S 20 R 8106/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 R 8106/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 werden aufgehoben, soweit die Beklagte hiermit den Bescheid vom 14. März 2001 für die Monate Februar 2005 und März 2005 aufgehoben, für diese Monate die Rente des Klägers als Teilrente in Höhe von zwei Drittel festgestellt und mit dem Widerspruchsbescheid einen Erstattungsbetrag von mehr als 4.309,69 Euro gefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids und die Pflicht zur Erstattung von 5.096,94 EUR wegen Überschreitens der monatlichen Hinzuver-dienstgrenzen.

Die Beklagte gewährte dem 19 ... geborenen Kläger, der vor der Stellung seines Rentenantrags während des aktiven Berufslebens als Heizungsmonteur gearbeitet hatte, mit Bescheid vom 14. März 2001 ab Mai 2001 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei Antragstellung hatte der Kläger erklärt, seine Beschäftigung Ende April 2001 aufzugeben. Im Rentenbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder diese wegfallen könne, sofern durch erzieltes Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten würde. Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Sie wies zugleich auf die jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Inanspruchnahme der Altersrente als Voll- bzw. als Teilrente hin.

Aus einem Betriebsprüferprotokoll von Januar 2007 ergab sich verschlüsselt eine Beschäfti-gungsaufnahme des Klägers. Auf die Nachfrage der Beklagten teilte der Tierschutzverein e.V. am 13. Februar 2007 mit, der Kläger sei seit dem 1. Februar 2005 im Rahmen eines ge-ringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gegen ein monatliches Entgelt von 400 EUR bis vor-aussichtlich Ende Dezember 2006 bei ihm beschäftigt. Während dieser Zeit leitete der Kläger seinen Angaben zufolge ehrenamtlich einen Laden des Tierschutzvereins und sammelte in den Abendstunden mit einem eigens dafür angeschafften Kfz Spenden ein. Im Hinblick auf die letztere Tätigkeit habe er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Entlohnung in Höhe von 400 EUR im Monat vereinbart, wobei er dies als Aufwandsentschädigung angesehen habe.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 22. März 2007 hob die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2007 (gefertigt am 7. Mai 2007) den Bescheid vom 14. März 2001 über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Wirkung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2006 "hinsichtlich der Rentenhöhe" wegen Überschreitens der Hin-zuverdienstgrenze für die Vollrente teilweise auf und forderte vom Kläger die Erstattung von 5.096,94 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2007 stellte sie die dem Kläger gewährte Altersrente für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2006 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente fest. Nach entsprechender Verrechung betrug die Überzahlung in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2005 (2 Monate) 787,26 EUR, vom 1. April bis 30. Juni 2005 (3 Monate) 1.179,60 EUR und vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 (8 Monate) 3.130,08 EUR.

Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers (Widersprüche des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 24. April 2007 vom 23. Mai 2007 und seines Prozessbevoll-mächtigten gegen den Bescheid vom 24. April 2007 [gef. am 7. Mai 2007] vom 22. Mai 2007) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe nach Erlass des Bescheides vom 14. März 2001 Einkommen erzielt, das zum Wegfall bzw. zur Minderung der Leistung geführt habe. Er sei seiner Mittei-lungspflicht, den Rentenversicherungsträger über das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen unverzüglich zu benachrichtigen, nicht nachgekommen. Sein monatlicher Hinzuverdienst habe über dem errechneten Wert der Hinzuverdienstgrenze von monatlich 345 EUR bzw. 350 EUR gelegen, so dass für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2006 (Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente) nur Anspruch auf die Rente in Höhe von zwei Dritteln bestanden habe. Ein atypischer Fall sei nicht gegeben. Angesichts dessen sei in dieser Zeit eine Überzahlung in der genannten Höhe entstanden. Im Hinblick auf die teilwei-se Aufhebung des Rentenbescheides vom 14. März 2001 sei der Kläger zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verpflichtet. Erst auf einen entsprechenden Antrag des Klägers sei darüber entscheiden, ob die Forderung gegebenenfalls zu stunden oder zu erlassen sei.

Mit seiner am 26. Oktober 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Klä-ger sein Begehren weiter und trägt vor, der Beklagten sei seine Beschäftigung bereits im März 2006 gemeldet worden. Zulässig sei die rückwirkende Aufhebung nur in Höhe des Einkom-mens, welches die Hinzuverdienstgrenze übersteige. Ein zweimaliges Überschreiten der Hin-zuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres sei im Übrigen unschädlich. Ferner sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung mitteilen würde. Der Rentenbescheid sei für ihn nicht überschaubar gewesen, so dass ihn allen-falls leichte Fahrlässigkeit treffe. Hinsichtlich der Höhe der weiteren Leistungsberechtigung sei er auch nicht bösgläubig gewesen, weil er irrtümlich von einer Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR ausgegangen sei. Er sei im Übrigen über die Erhöhungen der Hinzuverdienstgrenzen nicht informiert worden. Die Höhe der Rückzahlungspflicht begründe für ihn eine besondere Härte, da er über keine Rücklagen verfüge.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25. September 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, der Prüfdienst gehöre nicht zum Personenkreis der innerbehördlich zur Überprüfung des Verwaltungsakts berufenen Mitarbeiter. Der Kläger habe seine Pflicht zur Mitteilung über seine Einkommensverhältnisse vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig ver-letzt. Er hätte aufgrund der Hinweise im Bescheid vom 14. März 2001 wissen müssen, dass der Leistungsanspruch wegen Änderung der Verhältnisse ganz oder teilweise weggefallen ist. An-gesichts des gleichbleibenden Hinzuverdienstes sei für die Anwendbarkeit der Regelung über die Möglichkeit eines doppelten Überschreitens kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Be-klagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) hat teil-weise Erfolg. Soweit mit den angegriffenen Bescheiden die Rentenbewilligung auch für die Monate Februar und März 2005 teilweise bis zur Höhe von zwei Dritteln der Vollrente aufge-hoben, die Rente als Zweidrittelrente festgestellt und eine sich hieraus vermeintlich ergebende Überzahlung zurückgefordert worden ist, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet; die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Sep-tember 2007 sind darüber hinausgehend nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Teilaufhebung der Bewilligung der Alters-rente ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X u.a. aufgehoben werden, so-weit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung we-sentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Ein-kommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des An-spruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwal-tungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Dabei gilt gemäß Satz 3 als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitrau-mes.

Diese Voraussetzungen sind hier ab April 2005 erfüllt, nicht hingegen für die Monate Februar und März 2005.

Dadurch, dass der Kläger seit Februar 2005 bis Ende Februar 2006 einen gleichbleibenden mo-natlichen Hinzuverdienst in Höhe von 400 EUR erzielte, welcher die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen der Jahre 2005 und 2006 überschritt, haben sich die tatsächlichen Ver-hältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt des Rentenbescheides vom 14. März 2001 nach-träglich wesentlich geändert.

Unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens hatte der Kläger gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung (a.F.) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) für die Zeit ab April 2005 nur einen Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht ein An-spruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzu-verdienstgrenze nicht überschritten wird. Aufgrund des Bescheides vom 14. März 2001 erhielt der Kläger eine Rente in vorgenanntem Sinn, nämlich eine solche für "Schwerbehinderte" ge-mäß § 236a SGB VI in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung. Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a.F. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Sieb-tel der monatlichen Bezugsgröße, d.h. für das Jahr 2005 345 EUR und für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 350 EUR. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 EUR hatte der Kläger in der Zeit von April 2005 bis Ende Februar 2006 wegen Überschreitens dieser Grenze keinen Anspruch auf die Vollrente.

Zwar lag das Arbeitseinkommen des Klägers auch in den Monaten Februar und März 2005 oberhalb der vorgenannten niedrigsten Hinzuverdienstgrenze. In diesen beiden Monaten waren jedoch die Voraussetzungen des privilegierten Überschreitens nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI a.F. erfüllt, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe derselben im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Be-tracht bleibt.

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, diese Regelung zwar grundsätzlich nur auf solche Versicherte anwendbar, die über monatlich schwankende Einkünfte verfügen (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R – und vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – Juris). Im Falle monatlich gleichbleibender Hinzuverdienste kann von der Überschreitensmöglichkeit grundsätzlich kein Gebrauch gemacht werden. Dieses Ergebnis entspricht nach vorstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung der Intention des Gesetzgebers, wonach es von der Höhe des im Wesentlichen gleichbleibenden Verdienstes abhängt, ob der Versicherte die Rente voll, zu zwei Dritteln, zu einem Drittel oder gar nicht erhält. Ausnahmsweise hiervon nicht erfasst sollten nach dem gesetzgeberischen Willen zwei-malige Überschreitungen insbesondere aufgrund sogenannter Sonderzahlungen sein, die solan-ge nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Über-schreitensrechts ist es, bei höchsten zweimal jährlichen Erhöhungen des monatlichen Arbeits-entgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden (vgl. BSG, a.a.O.).

Der Kläger verdiente zwar seit Februar 2005 ein gleichbleibendes Entgelt in Höhe von 400 EUR im Monat. Im Vergleich zum Vormonat Januar 2005 war es jedoch nicht gleichbleibend; es differierte um genau diesen Betrag. Denn der Kläger hatte in der Zeit vor Februar 2005 man-gels Beschäftigungsverhältnisses keinen Hinzuverdienst. Dass sich die Norm nur auf Ver-dienstschwankungen infolge von Sonderzahlungen oder dergleichen bezöge, folgt weder aus deren Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Berücksichtigung der zuvor ausgeführten Recht-sprechung des Bundessozialgerichts hat die Prüfung des Hinzuverdienstes monatlich zu erfol-gen. Die Prüfung, ob der Versicherte mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgren-ze überschreitet oder nicht, ist davon ausgehend chronologisch vorzunehmen. Ob ein Über-schreiten vorliegt, ist an der zuvor, d.h. der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Wird der Hinzuverdienst des Vormonats eingehalten, ist die Rente vom Renten-versicherungsträger ohne weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe zu leisten. Wird die bislang maßgebende, d.h. im Vormonat noch eingehaltene Hinzuverdienst-grenze hingegen überschritten, ist weiter zu prüfen, ob ein sogenanntes privilegiertes Über-schreiten vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 6. Februar 2007, a.a.O., Rn. 32 zu § 96a Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Die im Verlauf des Kalenderjahres ersten beiden Überschreitungen sind infolge dessen unabhängig davon von der Rentenkürzung auszunehmen, wie sie sich im Vergleich zu anderen Überschreitungen für den Versicherten auswirken. Mithin besteht dann, wenn die im jeweiligen Vormonat (hier mangels Verdienstes) nicht erreichte Hinzuverdienstgrenze im Laufe des Jahres erstmals überschritten wird (und das Doppelte dieser Grenze eingehalten wird wie hier im Februar 2005), ein Renten-anspruch in bisheriger Höhe auch für diesen Monat; allein die erste Möglichkeit des privile-gierten Überschreitens ist verbraucht. Wiederholt sich der Vorgang (vorliegend im März 2005), kann der Versicherte ein zweites Mal die bisherige Rente zusätzlich zum erhöhten Verdienst beanspruchen, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr zur Reduzierung des Rentenanspruchs führt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2007, a.a.O., Rn. 32). So liegt es hier. Nachdem der Kläger erstmalig im Februar und März 2005 die Hinzuver-dienstgrenze für eine Vollrente in Höhe von 345 EUR überschritten hatte, reduzierte sich sein Rentenanspruch aufgrund des fortan in selber Höhe erzielten Arbeitsentgelts ab April 2005 bis Ende Februar 2006 auf zwei Drittel der Vollrente. Die ersten beiden Verdienstmonate haben gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI a.F. außer Betracht zu bleiben; die Hinzuver-dienstgrenze gilt in diesen zwei Monaten des erstmaligen Überschreitens als nicht überschrit-ten.

Darauf, dass der Kläger vor Februar 2005 mangels Beschäftigungsverhältnisses überhaupt kein Arbeitsentgelt erzielt hatte, kommt es für die Anwendbarkeit der Privilegierung nicht an (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. August 2009 – L 2 R 271/09 – sowie mit identi-scher Begründung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2010 – L 3 R 1350/06 – jeweils Juris). Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem von der Rechtsprechung statuierten Vormonatsprinzip ist eine solche Einschränkung zu entnehmen, noch fordern Sinn und Zweck der Norm das Erfüllen eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals. Dass im jeweiligen Vormonat überhaupt ein Verdienst erzielt wurde, setzt § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halb-satz SGB VI tatbestandlich nicht voraus. Vielmehr ist nach der Vorschrift allein das zweimali-ge Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres erforderlich; solches ist, wie dargelegt, auch dann der Fall, wenn durch die Aufnahme einer Beschäftigung der Hinzuverdienst erstmalig erzielt und nunmehr die Hinzuverdienstgrenze innerhalb des Doppelten derselben das erste Mal im Kalen-derjahr überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist es, ein – grundsätzlich rentenschädliches – Arbeitsentgelt zweimal jährlich bei Einhaltung einer Höchstgrenze außer Betracht zu lassen, insbesondere um im Falle nur kurzfristiger Sonder- und Einmalzahlungen einen angemessenen Ausgleich zum Verwaltungsaufwand herzustellen ("den Bedürfnissen der Praxis" Rechnung tragend, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 161). Hätte der Kläger etwa überhaupt nur in den Monaten Februar und März 2005 jeweils den geringfügigen Ver-dienst erzielt, dürfte dies auch nach der Gesetzesauslegung der Beklagten rentenunschädlich sein. Nichts anders kann aber gelten, wenn der – gleichbleibende – Hinzuverdienst über drei oder mehr Monate erzielt wird. Eine hiervon abweichende Gesetzesauslegung, die dazu führte, die Anfangsmonate einer während zuvor schon bezogenen Rente aufgenommenen Beschäfti-gung mit gleichbleibenden Verdiensten von der Regelung auszunehmen, stände im Übrigen nicht in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Gründe für eine solche Ungleichbehandlung sind weder vom Gesetzgeber genannt noch, insbesondere aufgrund des Vortrags der Beklagten, ersichtlich.

Ebenso wenig schließt die Tatsache, dass der Verdienst des Klägers im nachfolgenden Monat März 2005 oberhalb der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente und unterhalb des doppelten Betrages derselben lag, die Anwendbarkeit der Privilegierung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) sind der Hinzuverdienst und die Hinzuverdienstgrenze wie ausgeführt, chronologisch Monat für Monat einander gegenüberzustellen. Wird die bislang maßgebende, d.h. im Vormonat noch eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist wei-ter zu prüfen, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt. Greift aber die Privilegierungsnorm, hat die Überschreitung als Folge daraus, wie dargestellt, außer Betracht zu bleiben. Selbiges gilt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI für den zweiten Monat des Überschreitens (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

Für die Monate Januar und Februar 2006 kann sich der Kläger hingegen nicht auf die Vergüns-tigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI berufen. Der Jahreswechsel von 2005 auf 2006 führt zu keiner rechtserheblichen Zäsur. Denn ausgehend vom Vormonatsprinzip und mangels Änderung seines Hinzuverdienstes kann ab Januar 2006 kein (erneutes) Überschreiten der zuvor eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze festgestellt werden. Für Januar 2006 war maß-geblich auf die vom Kläger mit seinem Arbeitsentgelt eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Monats Dezember 2005 abzustellen, und für Februar 2006 dementsprechend auf die des Mo-nats Januar 2006. Maßgebliche Hinzuverdienstgrenze war insoweit diejenige für eine Zwei-Drittel-Teilrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c SGB VI a.F. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde aber vom Kläger mit seinem weiterhin unveränderten Verdienst der Monate Januar und Februar 2006 in Höhe von jeweils 400 EUR nicht überschritten. Wie vom Bundessozialgericht insofern ausgeführt worden ist (Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O., Rn. 30 ff., 33), verschafft das Überschreitensrecht in § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI einem Versicherten aber keinen Anspruch auf eine höhere Rente "im Laufe eines jeden Kalenderjahres" im Falle monatlich gleichbleibender Verdienste.

Soweit hier nach Vorstehendem wesentliche Änderungen des Rentenanspruchs durch Über-schreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente eingetreten sind, nämlich im Zeitraum von April 2005 bis Februar 2006, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Teilaufhe-bung bis zur Höhe der Zweidrittelrente sowie für die darauf beruhende Erstattungsforderung erfüllt. Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgrund des mit der Norm inten-dierten Ermessens berechtigt, den Rentenbewilligungsbescheid vom 14. März 2001 teilweise für die Vergangenheit aufzuheben. Anders als der Kläger meint, war die Aufhebung nicht auf die Differenz zwischen Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze zu beschränken. Denn der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekom-men (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X); bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er darüber hinaus wissen müssen, dass der sich aus dem Rentenbescheid ergebende Anspruch teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Darauf, dass darüber hinaus die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlagen, weil nach Erlass des Verwal-tungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X ist grobe Fahrläs-sigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – Juris m.w.N.). Bei der Beurteilung der gro-ben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässig-keitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – Juris; vgl. auch BSG, Urteile vom 25. April 1990 – 7 RAr 20/89 – und vom 24. April 1997 – 11 RAr 89/96 – jeweils Juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Ur-teils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjekti-ven Fahrlässigkeitsbegriff zu beurteilen (BSG, Urteil vom 20. September 1977 – 8/12 RKg 8/76 – Juris).

Ausgehend davon muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er die ihm im gegebenen Fall obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Entsprechend den klaren Hinweisen im Rentenbescheid vom 14. März 2001 ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) derjenige, der Sozialleistungen erhält, verpflichtet, Änderun-gen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die im Ren-tenbescheid vom 14. März 2001 darüber hinaus enthaltenen Ausführungen zu den rentenschäd-lichen Auswirkungen eines Hinzuverdienstes, zur Höhe des pro Kalendermonat anrechnungs-frei erzielbaren Hinzuverdienstes sowie zu den für Rentenbezieher bestehenden Mitteilungs-pflichten sind eindeutig und unmissverständlich. Der Kläger, der jahrzehntelang berufstätig war, kann nicht damit gehört werden, dass er die entsprechenden Hinweise im Rentenbewilli-gungsbescheid nicht verstanden habe oder aber nicht dazu in der Lage gewesen sei, sein Ver-halten dementsprechend auszurichten. Soweit er darauf vertraut habe, sein früherer Arbeitgeber würde für ihn die entsprechenden Mitteilungen an den Rentenversicherungsträger erledigen, impliziert dies bereits, ein entsprechendes Pflichtbewusstsein. Eine Vergewisserung durch das Lesen des Rentenbescheides hätte insoweit genügt, um sich der eigenen Pflicht zur Mitteilung bewusst zu werden. Das Außerachtlassen von klaren Hinweisen und überschaubaren Erläute-rungen zum Rentenbescheid kann aber allenfalls dann als nicht grob fahrlässig angesehen wer-den, wenn der Betroffene aufgrund seiner Persönlichkeit und einem extrem geringen Bildungs-stand zu einem Verständnis nicht in der Lage ist. Hierfür bestehen jedoch auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck keine Anhaltspunkte. Soweit er meinte, mit dem aufgrund der geringfügigen Beschäftigung erzielten Verdienst noch im Rah-men der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente zu bleiben, wäre ihm jedoch grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Denn er wurde in dem nunmehr teilweise aufgehobenen Renten-bescheid ausdrücklich über die rentenschädlichen Auswirkungen eines Hinzuverdienstes in bestimmter Höhe aufgeklärt. Wer sich allerdings ohne gegebenenfalls erneutes Studium des Rentenbescheides oder eine sich auch jederzeit anbietende Rückfrage bei der Beklagten auf vermeintlich anderslautende Auskünfte Dritter ungeprüft verlässt, der verletzt die ihm im ge-gebenen Fall obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Sein Einwand, über zwischen-zeitliche Erhöhungen der Hinzuverdienstgrenzen von der Beklagten nicht laufend informiert worden zu sein, ist insofern nicht weiterführend. Denn er war unabhängig davon angehalten, selbst die erforderliche Sorgfalt anzuwenden abgesehen davon, dass die Änderungen der Hin-zuverdienstgrenzen allein die Höhe des teilweisen Wegfalls seines Anspruchs betrafen.

Ein atypischer Fall, der die Beklagte im Rahmen der Aufhebungsentscheidung zur Ermes-sensausübung verpflichtet hätte, liegt nicht vor. Insbesondere ist hier aufgrund der Höhe der Nachzahlung kein Sonderfall gegeben. Eine solche Nachzahlung kann vielmehr jeden Renten-bezieher gleichermaßen treffen, wenn, wie hier, über Monate hinweg Mitteilungen zu erzieltem Einkommen nicht getätigt werden. Über die Frage einer etwaigen Stundung oder Niederschla-gung war, wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt wurde, im Rahmen die-ses Verfahrens nicht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1995 – 13 RJ 39/94 – Ju-ris).

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde von der Beklag-ten eingehalten. Auf möglicherweise früheres Wissen des Prüfdienstes der Beklagten von einer Beschäftigung des Klägers kommt es nicht an, da nach herrschender Meinung auf die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters bzw. zumindest der insofern zuständigen Stelle abzustellen ist. Ob danach die Jahresfrist erst mit der Anhörung des Klägers begann, kann dahinstehen, nachdem die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers des Klägers über das erzielte Entgelt erst im Februar 2007 bei der Beklagten eingegangen ist und frühestens hier-durch die für eine Aufhebung konkrete Tatsachenkenntnis erlangt wurde.

Der Erstattungsanspruch ergibt sich, soweit die Aufhebung zu Recht erfolgt ist, aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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