Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 6962/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4880/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 08. Oktober 1958 geborene Kläger war in seinem erlernten Beruf als Zahntechniker bis Februar 2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 07. Februar 2001 erlitt er einen Autounfall mit Lungenquetschung und Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11/12. Auf Veranlassung seiner Krankenkasse beantragte er am 29. November 2001 die Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Die Beklagte gewährte ihm vom 17. Januar bis 14. Februar 2002 ein stationäres Heilverfahren in der Reha-Klinik A ... Er wurde als arbeitsunfähig mit den Diagnosen eines Zustandes nach BWK 11 und 12-Fraktur mit anhaltenden thorakolumbalen Beschwerden sowie Epicondylitis radialis humeri rechts entlassen. Mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in etwa vier bis sechs Wochen zu rechnen, wobei eine rückengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes aufgrund der überwiegend sitzenden Arbeit empfohlen werde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei auf Dauer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen zuzumuten. Häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten sollten ebenso wie einseitige Zwangshaltungen vermieden werden. Am 08. August 2002 stellte der Kläger einen Rentenantrag, woraufhin die Beklagte eine orthopädische Begutachtung nach ambulanter Untersuchung veranlasste. Der Orthopäde Dr. H. ergänzte die Diagnosen um eine chronische Lumbalgie bei breiter Protrusion L4/5 sowie Senk-Spreizfüße. Eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit liege aus seiner Sicht nicht vor. Allenfalls wäre über eine großzügig bemessene Wiedereingliederung im Sinne von Halb- bis Zweidrittel-Beschäftigung für drei bis vier Monate nachzudenken.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab 01. November 2001 bis 31. Oktober 2003. Auf seinen Weiterzahlungsantrag vom 25. September 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 die Rente über den Monat Oktober 2003 hinaus bis zum 31. Januar 2004. Auf den weiteren Rentenantrag vom 27. Januar 2004 veranlasste die Beklagte eine erneute orthopädische Begutachtung. Dr. S.-W. beschrieb persistierende Schmerzen im thorakolumbalen Übergang nach Kompressionsfrakturen BWK 11 und 12 mit deutlicher Belastungsinsuffizienz des thorakolumbalen Übergangs ohne sensomotorische Ausfälle, einen Zustand nach konservativ therapiertem Bandscheibenvorfall L4/5, eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) ohne Schmerzsymptomatik, eine Psoriasis vulgaris sowie einen Verdacht auf reaktive Depression. Der Kläger könne aufgrund seiner starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den Bauch glaubhaft nicht als Zahntechniker tätig sein. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keinerlei Besserung der Beschwerden trotz intensivster therapeutischer Maßnahmen gekommen. Der Kläger nehme auch sehr hochdosiert Schmerzmittel ein. Ihrer Einschätzung nach könnten allenfalls leichte Tätigkeiten vorwiegend im Gehen mit kurzzeitigem Stehen oder Sitzen durchgeführt werden. Eine Besserung der Beschwerden sei momentan nicht zu erwarten. Die Durchführung einer nochmaligen stationären Rehabilitationsmaßnahme werde für sinnvoll erachtet. Mit Bescheid vom 15. April 2004 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Februar 2004 neu und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 26. April 2004 die Weiterzahlung der Rente bis 31. Oktober 2004.
Auf das Angebot der Beklagten vom 26. April 2004 zur Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation reagierte der Kläger zunächst nicht und sandte auch die Zustimmungserklärung nicht zurück, so dass die Beklagte ihr Angebot mit Bescheid vom 09. August 2004 zurücknahm. Die Rente wurde dem Kläger bis 30. November 2004 weitergezahlt und mit Bescheid vom 30. November 2004 für die Zeit vom 01. November 2004 bis 30. November 2004 zurückgefordert, da die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Am 17. März 2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische und nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers. Der Orthopäde Dr. S. beschrieb ein chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach konservativ behandelter Fraktur der BWK 11 und 12 sowie eine Langzeitarbeitslosigkeit mit erheblichem sozialem Abstieg. Bei dem Kläger sei eine ausgeprägte negative Kontrollüberzeugung hinsichtlich seiner körperlichen und beruflichen Belastbarkeit vorhanden. Die seit zehn Monaten nicht mehr bestehende Krankenversicherung und eine beinahe vorhandene Obdachlosigkeit entbehrten nicht eines gewissen demonstrativen Moments, wenn Möglichkeiten zur Grundsicherung wie Hartz IV nicht in Anspruch genommen würden. Eine gedankliche Beschäftigung mit einer für ihn möglichen Tätigkeit sei nur in Ansätzen zu erkennen und sei dem Kläger als gesundem 47-jährigen Mann in klaren Worten nahegelegt worden. Eine nervenärztliche Mitbegutachtung zur Evaluierung der psychischen Schmerzkomponente erscheine angesichts des mehrjährigen Verlaufs sinnvoll. Nach mittlerweile sechs Wochen nicht mehr durchgeführter Schmerztherapie und einem annähernd frei beweglichen Patienten dürfe kritisch hinterfragt werden, ob Schmerzen tatsächlich vorlägen. Prinzipiell bestehe für einen Beruf möglichst in wechselnder Körperhaltung vollschichtige Belastbarkeit, im erlernten Beruf überwiegend im Sitzen nur für drei bis sechs Stunden. Eventuell sei eine adäquate Schmerztherapie notwendig.
Der Neurologe und Psychiater Dr. A. beschrieb ergänzend eine Migräne ohne Aura. Sowohl die Elektroneurographie sowie das EEG hätten einen Normalbefund gezeigt, auch die klinische neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Größere Einschränkungen wegen etwaiger Schmerzen habe man nicht beobachten können. Es bestehe daher kein Grund für eine Fortführung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschließender beruflicher Wiedereingliederung sei zu empfehlen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Auch seinen bisherigen Beruf könne er noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme angeboten.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beschwerden hätten sich nicht verbessert. Dies habe auch der behandelnde Orthopäde bestätigt.
Vom 16. Mai bis 13. Juni 2006 führte der Kläger ein erneutes stationäres Heilverfahren in der E.-Klinik durch, aus dem er als arbeitsfähig mit den Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, Zustand nach BWK 11 und 12-Fraktur und Lungenquetschung sowie Psoriasis vulgaris entlassen wurde. Der Kläger habe sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befunden. Er habe seit vier Jahren eine Beziehung zu einer zehn Jahre jüngeren Erzieherin aufgenommen, die er als perfekt beschreibe. Hobbys seien Playstation spielen und Fernsehen. Eine ausgeprägte Selbstaufmerksamkeit für körperliche Beschwerden und Missempfindungen sei festzustellen. Zur beruflichen Rehabilitation habe sich keine Motivation gezeigt. Dass die vereinbarten Therapieziele nicht hätten erreicht werden können, sei wesentlich durch die Versorgungshaltung bedingt. Der Kläger sei arbeitsfähig und vollschichtig leistungsfähig (sechs Stunden und mehr) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er habe offenbar die medizinische Rehabilitation nur als Erfüllung einer Pflicht angesehen, so dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich gewesen sei.
Die Beklagte führte außerdem am 22. Mai 2006 eine Arbeitsplatzerkundung bei der Firma "M.-D." zur Tätigkeit von Zahntechnikern/-innen durch ihren Berufskundlichen Dienst durch (Bl. 458 V-Akte). In Auswertung der Ergebnisse wurde eine berufskundliche Stellungnahme vorgelegt, wonach Zahntechniker körperlich leichte Arbeiten verrichteten, da sie lediglich Kleinteile zu bearbeiten hätten. Sie arbeiteten dabei in wechselnder Körperhaltung. Während im Bereich Modellguss und Arbeitsvorbereitung überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet werden könne, finde die eigentliche Bearbeitung der Zahnersatzteile an einem Labortisch im Sitzen statt. Die Zahnersatzteile würden in leicht vorgebeugter Haltung bearbeitet. Dabei entstünden kurzfristig Zwangshaltungen, dennoch bestehe nach Abschluss eines Arbeitsganges immer die Möglichkeit oder Notwendigkeit aufzustehen, das Produkt wegzulegen und andere Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien an den Arbeitsplatz zu holen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, schwerwiegende Krankheitsbefunde hätten auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht festgestellt werden können, die die Annahme einer Erwerbsminderung rechtfertige. Der Kläger müsse lediglich ausschließliches bzw ständiges Sitzen in Zwangshaltungen vermeiden und könne daher sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch noch als Zahntechniker sechs Stunden und mehr täglich arbeiten sechs Stunden und mehr arbeiten. Er sei daher weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert.
Mit seiner dagegen am 18. September 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seiner chronischen Schmerzen sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Zahntechniker auszuüben. Er könne nicht längere Zeit in einer Stellung verharren.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört, den Kläger orthopädisch und psychiatrisch begutachten lassen und eine Auskunft bei der Zahntechniker-Innung W. eingeholt.
Der Hautarzt Dr. G. ist der Auffassung gewesen, der Kläger könne bei einer Psoriasis noch leichte Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung auszuüben. Die Internistin Dr. W. hat den Kläger bei chronischer Depression und Wirbelsäulenschmerzen nur noch für in der Lage erachtet, bis drei Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Zahntechniker könne der Kläger nicht mehr arbeiten, da er vorwiegend sitzend tätig sei. Der Orthopäde Dr. W. hat über eine einmalige Behandlung wegen einer Fersenbeinfraktur berichtet, so dass er die Erwerbsfähigkeit nicht beurteilen könne. Der Neurochirurg Dr. Z. hat den Kläger bei chronisch rezidivierenden Dorsolumbalgien noch für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständige Zwangshaltungen und einseitige körperliche Belastungen, ohne Knien, Hocken, Bücken bzw Heben oder Tragen und Bewegen schwerer Lasten sechs Stunden und mehr auszuführen. Auch als Zahntechniker könne er noch berufstätig sein.
Der Orthopäde Dr. K. hat in seinem Gutachten anhaltende Schmerzen am Übergang Brust-Lendenwirbelsäule bei erlittenem Kompressionsbruch und mäßiggradiger Veränderung der Statik ohne Anhalt für neurologische Ausstrahlung oder wesentliche Schädigung der Zwischenwirbelräume, eine akut zurückliegende Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei vorhandener Minderempfindlichkeit im Bereich des Unterschenkels rechts ohne motorische Schädigung bei Bandscheibenvorfall L4/5 mit akutem Schmerzbild, eine Reizung der Rotatorenmanschette rechts mit endgradig funktionell nicht wesentlichen Funktionseinschränkungen ohne Nachweis einer altersüberschreitenden degenerativen Veränderung oder Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Schuppenflechte beschrieben. Die akute Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule sei nur eine vorübergehende Episode im Rahmen einer akuten Reizung der Nerven. Die körperliche Leistungsfähigkeit werde daher in erster Linie durch die Veränderung der erlittenen Frakturen im Bereich der Brustwirbelsäule, gefolgt von den Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und an der Schulter beeinträchtigt. Seiner Einschätzung nach könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig ausüben. Dies gelte auch für die körperlich leichte Tätigkeit eines Zahntechnikers, da nur kurzfristige Zwangshaltungen anfielen und die Tätigkeit körperlich leicht sei.
Die Zahntechniker-Innung W. hat mitgeteilt, dass der überwiegende Teil zahntechnischer Arbeiten im Sitzen ausgeführt werde. Eine Ausnahme hiervon bilde die Arbeitsvorbereitung, die zu etwa 50 % im Stehen ausgeführt werde. Die sitzende Tätigkeit müsse mit insgesamt 75 % veranschlagt werden. Die Anzahl der anzufertigenden Modellguß-Prothesen sei in letzter Zeit stark rückläufig. In den zahntechnischen Labors würden ergonomisch geformte Stühle, professionelle Arbeitstische und Absaugung sowie eine entsprechende Beleuchtung vorgehalten werden. Bei optimaler Einrichtung könne der Oberkörper kerzengerade gehalten werden, nur der Kopf sei zum Arbeiten leicht vornübergebeugt.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P. hat eine somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastungssituation, einen Zustand nach BWK 11/12-Fraktur ohne Hinweis für eine spinale Läsion und funktionelle Ausfälle auf neurologischem Fachgebiet, ein leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts, einen Migränekopfschmerz ohne leistungsminderndes Ausmaß (anamnestisch berichtet) sowie ein L5-Syndrom rechts ohne wesentliche funktionelle neurologische Ausfälle bei Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 diagnostiziert. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich gewesen, an den unteren Extremitäten etwas abgeschwächt auslösbar. Paresen oder Atrophien hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe über körperliche Beschwerden im Rahmen der Wirbelsäulenproblematik geklagt, dabei unauffällig über eine Stunde während der Anamnese mit teilweise auch überschlagenen Beinen gesessen. Seine Allgemeinärztin Dr. W. suche der Kläger einmal im Quartal auf, die ihm dann Schmerzmittel verschreibe. Eine nervenärztliche Behandlung führe er ebenso wenig wie eine Psychotherapie durch. Er habe einen Freundes- und Bekanntenkreis, bei dem er unterkomme, sowie seit 2005 eine Freundin. Er helfe in der jeweiligen Wohnung, in der er sich aufhalte, im Haushalt und gehe zur Hand um sich erkenntlich zu zeigen. Am Wochenende sei er mit seinem Sohn auf dem Sportplatz. Es sei ihm immerhin möglich mit zwei Taschen seine Aufenthaltsorte zu wechseln. Er habe sich trotz angegebener Rückenschmerzen in der Lage gesehen, als Taxifahrer tätig zu sein und auch diesbezüglich Anfang des Jahres eine Lizenz beantragt. Im Alltagsverhalten würden sich offensichtlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der derzeitigen Lebensführung zeigen. Wesentliche, zumindest leistungsmindernde Einschränkungen lägen nicht vor für Tätigkeiten als Zahntechniker oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies werde aber nicht von der Motivation des Klägers unterstützt, der davon ausgehe, dass sofort Pfändungsverfahren einsetzten, wenn er arbeite, so dass er aus subjektiver Sicht "umsonst" arbeiten würde. Seiner Einschätzung nach könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie als Zahntechniker sechs Stunden und mehr verrichten.
Die Beklagte legte noch einen neuen Versicherungsverlauf vom 27. August 2009 vor, wonach der Kläger vom 14. November 2005 bis 31. Dezember 2008 nahtlos Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Mit Urteil vom 27. August 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 30. September 2009, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nach den eingeholten Gutachten noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei deswegen nicht erwerbsgemindert. Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen stünden die Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet, die Dr. K. ausführlich beschrieben habe. Aufgrund der Erkrankungen der Wirbelsäule müssten lediglich Zwangshaltungen vermieden werden. Im Übrigen könne er noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. Dies werde auch durch die Zeugenaussage des behandelnden Neurochirurgen und Neurologen Dr. Z. gestützt. Die abweichende Einschätzung der Hausärztin Dr. W. sei hingegen nicht überzeugend, die sich allein auf die vom Kläger vorgetragenen Wirbelsäulenschmerzen stütze. Auch Dr. P. habe diese Leistungseinschätzung geteilt. Die Migränesymptomatik erfordere keine spezielle nervenärztliche Behandlung. Der Kläger könne diese allein medikamentieren. Die von der Hausärztin Dr. W. mitgeteilte Diagnose einer chronischen Depression würde nicht durch objektive Befunde untermauert und hätte sich in dem Gutachten von Dr. P. auch nicht bestätigen lassen. Der Kläger sei auch nicht erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Zugrunde zu legen sei die Tätigkeit als Zahntechniker. Es bestünden zwar Zweifel daran, ob der Kläger diese Tätigkeit noch weiterhin ausüben könne. Denn dies setze voraus, dass er die Arbeitshaltung wechseln könne und auch entsprechende verstellbare Arbeitstische und Stühle vorhanden seien. Selbst wenn letzteres der Fall sei, könne nicht unterstellt werden, dass der Kläger eine Zwangshaltung bei überwiegendem Sitzen und Arbeiten am Tisch tatsächlich vermeiden könne. Der Kläger könne aber noch zumutbar auf den Beruf des Registrators nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich seien, die über das normal übliche Maß hinausgingen. Der Kläger könne die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch innerhalb von drei Monaten erwerben. Dies gelte insbesondere für die notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw der Bedienung von EDV-Programmen. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nehme, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet habe, könne sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitenden vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden sei. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei auch nicht eingeschränkt. Dass die Beklagte den Beruf des Registrators nicht als Verweisungsberuf benannt habe, sei unschädlich. Denn das Gericht habe im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig sei.
Mit seiner dagegen am 22. Oktober 2009 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, eine Besserung seiner Beschwerden sei nicht eingetreten. Das Gutachten von Dr. K. sei deswegen nicht überzeugend, da die Beklagte über drei Jahre eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt habe und keine Besserung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Der Sachverständige Dr. P. vermute offenbar eine Erwerbsunwilligkeit im Hinblick auf seinen Schuldenstand von 2 Mio DM. Auch seine behandelnde Hausärztin Dr. W. habe ihn nur noch für in der Lage erachtet, bis zu drei Stunden zu arbeiten. Überraschend sei ihm der Verweisungsberuf des Registrators benannt worden, obwohl er diesen aufgrund der einzunehmenden Zwangshaltungen nicht erlernten könne und auf Leitern klettern müsse. Außerdem sei der Beruf nicht marktgängig. Bei über 389.000 Jobangeboten der Bundesagentur für Arbeit würde lediglich ein Registrator in Nürnberg gesucht.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass eine Veränderung der Krankheitssymptome oder neue medizinische Aspekte nach den beiden Gutachten nicht geltend gemacht worden seien. Die hausärztliche Leistungsbeurteilung sei erheblich von den Gutachten abgewichen, wobei keinerlei klinische oder technische Befunde zur Erklärung der Divergenz vorgelegt worden wären, somit der Einschätzung nicht gefolgt werden könne. Man gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger noch seine Tätigkeit als Zahntechniker ausüben könne, die seinem Leistungsvermögen entspreche. Ein Zahntechniker müsse im Laufe des Arbeitstages verschiedene Körperhaltungen einnehmen, arbeite dabei bei verschiedenen Arbeitsgängen im Gehen und Sitzen und müsse zwischen den verschiedenen Positionen wechseln, so dass auch ein Gehen immer wieder notwendig sei. Außer in sehr großen Laboren, in denen eine Spezialisierung erfolge, werde ein ausgebildeter Zahntechniker an allen Arbeitsplätzen von der Arbeitsvorbereitung bis zur Fertigstellung eingesetzt und müsse daher die Körperhaltung wechseln. Etwas anderes könne der Aussage der Zahntechniker-Innung W. nicht entnommen werden. Darüber hinaus sei der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf eines Registrators verweisbar.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs 4 SGG).
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I Seite 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302 b Abs 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach § 240 Abs 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung sowie der im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Ermittlungen steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, weil er - unter Beachtung gewisser Einschränkungen - noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger nach dem vorgelegten Versicherungsverlauf zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente noch zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, was sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf ergibt. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen bestätigt auch zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger, wie sich dies aus den eingeholten orthopädischen und nervenärztlichen Gutachten, den sachverständigen Zeugenaussage von Dr. G. und Dr. Z. sowie den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Dr. S. und Dr. A. ergibt, nicht erwerbsgemindert ist.
Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Einschränkungen liegt auf orthopädischem Gebiet. Die körperliche Leistungsfähigkeit wird in erster Linie durch die Folgen der erlittenen Frakturen im Bereich der Brustwirbelsäule, gefolgt von den Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und an der Schulter beeinträchtigt. Die Beweglichkeit ist hierdurch aber nur geringfügig eingeschränkt. Neurologische Ausfallerscheinungen sind ebenfalls dadurch nicht bedingt. Vielmehr waren die Muskeleigenreflexe seitengleich, an den unteren Extremitäten etwas abgeschwächt auslösbar. Paresen oder Atrophien lagen nicht vor. Dass der Kläger nicht nennenswert eingeschränkt ist, wird auch dadurch belegt, dass er seinen Angaben zufolge in der Lage ist, seinen Alltag aus zwei Taschen, mit denen er unter seinen Bekannten umherzieht, zu bestreiten, denen er jeweils im Haushalt aushilft. Solche Haushaltstätigkeiten sind im Allgemeinen schwerer Natur, auch bei seinen Hobbies (Playstation spielen und Fernsehen) muss der Kläger sitzen und Zwangshaltungen einnehmen.
Für den Senat nachvollziehbar sind daher die Sachverständigen zu der übereinstimmenden Einschätzung gelangt, dass der Kläger nur qualitativ leistungsgemindert ist. Seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann ausreichend durch einen Ausschluss von schweren oder mittelschweren Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen Rechnung getragen werden.
Allein Dr. W., auf deren abweichende Einschätzung sich der Kläger mit seiner Berufung beruft, hat eine zeitliche Limitierung seines Leistungsvermögens behauptet und dies mit einer chronischen Depression begründet. Unabhängig davon, dass der Kläger Dr. W. nur vierteljährlich konsultiert, also es bereits an der erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit fehlt, konnte diese Diagnose von dem Facharzt Dr. P. nicht bestätigt werden. Der Kläger war vielmehr affektiv schwingungsfähig und im Antrieb ungestört. Gegen eine entsprechend starke Ausprägung spricht, dass der Kläger eine nervenärztliche Behandlung ebenso wenig wie eine Psychotherapie durchführt. Es hat auch kein sozialer Rückzug stattgefunden. Er verfügt vielmehr über einen intakten Freundes- und Bekanntenkreis, bei dem er unterkommt, und konnte eine stabile Partnerschaft seit 2005 aufbauen.
Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liegt nicht vor. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger, der lediglich überwiegendes Sitzen und ständige Zwangshaltungen vermeiden muss, in seinem erlernten Bezugsberuf als Zahntechniker noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann. Die gesundheitlichen Belastungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, entnimmt der Senat der Arbeitsplatzerkundung bei der Firma "M.-D." wie der Auskunft der Zahntechniker-Innung W ...
Danach wird die Arbeit zwar überwiegend, aber nicht, worauf es bei dem Kläger allein ankommt, ständig sitzend durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit, wechselnde Köperhaltungen einzunehmen und einen Teil, nämlich die erforderliche Arbeitsvorbereitung, im Stehen und Gehen auszuüben. Wenn die Arbeit im Sitzen erfolgt, so kann der Arbeitsplatz, wozu im Übrigen auch der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit ergonomisch angepassten Sitzmöbeln ausgestattet werden, was ein Arbeiten in kerzengerader Körperhaltung ermöglicht. Zwangshaltungen entstehen somit, wenn überhaupt, allenfalls kurzfristig. Dass auch dies für den Kläger gesundheitlich zumutbar ist, folgt nicht nur aus den eingangs festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen. Der Senat entnimmt dies auch der Anamnese von Dr. P., wo der Kläger während der Untersuchung über eine Stunde unauffällig sitzen konnte. Daraus lässt sich schließen, dass dem Kläger auch eine überwiegend, nur nicht ausschließlich sitzende Tätigkeit zumutbar ist. Offenbar sieht dies der Kläger ebenso, denn er hat sich um eine Lizenz für das Taxigewerbe bemüht, also ebenfalls eine überwiegend sitzende Tätigkeit. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht.
Der Senat hat deswegen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 08. Oktober 1958 geborene Kläger war in seinem erlernten Beruf als Zahntechniker bis Februar 2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 07. Februar 2001 erlitt er einen Autounfall mit Lungenquetschung und Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11/12. Auf Veranlassung seiner Krankenkasse beantragte er am 29. November 2001 die Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Die Beklagte gewährte ihm vom 17. Januar bis 14. Februar 2002 ein stationäres Heilverfahren in der Reha-Klinik A ... Er wurde als arbeitsunfähig mit den Diagnosen eines Zustandes nach BWK 11 und 12-Fraktur mit anhaltenden thorakolumbalen Beschwerden sowie Epicondylitis radialis humeri rechts entlassen. Mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in etwa vier bis sechs Wochen zu rechnen, wobei eine rückengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes aufgrund der überwiegend sitzenden Arbeit empfohlen werde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei auf Dauer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen zuzumuten. Häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten sollten ebenso wie einseitige Zwangshaltungen vermieden werden. Am 08. August 2002 stellte der Kläger einen Rentenantrag, woraufhin die Beklagte eine orthopädische Begutachtung nach ambulanter Untersuchung veranlasste. Der Orthopäde Dr. H. ergänzte die Diagnosen um eine chronische Lumbalgie bei breiter Protrusion L4/5 sowie Senk-Spreizfüße. Eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit liege aus seiner Sicht nicht vor. Allenfalls wäre über eine großzügig bemessene Wiedereingliederung im Sinne von Halb- bis Zweidrittel-Beschäftigung für drei bis vier Monate nachzudenken.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab 01. November 2001 bis 31. Oktober 2003. Auf seinen Weiterzahlungsantrag vom 25. September 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 die Rente über den Monat Oktober 2003 hinaus bis zum 31. Januar 2004. Auf den weiteren Rentenantrag vom 27. Januar 2004 veranlasste die Beklagte eine erneute orthopädische Begutachtung. Dr. S.-W. beschrieb persistierende Schmerzen im thorakolumbalen Übergang nach Kompressionsfrakturen BWK 11 und 12 mit deutlicher Belastungsinsuffizienz des thorakolumbalen Übergangs ohne sensomotorische Ausfälle, einen Zustand nach konservativ therapiertem Bandscheibenvorfall L4/5, eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) ohne Schmerzsymptomatik, eine Psoriasis vulgaris sowie einen Verdacht auf reaktive Depression. Der Kläger könne aufgrund seiner starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den Bauch glaubhaft nicht als Zahntechniker tätig sein. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keinerlei Besserung der Beschwerden trotz intensivster therapeutischer Maßnahmen gekommen. Der Kläger nehme auch sehr hochdosiert Schmerzmittel ein. Ihrer Einschätzung nach könnten allenfalls leichte Tätigkeiten vorwiegend im Gehen mit kurzzeitigem Stehen oder Sitzen durchgeführt werden. Eine Besserung der Beschwerden sei momentan nicht zu erwarten. Die Durchführung einer nochmaligen stationären Rehabilitationsmaßnahme werde für sinnvoll erachtet. Mit Bescheid vom 15. April 2004 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Februar 2004 neu und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 26. April 2004 die Weiterzahlung der Rente bis 31. Oktober 2004.
Auf das Angebot der Beklagten vom 26. April 2004 zur Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation reagierte der Kläger zunächst nicht und sandte auch die Zustimmungserklärung nicht zurück, so dass die Beklagte ihr Angebot mit Bescheid vom 09. August 2004 zurücknahm. Die Rente wurde dem Kläger bis 30. November 2004 weitergezahlt und mit Bescheid vom 30. November 2004 für die Zeit vom 01. November 2004 bis 30. November 2004 zurückgefordert, da die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Am 17. März 2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische und nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers. Der Orthopäde Dr. S. beschrieb ein chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach konservativ behandelter Fraktur der BWK 11 und 12 sowie eine Langzeitarbeitslosigkeit mit erheblichem sozialem Abstieg. Bei dem Kläger sei eine ausgeprägte negative Kontrollüberzeugung hinsichtlich seiner körperlichen und beruflichen Belastbarkeit vorhanden. Die seit zehn Monaten nicht mehr bestehende Krankenversicherung und eine beinahe vorhandene Obdachlosigkeit entbehrten nicht eines gewissen demonstrativen Moments, wenn Möglichkeiten zur Grundsicherung wie Hartz IV nicht in Anspruch genommen würden. Eine gedankliche Beschäftigung mit einer für ihn möglichen Tätigkeit sei nur in Ansätzen zu erkennen und sei dem Kläger als gesundem 47-jährigen Mann in klaren Worten nahegelegt worden. Eine nervenärztliche Mitbegutachtung zur Evaluierung der psychischen Schmerzkomponente erscheine angesichts des mehrjährigen Verlaufs sinnvoll. Nach mittlerweile sechs Wochen nicht mehr durchgeführter Schmerztherapie und einem annähernd frei beweglichen Patienten dürfe kritisch hinterfragt werden, ob Schmerzen tatsächlich vorlägen. Prinzipiell bestehe für einen Beruf möglichst in wechselnder Körperhaltung vollschichtige Belastbarkeit, im erlernten Beruf überwiegend im Sitzen nur für drei bis sechs Stunden. Eventuell sei eine adäquate Schmerztherapie notwendig.
Der Neurologe und Psychiater Dr. A. beschrieb ergänzend eine Migräne ohne Aura. Sowohl die Elektroneurographie sowie das EEG hätten einen Normalbefund gezeigt, auch die klinische neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Größere Einschränkungen wegen etwaiger Schmerzen habe man nicht beobachten können. Es bestehe daher kein Grund für eine Fortführung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschließender beruflicher Wiedereingliederung sei zu empfehlen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Auch seinen bisherigen Beruf könne er noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme angeboten.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beschwerden hätten sich nicht verbessert. Dies habe auch der behandelnde Orthopäde bestätigt.
Vom 16. Mai bis 13. Juni 2006 führte der Kläger ein erneutes stationäres Heilverfahren in der E.-Klinik durch, aus dem er als arbeitsfähig mit den Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, Zustand nach BWK 11 und 12-Fraktur und Lungenquetschung sowie Psoriasis vulgaris entlassen wurde. Der Kläger habe sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befunden. Er habe seit vier Jahren eine Beziehung zu einer zehn Jahre jüngeren Erzieherin aufgenommen, die er als perfekt beschreibe. Hobbys seien Playstation spielen und Fernsehen. Eine ausgeprägte Selbstaufmerksamkeit für körperliche Beschwerden und Missempfindungen sei festzustellen. Zur beruflichen Rehabilitation habe sich keine Motivation gezeigt. Dass die vereinbarten Therapieziele nicht hätten erreicht werden können, sei wesentlich durch die Versorgungshaltung bedingt. Der Kläger sei arbeitsfähig und vollschichtig leistungsfähig (sechs Stunden und mehr) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er habe offenbar die medizinische Rehabilitation nur als Erfüllung einer Pflicht angesehen, so dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich gewesen sei.
Die Beklagte führte außerdem am 22. Mai 2006 eine Arbeitsplatzerkundung bei der Firma "M.-D." zur Tätigkeit von Zahntechnikern/-innen durch ihren Berufskundlichen Dienst durch (Bl. 458 V-Akte). In Auswertung der Ergebnisse wurde eine berufskundliche Stellungnahme vorgelegt, wonach Zahntechniker körperlich leichte Arbeiten verrichteten, da sie lediglich Kleinteile zu bearbeiten hätten. Sie arbeiteten dabei in wechselnder Körperhaltung. Während im Bereich Modellguss und Arbeitsvorbereitung überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet werden könne, finde die eigentliche Bearbeitung der Zahnersatzteile an einem Labortisch im Sitzen statt. Die Zahnersatzteile würden in leicht vorgebeugter Haltung bearbeitet. Dabei entstünden kurzfristig Zwangshaltungen, dennoch bestehe nach Abschluss eines Arbeitsganges immer die Möglichkeit oder Notwendigkeit aufzustehen, das Produkt wegzulegen und andere Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien an den Arbeitsplatz zu holen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, schwerwiegende Krankheitsbefunde hätten auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht festgestellt werden können, die die Annahme einer Erwerbsminderung rechtfertige. Der Kläger müsse lediglich ausschließliches bzw ständiges Sitzen in Zwangshaltungen vermeiden und könne daher sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch noch als Zahntechniker sechs Stunden und mehr täglich arbeiten sechs Stunden und mehr arbeiten. Er sei daher weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert.
Mit seiner dagegen am 18. September 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seiner chronischen Schmerzen sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Zahntechniker auszuüben. Er könne nicht längere Zeit in einer Stellung verharren.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört, den Kläger orthopädisch und psychiatrisch begutachten lassen und eine Auskunft bei der Zahntechniker-Innung W. eingeholt.
Der Hautarzt Dr. G. ist der Auffassung gewesen, der Kläger könne bei einer Psoriasis noch leichte Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung auszuüben. Die Internistin Dr. W. hat den Kläger bei chronischer Depression und Wirbelsäulenschmerzen nur noch für in der Lage erachtet, bis drei Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Zahntechniker könne der Kläger nicht mehr arbeiten, da er vorwiegend sitzend tätig sei. Der Orthopäde Dr. W. hat über eine einmalige Behandlung wegen einer Fersenbeinfraktur berichtet, so dass er die Erwerbsfähigkeit nicht beurteilen könne. Der Neurochirurg Dr. Z. hat den Kläger bei chronisch rezidivierenden Dorsolumbalgien noch für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständige Zwangshaltungen und einseitige körperliche Belastungen, ohne Knien, Hocken, Bücken bzw Heben oder Tragen und Bewegen schwerer Lasten sechs Stunden und mehr auszuführen. Auch als Zahntechniker könne er noch berufstätig sein.
Der Orthopäde Dr. K. hat in seinem Gutachten anhaltende Schmerzen am Übergang Brust-Lendenwirbelsäule bei erlittenem Kompressionsbruch und mäßiggradiger Veränderung der Statik ohne Anhalt für neurologische Ausstrahlung oder wesentliche Schädigung der Zwischenwirbelräume, eine akut zurückliegende Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei vorhandener Minderempfindlichkeit im Bereich des Unterschenkels rechts ohne motorische Schädigung bei Bandscheibenvorfall L4/5 mit akutem Schmerzbild, eine Reizung der Rotatorenmanschette rechts mit endgradig funktionell nicht wesentlichen Funktionseinschränkungen ohne Nachweis einer altersüberschreitenden degenerativen Veränderung oder Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Schuppenflechte beschrieben. Die akute Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule sei nur eine vorübergehende Episode im Rahmen einer akuten Reizung der Nerven. Die körperliche Leistungsfähigkeit werde daher in erster Linie durch die Veränderung der erlittenen Frakturen im Bereich der Brustwirbelsäule, gefolgt von den Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und an der Schulter beeinträchtigt. Seiner Einschätzung nach könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig ausüben. Dies gelte auch für die körperlich leichte Tätigkeit eines Zahntechnikers, da nur kurzfristige Zwangshaltungen anfielen und die Tätigkeit körperlich leicht sei.
Die Zahntechniker-Innung W. hat mitgeteilt, dass der überwiegende Teil zahntechnischer Arbeiten im Sitzen ausgeführt werde. Eine Ausnahme hiervon bilde die Arbeitsvorbereitung, die zu etwa 50 % im Stehen ausgeführt werde. Die sitzende Tätigkeit müsse mit insgesamt 75 % veranschlagt werden. Die Anzahl der anzufertigenden Modellguß-Prothesen sei in letzter Zeit stark rückläufig. In den zahntechnischen Labors würden ergonomisch geformte Stühle, professionelle Arbeitstische und Absaugung sowie eine entsprechende Beleuchtung vorgehalten werden. Bei optimaler Einrichtung könne der Oberkörper kerzengerade gehalten werden, nur der Kopf sei zum Arbeiten leicht vornübergebeugt.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P. hat eine somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastungssituation, einen Zustand nach BWK 11/12-Fraktur ohne Hinweis für eine spinale Läsion und funktionelle Ausfälle auf neurologischem Fachgebiet, ein leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts, einen Migränekopfschmerz ohne leistungsminderndes Ausmaß (anamnestisch berichtet) sowie ein L5-Syndrom rechts ohne wesentliche funktionelle neurologische Ausfälle bei Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 diagnostiziert. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich gewesen, an den unteren Extremitäten etwas abgeschwächt auslösbar. Paresen oder Atrophien hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe über körperliche Beschwerden im Rahmen der Wirbelsäulenproblematik geklagt, dabei unauffällig über eine Stunde während der Anamnese mit teilweise auch überschlagenen Beinen gesessen. Seine Allgemeinärztin Dr. W. suche der Kläger einmal im Quartal auf, die ihm dann Schmerzmittel verschreibe. Eine nervenärztliche Behandlung führe er ebenso wenig wie eine Psychotherapie durch. Er habe einen Freundes- und Bekanntenkreis, bei dem er unterkomme, sowie seit 2005 eine Freundin. Er helfe in der jeweiligen Wohnung, in der er sich aufhalte, im Haushalt und gehe zur Hand um sich erkenntlich zu zeigen. Am Wochenende sei er mit seinem Sohn auf dem Sportplatz. Es sei ihm immerhin möglich mit zwei Taschen seine Aufenthaltsorte zu wechseln. Er habe sich trotz angegebener Rückenschmerzen in der Lage gesehen, als Taxifahrer tätig zu sein und auch diesbezüglich Anfang des Jahres eine Lizenz beantragt. Im Alltagsverhalten würden sich offensichtlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der derzeitigen Lebensführung zeigen. Wesentliche, zumindest leistungsmindernde Einschränkungen lägen nicht vor für Tätigkeiten als Zahntechniker oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies werde aber nicht von der Motivation des Klägers unterstützt, der davon ausgehe, dass sofort Pfändungsverfahren einsetzten, wenn er arbeite, so dass er aus subjektiver Sicht "umsonst" arbeiten würde. Seiner Einschätzung nach könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie als Zahntechniker sechs Stunden und mehr verrichten.
Die Beklagte legte noch einen neuen Versicherungsverlauf vom 27. August 2009 vor, wonach der Kläger vom 14. November 2005 bis 31. Dezember 2008 nahtlos Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Mit Urteil vom 27. August 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 30. September 2009, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nach den eingeholten Gutachten noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei deswegen nicht erwerbsgemindert. Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen stünden die Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet, die Dr. K. ausführlich beschrieben habe. Aufgrund der Erkrankungen der Wirbelsäule müssten lediglich Zwangshaltungen vermieden werden. Im Übrigen könne er noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. Dies werde auch durch die Zeugenaussage des behandelnden Neurochirurgen und Neurologen Dr. Z. gestützt. Die abweichende Einschätzung der Hausärztin Dr. W. sei hingegen nicht überzeugend, die sich allein auf die vom Kläger vorgetragenen Wirbelsäulenschmerzen stütze. Auch Dr. P. habe diese Leistungseinschätzung geteilt. Die Migränesymptomatik erfordere keine spezielle nervenärztliche Behandlung. Der Kläger könne diese allein medikamentieren. Die von der Hausärztin Dr. W. mitgeteilte Diagnose einer chronischen Depression würde nicht durch objektive Befunde untermauert und hätte sich in dem Gutachten von Dr. P. auch nicht bestätigen lassen. Der Kläger sei auch nicht erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Zugrunde zu legen sei die Tätigkeit als Zahntechniker. Es bestünden zwar Zweifel daran, ob der Kläger diese Tätigkeit noch weiterhin ausüben könne. Denn dies setze voraus, dass er die Arbeitshaltung wechseln könne und auch entsprechende verstellbare Arbeitstische und Stühle vorhanden seien. Selbst wenn letzteres der Fall sei, könne nicht unterstellt werden, dass der Kläger eine Zwangshaltung bei überwiegendem Sitzen und Arbeiten am Tisch tatsächlich vermeiden könne. Der Kläger könne aber noch zumutbar auf den Beruf des Registrators nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich seien, die über das normal übliche Maß hinausgingen. Der Kläger könne die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch innerhalb von drei Monaten erwerben. Dies gelte insbesondere für die notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw der Bedienung von EDV-Programmen. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nehme, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet habe, könne sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitenden vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden sei. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei auch nicht eingeschränkt. Dass die Beklagte den Beruf des Registrators nicht als Verweisungsberuf benannt habe, sei unschädlich. Denn das Gericht habe im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig sei.
Mit seiner dagegen am 22. Oktober 2009 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, eine Besserung seiner Beschwerden sei nicht eingetreten. Das Gutachten von Dr. K. sei deswegen nicht überzeugend, da die Beklagte über drei Jahre eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt habe und keine Besserung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Der Sachverständige Dr. P. vermute offenbar eine Erwerbsunwilligkeit im Hinblick auf seinen Schuldenstand von 2 Mio DM. Auch seine behandelnde Hausärztin Dr. W. habe ihn nur noch für in der Lage erachtet, bis zu drei Stunden zu arbeiten. Überraschend sei ihm der Verweisungsberuf des Registrators benannt worden, obwohl er diesen aufgrund der einzunehmenden Zwangshaltungen nicht erlernten könne und auf Leitern klettern müsse. Außerdem sei der Beruf nicht marktgängig. Bei über 389.000 Jobangeboten der Bundesagentur für Arbeit würde lediglich ein Registrator in Nürnberg gesucht.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass eine Veränderung der Krankheitssymptome oder neue medizinische Aspekte nach den beiden Gutachten nicht geltend gemacht worden seien. Die hausärztliche Leistungsbeurteilung sei erheblich von den Gutachten abgewichen, wobei keinerlei klinische oder technische Befunde zur Erklärung der Divergenz vorgelegt worden wären, somit der Einschätzung nicht gefolgt werden könne. Man gehe weiterhin davon aus, dass der Kläger noch seine Tätigkeit als Zahntechniker ausüben könne, die seinem Leistungsvermögen entspreche. Ein Zahntechniker müsse im Laufe des Arbeitstages verschiedene Körperhaltungen einnehmen, arbeite dabei bei verschiedenen Arbeitsgängen im Gehen und Sitzen und müsse zwischen den verschiedenen Positionen wechseln, so dass auch ein Gehen immer wieder notwendig sei. Außer in sehr großen Laboren, in denen eine Spezialisierung erfolge, werde ein ausgebildeter Zahntechniker an allen Arbeitsplätzen von der Arbeitsvorbereitung bis zur Fertigstellung eingesetzt und müsse daher die Körperhaltung wechseln. Etwas anderes könne der Aussage der Zahntechniker-Innung W. nicht entnommen werden. Darüber hinaus sei der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf eines Registrators verweisbar.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs 4 SGG).
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I Seite 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302 b Abs 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach § 240 Abs 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung sowie der im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Ermittlungen steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, weil er - unter Beachtung gewisser Einschränkungen - noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger nach dem vorgelegten Versicherungsverlauf zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente noch zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, was sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf ergibt. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen bestätigt auch zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger, wie sich dies aus den eingeholten orthopädischen und nervenärztlichen Gutachten, den sachverständigen Zeugenaussage von Dr. G. und Dr. Z. sowie den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Dr. S. und Dr. A. ergibt, nicht erwerbsgemindert ist.
Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Einschränkungen liegt auf orthopädischem Gebiet. Die körperliche Leistungsfähigkeit wird in erster Linie durch die Folgen der erlittenen Frakturen im Bereich der Brustwirbelsäule, gefolgt von den Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und an der Schulter beeinträchtigt. Die Beweglichkeit ist hierdurch aber nur geringfügig eingeschränkt. Neurologische Ausfallerscheinungen sind ebenfalls dadurch nicht bedingt. Vielmehr waren die Muskeleigenreflexe seitengleich, an den unteren Extremitäten etwas abgeschwächt auslösbar. Paresen oder Atrophien lagen nicht vor. Dass der Kläger nicht nennenswert eingeschränkt ist, wird auch dadurch belegt, dass er seinen Angaben zufolge in der Lage ist, seinen Alltag aus zwei Taschen, mit denen er unter seinen Bekannten umherzieht, zu bestreiten, denen er jeweils im Haushalt aushilft. Solche Haushaltstätigkeiten sind im Allgemeinen schwerer Natur, auch bei seinen Hobbies (Playstation spielen und Fernsehen) muss der Kläger sitzen und Zwangshaltungen einnehmen.
Für den Senat nachvollziehbar sind daher die Sachverständigen zu der übereinstimmenden Einschätzung gelangt, dass der Kläger nur qualitativ leistungsgemindert ist. Seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann ausreichend durch einen Ausschluss von schweren oder mittelschweren Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen Rechnung getragen werden.
Allein Dr. W., auf deren abweichende Einschätzung sich der Kläger mit seiner Berufung beruft, hat eine zeitliche Limitierung seines Leistungsvermögens behauptet und dies mit einer chronischen Depression begründet. Unabhängig davon, dass der Kläger Dr. W. nur vierteljährlich konsultiert, also es bereits an der erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit fehlt, konnte diese Diagnose von dem Facharzt Dr. P. nicht bestätigt werden. Der Kläger war vielmehr affektiv schwingungsfähig und im Antrieb ungestört. Gegen eine entsprechend starke Ausprägung spricht, dass der Kläger eine nervenärztliche Behandlung ebenso wenig wie eine Psychotherapie durchführt. Es hat auch kein sozialer Rückzug stattgefunden. Er verfügt vielmehr über einen intakten Freundes- und Bekanntenkreis, bei dem er unterkommt, und konnte eine stabile Partnerschaft seit 2005 aufbauen.
Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liegt nicht vor. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger, der lediglich überwiegendes Sitzen und ständige Zwangshaltungen vermeiden muss, in seinem erlernten Bezugsberuf als Zahntechniker noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann. Die gesundheitlichen Belastungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, entnimmt der Senat der Arbeitsplatzerkundung bei der Firma "M.-D." wie der Auskunft der Zahntechniker-Innung W ...
Danach wird die Arbeit zwar überwiegend, aber nicht, worauf es bei dem Kläger allein ankommt, ständig sitzend durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit, wechselnde Köperhaltungen einzunehmen und einen Teil, nämlich die erforderliche Arbeitsvorbereitung, im Stehen und Gehen auszuüben. Wenn die Arbeit im Sitzen erfolgt, so kann der Arbeitsplatz, wozu im Übrigen auch der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit ergonomisch angepassten Sitzmöbeln ausgestattet werden, was ein Arbeiten in kerzengerader Körperhaltung ermöglicht. Zwangshaltungen entstehen somit, wenn überhaupt, allenfalls kurzfristig. Dass auch dies für den Kläger gesundheitlich zumutbar ist, folgt nicht nur aus den eingangs festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen. Der Senat entnimmt dies auch der Anamnese von Dr. P., wo der Kläger während der Untersuchung über eine Stunde unauffällig sitzen konnte. Daraus lässt sich schließen, dass dem Kläger auch eine überwiegend, nur nicht ausschließlich sitzende Tätigkeit zumutbar ist. Offenbar sieht dies der Kläger ebenso, denn er hat sich um eine Lizenz für das Taxigewerbe bemüht, also ebenfalls eine überwiegend sitzende Tätigkeit. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht.
Der Senat hat deswegen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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