Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1114/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 166/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 12.07.2005 laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit als "1. Einladung" überschriebenem Schreiben vom 05.02.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 13.02.2009 bei ihr zu erscheinen, damit über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden könne. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund die Regelleistung um 10 % der für den Kläger nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde.
Zum Termin am 13.02.2009 erschien der Kläger nicht bei der Beklagten.
Am 04.03.2009 hat der Kläger gegen das Einladungsschreiben vom 05.02.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und wörtlich beantragt:
1. Feststellung, dass es sich bei dem Schreiben vom 05.02.2009 um einen Verwaltungsakt nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt. 2. Feststellung, dass die Bedingungen nach § 33 SGB X erfüllt sind. 3. Feststellung, dass es sich um eine Einladung handelt. 4. Feststellung der Rechtswidrigkeit. 5. Feststellung der Nichtigkeit. 6. Auskunft über den Rechtsweg. 7. Auskunft über die Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten. 8. Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit den Feststellungsanträgen zu 1. bis 5. wende sich der Kläger erkennbar gegen das Einladungsschreiben vom 05.02.2009. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Verwaltungsakt handle. Nehme man dies an, so wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei vorliegend jedoch unzulässig, da der Kläger kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens habe, da ihm zuzumuten sei, die Entscheidung über die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II abzuwarten und ggf. hiergegen vorzugehen. Sofern das Einladungsschreiben als bloße Information des Klägers über seine Obliegenheiten und damit als schlichtes Verwaltungshandeln einzustufen sei, wäre die Klage als Feststellungsklage im Sinne des § 55 SGG statthaft, jedoch gleichfalls nicht zulässig. Denn eine auf die Feststellung wegen einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage sei unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 6. sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung entfallen, nachdem ihm bereits mit Verfügung vom 18.03.2009 mitgeteilt worden sei, dass keine Bedenken an der Eröffnung des Rechtsweges zur Sozialgerichtsbarkeit bestünden. Auch für den Klageantrag zu 7. auf Auskunftserteilung über die Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem ihm die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.03.2009 eine entsprechende Auskunft erteilt habe. Der Klageantrag zu 8. auf Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten sei unbegründet. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche Kosten ihm entstanden seien.
Gegen den am 16.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.01.2010 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im Sinne seiner Anträge zu entscheiden und Auskunft zu geben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
An dem auf den 24.03.2010 festgesetzten Erörterungstermin hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Einladung durch Terminsablauf gegenstandslos geworden ist und kein rechtsschutzfähiges Interesse des Klägers an der nachträglichen Feststellung der rechtswidrigkeit der Einbestellung besteht. Das SG hat weiter zutreffend entschieden, dass dem Kläger zwischenzeitlich auch die begehrten Auskünfte erteilt worden sind und für die Erstattung von Fahrtkosten vorzutragen ist, wofür und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden. Der Senat nimmt deshalb zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht gegeben ist. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn dieser sich durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, ob die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Urteil vom 10.07.1996 - 3 RK 27/95 - SozR 3-2500 § 126 Nr. 2). Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich nicht aus einer vorliegend allein in Betracht kommenden Wiederholungsgefahr. Hierfür ist nämlich nicht ausreichend, dass der Kläger befürchtet, zukünftig erneut einer Meldeaufforderung der Beklagten gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Folge leisten zu müssen. Vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichgearteter Verwaltungsakt ergehen wird (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500, § 55 Nr. 12). Eine zukünftige Meldeaufforderung kann jedoch aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. So kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (Birk in LPK-SGB II, § 59 Rn. 2). Darüber hinaus dient die Meldeaufforderung der Amtsermittlung durch die Beklagte, soweit leistungsrechtliche Schritte zu klären sind (§ 309 Abs. 2 Nrn. 4, 5 SGB III). Die Meldeaufforderung kann damit aus unterschiedlichen Gründen ergehen und unterschiedlichen Zwecken dienen. Allein die Möglichkeit, dass weitere Meldeaufforderungen ergehen, vermag deshalb die für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr nicht zu begründen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 31.05.2005 - L 10 AL 440/04 - in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 12.07.2005 laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit als "1. Einladung" überschriebenem Schreiben vom 05.02.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 13.02.2009 bei ihr zu erscheinen, damit über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden könne. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund die Regelleistung um 10 % der für den Kläger nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde.
Zum Termin am 13.02.2009 erschien der Kläger nicht bei der Beklagten.
Am 04.03.2009 hat der Kläger gegen das Einladungsschreiben vom 05.02.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und wörtlich beantragt:
1. Feststellung, dass es sich bei dem Schreiben vom 05.02.2009 um einen Verwaltungsakt nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt. 2. Feststellung, dass die Bedingungen nach § 33 SGB X erfüllt sind. 3. Feststellung, dass es sich um eine Einladung handelt. 4. Feststellung der Rechtswidrigkeit. 5. Feststellung der Nichtigkeit. 6. Auskunft über den Rechtsweg. 7. Auskunft über die Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten. 8. Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit den Feststellungsanträgen zu 1. bis 5. wende sich der Kläger erkennbar gegen das Einladungsschreiben vom 05.02.2009. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Verwaltungsakt handle. Nehme man dies an, so wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei vorliegend jedoch unzulässig, da der Kläger kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens habe, da ihm zuzumuten sei, die Entscheidung über die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II abzuwarten und ggf. hiergegen vorzugehen. Sofern das Einladungsschreiben als bloße Information des Klägers über seine Obliegenheiten und damit als schlichtes Verwaltungshandeln einzustufen sei, wäre die Klage als Feststellungsklage im Sinne des § 55 SGG statthaft, jedoch gleichfalls nicht zulässig. Denn eine auf die Feststellung wegen einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage sei unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 6. sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung entfallen, nachdem ihm bereits mit Verfügung vom 18.03.2009 mitgeteilt worden sei, dass keine Bedenken an der Eröffnung des Rechtsweges zur Sozialgerichtsbarkeit bestünden. Auch für den Klageantrag zu 7. auf Auskunftserteilung über die Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem ihm die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.03.2009 eine entsprechende Auskunft erteilt habe. Der Klageantrag zu 8. auf Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten sei unbegründet. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche Kosten ihm entstanden seien.
Gegen den am 16.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.01.2010 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im Sinne seiner Anträge zu entscheiden und Auskunft zu geben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
An dem auf den 24.03.2010 festgesetzten Erörterungstermin hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Einladung durch Terminsablauf gegenstandslos geworden ist und kein rechtsschutzfähiges Interesse des Klägers an der nachträglichen Feststellung der rechtswidrigkeit der Einbestellung besteht. Das SG hat weiter zutreffend entschieden, dass dem Kläger zwischenzeitlich auch die begehrten Auskünfte erteilt worden sind und für die Erstattung von Fahrtkosten vorzutragen ist, wofür und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden. Der Senat nimmt deshalb zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht gegeben ist. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn dieser sich durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, ob die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Urteil vom 10.07.1996 - 3 RK 27/95 - SozR 3-2500 § 126 Nr. 2). Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich nicht aus einer vorliegend allein in Betracht kommenden Wiederholungsgefahr. Hierfür ist nämlich nicht ausreichend, dass der Kläger befürchtet, zukünftig erneut einer Meldeaufforderung der Beklagten gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Folge leisten zu müssen. Vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichgearteter Verwaltungsakt ergehen wird (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500, § 55 Nr. 12). Eine zukünftige Meldeaufforderung kann jedoch aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. So kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (Birk in LPK-SGB II, § 59 Rn. 2). Darüber hinaus dient die Meldeaufforderung der Amtsermittlung durch die Beklagte, soweit leistungsrechtliche Schritte zu klären sind (§ 309 Abs. 2 Nrn. 4, 5 SGB III). Die Meldeaufforderung kann damit aus unterschiedlichen Gründen ergehen und unterschiedlichen Zwecken dienen. Allein die Möglichkeit, dass weitere Meldeaufforderungen ergehen, vermag deshalb die für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr nicht zu begründen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 31.05.2005 - L 10 AL 440/04 - in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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