L 3 AS 36/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1144/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 36/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Landessozialgericht Baden-Württemberg

L 3 AS 36/10

S 15 AS 1144/09

Im Namen des Volkes Urteil

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2010 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Bescheinigung über beitragspflichtige Einnahmen streitig.

Der 1972 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Mit Schreiben vom 03.01.2009 bescheinigte die Beklagte dem Kläger, dass für ihn vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2.460,00 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldet worden seien.

Hiergegen hat der Kläger am 05.03.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 03.01.2009 stelle keinen Verwaltungsakt dar, so dass die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft sei. Das Schreiben stelle lediglich eine informatorische Mitteilung der Beklagten an den Kläger über die Meldung beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2008 an den Rentenversicherungsträger dar. Auch die Erhebung einer Feststellungsklage sei unzulässig, denn die Frage, ob es sich bei dem Schreiben vom 03.01.2009 um einen Verwaltungsakt handle, sei nicht feststellungsfähig. Im Übrigen sei kein schützenswertes wirtschaftliches oder ideelles Interesse des Klägers erkennbar.

Gegen den am 04.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er beantrage im Wesentlichen die Abschaffung der Kürzung im Vergleich zum Vorjahr und die Bestätigung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01. Dezember 2009 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 03. Januar 2009 insoweit rechtswidrig ist, als er im Vergleich zum Bescheid für das Vorjahr eine Kürzung enthält.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

An dem Erörterungstermin am 24.03.2010 hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Bescheinigung der Beklagten vom 03.01.2009 über beitragspflichtige Einnahmen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Mitteilung an den Kläger handelt. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Die Beklagte hat die beitragspflichtigen Einnahmen auch in zutreffender Höhe mitgeteilt. Wie bereits den der Mitteilung an den Kläger beigefügten Hinweisen entnommen werden kann, entsprechen die bescheinigten beitragspflichtigen Einnahmen nicht den dem Kläger für den genannten Zeitraum ausgezahlten Leistungen. Vielmehr handelt es sich dabei um die Beträge, aus denen sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wie auch dem Kläger bereits mitgeteilt worden ist. Danach sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, monatliche Beträge von 205,00 EUR. Den danach jährlich maximal möglichen Betrag von 2.460,00 EUR (205,00 EUR x 12) hat die Beklagte bescheinigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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