L 3 AL 1695/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 4030/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1695/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 09.06.2001 bis 24.06.2003, 16.07.2003 bis 13.11.2004 und vom 17.11.2004 bis 31.12.2004 sowie der für diese Zeiträume für den Kläger entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

Der 1949 geborene Kläger war bis zum 31.12.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag erhielt er eine Sozialplanabfindung in Höhe von brutto 150.000 DM. In der Folgezeit bezog der Kläger mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.04.2000, zuletzt in Höhe von 553,98 DM wöchentlich.

Einen am 26.04.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Alhi lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2000 ab mit der Begründung, dieser sei vom 14.04.2000 bis 14.05.2000 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Da die Arbeitsunfähigkeit über den Tag der Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs hinaus bestehe, könne keine Leistungsfortzahlung gewährt werden. Während der Dauer der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit bestehe wegen fehlender Verfügbarkeit kein Anspruch auf Alhi.

Am 17.07.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Auf die Aufforderung der Beklagten mitzuteilen, was er mit seiner Abfindung gemacht habe, teilte der Kläger unter dem 06.09.2000 mit, er habe davon seine fünfköpfige Familie ernährt, sei vier Mal in Urlaub gefahren und habe seinem Bruder, der bei einem Erdbeben 1999 seine Wohnung verloren habe, für den Wiederaufbau 25.000 DM geschenkt.

Mit Bescheid vom 18.09.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab dem 15.07.2000 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.200 DM.

Nachdem die Deutsche Bank auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger verfüge über Guthaben in Höhe von 37.692,18 DM, hob die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2000 die Bewilligung von Alhi gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab 15.07.2000 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 84.118,70 DM. Unter Berücksichtigung der Freibetragsgrenze von 26.000 DM verblieben ein anrechenbarer Betrag von 58.118,70 DM. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Geldanlage bei der Deutschen Bank gehöre seinem Bruder.

Nachdem zwischen den Beteiligten zudem streitig war, ob der Kläger Eigentümer einer Wohnung ist, legte der Kläger ein nicht unterschriebenes Schreiben vom 25.04.2001 vor, in welchem er ausführte, er besitze kein Vermögen oder sonstige Gelder.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2001 führte die Beklagte aus, in Abänderung der angegriffenen Entscheidung werde festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt 15.07.2000 für 47 Wochen nicht bedürftig sei. Ansonsten werde der Widerspruch abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe eine Eigentumswohnung in Ludwigshafen besessen und diese gemäß notariellem Kaufvertrag für 160.000 DM wieder verkauft. Von dem Erlös habe er die noch bestehende Kreditschuld in Höhe von 86.716 DM getilgt, so dass sich noch ein Vermögen in Höhe von 73.284 DM errechne. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 57.284 DM. Bei einem Bemessungsentgelt von 1.200 DM wöchentlich bestehe für 47 Wochen keine Bedürftigkeit.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) - S 12 AL 1381/01 - schlossen die Beteiligten am 09.12.2002 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Gewährung von Alhi ab dem 26.05.2001 verpflichtete. Mit Bescheid vom 17.12.2002 bewilligte die Beklagte Alhi vom 26.05.2001 bis 08.06.2001 in Höhe von wöchentlich 482,02 DM.

Am 21.06.2001 stellte der Kläger Antrag auf Weitergewährung der Alhi. Hierbei gab er an, er und seine Ehefrau verfügten über eine Lebensversicherung mit einem Versicherungsguthaben von 20.400,50 DM, Bausparverträge mit einem Guthaben von 4.541 DM sowie ein Sparbuch mit einem Guthaben von 3.890, 86 DM.

Mit Bescheid vom 14.08.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi vom 09.06.2001 bis zum 08.06.2002 mit einem Leistungssatz von wöchentlich 482,02 DM bzw. täglich 68,86 DM (Bemessungsentgelt 1200; Leistungsgruppe C/1). Für die Zeit vom 09.06.2001 bis 31.12.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Alhi in Höhe von 14.185,16 DM und entrichtete 2.765,07 DM an Beiträgen für die Krankenversicherung und 241,15 DM an Beiträgen für die Pflegeversicherung.

Aufgrund des Änderungsbescheids vom 04.01.2002 bezog der Kläger in der Zeit vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 Alhi in Höhe von wöchentlich 246,82 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 08.02.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.03.2002 Alhi in Höhe von wöchentlich 229,46 EUR (Leistungsgruppe C/1). In der Zeit vom 01.01.2002 bis 08.06.2002 bezog der Kläger insgesamt Alhi i.H.v. 5.358,34 EUR.

Am 04.06.2002 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Darin gab er hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse an, er verfüge über Guthaben auf dem Girokonto i.H.v. 1.100,00 EUR und auf dem Sparbuch i.H.v. 2.029,35 EUR, eine Kapitallebensversicherung, auf die 12.150,00 EUR eingezahlt seien sowie über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 2.579,21 EUR.

Mit Bescheid vom 13.09.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab dem 09.06.2002 für 315 Kalendertage in Höhe von wöchentlich 226,94 EUR. Vom 09.06.2002 bis 31.12.2002 bezog der Kläger Alhi i.H.v. 6.678,52 EUR und vom 01.01.2003 bis 25.05.2003 i.H.v. 4.674,80 EUR.

Am 27.05.2003 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Darin gab er an, er verfüge über Guthaben auf dem Girokonto i.H.v. 1.000,00 EUR und auf Sparbüchern i.H.v. 2.040,- EUR sowie über eine Lebensversicherung, deren Höhe er nicht bezifferte. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi vom 26.05.2003 bis 26.05.2004.

Mit Bescheid vom 04.08.2003 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 25.06.2003 bis 15.07.2003 fest.

Der Kläger bezog vom 26.05.2003 bis 24.06.2003 Alhi i.H.v. 1.016,40 EUR, vom 16.07.2003 bis 31.12.2003 i.H.v. 5.725,72 EUR und vom 01.01.2004 bis 25.05.2004 i.H.v. 5.069,12 EUR.

Am 06.05.2004 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Darin gab er an, er verfüge über Guthaben auf dem Girokonto i.H.v. 1552,- EUR, auf Sparbüchern i.H.v. 2.029,00 EUR und eine Kapitallebensversicherung, auf die bisher 13.881,- EUR eingezahlt seien. Die Beklagte bewilligte daraufhin Alhi ab dem 26.05.2004. Wegen Ortsabwesenheit hob sie die Bewilligung von Alhi ab dem 14.11.2004 auf. Nachdem sich der Kläger am 17.11.2004 wieder arbeitssuchend gemeldet und einen Leistungsantrag gestellt hatte bewilligte die Beklagte Alhi ab diesem Datum. Der Kläger bezog vom 26.05.2004 bis 13.11.2004 Alhi i.H.v. 5.856,60 EUR und vom 17.11.2004 bis 31.12.2004 i.H.v. 1.532,25 EUR.

Mit Schreiben vom 31.01.2007 teilte das Polizeipräsidium Mannheim der Beklagten mit, die Staatsanwaltschaft Mannheim habe gegen den Kläger Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges aufgenommen. Gegenstand der Ermittlungen sei der Vorwurf, der Kläger habe in den Anträgen auf die Bewilligung von Alhi das in der Türkei bei der Bank T.C. Merkiz Bankasi, Ankara, angelegte Vermögen verschwiegen. Beigefügt war die Kopie einer Überweisung des Klägers und seiner Ehefrau an diese Bank mit Wertstellung 01.03.1995 in Höhe von 75.000 DM mit einer gewünschten Kreditbrieflaufzeit von 2 Jahren.

Nachdem die Beklagte dem Polizeipräsidium Mannheim mitgeteilt hatte, eine Überzahlung von Alhi wegen Anrechnung von Vermögen sei nicht eingetreten, da das Vermögen bereits vor Antragstellung verbraucht gewesen sei, teilte das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt der Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2007 mit, der Kläger und seine Frau hätten zumindest in den Jahren 2000 bis 2002 erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, und zwar im Jahr 2000 in Höhe von 31.311 DM, im Jahr 2001 in Höhe von 44.250 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 11.212 EUR.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi vom 09.06.2001 bis 31.12.2004 ganz auf und setzte die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von 43.164,51 EUR fest. Weiter verfügte sie die Erstattung der für diese Zeit gewährten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.548,29 EUR und 733,82 EUR. Insgesamt ergebe sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 51.446,62 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe über ein Vermögen von 782.775 DM verfügt, das nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 26.000 DM zum Wegfall der Bedürftigkeit geführt habe.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe niemals über ein Vermögen von 756.775 DM verfügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2007 Klage zum SG Mannheim erhoben, ohne diese zu begründen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2008, auf den Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen den am 13.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.04.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, er befinde sich derzeit mit der Regionaldirektion Baden-Württemberg in Vergleichsverhandlungen. Bei ihm sei es wie auch in sonstigen Fällen so gewesen, dass im Vorfeld aus dem großen Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis große Summen zusammengezogen worden und dann auf den Namen eines einzelnen bei der Bank einbezahlt worden seien, um in den Genuss besserer Zinssätze zu gelangen. Es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, von wem welche Gelder stammten. In den Jahren 2003 und 2004 habe er keine Zinseinkünfte gehabt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, die "Vergleichsverhandlungen" seien durch ein Informationsschreiben des Forderungseinzuges vom 30.04.2008 beendet worden. Vergleichsverhandlungen könnten erst erfolgversprechend weitergeführt werden, wenn die Forderung rechtskräftig geworden sei.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi aufgehoben und die Erstattung der gewährten Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit danach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige jedoch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die Bescheide, mit denen dem Kläger Alhi bewilligt worden ist, waren von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger nicht bedürftig gewesen ist.

Nach § 190 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die

1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.

Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennten lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

Nach § 6 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 206 SGB III erlassenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1974 (Alhi-V) ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 Deutsche Mark übersteigt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-V ist insbesondere nicht zumutbar die Verwertung von Vermögen, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Für eine Alterssicherung ist gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-V Vermögen angemessen, soweit es 1000 Deutsche Mark je vollendetem Lebensalter des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt.

Mit Wirkung zum 01.01.2002 ist die Alhi-V außer Kraft und gleichzeitig die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13.12.2001 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33800 EUR nicht übersteigen. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts in Höhe 1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens, 2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte, höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4100 EUR nicht unterschritten wird. Bestand im Zeitraum 1.10.2001 bis 31.12.2001 ein Anspruch auf Alhi, galten gem. § 4 AlhiV 2002 die bisherigen Freibeträge in modifizierter Form für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter.

Durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurden mit Wirkung vom 01.01.2003 die Freibeträge in § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 herabgesetzt auf 200 EUR bzw. 13000 EUR und in § 4 Abs. 2 folgende Übergangsregelung eingefügt: § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind.

Danach ergeben sich für den Kläger und seine Ehefrau folgende Freibetragsgrenzen hinsichtlich des anzurechnenden Vermögens:

Zu Beginn des streitigen Zeitraums am 09.04.2001 hatten der am 11.12.1949 geborene Kläger sowie seine am 06.01.1956 geborene Ehefrau einen Vermögensfreibetrag von zusammen 16.000,00 DM. Der Freibetrag für das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen betrug 51.000 bzw. 45.000 DM, wobei vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das vom Kläger bei türkischen Banken angelegte Geld der Alterssicherung zu dienen bestimmt war.

Ab dem 01.01.2002 betrug der Freibetrag zusammen 8200 EUR, das maximal geschützte zur Alterssicherung bestimmte Vermögen 27.040 EUR bzw. 23.400 EUR.

Der Kläger und seine Ehefrau verfügten im streitigen Zeitraum über ein diese Beträge übersteigendes Vermögen in Form von Guthaben bei der Bank T.C. Merkez Bankasi, Ankara, sowie der Halkbank (ehemalige Pamukbank). Zwar hat der Kläger die genaue Höhe seiner Guthaben nicht mitgeteilt; diese kann auch nicht mehr ermittelt werden. Festgestellt worden sind jedoch die Zinszahlungen an den Kläger und seine Ehefrau. Ausweislich der Aufstellung des Finanzamtes Mannheim-Neckarstadt sind Zinszahlungen im Jahr 2000 in Höhe von 31.125 DM, im Jahr 2001 in Höhe von 44.123 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 11.153 EUR erfolgt. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers der in der Aufstellung des Finanzamtes genannte höchste Zinssatz von 14 % zugrunde gelegt wird, ergibt dies für das Jahr 2001 ein Guthaben von über 300.000 DM und bei einem Zinsertrag von 11.153 EUR für das Jahr 2002 ein Guthaben von 79.664,29 EUR.

In den vom Finanzamt Mannheim vorgelegten Unterlagen sind zwar nur Zinseinkünfte in den Jahren 2000 bis 2002 bescheinigt. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger jedoch auch in der Folgezeit über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügt. Er hat zwar vorgetragen, in den Jahren 2003 und 2004 keine Zinseinkünfte erzielt zu haben, jedoch keine Angaben zu dem Verbleib des Vermögens gemacht, aus dem ihm in den Vorjahren die genannten erheblichen Zinsen zugeflossen sind. Zur Überzeugung des Senats liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Vermögen des Klägers in den Jahren 2003 und 2004 so wesentlich verringert hat, dass dieser bedürftig im Sinne der Alhi geworden sein könnte.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, das bei den türkischen Banken angelegte Geld stamme aus dem großen Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis, ohne dass heute noch nachvollzogen werden könne, von wem welche Gelder stammten, hält der Senat dies nicht für glaubwürdig. Denn auch ohne das Vorliegen schriftlicher Aufzeichnungen ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Personen bekannt wären, deren Geld er im eigenen Namen angelegt hätte. Den Vortrag des Klägers, für Dritte tätig gewesen zu sein, wertet der Senat deshalb als bloße Schutzbehauptung. Er hat auch keine plausible Begründung dafür, weshalb die Anlagen gerade über ihn erfolgt sein sollen, zudem er nach seinem eigenen Vortrag nicht einmal Eigentümer eines Teils des angelegten Vermögens war.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Er hat nämlich weder bei der Beantragung von Alhi angegeben noch sonst der Beklagten mitgeteilt, dass er über Guthaben bei einer Türkischen Bank verfügt. Dies hätte sich ihm um so mehr aufdrängen müssen, als die Beklagte im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Alhi detaillierte Nachweise über sein Vermögen und insbesondere über die gewährte Abfindung angefordert hat.

Die Beklagte hat auch die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten, wonach in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, wobei die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Beklagte hat erstmals durch das am 11.06.2007 eingegangene Schreiben des Finanzamtes Mannheim Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger auch in der Zeit ab 2000 erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen hatte.

Nach § 330 Abs. 2 SGB III ist der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn, wie vorliegend, die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen.

Der Kläger hat auch die für ihn von der Beklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Durch das Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl. I 2848) wurde zwar u.a. in Abs. 1 Satz 1 m.W.v. 01.01.2005 das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Gleichwohl stellt § 335 Abs. 1 SGB III auch ab dem 01.01.2005 eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Beiträgen bei aufgehobener Alhi-Bewilligung dar. Denn die durch die versehentliche Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 01.01.2005 entstandene planwidrige Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung in den Kreis der Leistungsbezieher im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 - in juris). Der Kläger hat in den streitigen Zeiträumen nicht in einem weiteren Krankenversicherungsverhältnis gestanden, so dass dem Erstattungsanspruch nicht § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III entgegensteht. Mit Ausnahme der Bedürftigkeit haben in den streitigen Zeiträumen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vorgelegen und hat die Beklagte Arbeitslosenhilfe in zutreffender Höhe bewilligt und dementsprechend für den Kläger im streitigen Zeitraum die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe entrichtet, so dass die Erstattung auch insoweit zutreffend festgesetzt worden ist.

Da die Aufhebung der Bewilligung somit rechtmäßig ist, hat die Beklagte die Erstattung auch zutreffend gemäß § 50 Abs. 1 SGB X festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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