Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AS 806/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 717/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. April 2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1988 geborene, außerhalb des elterlichen Haushaltes lebende Antragsteller absolviert seit dem 31. August 2009 eine dreijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Erzieher beim Berufsbildungswerk im O g GmbH P, Berufliche Schule - anerkannte Ersatzschule, Fachschule Sozialwesen (vgl die Vereinbarung zwischen Schule und Antragsteller vom 06. August 2009, Bl 11 der Gerichtsakten). Nachdem er sich zunächst vergeblich um Ausbildungsförderung bemüht hatte (mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises P-M vom 2009 wurden ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen ausreichenden elterlichen Einkommens/Vermögens versagt), stellte er einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2010 unter Berufung auf § 7 Abs 5 SGB II ablehnte.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers vom 08. März 2010 abgelehnt, die Antrags¬gegnerin gemäß § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur einstweiligen Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verpflichten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei als Auszubildender, der eine dem Grunde nach förderungsfähige (nach dem BAföG) Ausbildung betreibe, nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Es liege weder ein besonderer Härtefall iSv § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vor, noch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Leistungsausschluss erfüllt. Zugleich hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilantrages abgelehnt.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung mangelt. Der Senat nimmt daher auf die Gründe des Beschlusses vom 07. April 2010 Bezug (vgl § 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung, mit der der Antragsteller weder den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II in Frage stellt, noch einen besonderen Härtefall iSv § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II geltend macht (den auch der Senat nicht sieht), sei nur Folgendes ergänzt: Es ist keiner der Tatbestände des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt, wonach der – hier unstreitig gegebene - Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 SGB II nicht greift.
Nach § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II findet § 7 Abs 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die BAföG-Beschränkung des § 2 Abs 1a BAföG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Besuch der in § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten. Mit der Anknüpfung an § 2 Abs 1a BAföG privilegiert § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II lediglich Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Der Antragsteller besucht indes keine allgemeinbildende Schule, sondern eine Ausbildungsstätte § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG, da die von ihm absolvierte Ausbildung zumindest zweijährig ist und einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, was eine Anwendung von § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG und damit auch von § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II ausschließt (vgl Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 26 B 60/08 AS ER – juris Rdnr 7; Hessisches LSG, Urteil vom 06. April 2009 – L 9 AS 61/09 – juris Rdnr 32).
Auch auf § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift findet § 7 Abs 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bemisst. § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II setzt damit seinem Wortlaut nach den tatsächlichen Bezug von BAföG-Leistungen voraus, an dem es hier mangelt (vgl LSG Berlin-Brandenburg, aaO Rdnr 8; Hessisches LSG, aaO Rdnr 33; Hänlein in Gagel, SGB II/III, § 7 SGB II Rdnr 93). Im Übrigen hat das Amt für Ausbildungsförderung im – die Bewilligung von Ausbildungsförderung ablehnenden - Bescheid vom 29. Dezember 2009 nicht etwa den Bedarf nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG in Höhe von 212,- EUR zugrunde gelegt. Vielmehr hat es ausweislich des Bescheides den Bedarf des Antragstellers mit 383,- EUR bestimmt und sich insofern wohl zutreffend auf § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BAföG bezogen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte die Anwendung dieser Vorschrift nicht durch § 12 Abs 2 Satz 2 BAföG ausgeschlossen sein, da – wie dargestellt – die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind.
Einen Zuschuss zu ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 7 SGB II kann der Antragsteller nicht beanspruchen, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderung voraussetzt (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 Rdnr 120), an dem es hier fehlt.
Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung des Antragstellers vor dem SG ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) war, ist auch die Ablehnung von PKH durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 07. April 2010 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1988 geborene, außerhalb des elterlichen Haushaltes lebende Antragsteller absolviert seit dem 31. August 2009 eine dreijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Erzieher beim Berufsbildungswerk im O g GmbH P, Berufliche Schule - anerkannte Ersatzschule, Fachschule Sozialwesen (vgl die Vereinbarung zwischen Schule und Antragsteller vom 06. August 2009, Bl 11 der Gerichtsakten). Nachdem er sich zunächst vergeblich um Ausbildungsförderung bemüht hatte (mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises P-M vom 2009 wurden ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen ausreichenden elterlichen Einkommens/Vermögens versagt), stellte er einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2010 unter Berufung auf § 7 Abs 5 SGB II ablehnte.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers vom 08. März 2010 abgelehnt, die Antrags¬gegnerin gemäß § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur einstweiligen Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verpflichten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei als Auszubildender, der eine dem Grunde nach förderungsfähige (nach dem BAföG) Ausbildung betreibe, nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Es liege weder ein besonderer Härtefall iSv § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vor, noch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Leistungsausschluss erfüllt. Zugleich hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilantrages abgelehnt.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung mangelt. Der Senat nimmt daher auf die Gründe des Beschlusses vom 07. April 2010 Bezug (vgl § 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung, mit der der Antragsteller weder den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II in Frage stellt, noch einen besonderen Härtefall iSv § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II geltend macht (den auch der Senat nicht sieht), sei nur Folgendes ergänzt: Es ist keiner der Tatbestände des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt, wonach der – hier unstreitig gegebene - Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 SGB II nicht greift.
Nach § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II findet § 7 Abs 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die BAföG-Beschränkung des § 2 Abs 1a BAföG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Besuch der in § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten. Mit der Anknüpfung an § 2 Abs 1a BAföG privilegiert § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II lediglich Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei ihren Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Der Antragsteller besucht indes keine allgemeinbildende Schule, sondern eine Ausbildungsstätte § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG, da die von ihm absolvierte Ausbildung zumindest zweijährig ist und einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, was eine Anwendung von § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG und damit auch von § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II ausschließt (vgl Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 26 B 60/08 AS ER – juris Rdnr 7; Hessisches LSG, Urteil vom 06. April 2009 – L 9 AS 61/09 – juris Rdnr 32).
Auch auf § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift findet § 7 Abs 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bemisst. § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II setzt damit seinem Wortlaut nach den tatsächlichen Bezug von BAföG-Leistungen voraus, an dem es hier mangelt (vgl LSG Berlin-Brandenburg, aaO Rdnr 8; Hessisches LSG, aaO Rdnr 33; Hänlein in Gagel, SGB II/III, § 7 SGB II Rdnr 93). Im Übrigen hat das Amt für Ausbildungsförderung im – die Bewilligung von Ausbildungsförderung ablehnenden - Bescheid vom 29. Dezember 2009 nicht etwa den Bedarf nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG in Höhe von 212,- EUR zugrunde gelegt. Vielmehr hat es ausweislich des Bescheides den Bedarf des Antragstellers mit 383,- EUR bestimmt und sich insofern wohl zutreffend auf § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BAföG bezogen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte die Anwendung dieser Vorschrift nicht durch § 12 Abs 2 Satz 2 BAföG ausgeschlossen sein, da – wie dargestellt – die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind.
Einen Zuschuss zu ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 7 SGB II kann der Antragsteller nicht beanspruchen, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderung voraussetzt (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 Rdnr 120), an dem es hier fehlt.
Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung des Antragstellers vor dem SG ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) war, ist auch die Ablehnung von PKH durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 07. April 2010 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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