Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AL 2389/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 169/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 35.535,97 EUR.
Die 1962 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist Mutter zweier im Jahr 1986 und 1991 geborener Kinder und war zwischen 1984 und 2001 mit O. Y., der in der Bundesrepublik Deutschland nicht berufstätig war und auch keine Leistungen eines Sozialversicherungsträgers bezog, verheiratet. Vom 10.08.1977 bis zum 08.04.1994 war die Klägerin als Näherin versicherungspflichtig beschäftigt. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie nach ihren Angaben eine Abfindung in Höhe von 11.000 DM. Im Anschluss an die Beschäftigung bezog sie zunächst Krankengeld und sodann bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21.09.1995 Arbeitslosengeld.
Am 19.07.1995 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Alhi. Die im amtlichen Antragsformular gestellten Fragen nach vorhandenem Vermögen und Bankguthaben verneinte sie. Die Klägerin bestätigte unterschriftlich die Richtigkeit ihrer Angaben und dass sie das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - ihre Pflichten") erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen habe. Die Beklagte bewilligte daraufhin ab dem 22.09.1995 Alhi unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 930,00 DM und der Leistungsgruppe C in Höhe von 359,40 DM wöchentlich (Bescheid vom 22.09.1995). Vom 01.01.1996 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 30.03.1996 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 385,80 DM (Bescheid vom 15.01.1996).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 01.03.1996, in dem vorhandenes Vermögen wiederum verneint wurde und die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 01.04.1996 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 950,00 DM in Höhe von 390,60 DM wöchentlich (Bescheid vom 11.03.1996). Ab dem 01.07.1996 belief sich das zugrundegelegte Bemessungsentgelt auf 920,00 DM und der wöchentliche Leistungssatz auf 382,80 DM (Bescheide vom 15.07.1996 und vom 17.09.1996). Vom 19.08.1996 bis 05.09.1996 erhielt die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Vom 01.01.1997 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.03.1997 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 376,80 DM (Bescheid vom 13.01.1997). Auf den Fortzahlungsantrag vom 24.03.1997, in dem die Klägerin weiterhin vorhandenes Vermögen verneinte und dies unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 01.04.1997 Alhi nach einem wöchentlichen Leistungssatz von weiterhin 376,80 DM bzw. unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 910,00 DM ab 01.07.1997 in Höhe von 373,80 DM wöchentlich (Bescheide vom 01.04.1997, 14.07.1997 und 25.09.1997). Vom 25.08.1997 bis 14.09.1997 bezog die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Vom 01.01.1998 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.03.1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 375,97 DM (Bescheid vom 02.01.1998).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 05.02.1998, in dem vorhandenes Vermögen erneut verneint wurde und die Klägerin wiederum die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 01.04.1998 Alhi in Höhe von weiterhin 375,97 DM wöchentlich (Bescheid vom 25.03.1998). Ab dem 01.07.1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von nunmehr 890,00 DM auf 369,74 DM (Bescheide vom 28.07.1998 und vom 15.09.1998). Vom 23.08.1998 bis 06.09.1998 bezog die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Vom 01.01.1999 bis 31.01.1999 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 375,20 DM (Bescheid vom 04.01.1999).
Ab dem 01.02.1999 war die Klägerin im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Wäscheausbesserin wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 02.06.2005 wurde der Beklagten durch Feststellungen der Steuerfahndung bekannt, dass unter anderem am 23.11.1994 bzw. 25.09.1995 von der Dresdner Bank Beträge in Höhe von 70.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM auf unter dem Namen der Klägerin geführte Konten bei der in der Türkei ansässigen T. C. Merkez Bankasi (im Folgenden: TCMB) eingezahlt wurden und bis 14.09.1999 bzw. 05.10.1999 angelegt waren und die Klägerin zwischen dem 13.10.1994 und 08.06.1999 sowie dem 25.07.1995 und 07.06.1996 über Konten mit Beträgen in Höhe von 21.582,91 DM und 1.566,40 DM bei der TCMB verfügte. Außerdem befand sich in der Zeit vom 13.10.1996 bis 13.01.1999 ein Betrag in Höhe von 25.352,17 DM auf dem Konto. Hierzu gab die Klägerin im Rahmen der Anhörung an, dass es sich bei dem Geld um das Kapital eines Cousins ihres damaligen Ehemannes gehandelt habe. Dieser habe in der Türkei gelebt und ihren Ehemann überredet, für ihn Geld anzulegen, da türkische Arbeitnehmer in Deutschland seinerzeit die Möglichkeit gehabt hätten, Geld in der Türkei zu einem hohen Zins anzulegen. Da ihr Mann nicht gearbeitet habe, habe die Geldanlage auf ihren Namen laufen sollen. Dem habe sie in ihrer Naivität zugestimmt. Sie habe aber, obwohl sie nach den Unterlagen Kapitalanlegerin sei, weder Kapital noch Zins erhalten.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 22.09.1995 bis 30.07.1998 zurück und forderte gleichzeitig die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 35.535,79 EUR zurück. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig gewesen, da sie bei der TCMB Spareinlagen in Höhe von 153.149,31 DM (78.304,00 EUR) gehabt habe, die sie im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht angegeben habe.
Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 zurück. Die Klägerin sei unstreitig Kontoinhaberin bei der TCMB und habe die Rechtsgeschäfte mit den jeweiligen Banken abgeschlossen, so dass ihr die Rechte und Pflichten an diesen Geschäften obliegen würden. Auch habe sie die Verfügungsgewalt über die angelegten Gelder. Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich auch im Rahmen der Bedürftigkeit daran festhalten lassen. Das Vermögen bei der TCMB sei der Klägerin sonach vollumfänglich als Vermögen zuzurechnen. Es sei auch verwertbar. Die Verwertung sei nicht unzumutbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, das dem Cousin ihres damaligen Ehemannes gehörende Geld, habe ihr Ehemann aus der Türkei geholt. Es sei in Deutschland auf das auf ihren Namen eingerichtete türkische Konto gezahlt worden, weil der Cousin dadurch eine Zinsvergünstigung bekommen habe. Ihr Mann habe mehrmals Geld auf das Konto eingezahlt und auch abgehoben. Sie habe jeweils mitgehen müssen. Er habe ihren Pass gebraucht und sie habe unterschreiben müssen. Das Geld habe sie jedoch nie in der Hand gehabt. Die letzte Auszahlung sei in ihrer Anwesenheit in der Türkei erfolgt. Das Geld habe weder ihr noch ihrem früheren Ehemann gehört. Sie habe es deshalb beim Antrag auf Alhi auch nicht angeben müssen.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.01.2008 hat das SG die Klägerin persönlich und O. Y. als Zeugen gehört. Der Zeuge hat angegeben, er und seine damalige Frau hätten kein Geld angelegt. Sie hätten kein Geld gehabt. Es habe sich um das Geld seines Cousins gehandelt. Dieser sei in der Türkei selbständiger Kaufmann. Er habe ihm das Geld bar übergeben. Wie oft dies der Fall gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, er denke drei- bis viermal bzw. vier- bis fünfmal. Einmal sei er hierfür extra in die Türkei geflogen. Wie hoch die Beträge jeweils gewesen seien, wisse er auch nicht mehr genau. Er gehe davon aus, dass es Beträge zwischen ca. 10.000 DM und 15.000 DM gewesen seien und dass sich der höchste Einzelbetrag auf 20.000 DM belaufen habe. Eine schriftliche Vereinbarung mit seinem Cousin habe er nicht gehabt. Dieser habe ihnen vertraut. Es sei vorab auch nicht abgesprochen worden, wie man genau verfahre. Der Cousin habe jeweils angerufen, wenn er Geld gewollt und gebraucht habe. Er habe ihm die angeforderten Beträge dann zurückgegeben. Eine Entschädigung habe er von seinem Cousin nicht erhalten. Er habe sie lediglich im Urlaub ein paar Mal eingeladen und zum Flughafen gebracht bzw. wieder abgeholt. Wegen des weiteren Inhalts der Beweiserhebung und der persönlichen Anhörung wird auf die Niederschrift Bl. 30 bis 37 sowie die weitere Niederschrift vom 13.11.2008 Bl. 48 bis 62 der SG-Akten Bezug genommen.
Ergänzend hat die Klägerin eine von ihrem Ehemann und dem Cousin ihres Ehemanns M. V. D. abgegebene Erklärung in türkischer Sprache vorgelegt. Nach der ebenfalls vorgelegten Übersetzung hat die Bescheinigung folgenden Inhalt:
Zu unterschiedlichem Datum habe ich das Geld meines in der Türkei lebenden Cousins M. V. D., wohnhaft in Antalya, Abdi Ipekci Caddesi, Filiz Apt. 9/A, mit nach Deutschland genommen und im Namen meiner früheren Frau, von der ich im Moment getrennt lebe, angelegt; später hob meine frühere Frau das Geld wieder von der Bank ab und ich habe es ausgehändigt. 19.01.2006
O. Y. M. V. D. (Unterschrift) (Unterschrift)
Mit Urteil vom 13.11.2008 hat das SG den Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die auf den Konten bei der TCMB befindlichen Gelder seien zwar grundsätzlich der Klägerin zuzurechnen. Allerdings sei zwischen der Klägerin und dem Cousin ihres Ehemannes mit Geltung für den hier streitigen Bewilligungs- bzw. Aufhebungszeitraums vom 22.09.1995 bis zum 30.07.1998 eine (verdeckte) Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen der Klägerin laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden. Das bedeute, dass das Guthaben auf den insoweit als Treuhandkonten zu bezeichnenden Konten bei der TCMB als nicht zum Vermögen der Klägerin als Kontoinhaberin gehörendes Treugut anzusehen sei. Dies habe zur Folge, dass es bei der Klägerin im Rahmen der Arbeitslosenhilfebedürftigkeitsprüfung auch nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin von Anfang an, d.h. unmittelbar nach dem Bekanntwerden der auf ihren Namen geführten Konten bei der TCMB, darauf hingewiesen habe, dass mit dem Cousin ihres Ehemannes ein (echtes) fremdnütziges Treuhandverhältnis über die Führung dieser Kapitalanlagen bestanden habe. Diese Angaben habe der zwischenzeitlich geschiedene Ehemann der Klägerin bestätigt. Das Erfordernis der Weisungsabhängigkeit der Klägerin vom Treugeber sei durch die Bekundungen des Zeugen hinreichend belegt. Nachvollziehbar sei auch, dass das zwischen dem Cousin und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin bestehende familiäre Vertrauensverhältnis eine schriftliche Vereinbarung habe entbehrlich erscheinen lassen. Es liege auch eine strikte Trennung des Eigenvermögens der Klägerin vom verwalteten Treugut vor. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten kein eigenes Geld, das sie hätten anlegen können, gehabt. Der wirtschaftlichen Hintergrund des behaupteten Treuhandverhältnisses sei nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden.
Gegen das ihr am 10.12.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 12.01.2009, eingelegte Berufung der Beklagten. Sie bringt vor, im Sozialrecht könne ein Treuhandverhältnis nur dann angenommen werden, wenn der Leistungsberechtigte dieses bei der Antragstellung offen lege. Dies sei hier nicht geschehen. Überdies erachte sie - die Beklagte - die Angaben der Klägerin in Bezug auf die Herkunft des Geldes für nicht glaubhaft. Es sei bislang weder nachgewiesen, dass es bei Herrn D. tatsächlich um den Cousin des geschiedenen Ehemanns der Klägerin handele, noch sei belegt, wann und in welcher Höhe Herr D. Herrn Y. Bargeld übergeben und wie Herr D. dieses Geld erwirtschaftet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die behaupteten Geldbeträge nicht von der Türkei nach Deutschland überwiesen worden seien. Unklar sei auch, weshalb die angeblichen Rückzahlungen in bar erfolgt seien. Darüber hinaus sei auffällig, dass die Kontobewegungen nicht unmittelbar nach der Rückkehr der Klägerin aus ihren jeweiligen Urlaubsaufenthalten erfolgt seien. Der Nachweis, wonach es sich ausschließlich um die Geldanlage des Vermögens des Cousins des früheren Ehemanns der Klägerin gehandelt haben sollte, sei deshalb nicht erbracht.
Die Klägerin hat bezüglich der Verwandtschaftsverhältnisse eine Einwohnermeldeamtsbescheinigung der Stadt Antalya, wonach der Vater des früheren Ehemanns der Klägerin und die Mutter von M. V. D. Geschwister sind, vorgelegt. Nach der Bescheinigung ist M. V. D. am 20.05.1973 geboren. Die Klägerin hat außerdem eine weitere Erklärung von M. V. D. vorgelegt, wonach er das O. Y. ausgehändigte Geld mit Handel verdient habe. Er habe damals verschiedene Arbeiten gemacht, nämlich Floristik, Boutique, Autoeinkauf, Taxifahrer und Cafeteria. Jetzt habe er ein Juweliergeschäft. Da O. Y. damals keine Arbeit gehabt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, nach Deutschland hin- und zurückzufahren. Deshalb habe er ihm das Geld gegeben. Wenn er es wieder zurück gewollt habe, habe ihm O. Y. das Geld mit Zins zurückgegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat zu Recht Bewilligungen von Alhi zurückgenommen und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Alhi in Höhe von 27.643,67 EUR sowie die zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7.892,12 EUR geltend gemacht.
Das SG hat die hier anzuwendenden Rechtsnormen im Hinblick auf einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 22.09.1995 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 30.07.1998 einschließlich der maßgebenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung zutreffend zitiert. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2) oder wenn der Begünstigte die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X).
Die Bescheide, mit denen der Klägerin ab dem 22.09.1995 Alhi bewilligt worden ist, waren jeweils von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin nicht bedürftig gewesen ist.
Die Klägerin verfügte zwischen dem 22.09.1995 und 24.09.1995 über Geldvermögen bei der TCMB in Höhe von 93.149,31 DM (21.582,91 DM -Anlagezeitraum 13.10.1994 bis 08.06.1999-, 70.000,00 DM -Anlagezeitraum 23.11.1994 bis 14.09.1999- und 1.566,40 DM -Anlagezeitraum 25.07.1995 bis 07.06.1996), zwischen dem 25.09.1995 und 07.06.1996 in Höhe von 153.149,31 DM (60.000,00 DM -Anlagezeitraum 25.09.1995 bis 25.09.1999), vom 08.06.1996 bis 12.10.1996 in Höhe von 151.582,91 DM (abzüglich 1.566,40 DM), vom 13.10.1996 bis 13.01.1999 in Höhe von 176.935,08 DM (25.352,17 DM -Anlagezeitraum 13.10.1996 bis 13.01.1999) und ab 14.01.1999 in Höhe von 151.582,91 DM (abzüglich 25.352,17 DM). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von jeweils 8.000,00 DM für die Klägerin und ihren Ehemann war damit zwischen dem 22.09.1995 und 24.09.1995 ein Betrag von 77.148,91 DM (39.455,61 EUR), vom 25.09.1995 bis 07.06.1996 ein Betrag von 137.149,31 DM (70.123,32 EUR), vom 08.06.1996 bis 12.10.1996 ein Betrag von 135.582,91 DM (69.322,44 EUR), vom 13.10.1996 bis 13.01.1999 ein Betrag von 160.935,08 DM (82.284,76 EUR) und ab 14.01.1999 ein Betrag von 135.582,91 DM (69.322,44 EUR) als Vermögen zu berücksichtigen.
Diese Kapitalanlagen sind der Klägerin zuzuordnen. Sie waren auch zumutbar verwertbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vortrags der Klägerin, dass es sich bei diesem Geldvermögen ausschließlich um Gelder eines Cousins ihres früheren Ehemanns, die sie treuhänderisch angelegt habe, gehandelt habe. Denn dass es sich bei dem Geldvermögen ausschließlich um Gelder des Cousins des früheren Ehemannes der Klägerin gehandelt hat, vermag der Senat nicht als nachgewiesen anzusehen.
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der arbeitslose Treuhänder erwirbt ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung auf Herausgabe des Treuguts belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -, in juris).
Ein entsprechendes Treuhandverhältnis wurde nicht offengelegt. Die Geldanlagen sowohl bei der Dresdner Bank als auch der TCMB erfolgten auf den Namen der Klägerin. Sie war gegenüber den Banken Forderungsinhaberin. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Klägerin sowohl bei den Einzahlungen als auch den Abhebungen jeweils zugegen sein musste.
Dies allein führt jedoch, worauf das SG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (vor allem Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R -, in juris) zurecht ausgeführt hat, noch nicht dazu, ein Treuhandverhältnis zu verneinen, denn es gibt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass sich jemand am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen müsse.
Im Rahmen der Amtsermittlung ist vielmehr nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die tatsächliche Feststellung zu treffen, ob das von der Klägerin behauptete Treuhandverhältnis so vereinbart worden ist. Dabei ist nach den Vorgaben des BSG ein strenger Maßstab anzulegen. Schuldverpflichtungen unter Angehörigen oder nahestehenden Dritten sind nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BSG, Urteil vom 24.05.2006 a.a.O.).
Einem solchen Fremdvergleich hält der hier vorliegende Geschehensablauf nicht stand. Die Klägerin hat zwar behauptet, sämtliche von ihr bei der Dresdner Bank und der TCMB angelegten Geldbeträge und auf ihren Namen laufenden Konten hätten dem Cousin ihres Ehemannes gehört und seien nicht ihr Vermögen gewesen. Bestätigt wurde dies von ihrem Ehemann und auch der Cousin ihres Ehemanns M. V. D. hat angegeben, dass er dem Ehemann der Klägerin sein Geld gegeben habe, damit es dieser für ihn anlege.
Schriftliche Unterlagen darüber, dass die Gelder vom Cousin des Ehemannes an den Ehemann bzw. die Klägerin geflossen sind, gibt es indessen weder in Form von Kontoauszügen noch von Quittungen. Es existieren auch keine Unterlagen über Rückzahlungen der Gelder an den Cousin. Nicht geklärt werden konnte auch, in welcher Höhe und wann genau jeweils Gelder vom Cousin des Ehemannes an die Eheleute und auch wieder zurück geflossen sind. Die vom Ehemann der Klägerin genannten an ihn übergebenen Beträge von maximal 20.000,00 DM sind nicht in Einklang zu bringen mit den tatsächlich erfolgten Anlagen. Auch die Anzahl der eingeräumten Übergaben von maximal fünf mit Beträgen zwischen 10.000 DM und 15.000 DM und einmalig maximal 20.000 DM stimmt nicht mit den letztlich angelegten Beträgen überein. Zweifel daran, dass es sich um Gelder des Cousins handelte, bestehen auch deshalb, weil die Einzahlungen und Auszahlungen nicht im Zusammenhang mit den belegten Ortsabwesenheiten der Klägerin in den Sommerferien stehen. Vielmehr erfolgten zum Beispiel die Einzahlungen der Beträge in Höhe von 70.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am 23.11.1994 bzw. 25.09.1995. An diesen Tagen und unmittelbar davor stand die Klägerin jeweils im Leistungsbezug der Beklagten. Eine Ortsabwesenheit im Jahr 1995 war nur bis 07.09.1995 mitgeteilt worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Auffassung des Senats nicht darzulegen vermochte, woher der Cousin des Ehemannes die Anlagebeträge in Höhe von 60.000 DM bzw. 70.000 DM jeweils hatte. Zwar hat M. V. D. insoweit in der dem Senat vorgelegten Erklärung ohne Datum angegeben, er habe damals verschiedene Arbeiten gemacht. Dies seien Floristik, Boutique, Taxifahrer, Autoeinkauf und Cafeteria gewesen. Jetzt habe er ein Juweliergeschäft. Zu beachten ist jedoch, dass M. D. zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 1994 erst 21 Jahre alt war. Wie er in diesem Alter mit dem von ihm angegebenen wechselnden Geschäften bereits Beträge in einer Größenordnung von 60.000 DM, die er anlegen konnte, verdient haben will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Bankunterlagen, die solche M. D. gehörende Geldbeträge im Jahr 1994 belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Zu beachten ist auch, dass die Klägerin selbst nicht mit dem Cousin ihres Ehemannes verwandt ist. Dass hier tatsächlich ein familiäres Vertrauensverhältnis vorlag mit der Folge, dass auf schriftliche Vereinbarungen mit dem Cousin im Hinblick auf das Treuhandverhältnis komplett verzichtet werden konnte, ist deshalb, zumal die Übergabe der Gelder allein zwischen dem Cousin und dem Ehemann der Klägerin erfolgte und die Klägerin das Geld zunächst auch nicht anlegen wollte, nicht zwingend. Dies dürfte auch unter Berücksichtigung des Kulturkreises, aus dem die Klägerin stammt, gelten.
Davon dass es sich um ein (verdecktes) Treuhandverhältnis gehandelt hat, vermag sich der Senat auch nicht deshalb zu überzeugen, weil die Klägerin von Anfang an angab, dass es sich hierbei um Geld des Cousins ihres Ehemannes gehandelt habe und weil die Klägerin selbst kaum in der Lage gewesen sein dürfte, ein solches Vermögen anzuhäufen. Zwar kann eine durchgängig gleiche Angabe ein Indiz für deren Richtigkeit sein, doch vermögen allein die gleichbleibende Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die dargelegten Zweifel des Senats nicht auszuräumen.
Insgesamt lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass es sich bei den Geldanlagen tatsächlich um Gelder des Cousins des Ehemanns der Klägerin gehandelt hat. Damit stellt sich die Frage der Beweislast. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (objektive Beweislast). Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides auf der Grundlage des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III im Streit steht, trifft grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt ist, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -, in juris). Eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Konten bzw. zu getroffenen Vereinbarungen unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass ein Geldfluss nicht belegt wird mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AL 1661/08 -, in juris). So ist es hier: Die Klägerin hat in allen Anträgen auf Alhi die Frage nach Vermögen verneint. Sie hat weder Geldanlagen bei der TCMB noch bei der Dresdner Bank angegeben. Der Geldfluss aus der Türkei und in die Türkei und das Vermögen des Cousins des Ehemanns der Klägerin sind ebenfalls nicht durch Kontenbewegungen belegt. Die objektive Beweislast für die Unerweislichkeit des verdeckten Treuhandverhältnisses hat deshalb die Klägerin zu tragen.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die subjektiven Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen. Die Klägerin hat unvollständige bzw. unrichtige Angaben über ihr Vermögen, insbesondere über ihr Bankguthaben gemacht, indem sie die auf ihren Namen laufenden Konten bei der TCMB und der Dresdner Bank nicht angab. Dass sie diese angeben musste, konnte ihr nicht verborgen geblieben sein. Nach dem Bankguthaben wird im Antrag gefragt. Der Klägerin wurde bei der Beantragung von Alhi auch jeweils das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausgehändigt. Sie hat unterschriftlich bestätigt, dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eigenes Vermögen sowie Vermögen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten berücksichtigt wird. Sollte die Klägerin die Hinweise wegen fehlender Sprachkenntnissen nicht verstanden haben, vermag sie dies nicht zu entlasten, da sie in diesem Fall gehalten gewesen wäre, sich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis zu verschaffen (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 -, in juris). Die Klägerin durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Gelder, die sie für den Cousin ihres Ehemannes nach ihren Angaben treuhänderisch verwaltete, nicht angeben musste. Immerhin liefen die Geldanlagen auf ihren Namen. Es waren ihre Konten. Die Klägerin war sich auch darüber im Klaren, dass sie über die Anlagen verfügen könnte, wie sich aus ihren Angaben beim SG am 13.11.2008 ergibt, indem sie erklärte, es sei das Risiko des Cousins gewesen, wenn sie möglicherweise auf falsche Gedanken im Hinblick auf das Geld gekommen wäre.
Nach § 9 der Alhi-VO war das Vermögen nur für eine bestimmte Dauer zu berücksichtigen (sogenanntes Verbot der Doppelberücksichtigung). Bedürftigkeit bestand danach nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens (hier: 137.149,31 DM) durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich die Alhi richtet. Ausgehend von dem erstmaligen Bezug von Alhi im September 1995 und einem Arbeitsentgelt, das der Gewährung von Alhi zu Grunde lag, von 930 DM (Bescheid vom 22.09.1995) und nicht wie von der Beklagten angenommen von 920 DM (Bl. 85 der Vw-Akte), errechnet sich eine Dauer von 147 Wochen (137.149,31 DM/930), innerhalb derer die Bedürftigkeit entfallen ist. Dieser Zeitraum dauert bis zum 16.07.1998. Jedoch hat sich das Vermögen der Klägerin mit dem 13.10.1996 um 25.352,17 DM erhöht. Dieses Vermögen lässt die Bedürftigkeit, ohne dass das Doppelberücksichtigungsverbot (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -, in juris) tangiert ist - die Einzahlung ist in der ursprünglichen Summe von 137.149,31 DM nicht beinhaltet - zumindest um die von der Beklagten verfügten weiteren zwei Wochen bis 30.07.1998 entfallen.
Die Rechtmäßigkeit der Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III (vgl. BSG, Urteile vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R -, in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 35.535,97 EUR.
Die 1962 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist Mutter zweier im Jahr 1986 und 1991 geborener Kinder und war zwischen 1984 und 2001 mit O. Y., der in der Bundesrepublik Deutschland nicht berufstätig war und auch keine Leistungen eines Sozialversicherungsträgers bezog, verheiratet. Vom 10.08.1977 bis zum 08.04.1994 war die Klägerin als Näherin versicherungspflichtig beschäftigt. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie nach ihren Angaben eine Abfindung in Höhe von 11.000 DM. Im Anschluss an die Beschäftigung bezog sie zunächst Krankengeld und sodann bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21.09.1995 Arbeitslosengeld.
Am 19.07.1995 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Alhi. Die im amtlichen Antragsformular gestellten Fragen nach vorhandenem Vermögen und Bankguthaben verneinte sie. Die Klägerin bestätigte unterschriftlich die Richtigkeit ihrer Angaben und dass sie das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - ihre Pflichten") erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen habe. Die Beklagte bewilligte daraufhin ab dem 22.09.1995 Alhi unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 930,00 DM und der Leistungsgruppe C in Höhe von 359,40 DM wöchentlich (Bescheid vom 22.09.1995). Vom 01.01.1996 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 30.03.1996 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 385,80 DM (Bescheid vom 15.01.1996).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 01.03.1996, in dem vorhandenes Vermögen wiederum verneint wurde und die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 01.04.1996 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 950,00 DM in Höhe von 390,60 DM wöchentlich (Bescheid vom 11.03.1996). Ab dem 01.07.1996 belief sich das zugrundegelegte Bemessungsentgelt auf 920,00 DM und der wöchentliche Leistungssatz auf 382,80 DM (Bescheide vom 15.07.1996 und vom 17.09.1996). Vom 19.08.1996 bis 05.09.1996 erhielt die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Vom 01.01.1997 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.03.1997 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 376,80 DM (Bescheid vom 13.01.1997). Auf den Fortzahlungsantrag vom 24.03.1997, in dem die Klägerin weiterhin vorhandenes Vermögen verneinte und dies unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 01.04.1997 Alhi nach einem wöchentlichen Leistungssatz von weiterhin 376,80 DM bzw. unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 910,00 DM ab 01.07.1997 in Höhe von 373,80 DM wöchentlich (Bescheide vom 01.04.1997, 14.07.1997 und 25.09.1997). Vom 25.08.1997 bis 14.09.1997 bezog die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Vom 01.01.1998 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.03.1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 375,97 DM (Bescheid vom 02.01.1998).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 05.02.1998, in dem vorhandenes Vermögen erneut verneint wurde und die Klägerin wiederum die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 01.04.1998 Alhi in Höhe von weiterhin 375,97 DM wöchentlich (Bescheid vom 25.03.1998). Ab dem 01.07.1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von nunmehr 890,00 DM auf 369,74 DM (Bescheide vom 28.07.1998 und vom 15.09.1998). Vom 23.08.1998 bis 06.09.1998 bezog die Klägerin wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Vom 01.01.1999 bis 31.01.1999 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 375,20 DM (Bescheid vom 04.01.1999).
Ab dem 01.02.1999 war die Klägerin im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Wäscheausbesserin wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 02.06.2005 wurde der Beklagten durch Feststellungen der Steuerfahndung bekannt, dass unter anderem am 23.11.1994 bzw. 25.09.1995 von der Dresdner Bank Beträge in Höhe von 70.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM auf unter dem Namen der Klägerin geführte Konten bei der in der Türkei ansässigen T. C. Merkez Bankasi (im Folgenden: TCMB) eingezahlt wurden und bis 14.09.1999 bzw. 05.10.1999 angelegt waren und die Klägerin zwischen dem 13.10.1994 und 08.06.1999 sowie dem 25.07.1995 und 07.06.1996 über Konten mit Beträgen in Höhe von 21.582,91 DM und 1.566,40 DM bei der TCMB verfügte. Außerdem befand sich in der Zeit vom 13.10.1996 bis 13.01.1999 ein Betrag in Höhe von 25.352,17 DM auf dem Konto. Hierzu gab die Klägerin im Rahmen der Anhörung an, dass es sich bei dem Geld um das Kapital eines Cousins ihres damaligen Ehemannes gehandelt habe. Dieser habe in der Türkei gelebt und ihren Ehemann überredet, für ihn Geld anzulegen, da türkische Arbeitnehmer in Deutschland seinerzeit die Möglichkeit gehabt hätten, Geld in der Türkei zu einem hohen Zins anzulegen. Da ihr Mann nicht gearbeitet habe, habe die Geldanlage auf ihren Namen laufen sollen. Dem habe sie in ihrer Naivität zugestimmt. Sie habe aber, obwohl sie nach den Unterlagen Kapitalanlegerin sei, weder Kapital noch Zins erhalten.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 22.09.1995 bis 30.07.1998 zurück und forderte gleichzeitig die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 35.535,79 EUR zurück. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig gewesen, da sie bei der TCMB Spareinlagen in Höhe von 153.149,31 DM (78.304,00 EUR) gehabt habe, die sie im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht angegeben habe.
Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 zurück. Die Klägerin sei unstreitig Kontoinhaberin bei der TCMB und habe die Rechtsgeschäfte mit den jeweiligen Banken abgeschlossen, so dass ihr die Rechte und Pflichten an diesen Geschäften obliegen würden. Auch habe sie die Verfügungsgewalt über die angelegten Gelder. Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich auch im Rahmen der Bedürftigkeit daran festhalten lassen. Das Vermögen bei der TCMB sei der Klägerin sonach vollumfänglich als Vermögen zuzurechnen. Es sei auch verwertbar. Die Verwertung sei nicht unzumutbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, das dem Cousin ihres damaligen Ehemannes gehörende Geld, habe ihr Ehemann aus der Türkei geholt. Es sei in Deutschland auf das auf ihren Namen eingerichtete türkische Konto gezahlt worden, weil der Cousin dadurch eine Zinsvergünstigung bekommen habe. Ihr Mann habe mehrmals Geld auf das Konto eingezahlt und auch abgehoben. Sie habe jeweils mitgehen müssen. Er habe ihren Pass gebraucht und sie habe unterschreiben müssen. Das Geld habe sie jedoch nie in der Hand gehabt. Die letzte Auszahlung sei in ihrer Anwesenheit in der Türkei erfolgt. Das Geld habe weder ihr noch ihrem früheren Ehemann gehört. Sie habe es deshalb beim Antrag auf Alhi auch nicht angeben müssen.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.01.2008 hat das SG die Klägerin persönlich und O. Y. als Zeugen gehört. Der Zeuge hat angegeben, er und seine damalige Frau hätten kein Geld angelegt. Sie hätten kein Geld gehabt. Es habe sich um das Geld seines Cousins gehandelt. Dieser sei in der Türkei selbständiger Kaufmann. Er habe ihm das Geld bar übergeben. Wie oft dies der Fall gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, er denke drei- bis viermal bzw. vier- bis fünfmal. Einmal sei er hierfür extra in die Türkei geflogen. Wie hoch die Beträge jeweils gewesen seien, wisse er auch nicht mehr genau. Er gehe davon aus, dass es Beträge zwischen ca. 10.000 DM und 15.000 DM gewesen seien und dass sich der höchste Einzelbetrag auf 20.000 DM belaufen habe. Eine schriftliche Vereinbarung mit seinem Cousin habe er nicht gehabt. Dieser habe ihnen vertraut. Es sei vorab auch nicht abgesprochen worden, wie man genau verfahre. Der Cousin habe jeweils angerufen, wenn er Geld gewollt und gebraucht habe. Er habe ihm die angeforderten Beträge dann zurückgegeben. Eine Entschädigung habe er von seinem Cousin nicht erhalten. Er habe sie lediglich im Urlaub ein paar Mal eingeladen und zum Flughafen gebracht bzw. wieder abgeholt. Wegen des weiteren Inhalts der Beweiserhebung und der persönlichen Anhörung wird auf die Niederschrift Bl. 30 bis 37 sowie die weitere Niederschrift vom 13.11.2008 Bl. 48 bis 62 der SG-Akten Bezug genommen.
Ergänzend hat die Klägerin eine von ihrem Ehemann und dem Cousin ihres Ehemanns M. V. D. abgegebene Erklärung in türkischer Sprache vorgelegt. Nach der ebenfalls vorgelegten Übersetzung hat die Bescheinigung folgenden Inhalt:
Zu unterschiedlichem Datum habe ich das Geld meines in der Türkei lebenden Cousins M. V. D., wohnhaft in Antalya, Abdi Ipekci Caddesi, Filiz Apt. 9/A, mit nach Deutschland genommen und im Namen meiner früheren Frau, von der ich im Moment getrennt lebe, angelegt; später hob meine frühere Frau das Geld wieder von der Bank ab und ich habe es ausgehändigt. 19.01.2006
O. Y. M. V. D. (Unterschrift) (Unterschrift)
Mit Urteil vom 13.11.2008 hat das SG den Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die auf den Konten bei der TCMB befindlichen Gelder seien zwar grundsätzlich der Klägerin zuzurechnen. Allerdings sei zwischen der Klägerin und dem Cousin ihres Ehemannes mit Geltung für den hier streitigen Bewilligungs- bzw. Aufhebungszeitraums vom 22.09.1995 bis zum 30.07.1998 eine (verdeckte) Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen der Klägerin laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden. Das bedeute, dass das Guthaben auf den insoweit als Treuhandkonten zu bezeichnenden Konten bei der TCMB als nicht zum Vermögen der Klägerin als Kontoinhaberin gehörendes Treugut anzusehen sei. Dies habe zur Folge, dass es bei der Klägerin im Rahmen der Arbeitslosenhilfebedürftigkeitsprüfung auch nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin von Anfang an, d.h. unmittelbar nach dem Bekanntwerden der auf ihren Namen geführten Konten bei der TCMB, darauf hingewiesen habe, dass mit dem Cousin ihres Ehemannes ein (echtes) fremdnütziges Treuhandverhältnis über die Führung dieser Kapitalanlagen bestanden habe. Diese Angaben habe der zwischenzeitlich geschiedene Ehemann der Klägerin bestätigt. Das Erfordernis der Weisungsabhängigkeit der Klägerin vom Treugeber sei durch die Bekundungen des Zeugen hinreichend belegt. Nachvollziehbar sei auch, dass das zwischen dem Cousin und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin bestehende familiäre Vertrauensverhältnis eine schriftliche Vereinbarung habe entbehrlich erscheinen lassen. Es liege auch eine strikte Trennung des Eigenvermögens der Klägerin vom verwalteten Treugut vor. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten kein eigenes Geld, das sie hätten anlegen können, gehabt. Der wirtschaftlichen Hintergrund des behaupteten Treuhandverhältnisses sei nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden.
Gegen das ihr am 10.12.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 12.01.2009, eingelegte Berufung der Beklagten. Sie bringt vor, im Sozialrecht könne ein Treuhandverhältnis nur dann angenommen werden, wenn der Leistungsberechtigte dieses bei der Antragstellung offen lege. Dies sei hier nicht geschehen. Überdies erachte sie - die Beklagte - die Angaben der Klägerin in Bezug auf die Herkunft des Geldes für nicht glaubhaft. Es sei bislang weder nachgewiesen, dass es bei Herrn D. tatsächlich um den Cousin des geschiedenen Ehemanns der Klägerin handele, noch sei belegt, wann und in welcher Höhe Herr D. Herrn Y. Bargeld übergeben und wie Herr D. dieses Geld erwirtschaftet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die behaupteten Geldbeträge nicht von der Türkei nach Deutschland überwiesen worden seien. Unklar sei auch, weshalb die angeblichen Rückzahlungen in bar erfolgt seien. Darüber hinaus sei auffällig, dass die Kontobewegungen nicht unmittelbar nach der Rückkehr der Klägerin aus ihren jeweiligen Urlaubsaufenthalten erfolgt seien. Der Nachweis, wonach es sich ausschließlich um die Geldanlage des Vermögens des Cousins des früheren Ehemanns der Klägerin gehandelt haben sollte, sei deshalb nicht erbracht.
Die Klägerin hat bezüglich der Verwandtschaftsverhältnisse eine Einwohnermeldeamtsbescheinigung der Stadt Antalya, wonach der Vater des früheren Ehemanns der Klägerin und die Mutter von M. V. D. Geschwister sind, vorgelegt. Nach der Bescheinigung ist M. V. D. am 20.05.1973 geboren. Die Klägerin hat außerdem eine weitere Erklärung von M. V. D. vorgelegt, wonach er das O. Y. ausgehändigte Geld mit Handel verdient habe. Er habe damals verschiedene Arbeiten gemacht, nämlich Floristik, Boutique, Autoeinkauf, Taxifahrer und Cafeteria. Jetzt habe er ein Juweliergeschäft. Da O. Y. damals keine Arbeit gehabt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, nach Deutschland hin- und zurückzufahren. Deshalb habe er ihm das Geld gegeben. Wenn er es wieder zurück gewollt habe, habe ihm O. Y. das Geld mit Zins zurückgegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat zu Recht Bewilligungen von Alhi zurückgenommen und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Alhi in Höhe von 27.643,67 EUR sowie die zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7.892,12 EUR geltend gemacht.
Das SG hat die hier anzuwendenden Rechtsnormen im Hinblick auf einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 22.09.1995 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 30.07.1998 einschließlich der maßgebenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung zutreffend zitiert. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2) oder wenn der Begünstigte die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X).
Die Bescheide, mit denen der Klägerin ab dem 22.09.1995 Alhi bewilligt worden ist, waren jeweils von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin nicht bedürftig gewesen ist.
Die Klägerin verfügte zwischen dem 22.09.1995 und 24.09.1995 über Geldvermögen bei der TCMB in Höhe von 93.149,31 DM (21.582,91 DM -Anlagezeitraum 13.10.1994 bis 08.06.1999-, 70.000,00 DM -Anlagezeitraum 23.11.1994 bis 14.09.1999- und 1.566,40 DM -Anlagezeitraum 25.07.1995 bis 07.06.1996), zwischen dem 25.09.1995 und 07.06.1996 in Höhe von 153.149,31 DM (60.000,00 DM -Anlagezeitraum 25.09.1995 bis 25.09.1999), vom 08.06.1996 bis 12.10.1996 in Höhe von 151.582,91 DM (abzüglich 1.566,40 DM), vom 13.10.1996 bis 13.01.1999 in Höhe von 176.935,08 DM (25.352,17 DM -Anlagezeitraum 13.10.1996 bis 13.01.1999) und ab 14.01.1999 in Höhe von 151.582,91 DM (abzüglich 25.352,17 DM). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von jeweils 8.000,00 DM für die Klägerin und ihren Ehemann war damit zwischen dem 22.09.1995 und 24.09.1995 ein Betrag von 77.148,91 DM (39.455,61 EUR), vom 25.09.1995 bis 07.06.1996 ein Betrag von 137.149,31 DM (70.123,32 EUR), vom 08.06.1996 bis 12.10.1996 ein Betrag von 135.582,91 DM (69.322,44 EUR), vom 13.10.1996 bis 13.01.1999 ein Betrag von 160.935,08 DM (82.284,76 EUR) und ab 14.01.1999 ein Betrag von 135.582,91 DM (69.322,44 EUR) als Vermögen zu berücksichtigen.
Diese Kapitalanlagen sind der Klägerin zuzuordnen. Sie waren auch zumutbar verwertbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vortrags der Klägerin, dass es sich bei diesem Geldvermögen ausschließlich um Gelder eines Cousins ihres früheren Ehemanns, die sie treuhänderisch angelegt habe, gehandelt habe. Denn dass es sich bei dem Geldvermögen ausschließlich um Gelder des Cousins des früheren Ehemannes der Klägerin gehandelt hat, vermag der Senat nicht als nachgewiesen anzusehen.
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der arbeitslose Treuhänder erwirbt ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung auf Herausgabe des Treuguts belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -, in juris).
Ein entsprechendes Treuhandverhältnis wurde nicht offengelegt. Die Geldanlagen sowohl bei der Dresdner Bank als auch der TCMB erfolgten auf den Namen der Klägerin. Sie war gegenüber den Banken Forderungsinhaberin. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Klägerin sowohl bei den Einzahlungen als auch den Abhebungen jeweils zugegen sein musste.
Dies allein führt jedoch, worauf das SG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (vor allem Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R -, in juris) zurecht ausgeführt hat, noch nicht dazu, ein Treuhandverhältnis zu verneinen, denn es gibt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass sich jemand am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen müsse.
Im Rahmen der Amtsermittlung ist vielmehr nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die tatsächliche Feststellung zu treffen, ob das von der Klägerin behauptete Treuhandverhältnis so vereinbart worden ist. Dabei ist nach den Vorgaben des BSG ein strenger Maßstab anzulegen. Schuldverpflichtungen unter Angehörigen oder nahestehenden Dritten sind nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BSG, Urteil vom 24.05.2006 a.a.O.).
Einem solchen Fremdvergleich hält der hier vorliegende Geschehensablauf nicht stand. Die Klägerin hat zwar behauptet, sämtliche von ihr bei der Dresdner Bank und der TCMB angelegten Geldbeträge und auf ihren Namen laufenden Konten hätten dem Cousin ihres Ehemannes gehört und seien nicht ihr Vermögen gewesen. Bestätigt wurde dies von ihrem Ehemann und auch der Cousin ihres Ehemanns M. V. D. hat angegeben, dass er dem Ehemann der Klägerin sein Geld gegeben habe, damit es dieser für ihn anlege.
Schriftliche Unterlagen darüber, dass die Gelder vom Cousin des Ehemannes an den Ehemann bzw. die Klägerin geflossen sind, gibt es indessen weder in Form von Kontoauszügen noch von Quittungen. Es existieren auch keine Unterlagen über Rückzahlungen der Gelder an den Cousin. Nicht geklärt werden konnte auch, in welcher Höhe und wann genau jeweils Gelder vom Cousin des Ehemannes an die Eheleute und auch wieder zurück geflossen sind. Die vom Ehemann der Klägerin genannten an ihn übergebenen Beträge von maximal 20.000,00 DM sind nicht in Einklang zu bringen mit den tatsächlich erfolgten Anlagen. Auch die Anzahl der eingeräumten Übergaben von maximal fünf mit Beträgen zwischen 10.000 DM und 15.000 DM und einmalig maximal 20.000 DM stimmt nicht mit den letztlich angelegten Beträgen überein. Zweifel daran, dass es sich um Gelder des Cousins handelte, bestehen auch deshalb, weil die Einzahlungen und Auszahlungen nicht im Zusammenhang mit den belegten Ortsabwesenheiten der Klägerin in den Sommerferien stehen. Vielmehr erfolgten zum Beispiel die Einzahlungen der Beträge in Höhe von 70.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am 23.11.1994 bzw. 25.09.1995. An diesen Tagen und unmittelbar davor stand die Klägerin jeweils im Leistungsbezug der Beklagten. Eine Ortsabwesenheit im Jahr 1995 war nur bis 07.09.1995 mitgeteilt worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Auffassung des Senats nicht darzulegen vermochte, woher der Cousin des Ehemannes die Anlagebeträge in Höhe von 60.000 DM bzw. 70.000 DM jeweils hatte. Zwar hat M. V. D. insoweit in der dem Senat vorgelegten Erklärung ohne Datum angegeben, er habe damals verschiedene Arbeiten gemacht. Dies seien Floristik, Boutique, Taxifahrer, Autoeinkauf und Cafeteria gewesen. Jetzt habe er ein Juweliergeschäft. Zu beachten ist jedoch, dass M. D. zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 1994 erst 21 Jahre alt war. Wie er in diesem Alter mit dem von ihm angegebenen wechselnden Geschäften bereits Beträge in einer Größenordnung von 60.000 DM, die er anlegen konnte, verdient haben will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Bankunterlagen, die solche M. D. gehörende Geldbeträge im Jahr 1994 belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Zu beachten ist auch, dass die Klägerin selbst nicht mit dem Cousin ihres Ehemannes verwandt ist. Dass hier tatsächlich ein familiäres Vertrauensverhältnis vorlag mit der Folge, dass auf schriftliche Vereinbarungen mit dem Cousin im Hinblick auf das Treuhandverhältnis komplett verzichtet werden konnte, ist deshalb, zumal die Übergabe der Gelder allein zwischen dem Cousin und dem Ehemann der Klägerin erfolgte und die Klägerin das Geld zunächst auch nicht anlegen wollte, nicht zwingend. Dies dürfte auch unter Berücksichtigung des Kulturkreises, aus dem die Klägerin stammt, gelten.
Davon dass es sich um ein (verdecktes) Treuhandverhältnis gehandelt hat, vermag sich der Senat auch nicht deshalb zu überzeugen, weil die Klägerin von Anfang an angab, dass es sich hierbei um Geld des Cousins ihres Ehemannes gehandelt habe und weil die Klägerin selbst kaum in der Lage gewesen sein dürfte, ein solches Vermögen anzuhäufen. Zwar kann eine durchgängig gleiche Angabe ein Indiz für deren Richtigkeit sein, doch vermögen allein die gleichbleibende Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die dargelegten Zweifel des Senats nicht auszuräumen.
Insgesamt lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass es sich bei den Geldanlagen tatsächlich um Gelder des Cousins des Ehemanns der Klägerin gehandelt hat. Damit stellt sich die Frage der Beweislast. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (objektive Beweislast). Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides auf der Grundlage des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III im Streit steht, trifft grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt ist, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -, in juris). Eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Konten bzw. zu getroffenen Vereinbarungen unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass ein Geldfluss nicht belegt wird mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AL 1661/08 -, in juris). So ist es hier: Die Klägerin hat in allen Anträgen auf Alhi die Frage nach Vermögen verneint. Sie hat weder Geldanlagen bei der TCMB noch bei der Dresdner Bank angegeben. Der Geldfluss aus der Türkei und in die Türkei und das Vermögen des Cousins des Ehemanns der Klägerin sind ebenfalls nicht durch Kontenbewegungen belegt. Die objektive Beweislast für die Unerweislichkeit des verdeckten Treuhandverhältnisses hat deshalb die Klägerin zu tragen.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die subjektiven Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen. Die Klägerin hat unvollständige bzw. unrichtige Angaben über ihr Vermögen, insbesondere über ihr Bankguthaben gemacht, indem sie die auf ihren Namen laufenden Konten bei der TCMB und der Dresdner Bank nicht angab. Dass sie diese angeben musste, konnte ihr nicht verborgen geblieben sein. Nach dem Bankguthaben wird im Antrag gefragt. Der Klägerin wurde bei der Beantragung von Alhi auch jeweils das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausgehändigt. Sie hat unterschriftlich bestätigt, dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eigenes Vermögen sowie Vermögen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten berücksichtigt wird. Sollte die Klägerin die Hinweise wegen fehlender Sprachkenntnissen nicht verstanden haben, vermag sie dies nicht zu entlasten, da sie in diesem Fall gehalten gewesen wäre, sich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis zu verschaffen (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 -, in juris). Die Klägerin durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Gelder, die sie für den Cousin ihres Ehemannes nach ihren Angaben treuhänderisch verwaltete, nicht angeben musste. Immerhin liefen die Geldanlagen auf ihren Namen. Es waren ihre Konten. Die Klägerin war sich auch darüber im Klaren, dass sie über die Anlagen verfügen könnte, wie sich aus ihren Angaben beim SG am 13.11.2008 ergibt, indem sie erklärte, es sei das Risiko des Cousins gewesen, wenn sie möglicherweise auf falsche Gedanken im Hinblick auf das Geld gekommen wäre.
Nach § 9 der Alhi-VO war das Vermögen nur für eine bestimmte Dauer zu berücksichtigen (sogenanntes Verbot der Doppelberücksichtigung). Bedürftigkeit bestand danach nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens (hier: 137.149,31 DM) durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich die Alhi richtet. Ausgehend von dem erstmaligen Bezug von Alhi im September 1995 und einem Arbeitsentgelt, das der Gewährung von Alhi zu Grunde lag, von 930 DM (Bescheid vom 22.09.1995) und nicht wie von der Beklagten angenommen von 920 DM (Bl. 85 der Vw-Akte), errechnet sich eine Dauer von 147 Wochen (137.149,31 DM/930), innerhalb derer die Bedürftigkeit entfallen ist. Dieser Zeitraum dauert bis zum 16.07.1998. Jedoch hat sich das Vermögen der Klägerin mit dem 13.10.1996 um 25.352,17 DM erhöht. Dieses Vermögen lässt die Bedürftigkeit, ohne dass das Doppelberücksichtigungsverbot (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -, in juris) tangiert ist - die Einzahlung ist in der ursprünglichen Summe von 137.149,31 DM nicht beinhaltet - zumindest um die von der Beklagten verfügten weiteren zwei Wochen bis 30.07.1998 entfallen.
Die Rechtmäßigkeit der Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III (vgl. BSG, Urteile vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R -, in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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