L 1 AL 39/09 ZVW

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 55/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 39/09 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld ab dem 09.01.2003.

Der 1947 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden ist, war bis zum 31.12.2001 Abteilungsleiter bei dem H-verband der E und verdiente monatlich 7.300,00 DM.

Vom 01.01.2002 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 03.01.2003 bezog er Arbeitslosengeld.

Das ihm am 09.01.2003 ausgehändigte Antragsformular für die Gewährung von Überbrückungsgeld unterzeichnete der Kläger am 20.08.2003 und reichte es am 22.08.2003 bei der Beklagten ein. Der Kläger teilte in diesem Formular mit, dass er am 01.01.2003 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in X aufnehmen werde und hierfür Überbrückungsgeld beantrage. Er wolle eine Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschafts- und Steuerrecht gründen. In dem beigefügten Lebenslauf vom 20.08.2003 ist aufgeführt, dass der Kläger 2002 eine Stellung gesucht habe und seit September 2002 bis August 2003 ein Postgraduiertenstudium an der Universität C zum Magister legum (LL. M.) für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht absolviere. Im Januar 2003 habe er sich als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen.

In einer ebenfalls beigefügten "Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens" weist der Kläger darauf hin, dass er von "Oktober 2002 bis August 2003" den Studiengang zum Magister legum absolviert habe. In einer angehängten Erläuterung zu dem Studiengang ist dargelegt, dass das Studium pro Semester etwa 15 - 20 Wochenstunden umfasse.

Das Finanzamt Siegburg bestätigte dem Kläger am 05.02.2003, dass er Anfang 2003 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt angezeigt habe.

Mit Bescheid vom 25.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überbrückungsgeld ab, weil der Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis (Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt) hätte gestellt werden müssen. Der Kläger habe den Antrag erst am 22.08.2003 vorgelegt, die vollständigen Antragsunterlagen sogar erst im November 2003 eingereicht. Der Antrag sei damit gemäß §§ 57, 324 SGB III verspätet.

In seinem Widerspruch vom 09.12.2003 vertrat der Kläger die Auffassung, es komme nicht darauf an, wann man den Entschluss, sich selbständig zu machen, gefasst habe, sondern ausschließlich darauf, wann dieser Entschluss für die Außenwelt nachvollziehbar in die Tat umgesetzt worden sei. Dies sei mit der Antragstellung am 09.01.2003 sowie der danach erfolgten Meldung an das Finanzamt geschehen. Im Übrigen hätte die Beklagte Härtegesichtspunkte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III prüfen müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe in seinem Antrag vom 09.01.2003 selbst angegeben, am 01.01.2003 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen zu haben. Härtegesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe ein erhebliches Verschulden an der Situation.

Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2004 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe die selbständige Tätigkeit erst nach Abschluss des Studiums im September 2003 aufgenommen. Daher sei der Antrag von Januar 2003 nicht verspätet. Die Vorlesungen des Wintersemesters seien Mitte Februar beendet gewesen. Es hätten sich die Prüfungen (Klausuren und mündliche Prüfungen) angeschlossen, die er am 03.03.2003 abgeschlossen habe. Irgendwelche Aktivitäten zur Aufnahme der Selbständigkeit seien daher allenfalls für die Zeit der Semesterferien nach Rosenmontag (03.03.2003) möglich gewesen. Der Kläger bezieht sich auch auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 01.09.2003, in dem der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Selbständigkeit und dem Leistungsbezug bejaht wurde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2004 zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld nach seinem Antrag vom 09.01.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Bescheide bezogen. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, der enge zeitliche Zusammenhang zum vorangegangenen Leistungsbezug (Arbeitslosengeld), der nach § 57 Abs. 2 SGB III gefordert werde, liege nicht vor, wenn die selbständige Tätigkeit erst nach Studienabschluss - wie der Kläger vortrage - begonnen habe.

Mit Urteil vom 21.06.2007 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihm am 07.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.09.2007 Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich vor allem mit den Überlegungen der Beklagten auseinander gesetzt, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stehe in keinem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, und behauptet, er habe die Rechtsanwaltstätigkeit unmittelbar nach Stellung des Antrages vom 09.01.2003 aufgenommen. Das Postgraduiertenstudium sei in Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolgt. Schon während des Studiums habe er verschiedene Mandate bearbeitet und auch Kundenakquisition betrieben. Erste aktive mandatsbezogene Tätigkeiten seien im März 2003 erfolgt. Vorher habe er sich mit organisatorischen Tätigkeiten befasst. Da jeder Rechtsanwalt sich fortbilden müsse, sei die Weiterbildung eine anwaltstypische Tätigkeit. Der Zeitraum zwischen dem Ende der Entgeltleistung nach dem SGB III und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sei nicht zu lang. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei auch anzunehmen, wenn der Zeitraum zwei Monate betrage. Es sei unschädlich, dass er sich von Januar bis Februar 2003 im Wesentlichen mit Prüfungsklausuren beschäftigt habe. In diesem Zusammenhang könne es auch keinen Unterschied machen, ob er die Weiterbildungskurse im Postgraduiertenstudium vor oder während der Anwaltstätigkeit besucht habe. Er habe das berufsbegleitende Studium bereits begonnen, als er noch auf Stellensuche gewesen sei. Das sei 2002 gewesen. Das Studium hätte er sofort abgebrochen, wenn sich ihm eine Stelle geboten hätte bzw. ihm eine solche Stelle angeboten worden wäre.

Mit Urteil vom 05.05.2009 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil vom 05.05.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 07.10.2009).

In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren greift der Kläger die im Urteil vom 05.05.2009 geäußerte Auffassung des Landessozialgerichts an, sein Studium sei jedenfalls nicht integraler Bestandteil der Tätigkeit als Rechtsanwalt, soweit das Gericht diese Ansicht damit begründet, dass der Kläger das Studium in einem Zeitraum aufgenommen habe, in dem er sich über die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt noch gar keine Gedanken gemacht habe. Er hält diese lediglich schlussfolgernden Erwägungen für unzulässig. Dass der Kläger das Postgraduiertenstudium aufgenommen habe, um sich auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger zu machen, bedeute schon nicht, dass dieses Studium nur für eine angestrebte abhängige Beschäftigung von Bedeutung sei. Der Kläger weist darauf hin, dass er damals sich zwangsläufig die Frage gestellt habe, das wenige Monate zuvor aufgenommene Studium abzubrechen, wenn dieses ihm für die Selbständigkeit als Rechtsanwalt keinen Vorteil bringen würde. Der Kläger weist darauf hin, der Beschluss, das Studium überhaupt aufzunehmen, sei ebenso wie der Entschluss, selbständig zu werden, auf einen eigenen neuen Entschluss gegründet, dafür das Studium fortzusetzen, um sich gerade dadurch für den Beruf des selbständigen Rechtsanwalts weiter zu qualifizieren. Die Struktur des Studiums sei von vornherein nicht auf eine Qualifizierung nur für eine abhängige Beschäftigung beschränkt gewesen. Dementsprechend habe es eben genauso den Charakter eines integralen Bestandteils selbständiger Anwaltstätigkeit. Der Kläger meint, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit könne auch in der Aufnahme einer Weiterbildung bestehen. Diese Frage sei bisher nicht entschieden worden. Ein solches Studium bzw. eine solche Weiterbildungsmaßnahme sei berufsbegleitend und nicht nur berufsvorbereitend. Nach Ansicht des Klägers könne während des mindestens einjährigen Studiums der selbständige Beruf eines Rechtsanwalts in mehr als nur unerheblichem Umfang ausgeübt werden. Dies habe er auch während des gesamten Studiums getan. Es liege in der Natur der Sache, so der Kläger, dass während der Studienzeit die Inanspruchnahme durch das Studium während der jeweils zum Semesterende stattfindenden Prüfungen stärker als zu anderen Zeiten gewesen sei. Der berufsbegleitende Charakter des Studiums bestehe selbstverständlich auch für die Zeit von Anfang Januar bis Mitte Februar 2003. Er, der Kläger, habe den Beruf als selbständiger Rechtsanwalt ab Mitte Januar 2003 (Anmeldung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt) ausgeübt und nicht erst ab Mitte März. Es könne nicht angehen, die Zeit des Studiums künstlich in Abschnitte aufzuspalten und zwar in solche, in denen der selbständige Beruf weiter ausgeübt werde und in andere Abschnitte, in denen der selbständige Beruf nicht ausgeübt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld nach seinem Antrag vom 09.01.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält mit Schriftsatz vom 04.03.2010 dem Kläger vor, seine Argumentation der Entwicklung des Falles anzupassen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschweren den Kläger nicht. Sie sind nicht rechtswidrig.

§ 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der 2003 geltenden Fassung vom 23.12.2002 (BGB I 4607) fordert, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit der Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) nach dem SGB III in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen müsse. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt nach allgemeiner Meinung bei einer Übergangsphase "bis zu einem Monat" (im Anschluss an Bundestags - Drucksache 14/873 S. 12) vor. Eine darüber hinausgehende Zeitdauer hält der Senat nicht für akzeptabel, weil damit zwar ein gewisser zeitlicher Zusammenhang mit der Entgeltleistung hergestellt werden kann, aber eben kein "enger" zeitlicher Zusammenhang. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber in den Nachfolgeregelungen des § 57 SGB III verlangt, dass der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestehen müsse. Auch dies verdeutlicht, in welch eng begrenztem Rahmen sich die Auslegung des Begriffs des "engen zeitlichen Zusammenhangs" zu halten hat.

Der Senat vermag sich nicht der Auffassung anzuschließen, die selbständige Tätigkeit könne hier allein durch eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung oder durch die Anzeige beim zuständigen Finanzamt nach § 18 EStG nachgewiesen werden. Dies ist jedenfalls nicht möglich, wenn dies nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit der hier in Frage stehenden Art (Tätigkeit als Rechtsanwalt) steht bzw. ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. Die im Januar 2003 erfolgte Anzeige beim Finanzamt war nicht "unmittelbar" auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit frühestens im März 2003 ausgerichtet.

Diese Auffassung entspricht allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen. Das Sozialrecht ist in weiten Teilen u. a. dadurch gekennzeichnet, dass es auf tatsächliche Sachverhalte und nicht auf vertragliche Vereinbarungen oder rechtliche Regelungen abstellt. Demgemäß müssen hier die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. die hiermit "unmittelbar" zusammenhängenden Vorbereitungshandlungen objektiv vorliegen. Dies ist nicht der Fall.

Der Senat vertritt zwar nicht die Auffassung, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit nur beim Verhandeln mit Mandanten oder für Mandanten, Auftreten vor Gericht usw. zu sehen ist. Auch die Einrichtung einer Anwaltskanzlei, die Einstellung von Personal, die Anmeldung zur Kammer usw. müssen als Tätigkeiten eines selbständigen Anwalts angesehen werden.

Der Kläger hat weder Tätigkeiten eines Anwalts im engeren Sinne (Verhandeln mit bzw. für Mandanten, Auftreten vor Gericht usw.) noch im weiteren Sinne (Einrichtung eines Büros, Einstellung von Personal, Anmeldung zur Kammer usw.) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unternommen. Vielmehr hat er sich in der hier fraglichen Zeit (Januar bis Mitte Februar bzw. März 2003) nach eigenen Angaben ausschließlich dem Postgraduiertenstudium zugewandt. Dieses Studium ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht integraler Bestandteil der selbständigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, weil der Kläger das Studium in einem Zeitraum aufgenommen hat, als er die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt noch gar nicht angestrebt hatte. Der Kläger hat in seinem Berufungsschriftsatz selbst dargelegt, dass er das berufsbegleitende Studium bereits begonnen hatte, als er noch auf Stellensuche war. Er hätte, so der Kläger, das Studium sofort abgebrochen, wenn ihm eine Stelle angeboten worden wäre. Daraus ergibt sich, dass das Studium dazu diente, den Kläger auf dem Arbeitsmarkt als Jurist in einer abhängigen Beschäftigung wettbewerbsfähiger zu machen. Dieser Charakter des Studiums geht auch nicht verloren, wenn der Kläger im Januar 2003 Überlegungen anstellte, vielleicht sogar gewisse Aktivitäten unternahm, als selbständiger Anwalt arbeiten zu wollen.

Dass der Kläger den Entschluss, eine selbständige Tätigkeit als Anwalt aufzunehmen, erst später getroffen hat, bekräftigt er auch in seinem Schriftsatz vom 01.03.2010. Dass ein solches Studium - wie jede einschlägige Fortbildung - für einen späteren Beruf - sei es eine abhängige Beschäftigung sei es eine selbständige Tätigkeit - von Bedeutung sein kann, wird vom Senat nicht in Frage gestellt. Warum das Studium allerdings ein "integraler Bestandteil" der Anwaltstätigkeit sein soll, bleibt unerfindlich. Der Kläger vermengt in seinen Überlegungen die wünschenswerte, zum Teil sogar erforderliche Weiterbildung mit der anwaltlichen Berufsausübung. Die Aufnahme bzw. Fortführung eines Studiums ist nicht Bestandteil der Anwaltstätigkeit. Das kann bei einer kurzen Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. einem Tagesseminar zum Erhalt der Fachanwaltsqualifikation) anders sein.

Anders als in manchen seiner vorhergehenden Schriftsätze behauptet der Kläger unter dem 01.03.2010 - wie bereits in seiner Berufungsbegründung -, dass er den Beruf des Rechtsanwalts von Anfang Januar bis Mitte Februar 2003 in mehr als unerheblichem Umfang ausgeübt hat. Demgegenüber hat der Kläger in seiner Klageschrift behauptet, die Tätigkeit erst nach Beendigung des Studiums im September 2003 aufgenommen zu haben; an anderer Stelle, irgendwelche Aktivitäten seien allenfalls nach dem 03.03.2010 möglich gewesen.

Da der Kläger aber nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welche konkreten Maßnahmen er im Januar und Februar ergriffen hat, sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung (z. B. hinsichtlich des Praxisschildes) widersprüchlich verhalten hat, ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls vor dem 03.03.2003 keine Tätigkeiten verrichtet worden sind, die als Beginn der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt gewertet werden können.

Die nach dem 03.03.2003 unternommenen Aktivitäten stehen damit mit dem Arbeitslosengeldbezug am 02.01.2003 nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Aus diesen Gründen kann es dahingestellt bleiben, ob der Senat das Vorbringen des Klägers, der seinen Vortrag bezüglich der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt häufiger gewechselt hat, für glaubhaft hält oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, § 160 Abs 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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