Betreuer noch ein Sparvertrag in Höhe von 4.293,08 EUR gefunden worden sei, habe dieser ihn sofort aufgelöst und von dem erhaltenen Geld im Februar 2007 Rechnungen des "Haus T." teilweise beglichen. Soweit im Juni/Juli 2008 aus dem noch vorhandenen Vermögen Zahlungen an das "Haus T." erfolgt seien, hätten diese bei weitem nicht ausgereicht, alle offenen Rechnungen zu begleichen. Der Kläger sieht Informationspflichten des Beklagten über den Einsatz von Einkommen/Vermögen als verletzt an; erst durch den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sei ihm die Notwendigkeit des tatsächlichen Verbrauchs klar geworden; hätte er früher die Rechnungen des "Haus T." beglichen, wäre die Hilfebedürftigkeit entsprechend früher eingetreten. Zur Vorbeugung einer Schuldenanhäufung habe er aus seinem Einkommen monatlich 100,00 EUR Eigenbeteiligung an das "Haus T." überwiesen; sein Betreuer habe zu jeder Zeit versucht, sich korrekt an die Anweisungen des Beklagten zu halten. Der Kläger hat diverse Auflistungen über die Einkommens/Vermögensverhältnisse und seine Aktivitäten in Zusammenhang mit den Eingliederungshilfeanträgen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008 Eingliederungshilfe durch Übernahme der auch nach einzusetzendem Einkommen ungedeckten Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kläger bzw. sein Betreuer seien umfassend über die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf vorhandenes und einzusetzendes Vermögen unterrichtet worden. Erst zum 01.08.2008 habe das Vermögen die Schonbetragsgrenze unterschritten, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung eines aus dem Einkommen zu leistenden Eigenanteils bestehe. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum von Juni 2007 bis Juli 2008 über Vermögen oberhalb des Freibetrages verfügt und Kenntnis von noch ausstehenden Forderungen der Einrichtung gehabt. Rücklagen für eventuell noch ausstehende, nicht in Rechnung gestellte Leistungen habe er nicht bilden müssen; ein fiktiver Vermögensverbrauch sei daher nicht anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Er hat für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008 Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kosten für FLSt im Rahmen des betreuten Wohnens lediglich unter Anrechnung des in diesem Zeitraum zumutbar einzusetzenden Einkommens unter Abzug der monatlich bereits geleisteten Eigenanteilszahlungen aus dem Einkommen in Höhe von 100,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum nicht auf den Einsatz von Vermögen verwiesen werden.
Der Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe folgt aus § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Eingliederungshilfebedarf bestand nach der Feststellung der Hilfeplankonferenz vom 23.08.2007 in den Kosten für vier FLSt pro Woche im Rahmen des betreuten Wohnens. Der Bedarf wurde - wie schon in der Zeit vor Juli 2007 - vom "Haus T." gedeckt; die Kosten wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Diese Kosten konnte der Kläger jedenfalls schon seit Juli 2007 - und nicht, wie der Beklagte meint, erst ab August 2008 - nicht mehr aus eigenem, nicht durch Schonbeträge geschützten Einkommen oder Vermögen vollständig decken (vgl. § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII). Er konnte im streitbefangenen Zeitraum lediglich einen Eigenanteil aus seinem laufenden Einkommen zumutbar leisten und hat dies auch in Höhe von monatlich 100,00 EUR getan. Ob und ggf. in welcher Höhe darüber hinaus aus dem Einkommen ein zumutbarer Eigenanteil hätte erbracht werden können, ist bei der Bemessung der genauen Höhe der dem Kläger zustehenden Eingliederungshilfe noch zu errechnen. Vom Kläger wird dieser zumutbare Einkommenseinsatz nicht bestritten.
Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe der Kläger über den sich aus seinem Einkommen ergebenden Eigenanteil hinaus für die im streitbefangenen Zeitraum entstandenen FLSt-Kosten Vermögen einzusetzen hatte. Grundsätzlich ist einem Hilfesuchenden der Einsatz von Vermögen, das oberhalb eines Schonbetrages von 2.600,00 EUR (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 b) der Barbetragsverordnung) liegt, zumutbar, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Zwar hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich noch Vermögen oberhalb des Freibetrages. Dieses ist jedoch durch den Einsatz für die vom "Haus T." in Rechnung gestellten Kosten für FLSt im Rahmen des betreuten Wohnens spätestens seit dem Frühjahr 2007, jedenfalls aber seit dem hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2007 als verbraucht anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Konten des Klägers auch in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 noch Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages aufwiesen.
Allerdings soll sich ein Hilfesuchender nicht mit Erfolg darauf berufen können, es stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vor in Anspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31,45). Ein fiktiver Vermögensverbrauch sei
mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106,105 = FEVS 48,145; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 90 Rn. 15). Etwas anderes gilt allerdings und jedenfalls dann, wenn der Hilfesuchende und der Sozialhilfeträger darüber streiten, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, und wenn es - seine Einsetzbarkeit angenommen - nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden während des gesamten Zeitraums, für den Hilfe beansprucht wird, zu beseitigen. In diesem Fall ist dem für den gesamten Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen mit der Folge, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31,45). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106,105 = FEVS 48,145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46,146).
So liegt es im Fall des Klägers. Dieser besaß zwar im streitbefangenen Zeitraum nicht geschütztes Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages, dass erst durch die zuletzt am 01.07.2008 geleistete Zahlung von 1.924,56 EUR an das "Haus T." unter die Freibetragsgrenze von 2.600,00 EUR gesunken ist. Das einzusetzende Vermögen ist jedoch schon vor dem hier streitbefangenen Anspruchszeitraum dadurch "verbraucht" worden, dass es der Beklagte durch den Bescheid vom 26.04.2008 auf den Eingliederungshilfeanspruch angerechnet und die Leistung deshalb versagt hat. Ausweislich der anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen nachvollziehbaren Auflistung des Kläger-Betreuers (vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 18.03. 2009) hatte der Kläger ein - oberhalb des Freibetrages von 2.600,00 EUR liegendes - einzusetzendes Vermögen in Höhe von - 6.042,35 EUR Ende Juli 2006 - 6.344,43 EUR Ende August 2006 - 6.588,59 EUR Ende September 2006 - 6.839,88 EUR Ende Oktober 2006 - 7.847,95 EUR Ende November 2006 - 6.418,28 EUR Ende Dezember 2006 - 6.131,37 EUR Ende Januar 2007 - 3.928,59 EUR Ende Februar 2007 - 3.664,06 EUR Ende März 2007 - 3.549,02 EUR Ende April 2007 - 3.332,01 EUR Ende Mai 2007 - 3.173,35 EUR Ende Juni 2007 Darin ist berücksichtigt, dass der Kläger im Dezember 2006 eine Lebensversicherung zum 01.01.2007 auflöste und von dem Erlös (4.293,08 EUR) im Februar 2007 an das "Haus T." 2.030,63 EUR zahlte. Ausweislich der Auflistung vom 30.11.2009 (Bl. 133 Gerichtsakte) belief sich die Forderung des "Haus T." für die Zeit von Juli 1006 bis Juni 2007 auf 12.040,13 EUR. Daraus wird deutlich, dass - auch unter Einbeziehung eines Eigenanteils aus dem Einkommen (abzgl. der ab Januar 2007 monatlich gezahlten 100,00 EUR) - das Vermögen des Klägers bereits vor Juli 2007 (fiktiv) dadurch verbraucht war, dass der Beklagte die Eingliederungshilfe für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 gerade unter Hinweis auf dieses vorhandene Vermögen versagt hatte. Demgemäß hat der Kläger Anspruch auf Eingliederungshilfekosten von FLSt im Rahmen betreuten Wohnens (jedenfalls) ab Juli 2007 ohne Anrechnung von Vermögen. Die genaue Höhe der zu leistenden Eingliederungshilfe wird von dem Beklagten noch näher zu berechnen sein im Hinblick auf den Eigenanteil aus dem in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 erzielten Einkommen des Klägers. Der Beklagte hat hierzu keine Ermittlungen angestellt, weil aus seiner Sicht die Leistung allein wegen einzusetzendes Vermögens versagt werden konnte. Die Beteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe durch einen zu leistenden Eigenanteil aus dem erzielten Einkommen der Monate Juli 2007 bis Juli 2008 ist vom Kläger nicht bestritten worden. Deshalb wird der Beklagte nunmehr diesen Eigenanteil aus dem einzusetzenden Einkommen unter Berücksichtigung der bereits Monat für Monat aus dem Einkommen gezahlten Beträgen von 100,00 EUR konkret zu ermitteln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe; der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden (FLSt) im Rahmen betreuten Wohnens für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008, soweit diese nicht durch zumutbar einzusetzendes Einkommen gedeckt waren.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig behindert; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 60. Er steht unter Betreuung seines Bruders. Er wohnte von April 2000 bis Januar 2009 im Rahmen des betreuten Wohnens im "Haus T." der Maria-Hilf gGmbH; ab 01.02.2009 bezog er eine andere Wohnung. Er ist als Gartenbauhelfer beim Kreis I. beschäftigt; 2006/2007 verdiente er dort netto ca. 1.250,00 EUR.
Im Juli 2004 beantragte der Kläger Eingliederungshilfe in Form von FLSt für betreutes Wohnen. Die Hilfeplankonferenz stellte einen Hilfebedarf von drei FLSt pro Woche fest. Der Beklagte lehnte den Antrag bestandskräftig ab unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen in Höhe von 16.509,29 EUR.
Am 08.03.2006 zeigte das "Haus T." einen erhöhten Eingliederungshilfebedarf unter Bezugnahme auf den Bewilligungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 an. Die Hilfeplankonferenz stellte im Mai 2006 für den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2007 einen Hilfebedarf von 4,5 FLSt pro Woche fest. Der Beklagte teilte dies dem Betreuer des Klägers im Juni 2006 mit und wies auf die Möglichkeit eines formlosen Antrags hin, sobald das Vermögen aufgebraucht sei.
Unter dem 23.07.2006 beantragte der Kläger erneut Eingliederungshilfe im Rahmen betreuten Wohnens; er teilte mit, dass sämtliche Vermögenswerte aufgezehrt seien.
Im Februar 2007 beglich der Kläger offene Rechnungen des "Haus T." bis Juni 2006 vollständig und teilweise die Rechnung für Juli 2006 durch Zahlung von 2.030,63 EUR (vgl. Tabelle zum Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2010).
Am 28.07.2007 stellte der Kläger (über das "Haus T.") einen Verlängerungsantrag für weitere Eingliederungshilfe ab 01.07.2007. Er legte u.a. eine Übersicht der vom Amtsgericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens festgestellten Vermögens- bestände zum 31.12.2005 (14.214,03 EUR) und zum 31.12.2006 (4.725,20 EUR zuzüglich eines sich aus einem Lebensversicherungsvertrag ergebenden Rückkaufswert von 4.293,08 EUR) vor. Die Hilfeplankonferenz stellte im August 2007 einen Hilfebedarf für vier FLSt pro Woche fest.
Durch Bescheid vom 20.09.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Sozialhilfe ab 01.07.2007 mit dem Hinweis auf vorhandenes Vermögen in Höhe von 9.885,90 EUR und - unter Berücksichtigung eines Schonbetrages von 2.600,00 EUR - einzusetzendes Vermögen von 7.285,90 EUR ab.
Dagegen erhob der Kläger am 01.10.2007 Widerspruch. Er trug vor, das Sparbuch weise 2.600,00 EUR als "eiserne Reserve" aus; das Girokontoguthaben von 3.854,00 EUR müsse zur Badrenovierung verwendet werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 zurück: die Badezimmerrenovierung könne aus dem geschützten Vermögen finanziert werden; solange das Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt worden sei, stehe es jeden Monat erneut zur Bedarfsdeckung zur Verfügung; solange bestehe kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Dagegen hat der Kläger am 22.07.2008 Klage erhoben.
In der Zwischenzeit hatte der Beklagte durch Bescheid vom 26.04.2008 den Eingliederungshilfeantrag vom 23.07.2008 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger verfüge über Vermögen aus einem Sparbuch (2.550,00 EUR), aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung (4.293,08 EUR) und aus dem Girokontoguthaben (2.143,28 EUR), insgesamt in Höhe von 8.986,36 EUR. Nach Abzug des Schonbetrages von 2.600,00 EUR verbleibe einzusetzendes Vermögen in Höhe von 6.386,36 EUR. Unabhängig davon hatte der Beklagte im September 2006 einen Betrag von 124,21 EUR als monatlich zumutbar einzusetzendes Einkommen für die Eingliederungsleistung errechnet. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.04.2008 hatte der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Bereits seit Januar 2007 hatte der Kläger laufend aus seinem Einkommen monatlich 100,00 EUR an das "Haus T." gezahlt. Darüber hinaus hat er am 17.06. und 01.07.2008 auf die Forderungen des "Haus T." 3.576,78 EUR gezahlt. Durch zwei Bescheide vom 02.10.2009 hat der Beklagte die Kosten der notwendigen Fachleistungsstunden für die Zeit vom 01.08.2008 bis 28.02.2011 unter Anrechnung eines aus dem Einkommen zu leistenden Eigenanteils von 472,53 EUR ab 01.08.2008, von 371,37 EUR ab 01.02.2009, von 371,37 EUR ab 01.03.2009 und von 359,37 EUR ab 01.07.2009 bewilligt.
Der Kläger trägt vor, erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 20.09.2007 habe der Träger des betreuten Wohnens im September 2007 erstmals die Abrechnungen für die Zeit vom 23.07.2006 bis Juli 2007 übersandt. Er habe die Rechnungen zunächst jedoch nicht beglichen, da er davon ausgegangen sei, dass die Ablehnungsentscheidung auf unvollständigen Informationen beruht habe. Auch habe er gedacht, Geld auf dem Girokonto sei nicht dem Vermögen zuzurechnen. Als bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses für das Amtsgericht vom Betreuer noch ein Sparvertrag in Höhe von 4.293,08 EUR gefunden worden sei, habe dieser ihn sofort aufgelöst und von dem erhaltenen Geld im Februar 2007 Rechnungen des "Haus T." teilweise beglichen. Soweit im Juni/Juli 2008 aus dem noch vorhandenen Vermögen Zahlungen an das "Haus T." erfolgt seien, hätten diese bei weitem nicht ausgereicht, alle offenen Rechnungen zu begleichen. Der Kläger sieht Informationspflichten des Beklagten über den Einsatz von Einkommen/Vermögen als verletzt an; erst durch den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sei ihm die Notwendigkeit des tatsächlichen Verbrauchs klar geworden; hätte er früher die Rechnungen des "Haus T." beglichen, wäre die Hilfebedürftigkeit entsprechend früher eingetreten. Zur Vorbeugung einer Schuldenanhäufung habe er aus seinem Einkommen monatlich 100,00 EUR Eigenbeteiligung an das "Haus T." überwiesen; sein Betreuer habe zu jeder Zeit versucht, sich korrekt an die Anweisungen des Beklagten zu halten. Der Kläger hat diverse Auflistungen über die Einkommens/Vermögensverhältnisse und seine Aktivitäten in Zusammenhang mit den Eingliederungshilfeanträgen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008 Eingliederungshilfe durch Übernahme der auch nach einzusetzendem Einkommen ungedeckten Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kläger bzw. sein Betreuer seien umfassend über die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf vorhandenes und einzusetzendes Vermögen unterrichtet worden. Erst zum 01.08.2008 habe das Vermögen die Schonbetragsgrenze unterschritten, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung eines aus dem Einkommen zu leistenden Eigenanteils bestehe. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum von Juni 2007 bis Juli 2008 über Vermögen oberhalb des Freibetrages verfügt und Kenntnis von noch ausstehenden Forderungen der Einrichtung gehabt. Rücklagen für eventuell noch ausstehende, nicht in Rechnung gestellte Leistungen habe er nicht bilden müssen; ein fiktiver Vermögensverbrauch sei daher nicht anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Er hat für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008 Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kosten für FLSt im Rahmen des betreuten Wohnens lediglich unter Anrechnung des in diesem Zeitraum zumutbar einzusetzenden Einkommens unter Abzug der monatlich bereits geleisteten Eigenanteilszahlungen aus dem Einkommen in Höhe von 100,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum nicht auf den Einsatz von Vermögen verwiesen werden.
Der Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe folgt aus § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Eingliederungshilfebedarf bestand nach der Feststellung der Hilfeplankonferenz vom 23.08.2007 in den Kosten für vier FLSt pro Woche im Rahmen des betreuten Wohnens. Der Bedarf wurde - wie schon in der Zeit vor Juli 2007 - vom "Haus T." gedeckt; die Kosten wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Diese Kosten konnte der Kläger jedenfalls schon seit Juli 2007 - und nicht, wie der Beklagte meint, erst ab August 2008 - nicht mehr aus eigenem, nicht durch Schonbeträge geschützten Einkommen oder Vermögen vollständig decken (vgl. § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII). Er konnte im streitbefangenen Zeitraum lediglich einen Eigenanteil aus seinem laufenden Einkommen zumutbar leisten und hat dies auch in Höhe von monatlich 100,00 EUR getan. Ob und ggf. in welcher Höhe darüber hinaus aus dem Einkommen ein zumutbarer Eigenanteil hätte erbracht werden können, ist bei der Bemessung der genauen Höhe der dem Kläger zustehenden Eingliederungshilfe noch zu errechnen. Vom Kläger wird dieser zumutbare Einkommenseinsatz nicht bestritten.
Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe der Kläger über den sich aus seinem Einkommen ergebenden Eigenanteil hinaus für die im streitbefangenen Zeitraum entstandenen FLSt-Kosten Vermögen einzusetzen hatte. Grundsätzlich ist einem Hilfesuchenden der Einsatz von Vermögen, das oberhalb eines Schonbetrages von 2.600,00 EUR (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 b) der Barbetragsverordnung) liegt, zumutbar, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Zwar hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich noch Vermögen oberhalb des Freibetrages. Dieses ist jedoch durch den Einsatz für die vom "Haus T." in Rechnung gestellten Kosten für FLSt im Rahmen des betreuten Wohnens spätestens seit dem Frühjahr 2007, jedenfalls aber seit dem hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2007 als verbraucht anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Konten des Klägers auch in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 noch Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages aufwiesen.
Allerdings soll sich ein Hilfesuchender nicht mit Erfolg darauf berufen können, es stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vor in Anspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31,45). Ein fiktiver Vermögensverbrauch sei
mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106,105 = FEVS 48,145; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 90 Rn. 15). Etwas anderes gilt allerdings und jedenfalls dann, wenn der Hilfesuchende und der Sozialhilfeträger darüber streiten, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, und wenn es - seine Einsetzbarkeit angenommen - nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden während des gesamten Zeitraums, für den Hilfe beansprucht wird, zu beseitigen. In diesem Fall ist dem für den gesamten Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen mit der Folge, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31,45). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106,105 = FEVS 48,145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46,146).
So liegt es im Fall des Klägers. Dieser besaß zwar im streitbefangenen Zeitraum nicht geschütztes Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages, dass erst durch die zuletzt am 01.07.2008 geleistete Zahlung von 1.924,56 EUR an das "Haus T." unter die Freibetragsgrenze von 2.600,00 EUR gesunken ist. Das einzusetzende Vermögen ist jedoch schon vor dem hier streitbefangenen Anspruchszeitraum dadurch "verbraucht" worden, dass es der Beklagte durch den Bescheid vom 26.04.2008 auf den Eingliederungshilfeanspruch angerechnet und die Leistung deshalb versagt hat. Ausweislich der anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen nachvollziehbaren Auflistung des Kläger-Betreuers (vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 18.03. 2009) hatte der Kläger ein - oberhalb des Freibetrages von 2.600,00 EUR liegendes - einzusetzendes Vermögen in Höhe von - 6.042,35 EUR Ende Juli 2006 - 6.344,43 EUR Ende August 2006 - 6.588,59 EUR Ende September 2006 - 6.839,88 EUR Ende Oktober 2006 - 7.847,95 EUR Ende November 2006 - 6.418,28 EUR Ende Dezember 2006 - 6.131,37 EUR Ende Januar 2007 - 3.928,59 EUR Ende Februar 2007 - 3.664,06 EUR Ende März 2007 - 3.549,02 EUR Ende April 2007 - 3.332,01 EUR Ende Mai 2007 - 3.173,35 EUR Ende Juni 2007 Darin ist berücksichtigt, dass der Kläger im Dezember 2006 eine Lebensversicherung zum 01.01.2007 auflöste und von dem Erlös (4.293,08 EUR) im Februar 2007 an das "Haus T." 2.030,63 EUR zahlte. Ausweislich der Auflistung vom 30.11.2009 (Bl. 133 Gerichtsakte) belief sich die Forderung des "Haus T." für die Zeit von Juli 1006 bis Juni 2007 auf 12.040,13 EUR. Daraus wird deutlich, dass - auch unter Einbeziehung eines Eigenanteils aus dem Einkommen (abzgl. der ab Januar 2007 monatlich gezahlten 100,00 EUR) - das Vermögen des Klägers bereits vor Juli 2007 (fiktiv) dadurch verbraucht war, dass der Beklagte die Eingliederungshilfe für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 gerade unter Hinweis auf dieses vorhandene Vermögen versagt hatte. Demgemäß hat der Kläger Anspruch auf Eingliederungshilfekosten von FLSt im Rahmen betreuten Wohnens (jedenfalls) ab Juli 2007 ohne Anrechnung von Vermögen. Die genaue Höhe der zu leistenden Eingliederungshilfe wird von dem Beklagten noch näher zu berechnen sein im Hinblick auf den Eigenanteil aus dem in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 erzielten Einkommen des Klägers. Der Beklagte hat hierzu keine Ermittlungen angestellt, weil aus seiner Sicht die Leistung allein wegen einzusetzendes Vermögens versagt werden konnte. Die Beteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe durch einen zu leistenden Eigenanteil aus dem erzielten Einkommen der Monate Juli 2007 bis Juli 2008 ist vom Kläger nicht bestritten worden. Deshalb wird der Beklagte nunmehr diesen Eigenanteil aus dem einzusetzenden Einkommen unter Berücksichtigung der bereits Monat für Monat aus dem Einkommen gezahlten Beträgen von 100,00 EUR konkret zu ermitteln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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