Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4561/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 167/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung sowie die Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 12.07.2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Mit als "1. Einladung" überschriebenem Schreiben vom 15.07.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 29.07.2009 bei ihr zu erscheinen, damit über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden könne. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund das Arbeitslosengeld II des Klägers um 10 % der für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde.
Der Kläger sprach zwar am 29.07.2009 bei der Beklagten vor. Zu einem Beratungsgespräch kam es jedoch nicht. Ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 29.07.2009 verließ der Kläger "fluchtartig" das Büro des Sachbearbeiters, nachdem dieser den Kläger aufgefordert hatte, sich zu seiner beruflichen Situation zu äußern.
Am 24.07.2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den "Antrag auf Überprüfung von Amts wegen der Bescheide vom 15.07.2009, 09.06.2009 und 27.05.2009 nach § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch" (SGB X).
Am 06.08.2009 legte er Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.07.2009 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 (Bl. 725 der Verwaltungsakten) verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung, das Einladungsschreiben vom 15.07.2009 stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er die Bestätigung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2009 und Kostenerstattung sowie die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarif für den öffentlichen Dienst beantragt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage sei unzulässig, denn der Kläger habe kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens. Ihm sei vielmehr zuzumuten, eine Entscheidung über die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II abzuwarten und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Soweit die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst begehrt werde sei die Klage als Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft, jedoch gleichfalls unzulässig, da das gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren vom Kläger nicht durchgeführt worden sei.
Gegen den am 16.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.01.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf die von ihm eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 3 AS 4544/ER-B und L 3 AS 4976/ER-B. In beiden Verfahren hat der Senat die Beschwerde gegen die ablehnenden Beschlüsse des SG zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarif für den öffentlichen Dienst zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
An dem am 24.03.2010 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist, da der Kläger kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens hat.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. So bestimmt nunmehr § 39 Nr. 4 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung haben. Gleichwohl ist unbeachtlich, dass die Beklagte den Widerspruch gegen das Einladungsschreiben vom 15.07.2009 mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Meldeaufforderung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Denn dieser hat sich durch Zeitablauf erledigt, so dass es das SG zutreffend dahingestellt lassen konnte, ob die Meldeaufforderung einen Verwaltungsakt darstellt.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nicht gegeben. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn dieser sich durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, ob die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Urteil vom 10.07.1996 - 3 RK 27/95 - SozR 3-2500 § 126 Nr. 2). Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich nicht aus einer vorliegend allein in Betracht kommenden Wiederholungsgefahr. Hierfür ist nämlich nicht ausreichend, dass der Kläger befürchtet, zukünftig erneut einer Meldeaufforderung der Beklagten gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III Folge leisten zu müssen. Vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichgearteter Verwaltungsakt ergehen wird (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500, § 55 Nr. 12). Eine zukünftige Meldeaufforderung kann jedoch aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. So kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (Birk in LPK-SGB II, § 59 Rn. 2). Darüber hinaus dient die Meldeaufforderung der Amtsermittlung durch die Beklagte, soweit leistungsrechtliche Schritte zu klären sind (§ 309 Abs. 2 Nrn. 4, 5 SGB III). Die Meldeaufforderung kann damit aus unterschiedlichen Gründen ergehen und unterschiedlichen Zwecken dienen. Allein die Möglichkeit, dass weitere Meldeaufforderungen ergehen, vermag deshalb die für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr nicht zu begründen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 31.05.2005 - L 10 AL 440/04 - in juris).
Das SG hat weiter zutreffend entschieden, dass die Klage gleichfalls unzulässig ist, soweit mit ihr die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst begehrt wird. Denn über den vom Kläger gestellten Antrag, der als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszulegen ist, hat die Beklagte noch nicht entschieden, so dass keine anfechtbare Entscheidung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung sowie die Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 12.07.2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Mit als "1. Einladung" überschriebenem Schreiben vom 15.07.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 29.07.2009 bei ihr zu erscheinen, damit über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden könne. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund das Arbeitslosengeld II des Klägers um 10 % der für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde.
Der Kläger sprach zwar am 29.07.2009 bei der Beklagten vor. Zu einem Beratungsgespräch kam es jedoch nicht. Ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 29.07.2009 verließ der Kläger "fluchtartig" das Büro des Sachbearbeiters, nachdem dieser den Kläger aufgefordert hatte, sich zu seiner beruflichen Situation zu äußern.
Am 24.07.2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den "Antrag auf Überprüfung von Amts wegen der Bescheide vom 15.07.2009, 09.06.2009 und 27.05.2009 nach § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch" (SGB X).
Am 06.08.2009 legte er Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.07.2009 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 (Bl. 725 der Verwaltungsakten) verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung, das Einladungsschreiben vom 15.07.2009 stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er die Bestätigung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2009 und Kostenerstattung sowie die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarif für den öffentlichen Dienst beantragt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage sei unzulässig, denn der Kläger habe kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens. Ihm sei vielmehr zuzumuten, eine Entscheidung über die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II abzuwarten und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Soweit die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst begehrt werde sei die Klage als Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft, jedoch gleichfalls unzulässig, da das gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren vom Kläger nicht durchgeführt worden sei.
Gegen den am 16.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.01.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf die von ihm eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 3 AS 4544/ER-B und L 3 AS 4976/ER-B. In beiden Verfahren hat der Senat die Beschwerde gegen die ablehnenden Beschlüsse des SG zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarif für den öffentlichen Dienst zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
An dem am 24.03.2010 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist, da der Kläger kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens hat.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. So bestimmt nunmehr § 39 Nr. 4 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung haben. Gleichwohl ist unbeachtlich, dass die Beklagte den Widerspruch gegen das Einladungsschreiben vom 15.07.2009 mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Meldeaufforderung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Denn dieser hat sich durch Zeitablauf erledigt, so dass es das SG zutreffend dahingestellt lassen konnte, ob die Meldeaufforderung einen Verwaltungsakt darstellt.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nicht gegeben. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn dieser sich durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, ob die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Urteil vom 10.07.1996 - 3 RK 27/95 - SozR 3-2500 § 126 Nr. 2). Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich nicht aus einer vorliegend allein in Betracht kommenden Wiederholungsgefahr. Hierfür ist nämlich nicht ausreichend, dass der Kläger befürchtet, zukünftig erneut einer Meldeaufforderung der Beklagten gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III Folge leisten zu müssen. Vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichgearteter Verwaltungsakt ergehen wird (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500, § 55 Nr. 12). Eine zukünftige Meldeaufforderung kann jedoch aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. So kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (Birk in LPK-SGB II, § 59 Rn. 2). Darüber hinaus dient die Meldeaufforderung der Amtsermittlung durch die Beklagte, soweit leistungsrechtliche Schritte zu klären sind (§ 309 Abs. 2 Nrn. 4, 5 SGB III). Die Meldeaufforderung kann damit aus unterschiedlichen Gründen ergehen und unterschiedlichen Zwecken dienen. Allein die Möglichkeit, dass weitere Meldeaufforderungen ergehen, vermag deshalb die für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr nicht zu begründen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 31.05.2005 - L 10 AL 440/04 - in juris).
Das SG hat weiter zutreffend entschieden, dass die Klage gleichfalls unzulässig ist, soweit mit ihr die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst begehrt wird. Denn über den vom Kläger gestellten Antrag, der als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszulegen ist, hat die Beklagte noch nicht entschieden, so dass keine anfechtbare Entscheidung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved