Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5239/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 37/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten durch die Beklagte streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 12.07.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete seiner Wohnung beträgt monatlich 306,78 EUR. Nachdem ihn die Beklagte aufgefordert hatte, sich um eine Mietsenkung zu bemühen, bewilligte sie ab dem 01.01.2006 als Kosten der Unterkunft nur noch eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 229,95 EUR.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 248 der Verwaltungsakten) fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob die für eine neue Wohnung anfallenden Mitgliedsbeiträge zwischen 1.500,00 EUR und 15.400,00 EUR von dieser übernommen würden. Eine Beantwortung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Am 21.10.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Schreiben vom 12.11.2008 hat die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage vom 02.06.2008 mitgeteilt, dass sie die Mitgliedsbeiträge für eine neue Wohnung nicht übernehme, da bislang keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Kläger um angemessenen Wohnraum bemüht habe.
Mit am 19.12.2008 beim SG eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, er beabsichtige, sich in die Warteliste eines Bauvereins zur Wohnungssuche einzutragen. Dieser verlange vorher einen Mitgliedsbeitrag zwischen 1.500,00 EUR und 15.400,00 EUR.
Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2008, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2009 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die beantragte Zusicherung sei nicht zu erteilen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung bestehe nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur dann, wenn der Umzug erforderlich sei und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Eine diesbezügliche Prüfung könne nur erfolgen, wenn ein konkretes Wohnungsangebot vorliege. Ein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung ohne Bezug auf ein neues konkretes Wohnungsangebot bestehe nicht. Weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger Angaben dazu gemacht, für welche konkret in Aussicht stehende Wohnung er die Zusicherung begehre, es sei auch nicht die Erteilung einer Zusicherung bis zu einer bestimmten Miethöhe in einem räumlich abgegrenzten Bereich beantragt worden. Die beantragte Zusicherung habe damit nicht erteilt werden können.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2009 hat das SG die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zusage über die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageänderung von einer Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage sei sachdienlich. Die Klage sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten sei § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten sei weit auszulegen und umfasse auch die Kosten für den Kauf von Genossenschaftsanteilen als Voraussetzung für die Miete einer Genossenschaftswohnung. Hierauf sei jedoch das Begehren des Klägers nicht gerichtet. Er begehre vielmehr die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, um in einer Liste von Wohnungssuchenden der Wohnungsbaugesellschaften bzw. -genossenschaften geführt zu werden. Vorliegend fehle es an der Voraussetzung des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach die Zusicherung erteilt werden solle, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Denn der Kläger habe weder vorgetragen noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eintragung in die Wohnungssuchenden-Liste einer Wohnungsbaugesellschaft bzw. -genossenschaft für die Anmietung einer Wohnung zwingend erforderlich wäre. Auch habe der Kläger keine sonstigen Bemühungen zur Erlangung von kostengünstigerem Wohnraum dargetan.
Gegen den am 04.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, er beantragte im Wesentlichen Anordnung der Zusicherung von Kostenübernahme wegen Untätigkeit der Beklagten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 eine Zusage für die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zu dem Erörterungstermin am 24.03.2010 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu einer Wohnungsbaugesellschaft oder -genossenschaft hat. Hierzu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Zusicherungsanspruch grundsätzlich an ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gebunden ist und keine "Blanko-Zusage" für Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden darf (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 105 m.w.N.). Erforderlich ist darüber hinaus, dass es sich bei dem konkreten Wohnungsangebot um eine kostenangemessene Unterkunft handelt. Ohne konkretes Wohnungsangebot in diesem Sinne besteht kein Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten durch die Beklagte streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 12.07.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete seiner Wohnung beträgt monatlich 306,78 EUR. Nachdem ihn die Beklagte aufgefordert hatte, sich um eine Mietsenkung zu bemühen, bewilligte sie ab dem 01.01.2006 als Kosten der Unterkunft nur noch eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 229,95 EUR.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 248 der Verwaltungsakten) fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob die für eine neue Wohnung anfallenden Mitgliedsbeiträge zwischen 1.500,00 EUR und 15.400,00 EUR von dieser übernommen würden. Eine Beantwortung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Am 21.10.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Schreiben vom 12.11.2008 hat die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage vom 02.06.2008 mitgeteilt, dass sie die Mitgliedsbeiträge für eine neue Wohnung nicht übernehme, da bislang keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Kläger um angemessenen Wohnraum bemüht habe.
Mit am 19.12.2008 beim SG eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, er beabsichtige, sich in die Warteliste eines Bauvereins zur Wohnungssuche einzutragen. Dieser verlange vorher einen Mitgliedsbeitrag zwischen 1.500,00 EUR und 15.400,00 EUR.
Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2008, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2009 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die beantragte Zusicherung sei nicht zu erteilen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung bestehe nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur dann, wenn der Umzug erforderlich sei und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Eine diesbezügliche Prüfung könne nur erfolgen, wenn ein konkretes Wohnungsangebot vorliege. Ein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung ohne Bezug auf ein neues konkretes Wohnungsangebot bestehe nicht. Weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger Angaben dazu gemacht, für welche konkret in Aussicht stehende Wohnung er die Zusicherung begehre, es sei auch nicht die Erteilung einer Zusicherung bis zu einer bestimmten Miethöhe in einem räumlich abgegrenzten Bereich beantragt worden. Die beantragte Zusicherung habe damit nicht erteilt werden können.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2009 hat das SG die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zusage über die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageänderung von einer Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage sei sachdienlich. Die Klage sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten sei § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten sei weit auszulegen und umfasse auch die Kosten für den Kauf von Genossenschaftsanteilen als Voraussetzung für die Miete einer Genossenschaftswohnung. Hierauf sei jedoch das Begehren des Klägers nicht gerichtet. Er begehre vielmehr die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, um in einer Liste von Wohnungssuchenden der Wohnungsbaugesellschaften bzw. -genossenschaften geführt zu werden. Vorliegend fehle es an der Voraussetzung des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach die Zusicherung erteilt werden solle, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Denn der Kläger habe weder vorgetragen noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eintragung in die Wohnungssuchenden-Liste einer Wohnungsbaugesellschaft bzw. -genossenschaft für die Anmietung einer Wohnung zwingend erforderlich wäre. Auch habe der Kläger keine sonstigen Bemühungen zur Erlangung von kostengünstigerem Wohnraum dargetan.
Gegen den am 04.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.12.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, er beantragte im Wesentlichen Anordnung der Zusicherung von Kostenübernahme wegen Untätigkeit der Beklagten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 eine Zusage für die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zu dem Erörterungstermin am 24.03.2010 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu einer Wohnungsbaugesellschaft oder -genossenschaft hat. Hierzu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Zusicherungsanspruch grundsätzlich an ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gebunden ist und keine "Blanko-Zusage" für Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden darf (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 105 m.w.N.). Erforderlich ist darüber hinaus, dass es sich bei dem konkreten Wohnungsangebot um eine kostenangemessene Unterkunft handelt. Ohne konkretes Wohnungsangebot in diesem Sinne besteht kein Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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