Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 2024/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3596/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zum einen die Zahlung des vollen Pflegeversicherungsbeitrags streitig und zum anderen, ob für das hier streitige Verfahren eine (gesonderte) Prozessvollmacht vorzulegen ist.
Die am 22. Juli 1942 in Polen geborene Klägerin, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, siedelte im Dezember 1988 in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Rahmen eines Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 17. März 2000 bevollmächtigte sie in Sachen "Rentenversicherung" unter dem 7. Juli 2000 den jetzigen Prozessbevollmächtigten (Bl 17 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) gemäß § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1994 fest. Zugleich erteilte sie unter dem 5. Dezember 2001 eine Rentenauskunft, wonach die Altersrente 652,41 EUR betrage. Gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2001 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie jedoch nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Am 22. Mai 2003 beantragte die Klägerin über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten formlos die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Frauen). Zugleich beantragte sie die Überprüfung des Bescheids vom 5. Dezember 2001, da "die Kürzung um 60 %" verfassungswidrig sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 5. Dezember 2001 ab, da das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) stehe nicht fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Juli 2003 Widerspruch und wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 1999 das Widerspruchsverfahren ruhen könne. Am 30. Juli 2003 reichte die Klägerin eine von ihr unter dem 27. Juli 2003 unterschriebene Vollmacht für den jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die zu einer "Vertretung bis auf Widerruf" ermächtigte und das "Verhandeln, die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, Bescheiden und sonstigen Rechtsmitteln, sowie die Einsichtnahme in Akten und Gutachten" umfasste. Die Vollmacht gelte "für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art".
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente mangels Mitwirkung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab, da die Klägerin Unterlagen (Vordruck R 250 - Entgeltvorausbescheinigung) nicht zurückgesandt habe. Auch hiergegen erhob die Klägerin am 28. Juni 2008 Widerspruch.
Am 7. Dezember 2004 beantragte die Klägerin - im Hinblick auf ihren Hinzuverdienst - die Gewährung einer Teilrente. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 bewilligte die Beklagte eine Altersrente für Frauen ab dem 1. Mai 2003. Für die Zeit ab dem 1. April 2005 würden laufend monatlich 315,21 EUR gezahlt. Die Rente werde als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet. Für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2005 betrage die Nachzahlung 7.281,60 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2005 Widerspruch, wobei sie darauf hinwies, dass sich der Widerspruch vom 28. Juni 2004 erledigt habe. Gegen die Entscheidung der Beklagten vom 15. Februar 2005 werde ua geltend gemacht, dass die Kinderberücksichtigungszeiten mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden seien und dem Rentenbescheid nicht zu entnehmen sei, welches Einkommen im Hinblick auf die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus beantragte der Prozessbevollmächtigte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 regte die Beklagte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren an und teilte mit Schreiben vom 12. April 2005 den Hinzuverdienst mit, der als monatliches Einkommen berücksichtigt worden sei.
Mit Datum vom 12. Mai 2005 erließ die Beklagte einen weiteren Rentenbescheid, wonach die Rente ab dem 1. Juli 2005 als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente mit einem Betrag von monatlich 330,56 EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Juni 2005 Widerspruch und wies darauf hin, dass es unverständlich sei, dass die Rente über den 31. März 2005 hinaus weiterhin als Teilrente gewährt werde. Sie habe ihre Tätigkeit am 1. April 2005 aufgegeben. Außerdem habe die Beklagte ab dem 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Hiermit bestehe kein Einverständnis. Dies gelte auch hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 bewilligte die Beklagte die Altersrente ab dem 1. Mai 2003 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, sodass ab dem 1. September 2005 ein monatlicher Betrag von 440,76 EUR gezahlt werde. Für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2005 betrage die Nachzahlung 3.110,96 EUR. Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 bewilligte die Beklagte die Altersrente ab dem 1. April 2005 in Höhe der Vollrente, sodass ab 1. September 2005 ein monatlicher Betrag von 674,59 EUR gezahlt und die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2005 1.776,79 EUR betrage.
Gegen die zuletzt genannten Bescheide erhob die Klägerin am 10. Juni 2005 Widerspruch und wies darauf hin, dass diese Bescheide Gegenstand des schon anhängigen Widerspruchsverfahrens vom 31. Mai 2005 geworden seien. Insofern werde auf die dortige Begründung Bezug genommen.
Unter dem 28. September 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte das Widerspruchsverfahren gegen die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags nach § 241 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruhend zu stellen. Die übrigen Widerspruchsverfahren hätten sich durch den Bescheid vom "9. August 2005" erledigt, sodass um Kostenübernahme gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gebeten werde. Die Beklagte wies unter dem 29. September 2006 darauf hin, dass eine einheitliche Kostenentscheidung erst bei Abschluss des gesamten Widerspruchsverfahrens möglich sei.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. April 2007 neu. Die monatliche Rentenhöhe betrage ab dem 1. April 2007 674,22 EUR. Die Rente sei wegen eines anderen Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu berechnet worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. März 2007 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 21. März 2007 wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben worden sei. Der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2007 sei am gleichen Tag zur Post aufgegeben worden und gelte daher als am 8. Februar 2007 bekannt gegeben, sodass die Frist zur Erhebung des Widerspruchs am 8. März 2007 geendet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2003, 15. Februar 2005 "in der Fassung der Folgebescheide" und vom 5. Februar 2007 zurück, soweit diesen nicht durch die Bescheide vom 12. Mai 2005, 30. Mai 2005 und 11. Juli 2005 abgeholfen worden sei. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2003 und 5. Februar 2007 seien unzulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Februar 2007 sei nicht fristgerecht erfolgt. Im Übrigen seien die Widersprüche im Hinblick auf die Absenkung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, bezüglich des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages und bezüglich der Tragung des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung unbegründet.
Die Klägerin hat am 18. April 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2005 "in der Gestalt sämtlicher Folge- und Neuberechnungsbescheide" alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 erhoben (Az: S 18 R 2024/08). Die Klage sei vor dem Hintergrund "sämtlicher anderer Rechtsfragen" zu sehen, da ein Gesamtzusammenhang aller Belastungen "gegenüber der Rentenanwartschaft" gesehen werde. Auch sei die Klage wegen "haftungsrechtlicher Aspekte" erhoben worden.
Bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2008 hat das SG die Klägerin aufgefordert, eine schriftliche Originalvollmacht vorzulegen und die Klage zu begründen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 hat das SG darauf hingewiesen, dass für die Klägerin lediglich in dem früheren Verfahren S 6 R 1872/08 eine Vollmacht vorliege und es notwendig sei, für das hier vorliegende Verfahren eine getrennte Vollmacht vorzulegen. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich an die Vorlage der Vollmacht erinnert. Mit Schreiben vom 11. September 2008 hat das SG darauf hingewiesen, dass die Klage - mangels Prozessvollmacht - derzeit unzulässig und auch eine Klagebegründung bislang nicht abgegeben worden sei. Es sei daher beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Das SG hat den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf § 106 a Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumt. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 6. Oktober 2008 mitgeteilt, dass in dem Verfahren S 6 R 1872/08 eine Vollmacht übersandt worden und es ein Entgegenkommen seinerseits sei, für alle übrigen Verfahren gesonderte Vollmachten vorzulegen, da sich die Vollmacht auch auf Nebenverfahren, Folgeverfahren und alle Instanzen erstrecke und daher ein Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht ausreichend sei. Es sei gerichtsbekannt, dass eine Bevollmächtigung vorliege. Allerdings sei die Angelegenheit nicht eilbedürftig, da die Altersrente gewährt werde. Schließlich sei die Angelegenheit "etwas komplexer".
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die nach § 73 Abs 6 SGG erforderliche schriftliche Vollmacht nicht eingereicht worden sei. Eine schriftliche Vollmacht liege zwar im Verwaltungsverfahren vor. Diese datiere allerdings auf den 27. Juli 2003. Daraus ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass auch die vorliegende Klage von ihr gedeckt sei. Auch sei der Hinweis auf eine im Parallelverfahren vorgelegte Vollmacht nicht ausreichend, denn auch hieraus ergebe sich nicht die Bevollmächtigung für die vorliegende Klage, insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl an bei Gericht im Namen der Klägerin eingereichten Klagen.
Hiergegen richtet sich die am 10. August 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, die trotz mehrfacher Erinnerung (Schreiben des Senats vom 14. September 2009, 30. September 2009, 12. Oktober 2009, 2. November 2009, 5. Januar 2010 und 2. Februar 2010) nicht begründet wurde. Auch ein Antrag wurde nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hat der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, bis zum 25. Februar "2009" (gemeint 2010) eine Originalvollmacht vorzulegen. Bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung ist eine Vollmacht nicht vorgelegt worden.
Der Senat hat die SG-Akte in dem Verfahren S 6 R 1872/08 beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und auf die beigezogene SG-Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet, wobei der Senat - trotz fehlender Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht - zugunsten der Klägerin von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung ausgeht.
Die damit vom Senat als zulässig angesehene Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beim SG trotz Fristsetzung, die ihm am 15. September 2008 zugestellt worden ist, eine schriftliche Prozessvollmacht der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens nicht vorgelegt. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht ergibt sich aus § 73 SGG. Nach § 73 Abs 6 SGG in der hier maßgeblichen ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art 12 Nr 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 - BGBl I, 2840) regelt, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist (Satz 1). Sie kann nachgereicht werden, wobei das Gericht hierfür eine Frist bestimmen kann (Satz 2). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (Satz 3). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Satz 4). Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (Satz 6). Da Übergangsregelungen nicht normiert worden sind, gilt die Neufassung des § 73 Abs 6 SGG ab Inkrafttreten (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 - L 12 AS 4351/08 = veröffentlicht in juris).
Das SG musste den Mangel der Vollmacht auch von Amts wegen berücksichtigen, da es sich bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht um einen Rechtsanwalt handelt, sondern um einen Rentenberater, der zwar gemäß § 83 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGG als Bevollmächtigter vor dem SG und dem LSG vertretungsbefugt ist, jedoch nicht von der Ausnahmeregelung des § 73 Abs 6 Satz 4 SGG erfasst wird.
Das SG hat gemäß § 73 Abs 6 Satz 2 SGG auch eine Frist zur Nachreichung der Vollmacht bestimmt und darauf hingewiesen, dass die Klage - bei Nichtvorlage der Prozessvollmacht - unzulässig ist (vgl allgemein hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 1500 § 73 Nr. 4, S 10; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 9, S 23 mwN zur Anhörungs- und Warnfunktion). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine schriftliche Vollmacht für das Klageverfahren trotz der Aufforderung durch den Kammervorsitzenden des SG in der Verfügung vom 10. September 2008 mit Fristsetzung bis 02. Oktober 2008 nicht vorgelegt.
Schließlich geht der Senat - ebenso wie das SG - davon aus, dass die im Verwaltungsverfahren unter dem 27. Juli 2003 vorgelegte Vollmacht grundsätzlich weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren ausreicht. Denn nach § 73 Abs 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht "schriftlich" zu erteilen und zu den "Gerichtsakten" zu reichen. Die Neuregelung, die anders als die alte Fassung des § 73 Abs 2 SGG nicht nur von "Akten" spricht, macht deutlich, dass eine im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht nicht ausreicht, es sei denn, sie bevollmächtigt ausdrücklich auch für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren und der Prozessbevollmächtigte stellt eine Verklammerung her, indem er sich im Gerichtsverfahren darauf beruft oder darauf verweist (so zutreffend Littmann in Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73 Rdnr 20). Unabhängig davon, dass der Senat Bedenken hat, eine standardmäßige (Verwaltungs-)Vollmacht, die dem Wortlaut nach "für alle Instanzen" und für "Neben- und Folgeverfahren aller Art" gelten soll, für zulässig zu erachten, hat der Prozessbevollmächtigte eine solche Verklammerung im Klageverfahren nicht hergestellt. Er hat sich in seinem Schreiben vom 02. Oktober 2008 (Bl 11 der SG-Akte) allein auf die im Verfahren S 6 R 1872/08 vorgelegte Vollmacht berufen.
Es kommt jedoch nicht darauf an, ob in dem Verfahren S 6 R 1872/08 eine Prozessvollmacht vorgelegt wurde. Denn unter "Gerichtsakten" im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG sind nur die zur jeweiligen Streitsache gehörenden Akten, also die Prozessakten, und nicht alle im Gericht schlechthin vorhandenen Akten zu verstehen (vgl Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73 Rdnr 15 mwN, Stand April 2010). Des Weiteren wirkt eine in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht nur für dieses Verfahren, also bis zur formellen Rechtskraft einer Entscheidung oder der sonstigen endgültigen Erledigung des Rechtsstreits (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2009 - L 4 KR 5994/08 mwN). Im Übrigen spricht allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 insgesamt vier gesonderte Klagen erhoben hat, dagegen, dass eine einmal von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht auch für alle übrigen vom Prozessbevollmächtigten angestrengten Klage- bzw Berufungsverfahren gelten soll.
Der Mangel der Vollmacht hat sich mit dem Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 02. Juli 2009 endgültig und irreparabel realisiert und ist im Berufungsverfahren nicht mehr heilbar (vgl BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zum einen die Zahlung des vollen Pflegeversicherungsbeitrags streitig und zum anderen, ob für das hier streitige Verfahren eine (gesonderte) Prozessvollmacht vorzulegen ist.
Die am 22. Juli 1942 in Polen geborene Klägerin, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, siedelte im Dezember 1988 in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Rahmen eines Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 17. März 2000 bevollmächtigte sie in Sachen "Rentenversicherung" unter dem 7. Juli 2000 den jetzigen Prozessbevollmächtigten (Bl 17 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) gemäß § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1994 fest. Zugleich erteilte sie unter dem 5. Dezember 2001 eine Rentenauskunft, wonach die Altersrente 652,41 EUR betrage. Gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2001 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie jedoch nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Am 22. Mai 2003 beantragte die Klägerin über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten formlos die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Frauen). Zugleich beantragte sie die Überprüfung des Bescheids vom 5. Dezember 2001, da "die Kürzung um 60 %" verfassungswidrig sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 5. Dezember 2001 ab, da das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) stehe nicht fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Juli 2003 Widerspruch und wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 1999 das Widerspruchsverfahren ruhen könne. Am 30. Juli 2003 reichte die Klägerin eine von ihr unter dem 27. Juli 2003 unterschriebene Vollmacht für den jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die zu einer "Vertretung bis auf Widerruf" ermächtigte und das "Verhandeln, die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, Bescheiden und sonstigen Rechtsmitteln, sowie die Einsichtnahme in Akten und Gutachten" umfasste. Die Vollmacht gelte "für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art".
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente mangels Mitwirkung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab, da die Klägerin Unterlagen (Vordruck R 250 - Entgeltvorausbescheinigung) nicht zurückgesandt habe. Auch hiergegen erhob die Klägerin am 28. Juni 2008 Widerspruch.
Am 7. Dezember 2004 beantragte die Klägerin - im Hinblick auf ihren Hinzuverdienst - die Gewährung einer Teilrente. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 bewilligte die Beklagte eine Altersrente für Frauen ab dem 1. Mai 2003. Für die Zeit ab dem 1. April 2005 würden laufend monatlich 315,21 EUR gezahlt. Die Rente werde als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet. Für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2005 betrage die Nachzahlung 7.281,60 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2005 Widerspruch, wobei sie darauf hinwies, dass sich der Widerspruch vom 28. Juni 2004 erledigt habe. Gegen die Entscheidung der Beklagten vom 15. Februar 2005 werde ua geltend gemacht, dass die Kinderberücksichtigungszeiten mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden seien und dem Rentenbescheid nicht zu entnehmen sei, welches Einkommen im Hinblick auf die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus beantragte der Prozessbevollmächtigte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 regte die Beklagte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren an und teilte mit Schreiben vom 12. April 2005 den Hinzuverdienst mit, der als monatliches Einkommen berücksichtigt worden sei.
Mit Datum vom 12. Mai 2005 erließ die Beklagte einen weiteren Rentenbescheid, wonach die Rente ab dem 1. Juli 2005 als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente mit einem Betrag von monatlich 330,56 EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Juni 2005 Widerspruch und wies darauf hin, dass es unverständlich sei, dass die Rente über den 31. März 2005 hinaus weiterhin als Teilrente gewährt werde. Sie habe ihre Tätigkeit am 1. April 2005 aufgegeben. Außerdem habe die Beklagte ab dem 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Hiermit bestehe kein Einverständnis. Dies gelte auch hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 bewilligte die Beklagte die Altersrente ab dem 1. Mai 2003 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, sodass ab dem 1. September 2005 ein monatlicher Betrag von 440,76 EUR gezahlt werde. Für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2005 betrage die Nachzahlung 3.110,96 EUR. Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 bewilligte die Beklagte die Altersrente ab dem 1. April 2005 in Höhe der Vollrente, sodass ab 1. September 2005 ein monatlicher Betrag von 674,59 EUR gezahlt und die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2005 1.776,79 EUR betrage.
Gegen die zuletzt genannten Bescheide erhob die Klägerin am 10. Juni 2005 Widerspruch und wies darauf hin, dass diese Bescheide Gegenstand des schon anhängigen Widerspruchsverfahrens vom 31. Mai 2005 geworden seien. Insofern werde auf die dortige Begründung Bezug genommen.
Unter dem 28. September 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte das Widerspruchsverfahren gegen die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags nach § 241 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruhend zu stellen. Die übrigen Widerspruchsverfahren hätten sich durch den Bescheid vom "9. August 2005" erledigt, sodass um Kostenübernahme gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gebeten werde. Die Beklagte wies unter dem 29. September 2006 darauf hin, dass eine einheitliche Kostenentscheidung erst bei Abschluss des gesamten Widerspruchsverfahrens möglich sei.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. April 2007 neu. Die monatliche Rentenhöhe betrage ab dem 1. April 2007 674,22 EUR. Die Rente sei wegen eines anderen Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu berechnet worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. März 2007 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 21. März 2007 wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben worden sei. Der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2007 sei am gleichen Tag zur Post aufgegeben worden und gelte daher als am 8. Februar 2007 bekannt gegeben, sodass die Frist zur Erhebung des Widerspruchs am 8. März 2007 geendet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2003, 15. Februar 2005 "in der Fassung der Folgebescheide" und vom 5. Februar 2007 zurück, soweit diesen nicht durch die Bescheide vom 12. Mai 2005, 30. Mai 2005 und 11. Juli 2005 abgeholfen worden sei. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2003 und 5. Februar 2007 seien unzulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Februar 2007 sei nicht fristgerecht erfolgt. Im Übrigen seien die Widersprüche im Hinblick auf die Absenkung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, bezüglich des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages und bezüglich der Tragung des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung unbegründet.
Die Klägerin hat am 18. April 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2005 "in der Gestalt sämtlicher Folge- und Neuberechnungsbescheide" alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 erhoben (Az: S 18 R 2024/08). Die Klage sei vor dem Hintergrund "sämtlicher anderer Rechtsfragen" zu sehen, da ein Gesamtzusammenhang aller Belastungen "gegenüber der Rentenanwartschaft" gesehen werde. Auch sei die Klage wegen "haftungsrechtlicher Aspekte" erhoben worden.
Bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2008 hat das SG die Klägerin aufgefordert, eine schriftliche Originalvollmacht vorzulegen und die Klage zu begründen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 hat das SG darauf hingewiesen, dass für die Klägerin lediglich in dem früheren Verfahren S 6 R 1872/08 eine Vollmacht vorliege und es notwendig sei, für das hier vorliegende Verfahren eine getrennte Vollmacht vorzulegen. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich an die Vorlage der Vollmacht erinnert. Mit Schreiben vom 11. September 2008 hat das SG darauf hingewiesen, dass die Klage - mangels Prozessvollmacht - derzeit unzulässig und auch eine Klagebegründung bislang nicht abgegeben worden sei. Es sei daher beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Das SG hat den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf § 106 a Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumt. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 6. Oktober 2008 mitgeteilt, dass in dem Verfahren S 6 R 1872/08 eine Vollmacht übersandt worden und es ein Entgegenkommen seinerseits sei, für alle übrigen Verfahren gesonderte Vollmachten vorzulegen, da sich die Vollmacht auch auf Nebenverfahren, Folgeverfahren und alle Instanzen erstrecke und daher ein Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht ausreichend sei. Es sei gerichtsbekannt, dass eine Bevollmächtigung vorliege. Allerdings sei die Angelegenheit nicht eilbedürftig, da die Altersrente gewährt werde. Schließlich sei die Angelegenheit "etwas komplexer".
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die nach § 73 Abs 6 SGG erforderliche schriftliche Vollmacht nicht eingereicht worden sei. Eine schriftliche Vollmacht liege zwar im Verwaltungsverfahren vor. Diese datiere allerdings auf den 27. Juli 2003. Daraus ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass auch die vorliegende Klage von ihr gedeckt sei. Auch sei der Hinweis auf eine im Parallelverfahren vorgelegte Vollmacht nicht ausreichend, denn auch hieraus ergebe sich nicht die Bevollmächtigung für die vorliegende Klage, insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl an bei Gericht im Namen der Klägerin eingereichten Klagen.
Hiergegen richtet sich die am 10. August 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, die trotz mehrfacher Erinnerung (Schreiben des Senats vom 14. September 2009, 30. September 2009, 12. Oktober 2009, 2. November 2009, 5. Januar 2010 und 2. Februar 2010) nicht begründet wurde. Auch ein Antrag wurde nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hat der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, bis zum 25. Februar "2009" (gemeint 2010) eine Originalvollmacht vorzulegen. Bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung ist eine Vollmacht nicht vorgelegt worden.
Der Senat hat die SG-Akte in dem Verfahren S 6 R 1872/08 beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und auf die beigezogene SG-Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet, wobei der Senat - trotz fehlender Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht - zugunsten der Klägerin von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung ausgeht.
Die damit vom Senat als zulässig angesehene Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beim SG trotz Fristsetzung, die ihm am 15. September 2008 zugestellt worden ist, eine schriftliche Prozessvollmacht der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens nicht vorgelegt. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht ergibt sich aus § 73 SGG. Nach § 73 Abs 6 SGG in der hier maßgeblichen ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art 12 Nr 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 - BGBl I, 2840) regelt, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist (Satz 1). Sie kann nachgereicht werden, wobei das Gericht hierfür eine Frist bestimmen kann (Satz 2). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (Satz 3). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Satz 4). Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (Satz 6). Da Übergangsregelungen nicht normiert worden sind, gilt die Neufassung des § 73 Abs 6 SGG ab Inkrafttreten (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 - L 12 AS 4351/08 = veröffentlicht in juris).
Das SG musste den Mangel der Vollmacht auch von Amts wegen berücksichtigen, da es sich bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht um einen Rechtsanwalt handelt, sondern um einen Rentenberater, der zwar gemäß § 83 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGG als Bevollmächtigter vor dem SG und dem LSG vertretungsbefugt ist, jedoch nicht von der Ausnahmeregelung des § 73 Abs 6 Satz 4 SGG erfasst wird.
Das SG hat gemäß § 73 Abs 6 Satz 2 SGG auch eine Frist zur Nachreichung der Vollmacht bestimmt und darauf hingewiesen, dass die Klage - bei Nichtvorlage der Prozessvollmacht - unzulässig ist (vgl allgemein hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 1500 § 73 Nr. 4, S 10; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 9, S 23 mwN zur Anhörungs- und Warnfunktion). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine schriftliche Vollmacht für das Klageverfahren trotz der Aufforderung durch den Kammervorsitzenden des SG in der Verfügung vom 10. September 2008 mit Fristsetzung bis 02. Oktober 2008 nicht vorgelegt.
Schließlich geht der Senat - ebenso wie das SG - davon aus, dass die im Verwaltungsverfahren unter dem 27. Juli 2003 vorgelegte Vollmacht grundsätzlich weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren ausreicht. Denn nach § 73 Abs 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht "schriftlich" zu erteilen und zu den "Gerichtsakten" zu reichen. Die Neuregelung, die anders als die alte Fassung des § 73 Abs 2 SGG nicht nur von "Akten" spricht, macht deutlich, dass eine im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht nicht ausreicht, es sei denn, sie bevollmächtigt ausdrücklich auch für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren und der Prozessbevollmächtigte stellt eine Verklammerung her, indem er sich im Gerichtsverfahren darauf beruft oder darauf verweist (so zutreffend Littmann in Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73 Rdnr 20). Unabhängig davon, dass der Senat Bedenken hat, eine standardmäßige (Verwaltungs-)Vollmacht, die dem Wortlaut nach "für alle Instanzen" und für "Neben- und Folgeverfahren aller Art" gelten soll, für zulässig zu erachten, hat der Prozessbevollmächtigte eine solche Verklammerung im Klageverfahren nicht hergestellt. Er hat sich in seinem Schreiben vom 02. Oktober 2008 (Bl 11 der SG-Akte) allein auf die im Verfahren S 6 R 1872/08 vorgelegte Vollmacht berufen.
Es kommt jedoch nicht darauf an, ob in dem Verfahren S 6 R 1872/08 eine Prozessvollmacht vorgelegt wurde. Denn unter "Gerichtsakten" im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG sind nur die zur jeweiligen Streitsache gehörenden Akten, also die Prozessakten, und nicht alle im Gericht schlechthin vorhandenen Akten zu verstehen (vgl Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG, § 73 Rdnr 15 mwN, Stand April 2010). Des Weiteren wirkt eine in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht nur für dieses Verfahren, also bis zur formellen Rechtskraft einer Entscheidung oder der sonstigen endgültigen Erledigung des Rechtsstreits (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2009 - L 4 KR 5994/08 mwN). Im Übrigen spricht allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 insgesamt vier gesonderte Klagen erhoben hat, dagegen, dass eine einmal von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht auch für alle übrigen vom Prozessbevollmächtigten angestrengten Klage- bzw Berufungsverfahren gelten soll.
Der Mangel der Vollmacht hat sich mit dem Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 02. Juli 2009 endgültig und irreparabel realisiert und ist im Berufungsverfahren nicht mehr heilbar (vgl BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.
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