Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2482/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 344/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Darlegung - Amtsermittlung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat.
Mit Bescheid vom 11. August 2008 bewilligte die Beklagte der am 1978 geborenen Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.H.v. 522,51 EUR/Monat für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ihre beiden Kinder F. –T. , geb. am 2005, und H. , geb. am 2007, sowie der am ... 1984 geborene Herr R. F. , ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Tochter H ...
Gegen den Leistungsbescheid legte der Prozessbevollmächtigte namens seiner Mandantin, der Klägerin, unter dem 25. August 2008 Widerspruch ein. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass die Klägerin einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung habe. Sie sei allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Herr F. gehe seiner Arbeit nach. Er unterstütze sie jedenfalls nicht wesentlich bei der Pflege und Erziehung der Kinder.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 als unbegründet zurück. Am 4. September 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und ihr Begehren auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter verfolgt. Zur Klagebegründung hat ihr Prozessbevollmächtigter wiederum ausgeführt: Die Klägerin sei allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Herr F. gehe seiner Arbeit nach. Er unterstütze sie jedenfalls nicht so nachhaltig, wie es der andere Elternteil zu tun pflege. Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten unter dem 17. Februar 2009 im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Gegen das Merkmal "allein erziehend" spreche vorliegend das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Herr F. sei der leibliche Vater von H ... Er wohne im selben Haushalt und arbeite – soweit dies den Unterlagen zu entnehmen sei – auch am Wohnort. Er sei also nicht durch eine räumliche Trennung an der Pflege und Erziehung gehindert. Das Sozialgericht hat zudem auf Blatt 259 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Klägerin habe in einem Schreiben selbst angegeben, Herr F. kümmere sich tagsüber um H ... In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 hat die Klägerin ausgeführt, die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Es sei vorliegend eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. Auch bei einem Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft werde teilweise ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung befürwortet. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Sie bestreite, dass sich Herr F. tagsüber um H. kümmere. Dieser habe sich auch zwischenzeitlich von ihr getrennt. Die tatsächlichen Umstände in der Bedarfsgemeinschaft im hier zu entscheidenden Zeitraum seien daher noch gar nicht geklärt.
Sie beantrage die Vernehmung von Herrn F. als Zeuge bezüglich der Frage der Beteiligung an der Pflege und Erziehung der Kinder. Des Weiteren erhebe sie Anspruch auf höheres Sozialgeld für die Kinder. Die Begrenzung des Sozialgeldes auf 60% der Regelleistung sei verfassungswidrig. Sie mache mindestens 70% der Regelleistung geltend. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt. Die Klägerin lebe mit Herrn F. in einer Bedarfsgemeinschaft. Soweit sie behaupte, Herr F. kümmere sich nicht um die Kinder, sei dies nicht glaubhaft. Sie habe selbst in einem Schreiben unter dem 4. September 2007 erklärt, Herr F. kümmere sich tagsüber um H ... Die Klägerin habe diesen Widerspruch bisher nicht auflösen können. Es komme zudem nicht darauf an, in welchem Umfang der Vater an der Pflege und Erziehung der Kinder beteiligt sei. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wohnung. Zudem sei die Frage, ob sich Herr F. an der Pflege und Erziehung der Kinder beteilige, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und den Einlassungen der Parteien hinreichend geklärt und bedürfe keiner weiteren Ermittlungen. Zwar habe die Klägerin nunmehr behauptet, sie und Herr F. hätten sich zwischenzeitlich getrennt. Sie habe jedoch den Trennungszeitpunkt nicht angegeben. Im Übrigen gehe es im vorliegenden Fall um Leistungen bis 28. Februar 2009, so dass die behauptete Trennung unerheblich sein dürfte. Nicht Streitgegenstand sei die Höhe des Sozialgeldes.
Gegen den ihr am 6. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Prozesskostenhilfeverfahren dürften nicht dazu genutzt werden, strittige Rechtfragen abschließend zu klären. Hier liege eine Abweichung von Rechtsprechung und Literatur vor. Eine Beweisantizipation, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, sei unzulässig. Die Aussage eines Zeugen dürfe nicht vorweggenommen werden. Die Höhe des Sozialgeldes sei mit Schriftsatz vom 2. März 2009 zum Streitgegenstand der Klage gemacht worden. Durch den gegen den Bescheid vom 11. August 2008 erhobenen Widerspruch sei eine umfassende Prüfung des Leistungsfalls eröffnet. Die Beklagte habe sich in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2009 rügelos nach § 99 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf eingelassen.
Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 26. Juni 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, jedoch keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint. Auch der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR ist erreicht. Allein der Streitgegenstand des geltend gemachten Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II i.H.v. 128,52 EUR/Monat für den Zeitraum von sechs Monaten übersteigt diesen Betrag.
2. Die Beschwerde jedoch ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beanstanden.
a. Hinsichtlich des Begehrens eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hat die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Rechtsfrage streitig ist, die der Klärung bedarf. Es geht um die Frage, ob trotz Zusammenlebens zweier Partner Alleinerziehung vorliegen kann. Dies allein aber begründet nicht das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es dem Antragsteller, in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Er hat folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen. Ferner ist er verpflichtet, zur weiteren Mitwirkung im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeverfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren zu erfüllen. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zum anderen sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 92 SGG der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi "ins Blaue" hinein, Ermittlungen anzustellen. Allerdings sind die in der ZPO normierten Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag insoweit an den Amtsermittlungsgrundsatz anzupassen, dass nicht nur Tatsachen aus der Gerichts-, sondern auch aus der Verwaltungsakte zur Prüfung der Erfolgsaussicht her¬anzuziehen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2009, L 8 SO 4/09 B; Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juli 2009, L 5 B 95/09 B ). Nach diesen Grundsätzen lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage nicht feststellen. Folgt man der Rechtsansicht der Klägerin, dass auch im Rahmen einer bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft Raum für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sich der Lebenspartner tatsächlich um die Pflege und Erziehung der Kinder gekümmert hat. Tatsachen, aus denen sich der konkrete Umfang der Hilfe des Herrn F. ergeben könnte, hat die Klägerin jedoch trotz ausdrücklichen Hinweises des Sozialgerichts weder vorgetragen noch sind solche aus den Verwaltungsakten ersichtlich. Die nur pauschalen Darlegungen, Herr F. "unterstütze die Antragstellerin jedenfalls nicht so nachhaltig, wie es der andere Elternteil zu tun pflegt" oder "er unterstützt die Widerspruchsführerin nicht wesentlich bei der Pflege und Erziehung der Kinder" genügen nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Tatsachenvortrag zur Begründung eines Anspruchs auf eine Leistung nach § 21 Abs. 3 SGB II. Es handelt sich um bloße rechtliche Wertungen, die ohne konkrete Benennung der Pflege- und Erziehungsanteile auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin eine Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht zulassen. Ebenfalls reicht ein einfaches Bestreiten der von ihr selbst vorgetragenen Tatsache, Herr F. kümmere sich tagsüber um H., nicht aus. Den mangelnden Tatsachenvortrag vermag der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung des Herrn F. nicht zu ersetzen. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Herr F. soll zur Frage seiner Beteiligung an der Pflege und Erziehung der Kinder vernommen werden. Die Beweisaufnahme soll offensichtlich erst die von der Klägerin zur Anspruchsbegründung vorzutragenden Tatsachen ergeben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 1995, 5 RJ 26/94, juris, Rn. 25 unter Verweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR 1995, 738; BSG, Beschluss vom 19. November 2009, B 13 R 303/09 B, juris, Rn. 12).
b. Auch hinsichtlich des Begehrens höherer Leistungen für ihre Kinder sind Erfolgsaussichten der Klage nicht erkennbar. Die Klägerin hat diesen Anspruch klageerweiternd mit Schriftsatz vom 2. März 2009 in den Prozess eingeführt. Ob sich die Beklagte nach § 99 Abs. 2 SGG auf dieses Vorbringen rügelos eingelassen oder das Sozialgericht noch über die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung entscheiden wird, kann hier offen bleiben. Selbst wenn das Begehren Streitgegenstand des Klageverfahrens geworden sein sollte, hätte es keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2008 ist insoweit bestandskräftig geworden. Der seitens der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch eröffnet entgegen ihrer Ansicht keine umfassende Prüfung des Leistungsfalls. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch nur namens seiner Mandantin, der Klägerin, eingelegt. Zum anderen hat er sein Begehren auf Leistung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II beschränkt. Höhere Leistungen für die Kinder der Klägerin waren nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Insoweit ist auch eine Auslegung dahingehend, dass der Widerspruch auch für die Kinder der Klägerin eingelegt wurde, nicht möglich. Nach alldem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
c. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss ist nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat.
Mit Bescheid vom 11. August 2008 bewilligte die Beklagte der am 1978 geborenen Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.H.v. 522,51 EUR/Monat für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ihre beiden Kinder F. –T. , geb. am 2005, und H. , geb. am 2007, sowie der am ... 1984 geborene Herr R. F. , ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Tochter H ...
Gegen den Leistungsbescheid legte der Prozessbevollmächtigte namens seiner Mandantin, der Klägerin, unter dem 25. August 2008 Widerspruch ein. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass die Klägerin einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung habe. Sie sei allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Herr F. gehe seiner Arbeit nach. Er unterstütze sie jedenfalls nicht wesentlich bei der Pflege und Erziehung der Kinder.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 als unbegründet zurück. Am 4. September 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und ihr Begehren auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter verfolgt. Zur Klagebegründung hat ihr Prozessbevollmächtigter wiederum ausgeführt: Die Klägerin sei allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Herr F. gehe seiner Arbeit nach. Er unterstütze sie jedenfalls nicht so nachhaltig, wie es der andere Elternteil zu tun pflege. Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten unter dem 17. Februar 2009 im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Gegen das Merkmal "allein erziehend" spreche vorliegend das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Herr F. sei der leibliche Vater von H ... Er wohne im selben Haushalt und arbeite – soweit dies den Unterlagen zu entnehmen sei – auch am Wohnort. Er sei also nicht durch eine räumliche Trennung an der Pflege und Erziehung gehindert. Das Sozialgericht hat zudem auf Blatt 259 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Klägerin habe in einem Schreiben selbst angegeben, Herr F. kümmere sich tagsüber um H ... In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 hat die Klägerin ausgeführt, die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Es sei vorliegend eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. Auch bei einem Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft werde teilweise ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung befürwortet. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Sie bestreite, dass sich Herr F. tagsüber um H. kümmere. Dieser habe sich auch zwischenzeitlich von ihr getrennt. Die tatsächlichen Umstände in der Bedarfsgemeinschaft im hier zu entscheidenden Zeitraum seien daher noch gar nicht geklärt.
Sie beantrage die Vernehmung von Herrn F. als Zeuge bezüglich der Frage der Beteiligung an der Pflege und Erziehung der Kinder. Des Weiteren erhebe sie Anspruch auf höheres Sozialgeld für die Kinder. Die Begrenzung des Sozialgeldes auf 60% der Regelleistung sei verfassungswidrig. Sie mache mindestens 70% der Regelleistung geltend. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt. Die Klägerin lebe mit Herrn F. in einer Bedarfsgemeinschaft. Soweit sie behaupte, Herr F. kümmere sich nicht um die Kinder, sei dies nicht glaubhaft. Sie habe selbst in einem Schreiben unter dem 4. September 2007 erklärt, Herr F. kümmere sich tagsüber um H ... Die Klägerin habe diesen Widerspruch bisher nicht auflösen können. Es komme zudem nicht darauf an, in welchem Umfang der Vater an der Pflege und Erziehung der Kinder beteiligt sei. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wohnung. Zudem sei die Frage, ob sich Herr F. an der Pflege und Erziehung der Kinder beteilige, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und den Einlassungen der Parteien hinreichend geklärt und bedürfe keiner weiteren Ermittlungen. Zwar habe die Klägerin nunmehr behauptet, sie und Herr F. hätten sich zwischenzeitlich getrennt. Sie habe jedoch den Trennungszeitpunkt nicht angegeben. Im Übrigen gehe es im vorliegenden Fall um Leistungen bis 28. Februar 2009, so dass die behauptete Trennung unerheblich sein dürfte. Nicht Streitgegenstand sei die Höhe des Sozialgeldes.
Gegen den ihr am 6. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Prozesskostenhilfeverfahren dürften nicht dazu genutzt werden, strittige Rechtfragen abschließend zu klären. Hier liege eine Abweichung von Rechtsprechung und Literatur vor. Eine Beweisantizipation, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, sei unzulässig. Die Aussage eines Zeugen dürfe nicht vorweggenommen werden. Die Höhe des Sozialgeldes sei mit Schriftsatz vom 2. März 2009 zum Streitgegenstand der Klage gemacht worden. Durch den gegen den Bescheid vom 11. August 2008 erhobenen Widerspruch sei eine umfassende Prüfung des Leistungsfalls eröffnet. Die Beklagte habe sich in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2009 rügelos nach § 99 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf eingelassen.
Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 26. Juni 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, jedoch keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint. Auch der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR ist erreicht. Allein der Streitgegenstand des geltend gemachten Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II i.H.v. 128,52 EUR/Monat für den Zeitraum von sechs Monaten übersteigt diesen Betrag.
2. Die Beschwerde jedoch ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beanstanden.
a. Hinsichtlich des Begehrens eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hat die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Rechtsfrage streitig ist, die der Klärung bedarf. Es geht um die Frage, ob trotz Zusammenlebens zweier Partner Alleinerziehung vorliegen kann. Dies allein aber begründet nicht das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es dem Antragsteller, in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Er hat folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen. Ferner ist er verpflichtet, zur weiteren Mitwirkung im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeverfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren zu erfüllen. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zum anderen sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 92 SGG der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi "ins Blaue" hinein, Ermittlungen anzustellen. Allerdings sind die in der ZPO normierten Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag insoweit an den Amtsermittlungsgrundsatz anzupassen, dass nicht nur Tatsachen aus der Gerichts-, sondern auch aus der Verwaltungsakte zur Prüfung der Erfolgsaussicht her¬anzuziehen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2009, L 8 SO 4/09 B; Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juli 2009, L 5 B 95/09 B ). Nach diesen Grundsätzen lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage nicht feststellen. Folgt man der Rechtsansicht der Klägerin, dass auch im Rahmen einer bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft Raum für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sich der Lebenspartner tatsächlich um die Pflege und Erziehung der Kinder gekümmert hat. Tatsachen, aus denen sich der konkrete Umfang der Hilfe des Herrn F. ergeben könnte, hat die Klägerin jedoch trotz ausdrücklichen Hinweises des Sozialgerichts weder vorgetragen noch sind solche aus den Verwaltungsakten ersichtlich. Die nur pauschalen Darlegungen, Herr F. "unterstütze die Antragstellerin jedenfalls nicht so nachhaltig, wie es der andere Elternteil zu tun pflegt" oder "er unterstützt die Widerspruchsführerin nicht wesentlich bei der Pflege und Erziehung der Kinder" genügen nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Tatsachenvortrag zur Begründung eines Anspruchs auf eine Leistung nach § 21 Abs. 3 SGB II. Es handelt sich um bloße rechtliche Wertungen, die ohne konkrete Benennung der Pflege- und Erziehungsanteile auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin eine Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht zulassen. Ebenfalls reicht ein einfaches Bestreiten der von ihr selbst vorgetragenen Tatsache, Herr F. kümmere sich tagsüber um H., nicht aus. Den mangelnden Tatsachenvortrag vermag der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung des Herrn F. nicht zu ersetzen. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Herr F. soll zur Frage seiner Beteiligung an der Pflege und Erziehung der Kinder vernommen werden. Die Beweisaufnahme soll offensichtlich erst die von der Klägerin zur Anspruchsbegründung vorzutragenden Tatsachen ergeben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Dezember 1995, 5 RJ 26/94, juris, Rn. 25 unter Verweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR 1995, 738; BSG, Beschluss vom 19. November 2009, B 13 R 303/09 B, juris, Rn. 12).
b. Auch hinsichtlich des Begehrens höherer Leistungen für ihre Kinder sind Erfolgsaussichten der Klage nicht erkennbar. Die Klägerin hat diesen Anspruch klageerweiternd mit Schriftsatz vom 2. März 2009 in den Prozess eingeführt. Ob sich die Beklagte nach § 99 Abs. 2 SGG auf dieses Vorbringen rügelos eingelassen oder das Sozialgericht noch über die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung entscheiden wird, kann hier offen bleiben. Selbst wenn das Begehren Streitgegenstand des Klageverfahrens geworden sein sollte, hätte es keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2008 ist insoweit bestandskräftig geworden. Der seitens der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch eröffnet entgegen ihrer Ansicht keine umfassende Prüfung des Leistungsfalls. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch nur namens seiner Mandantin, der Klägerin, eingelegt. Zum anderen hat er sein Begehren auf Leistung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II beschränkt. Höhere Leistungen für die Kinder der Klägerin waren nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Insoweit ist auch eine Auslegung dahingehend, dass der Widerspruch auch für die Kinder der Klägerin eingelegt wurde, nicht möglich. Nach alldem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
c. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss ist nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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