Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3184/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1127/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte das Vorverfahren durchgeführt hat oder verpflichtet ist, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Die am 22. Februar 1959 geborene Klägerin war zuletzt versicherungspflichtig als Krankenschwester in der Universitätsklinik F. als Teilzeitkraft (50 %) beschäftigt und ist Mitglied der Beklagten. Seit dem Jahr 2001 bezog sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund einer ab 21. August 2007 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erhielt sie ab dem 2. Oktober 2007 von der Beklagten Krankengeld.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin nach ambulanter Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). In seinem Gutachten vom 21. Dezember 2007 führte Dipl. med. L. vom MDK aus, die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Aphonie, an einer Dysphonie im Sinne einer dissoziativen Störung, an einer generalisierten Angststörung bis hin zu Panikattacken, an einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung, an Migräne und Spannungskopfschmerz sowie an einem rezidivierenden Zervicalsyndrom. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen und der inzwischen völlig fehlenden Abgrenzungsfähigkeit der Klägerin gegenüber dem Leid anderer sei von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für die Tätigkeit einer Krankenschwester auszugehen. Darüber hinaus erscheine in absehbarer Zeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein inhaltlich und zeitlich eingeschränktes (halbschichtiges) Leistungsbild erreichbar. Von einem psychosomatischen Heilverfahren sei keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so dass die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente zur Diskussion stehe. Er empfehle daher das Verfahren nach § 51 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuleiten.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007, der sich nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet, forderte die Beklagte die Klägerin gemäß § 51 SGB V auf, einen Rehabilitationsantrag zu stellen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte habe mit ihrem Standardschreiben kein Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus habe sie bereits am 19. Oktober 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung (formlos) beantragt. Sie gehe auch davon aus, dass sie nicht rehabilitierbar sei.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008, in dem die Beklagte ausführte, dass der Bescheid vom 27. Dezember 2007 hiermit aufgehoben werde, übermittelte sie zugleich den (weiteren) Bescheid vom 28. Januar 2008, in dem die Beklagte ausführte, man müsse die Klägerin eigentlich nach § 51 SGB V bitten, innerhalb von zehn Wochen beim Träger der Rentenversicherung Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Dies erübrige sich jedoch, da die Klägerin bereits am 19. Oktober 2007 einen Rentenantrag gestellt habe. Aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens werte man diesen Antrag so, als sei er auf die Bitte der Beklagten hin gestellt worden. Die Klägerin benötige daher für die künftige Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Zustimmung der Beklagten. Dazu gehörten insbesondere die Rücknahme des Antrags, der Verzicht auf Rente oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie jegliche Erklärungen über die Art der Rente oder den Rentenbeginn. Dies gelte auch, wenn der Rentenversicherungsträger den Antrag als Rentenantrag werte. Der Anspruch auf Krankengeld könne am 10. April 2008 wegfallen, sofern eine der vorgenannten Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne Zustimmung der Beklagten abgegeben werde.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte könne einen bereits freiwillig gestellten Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht so werten, als sei er aufgrund einer Aufforderung nach § 51 SGB V gestellt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte wiederum kein Ermessen ausgeübt.
Mit Schreiben vom 07. Februar 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erstattung der Kosten, die durch seine Tätigkeit entstanden seien, da die Klägerin hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 obsiegt habe. Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Erstattung für die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren ab. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass der Bescheid vom 28. Januar 2008 zulässig sei, da es nach den gesetzlichen Bestimmungen Aufgabe der Beklagten sei, die Klägerin im Hinblick auf den bereits im Oktober 2007 gestellten Rentenantrag in ihrem Dispositionsrecht einzuschränken.
Gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 erhob die Klägerin mit zwei Schreiben vom 04. März 2008 (getrennt) Widerspruch. Zum einen wandte sie sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die Widerspruchskosten nicht zu übernehmen. Sie vertrat hierbei die Auffassung, es sei unerheblich, dass die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und keine Informationen von hier eingeholt habe. Die Beklagte habe daher die Widerspruchskosten für das Verfahren gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 und auch die Kosten für das vorliegende Widerspruchsverfahren zu tragen. Zum anderen wandte sich die Klägerin (mit dem weiteren Widerspruch) gegen die wiederholte Einschränkung der Dispositionsbefugnis im Bescheid vom 26. Februar 2008, die ihrer Ansicht nach Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Januar 2008 geworden sei. Der neuerliche Widerspruch werde daher nur fürsorglich verhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten und hielt hierbei im Eingangssatz fest, dass über den Widerspruch "gegen die Beschränkung ihres rentenrechtlichen Dispositionsrechts sowie gegen die Nichterstattung von Kosten ihrer Beauftragung" entschieden werde. Der Widerspruchsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, "dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann und die Kosten der Rechtsverfolgung nicht erstattet werden." Nach Darstellung des Sachverhalts wird auf Blatt 2 folgendes ausgeführt: "Ihrem Widerspruch gegen die Beschränkung des Dispositionsrechts ihrer Mandantin kann nicht abgeholfen werden, da die Aufforderung nach § 51 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu Recht erfolgte." Daran schließen sich Ausführungen zu § 51 SGB V an. Sodann wird auf Blatt 3 ausgeführt: "Auch Ihrem Widerspruch gegen die Ablehnung der Erstattung Ihrer Kostenrechnung vom 07.02.2008 kann nicht abgeholfen werden, da Ihnen soweit schon keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind." Es folgen Ausführungen zu § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Am Ende des Widerspruchsbescheids auf Blatt 4 heißt es: "Nach alledem kann weder dem Antrag auf Aufhebung der Beschränkung des Dispositionsrechts noch jenem auf Erstattung der Kostenrechnung vom 07.02.2008 entsprochen werden."
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 5. Juni 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage und beantragte, den Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28. Januar 2008 zu tragen (Az: S 11 KR 2310/08). Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 28. Januar 2008 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 geworden. Auch sei die Einschränkung der Dispositionsbefugnis ohne eine Aufforderung nach § 51 SGB V rechtswidrig. Die Beklagte könne die Dispositionsbefugnis auch nicht nachträglich einschränken. Schließlich habe sie auch im Widerspruchsbescheid kein Ermessen ausgeübt. Denn hierbei hätte ihr auffallen müssen, dass sie bereits Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen und nur aufgrund ihres Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses Krankengeld erhalten habe. Hinzu komme, dass die Beklagte den Bescheid vom 27. Dezember 2007 ersatzlos aufgehoben habe. Die Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung ergebe sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG; Bezugnahme auf Urteil vom 11. Juli 2006 - L 11 KR 936/06).
Mit Urteil vom 24. Februar 2009 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 insoweit auf, als die Beklagte den Verzicht auf künftige Rehabilitationsmaßnahmen und die Disposition über einen zukünftigen als Rentenantrag zu wertenden Rehabilitationsantrag von ihrer Zustimmung abhängig gemacht habe. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die am 19. Mai 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hiergegen blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - L 11 KR 2310/09).
Bereits am 27. Juni 2008 hatte die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Verbescheidung ihres am 04. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 erhobenen Widerspruchs begehrt hat (Az: S 11 KR 3184/08). Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, es sei schwer nachvollziehbar, was Regelungsgehalt der einzelnen Bescheide der Beklagten sei. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 sei die Beklagte auf den Widerspruch vom 04. März 2008 nicht eingegangen. Sie habe die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 05. Juni 2008 aufgefordert, über den Widerspruch noch eine Entscheidung zu treffen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 11. Juni 2008 jedoch die Auffassung vertreten, dass bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 dem Widerspruch vom 04. März 2008 nicht abgeholfen worden sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 fehle nämlich ein Hinweis auf den Widerspruch vom 04. März 2008. Schließlich habe die Beklagte den Bescheid vom 26. Februar 2008 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Widerspruch vom 04. März 2008 durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 beschieden worden sei. Dieser enthalte eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände (objektive Widerspruchshäufung). Dies zeige sich nicht nur in der Sachverhaltsdarstellung, sondern auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids. Schließlich sei die streitgegenständliche Korrespondenz Gegenstand des bereits früheren Widerspruchsverfahrens gewesen, so dass man mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 über beide Streitgegenstände habe entscheiden können. Das Widerspruchsverfahren sei daher vor Einreichung der Untätigkeitsklage erledigt gewesen. Hierüber habe man die Klägerin bereits mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unterrichtet. Die Erhebung der Untätigkeitsklage erscheine daher als mutwillig.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 bereits entschieden worden sei. Der Widerspruchsbescheid habe sich nicht nur mit dem Widerspruch gegen die Beschränkung des rentenrechtlichen Dispositionsrechts sondern auch mit der Nichterstattung der Kosten befasst. Zwar sei der Bescheid vom 26. Februar 2008 auf Blatt 1 des Widerspruchsbescheids nicht ausdrücklich erwähnt. Dass es sich um die mit Bescheid vom 26. Februar 2008 erfolgte Ablehnung der Kostenerstattung handle, ergebe sich jedoch aus der Begründung (Bezugnahme auf Blatt 2, zweiter Absatz des Widerspruchsbescheids). Auch sei erläutert worden, aus welchen Gründen der Widerspruchsausschuss die Erstattung der mit Schreiben vom 07. Februar 2008 geltend gemachten Kosten abgelehnt habe. Damit sei die Entscheidung über den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 eindeutig erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 10. März 2009 beim LSG eingelegte Berufung der Klägerin (Az: L 11 KR 1127/09), mit der die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend darauf hinweist, dass der Tenor des Widerspruchsbescheids allein laute: "Ihrem Widerspruch gegen die Beschränkung des Dispositionsrechts Ihrer Mandantin kann nicht abgeholfen werden, da die Aufforderung nach § 51 SGB V zu Recht erfolgte." Zwar enthalte der Widerspruchsbescheid zwei Verfügungen, aber es finde sich kein Wort zum Widerspruch zum 04. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008. Schließlich sei es bei dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 nicht nur um die Kostennote gegangen, sondern auch um die erneute Bekräftigung des Bescheids vom 28. Januar 2008.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den am 04. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 eingelegten Widerspruch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Beklagte hat bereits mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 über den Widerspruch der Klägerin vom 04. März 2008 entscheiden, sodass das Vorverfahren bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklage am 27. Juni 2008 beendet war. Das SG ist deshalb zurecht davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage - mangels Rechtsschutzbedürfnis - unzulässig ist.
Nach § 88 Abs 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs 2 SGG).
Zwar hat die Klägerin die dreimonatige Wartefrist des § 88 Abs 2 SGG eingehalten. Allerdings fehlt ihr - als notwendige Prozessvoraussetzung (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, vor § 51 RdNr 16 ff) das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage. Denn die Beklagte hat über den Widerspruch vom 04. März 2008 bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 und damit innerhalb der Frist des § 88 Abs 2 SGG entscheiden, sodass ihr Untätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgehalten werden kann.
Damit hat sie auch das Vorverfahren iS von § 78 Abs 1 Satz1 SGG durchgeführt. Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. April 2007 - B 12 AL 2/06 R - Die Beiträge Beilage 2007, 240). Hieran fehlt es indes nicht. Eine auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielende Auslegung des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 am Maßstab der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ([BGB], vgl zum objektiven Empfängerhorizont und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN; Urteil vom 25. April 2007 - B 12 AL 2/06 R -, aaO) führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte mit diesem Widerspruchsbescheid über die Rechtmäßigkeit ihres Bescheids vom 26. Februar 2008 (auf den Widerspruch vom 04. März 2008 hin) befunden hat.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat bereits im Eingangssatz des streitigen Widerspruchsbescheids festgestellt, dass über den Widerspruch "gegen die Beschränkung ihres [der Klägerin] rentenrechtlichen Dispositionsrechts sowie gegen die Nichterstattung von Kosten" entschieden werde. Damit wurde bereits durch die Wortwahl ("sowie") hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass über beide Widersprüche der Klägerin, mithin auch über die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26. Februar 2008 hinsichtlich der ablehnenden Kostenentscheidung entschieden werden sollte. Dies wird auch durch die (weitere) Begründung im Widerspruchsbescheid belegt (vgl zur zulässigen und ggf notwendigen Heranziehung der Begründung von Bescheiden bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 10 LW 16/00 R- veröffentlicht in juris). Denn darin wird ausgeführt, dass der "Ablehnung der Erstattung Ihrer Kostenrechnung vom 07.02.2008 [ ] nicht abgeholfen werden [kann], da Ihnen soweit schon keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind." Es folgen Ausführungen zu § 63 SGB X und am Ende heißt es: "Nach alledem kann weder dem Antrag auf Aufhebung der Beschränkung des Dispositionsrechts noch jenem auf Erstattung der Kostenrechnung vom 07.02.2008 entsprochen werden." Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26. Februar 2008 (auf den Widerspruch vom 04. März 2008 hin) befunden hat.
Einer anderen Auslegung ist der streitige Widerspruchsbescheid nicht zugänglich. Hierbei ist es - entgegen der Ansicht der Klägerin - aufgrund des Gesamtzusammenhangs und den Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch unerheblich, dass das Datum des Widerspruchs ("04. März 2008") nicht ausdrücklich genannt worden ist. Denn der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2008 wurde expressis verbis genannt und dessen Rechtmäßigkeit überprüft.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte das Vorverfahren durchgeführt hat oder verpflichtet ist, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Die am 22. Februar 1959 geborene Klägerin war zuletzt versicherungspflichtig als Krankenschwester in der Universitätsklinik F. als Teilzeitkraft (50 %) beschäftigt und ist Mitglied der Beklagten. Seit dem Jahr 2001 bezog sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund einer ab 21. August 2007 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erhielt sie ab dem 2. Oktober 2007 von der Beklagten Krankengeld.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin nach ambulanter Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). In seinem Gutachten vom 21. Dezember 2007 führte Dipl. med. L. vom MDK aus, die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Aphonie, an einer Dysphonie im Sinne einer dissoziativen Störung, an einer generalisierten Angststörung bis hin zu Panikattacken, an einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung, an Migräne und Spannungskopfschmerz sowie an einem rezidivierenden Zervicalsyndrom. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen und der inzwischen völlig fehlenden Abgrenzungsfähigkeit der Klägerin gegenüber dem Leid anderer sei von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für die Tätigkeit einer Krankenschwester auszugehen. Darüber hinaus erscheine in absehbarer Zeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein inhaltlich und zeitlich eingeschränktes (halbschichtiges) Leistungsbild erreichbar. Von einem psychosomatischen Heilverfahren sei keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so dass die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente zur Diskussion stehe. Er empfehle daher das Verfahren nach § 51 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuleiten.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007, der sich nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet, forderte die Beklagte die Klägerin gemäß § 51 SGB V auf, einen Rehabilitationsantrag zu stellen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte habe mit ihrem Standardschreiben kein Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus habe sie bereits am 19. Oktober 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung (formlos) beantragt. Sie gehe auch davon aus, dass sie nicht rehabilitierbar sei.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008, in dem die Beklagte ausführte, dass der Bescheid vom 27. Dezember 2007 hiermit aufgehoben werde, übermittelte sie zugleich den (weiteren) Bescheid vom 28. Januar 2008, in dem die Beklagte ausführte, man müsse die Klägerin eigentlich nach § 51 SGB V bitten, innerhalb von zehn Wochen beim Träger der Rentenversicherung Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Dies erübrige sich jedoch, da die Klägerin bereits am 19. Oktober 2007 einen Rentenantrag gestellt habe. Aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens werte man diesen Antrag so, als sei er auf die Bitte der Beklagten hin gestellt worden. Die Klägerin benötige daher für die künftige Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Zustimmung der Beklagten. Dazu gehörten insbesondere die Rücknahme des Antrags, der Verzicht auf Rente oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie jegliche Erklärungen über die Art der Rente oder den Rentenbeginn. Dies gelte auch, wenn der Rentenversicherungsträger den Antrag als Rentenantrag werte. Der Anspruch auf Krankengeld könne am 10. April 2008 wegfallen, sofern eine der vorgenannten Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne Zustimmung der Beklagten abgegeben werde.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte könne einen bereits freiwillig gestellten Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht so werten, als sei er aufgrund einer Aufforderung nach § 51 SGB V gestellt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte wiederum kein Ermessen ausgeübt.
Mit Schreiben vom 07. Februar 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erstattung der Kosten, die durch seine Tätigkeit entstanden seien, da die Klägerin hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 obsiegt habe. Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Erstattung für die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren ab. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass der Bescheid vom 28. Januar 2008 zulässig sei, da es nach den gesetzlichen Bestimmungen Aufgabe der Beklagten sei, die Klägerin im Hinblick auf den bereits im Oktober 2007 gestellten Rentenantrag in ihrem Dispositionsrecht einzuschränken.
Gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 erhob die Klägerin mit zwei Schreiben vom 04. März 2008 (getrennt) Widerspruch. Zum einen wandte sie sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die Widerspruchskosten nicht zu übernehmen. Sie vertrat hierbei die Auffassung, es sei unerheblich, dass die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und keine Informationen von hier eingeholt habe. Die Beklagte habe daher die Widerspruchskosten für das Verfahren gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 und auch die Kosten für das vorliegende Widerspruchsverfahren zu tragen. Zum anderen wandte sich die Klägerin (mit dem weiteren Widerspruch) gegen die wiederholte Einschränkung der Dispositionsbefugnis im Bescheid vom 26. Februar 2008, die ihrer Ansicht nach Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Januar 2008 geworden sei. Der neuerliche Widerspruch werde daher nur fürsorglich verhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten und hielt hierbei im Eingangssatz fest, dass über den Widerspruch "gegen die Beschränkung ihres rentenrechtlichen Dispositionsrechts sowie gegen die Nichterstattung von Kosten ihrer Beauftragung" entschieden werde. Der Widerspruchsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, "dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann und die Kosten der Rechtsverfolgung nicht erstattet werden." Nach Darstellung des Sachverhalts wird auf Blatt 2 folgendes ausgeführt: "Ihrem Widerspruch gegen die Beschränkung des Dispositionsrechts ihrer Mandantin kann nicht abgeholfen werden, da die Aufforderung nach § 51 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu Recht erfolgte." Daran schließen sich Ausführungen zu § 51 SGB V an. Sodann wird auf Blatt 3 ausgeführt: "Auch Ihrem Widerspruch gegen die Ablehnung der Erstattung Ihrer Kostenrechnung vom 07.02.2008 kann nicht abgeholfen werden, da Ihnen soweit schon keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind." Es folgen Ausführungen zu § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Am Ende des Widerspruchsbescheids auf Blatt 4 heißt es: "Nach alledem kann weder dem Antrag auf Aufhebung der Beschränkung des Dispositionsrechts noch jenem auf Erstattung der Kostenrechnung vom 07.02.2008 entsprochen werden."
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 5. Juni 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage und beantragte, den Bescheid vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28. Januar 2008 zu tragen (Az: S 11 KR 2310/08). Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 28. Januar 2008 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 geworden. Auch sei die Einschränkung der Dispositionsbefugnis ohne eine Aufforderung nach § 51 SGB V rechtswidrig. Die Beklagte könne die Dispositionsbefugnis auch nicht nachträglich einschränken. Schließlich habe sie auch im Widerspruchsbescheid kein Ermessen ausgeübt. Denn hierbei hätte ihr auffallen müssen, dass sie bereits Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen und nur aufgrund ihres Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses Krankengeld erhalten habe. Hinzu komme, dass die Beklagte den Bescheid vom 27. Dezember 2007 ersatzlos aufgehoben habe. Die Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung ergebe sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG; Bezugnahme auf Urteil vom 11. Juli 2006 - L 11 KR 936/06).
Mit Urteil vom 24. Februar 2009 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 insoweit auf, als die Beklagte den Verzicht auf künftige Rehabilitationsmaßnahmen und die Disposition über einen zukünftigen als Rentenantrag zu wertenden Rehabilitationsantrag von ihrer Zustimmung abhängig gemacht habe. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die am 19. Mai 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hiergegen blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - L 11 KR 2310/09).
Bereits am 27. Juni 2008 hatte die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Verbescheidung ihres am 04. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 erhobenen Widerspruchs begehrt hat (Az: S 11 KR 3184/08). Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, es sei schwer nachvollziehbar, was Regelungsgehalt der einzelnen Bescheide der Beklagten sei. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 sei die Beklagte auf den Widerspruch vom 04. März 2008 nicht eingegangen. Sie habe die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 05. Juni 2008 aufgefordert, über den Widerspruch noch eine Entscheidung zu treffen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 11. Juni 2008 jedoch die Auffassung vertreten, dass bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 dem Widerspruch vom 04. März 2008 nicht abgeholfen worden sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 fehle nämlich ein Hinweis auf den Widerspruch vom 04. März 2008. Schließlich habe die Beklagte den Bescheid vom 26. Februar 2008 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Widerspruch vom 04. März 2008 durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 beschieden worden sei. Dieser enthalte eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände (objektive Widerspruchshäufung). Dies zeige sich nicht nur in der Sachverhaltsdarstellung, sondern auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids. Schließlich sei die streitgegenständliche Korrespondenz Gegenstand des bereits früheren Widerspruchsverfahrens gewesen, so dass man mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 über beide Streitgegenstände habe entscheiden können. Das Widerspruchsverfahren sei daher vor Einreichung der Untätigkeitsklage erledigt gewesen. Hierüber habe man die Klägerin bereits mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unterrichtet. Die Erhebung der Untätigkeitsklage erscheine daher als mutwillig.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 bereits entschieden worden sei. Der Widerspruchsbescheid habe sich nicht nur mit dem Widerspruch gegen die Beschränkung des rentenrechtlichen Dispositionsrechts sondern auch mit der Nichterstattung der Kosten befasst. Zwar sei der Bescheid vom 26. Februar 2008 auf Blatt 1 des Widerspruchsbescheids nicht ausdrücklich erwähnt. Dass es sich um die mit Bescheid vom 26. Februar 2008 erfolgte Ablehnung der Kostenerstattung handle, ergebe sich jedoch aus der Begründung (Bezugnahme auf Blatt 2, zweiter Absatz des Widerspruchsbescheids). Auch sei erläutert worden, aus welchen Gründen der Widerspruchsausschuss die Erstattung der mit Schreiben vom 07. Februar 2008 geltend gemachten Kosten abgelehnt habe. Damit sei die Entscheidung über den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 eindeutig erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 10. März 2009 beim LSG eingelegte Berufung der Klägerin (Az: L 11 KR 1127/09), mit der die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend darauf hinweist, dass der Tenor des Widerspruchsbescheids allein laute: "Ihrem Widerspruch gegen die Beschränkung des Dispositionsrechts Ihrer Mandantin kann nicht abgeholfen werden, da die Aufforderung nach § 51 SGB V zu Recht erfolgte." Zwar enthalte der Widerspruchsbescheid zwei Verfügungen, aber es finde sich kein Wort zum Widerspruch zum 04. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008. Schließlich sei es bei dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 nicht nur um die Kostennote gegangen, sondern auch um die erneute Bekräftigung des Bescheids vom 28. Januar 2008.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den am 04. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 eingelegten Widerspruch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Beklagte hat bereits mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 über den Widerspruch der Klägerin vom 04. März 2008 entscheiden, sodass das Vorverfahren bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklage am 27. Juni 2008 beendet war. Das SG ist deshalb zurecht davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage - mangels Rechtsschutzbedürfnis - unzulässig ist.
Nach § 88 Abs 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs 2 SGG).
Zwar hat die Klägerin die dreimonatige Wartefrist des § 88 Abs 2 SGG eingehalten. Allerdings fehlt ihr - als notwendige Prozessvoraussetzung (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, vor § 51 RdNr 16 ff) das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage. Denn die Beklagte hat über den Widerspruch vom 04. März 2008 bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 und damit innerhalb der Frist des § 88 Abs 2 SGG entscheiden, sodass ihr Untätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgehalten werden kann.
Damit hat sie auch das Vorverfahren iS von § 78 Abs 1 Satz1 SGG durchgeführt. Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. April 2007 - B 12 AL 2/06 R - Die Beiträge Beilage 2007, 240). Hieran fehlt es indes nicht. Eine auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielende Auslegung des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 am Maßstab der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ([BGB], vgl zum objektiven Empfängerhorizont und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN; Urteil vom 25. April 2007 - B 12 AL 2/06 R -, aaO) führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte mit diesem Widerspruchsbescheid über die Rechtmäßigkeit ihres Bescheids vom 26. Februar 2008 (auf den Widerspruch vom 04. März 2008 hin) befunden hat.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat bereits im Eingangssatz des streitigen Widerspruchsbescheids festgestellt, dass über den Widerspruch "gegen die Beschränkung ihres [der Klägerin] rentenrechtlichen Dispositionsrechts sowie gegen die Nichterstattung von Kosten" entschieden werde. Damit wurde bereits durch die Wortwahl ("sowie") hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass über beide Widersprüche der Klägerin, mithin auch über die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26. Februar 2008 hinsichtlich der ablehnenden Kostenentscheidung entschieden werden sollte. Dies wird auch durch die (weitere) Begründung im Widerspruchsbescheid belegt (vgl zur zulässigen und ggf notwendigen Heranziehung der Begründung von Bescheiden bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 10 LW 16/00 R- veröffentlicht in juris). Denn darin wird ausgeführt, dass der "Ablehnung der Erstattung Ihrer Kostenrechnung vom 07.02.2008 [ ] nicht abgeholfen werden [kann], da Ihnen soweit schon keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind." Es folgen Ausführungen zu § 63 SGB X und am Ende heißt es: "Nach alledem kann weder dem Antrag auf Aufhebung der Beschränkung des Dispositionsrechts noch jenem auf Erstattung der Kostenrechnung vom 07.02.2008 entsprochen werden." Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26. Februar 2008 (auf den Widerspruch vom 04. März 2008 hin) befunden hat.
Einer anderen Auslegung ist der streitige Widerspruchsbescheid nicht zugänglich. Hierbei ist es - entgegen der Ansicht der Klägerin - aufgrund des Gesamtzusammenhangs und den Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch unerheblich, dass das Datum des Widerspruchs ("04. März 2008") nicht ausdrücklich genannt worden ist. Denn der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2008 wurde expressis verbis genannt und dessen Rechtmäßigkeit überprüft.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved