Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VG 3758/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 4799/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sowie des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger a. Volkszugehörigkeit aus dem K ... Anfang Juni 2006 verbrachte seine damalige Freundin eine Nacht mit ihrem früheren Freund, dem im Jahre 1983 geborenen, gleichfalls K.-albanischen Volkszugehörigen R. Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, behauptete seine Freundin, R. habe versucht, sie zu vergewaltigen bzw. sie zum Oralverkehr gezwungen. Gleichwohl vereinbarte sie für den Abend des 21.06.2006 zum Zwecke des Erwerbs eines Autoradios ein Treffen mit R. auf einem Parkplatz. Bei diesem Treffen kam es u. a. zwischen dem Kläger, der seine Freundin begleitet hatte, und R. zum Streit und zu Handgreiflichkeiten. Nachdem dies zunächst durch Passanten beendet worden war, machte sich R. auf den Weg nach Hause, wo, noch auf der Straße, dann auch der Kläger erschien. Dort setzten der Kläger und R. sodann ihre körperliche Auseinandersetzung fort und lagen alsbald ineinander verklammert am Boden, wobei Schläge fielen. Dabei setzte der Kläger bei R. einen Würge- bzw. Haltegriff am Hals, was bei letzterem Kratzer am Hals hinterließ. Obschon sie auf Ansprache nicht reagierten, wurden sie von hinzu kommenden Polizeibeamten schließlich getrennt. Daraufhin schlug R. seinen eigenen Kopf gegen eine Hauswand, wobei er sich eine Platzwunde an der Stirn zuzog.
Am Nachmittag des 23.06.2006 suchte R. zusammen mit dem gemeinsamen Freund B. A. den Kläger in einem Kleidergeschäft auf, in dem sich Letzterer häufig aufzuhalten pflegte. Dabei forderte R. den Kläger zur Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung auf. Dieser nahm die Aufforderung an, ging mit R. hinaus und nahm dabei seine goldene Halskette ab, die er einsteckte. Im Anschluss an das zunächst erfolgte Streitgespräch entwickelte sich eine körperliche Auseinandersetzung, die A. nur kurzzeitig zu unterbrechen vermochte und sodann von beiden Beteiligten fortgesetzt wurde. Als R. schließlich ein Unterliegen drohte, zog er ein mitgebrachtes Teppichmesser, schob die Klinge hinaus und fügte dem Kläger einen Stich in den Nacken sowie einen von dort ausgehenden rund 25 cm langen und bis zu 2 cm tiefen Schnitt über den Unterkieferast bis zur linken Wange zu. Dies bemerkte der Kläger zunächst nicht, so dass er die Auseinandersetzung fortsetzte. In der Folgezeit fügte R. dem Kläger mindestens drei weitere tiefe Schnittverletzungen, eine punktförmige Wunde sowie einen Kratzer am Rücken zu. Bei dem erneuten Versuch, die Streitenden zu trennen, ergriff A. den Kläger von hinten und zog ihn von R. weg. Daraufhin versuchte der letztgenannte zweimal, dem Kläger mit dem Teppichmesser in den Bauch zu stechen. Angesichts des Abbruchs der äußeren Klingenstücke erlitt der Kläger dadurch lediglich oberflächliche Kratz- und Schnittwunden im Bauchbereich. Nachdem A. den Messerangriff wahrgenommen hatte, ließ er den Kläger los. Daraufhin sowie nach Einmischung von Passanten, entfernten sich R. und A ...
Wegen dadurch begangenen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde R. mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Ulm vom 07.03.2007 - 2 Ks 14 Js 14763/06 - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Beim Kläger verblieben nach ärztlicher Versorgung seiner Wunden Narben am Rücken sowie insbesondere eine mindestens 15 cm lange, bis zu 5 mm breite und 5 mm hohe Narbe vom Nacken bis zur linken Wange.
Am 08.03.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt G. die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. In der Folgezeit verwies er auf die entstellende Wirkung insbesondere der Narbe an Wange und Hals.
Mit Bescheid vom 31.08.2007 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Zwar habe die Prüfung ergeben, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei und hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Indes seien Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG zu versagen, da der Kläger die Schädigung annähernd gleichwertig mitverursacht habe.
Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. vortrug, die ihm und R. gemeinsame albanische Kultur sei durch eine starke Betonung der Männlichkeit und einen ausgeprägten männlichen Ehrbegriff geprägt, weshalb R. den Vorwurf der Vergewaltigung nicht habe auf sich sitzen lassen können. R. habe daher die wiederholte Auseinandersetzung mit ihm gesucht. Dieser habe er nicht ausweichen müssen, da er über Erfahrungen im Kampfsport verfüge und R. daher körperlich überlegen sei. Mit dem Einsatz eines Messers sei nicht zu rechnen gewesen, zumal dies gegen den Ehrenkodex verstoßen habe. Auch habe er die körperliche Auseinandersetzung nicht vermeiden können, da er sich sonst entsprechend dem albanischen Kulturbegriff ehrlos verhalten hätte. Im Übrigen wäre die Auseinandersetzung andernfalls nachgeholt worden, da R. diese gesucht habe. Dass sich R. und nicht er selbst rechtswidrig verhalten habe, ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Dass sich der Kläger bewusst und gewollt auf die feindselige körperliche Auseinandersetzung eingelassen und diese darüber hinaus auch gezielt fortgeführt habe, sei schwerwiegend und vorwerfbar; dies sei als gleichwertige Ursache für die Verletzungshandlung anzusehen. Die nach dem Ehrenkodex nicht zulässige Benutzung eines Messers sei unerheblich, da auch durch starke Schläge lebensgefährliche Verletzungen herbeigeführt werden könnten.
Die vom Kläger am 15.10.2007 erhobene Klage wies das Sozialgericht nach Beiziehung der Akten des Landgerichts Ulm mit Urteil 04.09.2008 ab. Zwar liege mit den von R. geführten Messerstichen ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vor und bestünden beim Kläger durch diese Schädigungshandlung noch erhebliche Narben im Halsbereich. Indes seien Entschädigungsleistungen zu versagen, da der Kläger die Schädigung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG selbst mitverursacht habe. Durch seine Bereitschaft zur Eingehung des Kampfes, dessen Ausgang ungewiss gewesen sei, habe der Kläger eine gleichwertige Bedingung für die Schädigung gesetzt. Dass er nicht unbedingt mit dem Einsatz des Messers habe rechnen müssen, sei unerheblich. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.10.2008 zugestellt.
Am 14.10.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er habe die Schädigung nicht im Rechtssinne verursacht; auch sei die Gewährung von Entschädigung nicht aus sonstigen Gründen unbillig. Er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und in Notwehrabsicht gehandelt. Er habe sich lediglich einer Auseinandersetzung gestellt und dabei auf Verteidigung beschränkt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass R. ihn am 23.06.2006 gesucht habe, um ihn zum Kampf zu stellen. Dem habe er sich nicht entziehen können, wobei auch sein Ehrbegriff geboten habe, die Auseinandersetzung wie ein Mann anzunehmen. Bei dem Kampf sei es lediglich darum gegangen, dem anderen zu zeigen, wer stärker sei und letztlich "oben" bleibe. Er selbst habe das Geschehen am 21. und bis zur Attacke auch am 23.06.2006 im Griff gehabt, ohne seine Fähigkeiten als Kampfsportler anwenden zu müssen, die zu ernsthaften Verletzungen von R. hätten führen können. Mit schweren Verletzungen und insbesondere mit dem Messerangriff sei nicht zu rechnen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.09.2008 sowie den Bescheid des Landratsamts G. vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.2007 aufzuheben und festzustellen, dass er am 23.06.2006 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden ist und Versagungsgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 01.10.2009 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Ulm sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nachdem der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden Leistungen nach dem OEG nicht bezogen auf bestimmte Leistungsarten, sondern pauschal insgesamt abgelehnt hat, ist zwar die mit einem Anfechtungsantrag gem. § 54 Abs. 1 SGG kombinierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht im angegriffenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen grundsätzlich statthaft.
Indes hat das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn für die vom Kläger (zunächst) begehrte Feststellung der Eigenschaft als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. des § 1 Abs. 1 OEG fehlt es nicht nur mit Blick darauf, dass diese Opfereigenschaft vom Beklagten bereits im Ausgangsbescheid vom 31.08.2007 ausdrücklich bejaht worden ist, sondern auch deshalb am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil ein Leistungsanspruch wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen ist (vgl. zur Feststellung eines Arbeitsunfalls im Unfallversicherungsrecht bei auszuschließendem Leistungsanspruch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 13b zu § 55); hinsichtlich des damit verbundenen Anfechtungsbegehrens fehlt es danach an der Klagebefugnis i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der auf Feststellung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach § 2 OEG gerichtete Feststellungsantrag des Klägers und die damit kombinierte Anfechtungsklage sind demgegenüber zulässig; allerdings hat dieses Begehren der Sache keinen Erfolg, da der Kläger die Schädigung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. OEG mitverschuldet hat.
Die rechtlichen Voraussetzungen der Mitverursachung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. OEG hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
So wäre es zunächst ohne die körperliche Auseinandersetzung am 23.06.2006 nicht zu der Schädigung des Klägers gekommen. Denn diese ist allein darauf zurückzuführen, dass R. dem Kläger zu unterliegen drohte. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ging es nämlich bei dem "Kampf" darum, dem anderen zu zeigen, wer der Stärkere ist und letztlich "oben" bleibt, wobei er "das Geschehen im Griff" hatte und sein "Klammergriff" so erfolgreich war, dass R. das Messer zog, um als Sieger das Kampfgeschehen zu verlassen.
Die körperliche Auseinandersetzung am 23.06.2006 war für den Kläger auch vermeidbar. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Schädiger ihn nicht zufällig getroffen, sondern gezielt gesucht hat, um ihn zum Kampf zu stellen und zu besiegen. Es ist nämlich auszuschließen, dass ein Angriff erfolgt wäre, wenn sich der Kläger geweigert hätte, sich dem Kampf zu stellen. Denn bei den Vorkommnissen vom 23.06.2006 ging es zunächst - nach dem insoweit schlüssigen eigenen Vorbringen des Klägers - um die "Ehre" zum einen des Schädigers und zum anderen des Klägers selbst, also nicht um die einseitige Ausübung von Gewalt. Demgemäß hat R. den Kläger auch nicht schon unmittelbar nach Betreten des Kleidergeschäfts angegriffen, sondern ihn dort lediglich zur Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert und ist es erst nach Annahme dieser Aufforderung durch den Kläger sowie gemeinsamem Verlassen des Geschäfts und einem zunächst erfolgten Streitgespräch zu dem einvernehmlich aufgenommenen Kampf gekommen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach eigener Einschätzung seine "Ehre" verloren hätte, wenn er die Aufforderung zum Kampf nicht angenommen, sich diesem also nicht "gestellt" hätte, gegen einen in diesem Fall erfolgten Angriff des bereits durch einen solchen "Ehrverlust" des Klägers siegreichen Schädigers.
Ferner war der Verursachungsbeitrag des Klägers, also die erneute Aufnahme der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Schädiger am 23.06.2006, von wesentlicher Bedeutung für den Eintritt der Schädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung vorhersehbar war. Dies ergibt sich insbesondere aus der dokumentierten Reaktion des Schädigers auf dem für ihn nachteiligen Ausgang der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung vom 21.06.2006. Denn der absichtliche Stoß mit dem eigenen Kopf an eine Hauswand, der mit einer Wucht geführt worden war, die eine Platzwunde zur Folge hatte, zeigt die Unberechenbarkeit des Schädigers im Falle des Unterliegens in einem Kampf mit dem Kläger, der sich angesichts seiner Kampfsportausbildung gewiss war, dass der Schädiger gegen ihm keine Chance haben würde (vgl. hierzu den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.11.2008).
Die Vermeidung der körperlichen Auseinandersetzung war dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere greift sein Vorbringen, eine leistungsausschließende Mitverursachung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. OEG sei abzulehnen, weil er sich am 23.06.2006 in einer Notwehrsituation befunden und in Notwehrabsicht gehandelt habe, nicht durch. Denn er hat in der Berufungsbegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2008 eingeräumt, dass er sich der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Schädiger aufgrund der Gebote seines - in der Berufungsbegründung an anderer Stelle als archaisch bezeichneten - Ehrbegriffs "wie ein Mann" zu stellen hatte und es bei dem "Kampf" lediglich darum ging, dem anderen zu zeigen, wer der Stärkere ist und letztlich "oben" bleibt. Dementsprechend haben der Kläger und R. ihren Kampf im Anschluss an die erstmalige Unterbrechung durch den damals gemeinsamen Freund A. auch einvernehmlich fortgesetzt. Dies stimmt mit der Wertung des Sozialgerichts überein, dass der Kläger bereitwillig in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Schädiger eingetreten ist. Danach hat er an diesem Kampf vorrangig mit dem Ziel des Obsiegens in einem körperlichen Kräftemessen und mithin nicht aus gerechtfertigten Gründen teilgenommen.
Schließlich ist die Aufnahme des Kampfes auch durch den Kläger schuldhaft, da vorsätzlich erfolgt.
Den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.12.2009 gestellten Beweisantrag, B. A. und R. als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, "ob der Kläger die körperliche Auseinandersetzung mit R. hätte verhindern können, am Tattag oder später, und ob R. vom Kläger gar abgelassen hätte" lehnt der Senat ab. Denn der Beweisantrag betrifft lediglich (hypothetische) Wertungsfragen und nicht dem Zeugenbeweis allein zugängliche Tatsachen. Im Übrigen ist der Zeuge R. in Ermangelung eines bekannten Aufenthaltsort auch unerreichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sowie des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger a. Volkszugehörigkeit aus dem K ... Anfang Juni 2006 verbrachte seine damalige Freundin eine Nacht mit ihrem früheren Freund, dem im Jahre 1983 geborenen, gleichfalls K.-albanischen Volkszugehörigen R. Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, behauptete seine Freundin, R. habe versucht, sie zu vergewaltigen bzw. sie zum Oralverkehr gezwungen. Gleichwohl vereinbarte sie für den Abend des 21.06.2006 zum Zwecke des Erwerbs eines Autoradios ein Treffen mit R. auf einem Parkplatz. Bei diesem Treffen kam es u. a. zwischen dem Kläger, der seine Freundin begleitet hatte, und R. zum Streit und zu Handgreiflichkeiten. Nachdem dies zunächst durch Passanten beendet worden war, machte sich R. auf den Weg nach Hause, wo, noch auf der Straße, dann auch der Kläger erschien. Dort setzten der Kläger und R. sodann ihre körperliche Auseinandersetzung fort und lagen alsbald ineinander verklammert am Boden, wobei Schläge fielen. Dabei setzte der Kläger bei R. einen Würge- bzw. Haltegriff am Hals, was bei letzterem Kratzer am Hals hinterließ. Obschon sie auf Ansprache nicht reagierten, wurden sie von hinzu kommenden Polizeibeamten schließlich getrennt. Daraufhin schlug R. seinen eigenen Kopf gegen eine Hauswand, wobei er sich eine Platzwunde an der Stirn zuzog.
Am Nachmittag des 23.06.2006 suchte R. zusammen mit dem gemeinsamen Freund B. A. den Kläger in einem Kleidergeschäft auf, in dem sich Letzterer häufig aufzuhalten pflegte. Dabei forderte R. den Kläger zur Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung auf. Dieser nahm die Aufforderung an, ging mit R. hinaus und nahm dabei seine goldene Halskette ab, die er einsteckte. Im Anschluss an das zunächst erfolgte Streitgespräch entwickelte sich eine körperliche Auseinandersetzung, die A. nur kurzzeitig zu unterbrechen vermochte und sodann von beiden Beteiligten fortgesetzt wurde. Als R. schließlich ein Unterliegen drohte, zog er ein mitgebrachtes Teppichmesser, schob die Klinge hinaus und fügte dem Kläger einen Stich in den Nacken sowie einen von dort ausgehenden rund 25 cm langen und bis zu 2 cm tiefen Schnitt über den Unterkieferast bis zur linken Wange zu. Dies bemerkte der Kläger zunächst nicht, so dass er die Auseinandersetzung fortsetzte. In der Folgezeit fügte R. dem Kläger mindestens drei weitere tiefe Schnittverletzungen, eine punktförmige Wunde sowie einen Kratzer am Rücken zu. Bei dem erneuten Versuch, die Streitenden zu trennen, ergriff A. den Kläger von hinten und zog ihn von R. weg. Daraufhin versuchte der letztgenannte zweimal, dem Kläger mit dem Teppichmesser in den Bauch zu stechen. Angesichts des Abbruchs der äußeren Klingenstücke erlitt der Kläger dadurch lediglich oberflächliche Kratz- und Schnittwunden im Bauchbereich. Nachdem A. den Messerangriff wahrgenommen hatte, ließ er den Kläger los. Daraufhin sowie nach Einmischung von Passanten, entfernten sich R. und A ...
Wegen dadurch begangenen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde R. mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Ulm vom 07.03.2007 - 2 Ks 14 Js 14763/06 - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Beim Kläger verblieben nach ärztlicher Versorgung seiner Wunden Narben am Rücken sowie insbesondere eine mindestens 15 cm lange, bis zu 5 mm breite und 5 mm hohe Narbe vom Nacken bis zur linken Wange.
Am 08.03.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt G. die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. In der Folgezeit verwies er auf die entstellende Wirkung insbesondere der Narbe an Wange und Hals.
Mit Bescheid vom 31.08.2007 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Zwar habe die Prüfung ergeben, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei und hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Indes seien Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG zu versagen, da der Kläger die Schädigung annähernd gleichwertig mitverursacht habe.
Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. vortrug, die ihm und R. gemeinsame albanische Kultur sei durch eine starke Betonung der Männlichkeit und einen ausgeprägten männlichen Ehrbegriff geprägt, weshalb R. den Vorwurf der Vergewaltigung nicht habe auf sich sitzen lassen können. R. habe daher die wiederholte Auseinandersetzung mit ihm gesucht. Dieser habe er nicht ausweichen müssen, da er über Erfahrungen im Kampfsport verfüge und R. daher körperlich überlegen sei. Mit dem Einsatz eines Messers sei nicht zu rechnen gewesen, zumal dies gegen den Ehrenkodex verstoßen habe. Auch habe er die körperliche Auseinandersetzung nicht vermeiden können, da er sich sonst entsprechend dem albanischen Kulturbegriff ehrlos verhalten hätte. Im Übrigen wäre die Auseinandersetzung andernfalls nachgeholt worden, da R. diese gesucht habe. Dass sich R. und nicht er selbst rechtswidrig verhalten habe, ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Dass sich der Kläger bewusst und gewollt auf die feindselige körperliche Auseinandersetzung eingelassen und diese darüber hinaus auch gezielt fortgeführt habe, sei schwerwiegend und vorwerfbar; dies sei als gleichwertige Ursache für die Verletzungshandlung anzusehen. Die nach dem Ehrenkodex nicht zulässige Benutzung eines Messers sei unerheblich, da auch durch starke Schläge lebensgefährliche Verletzungen herbeigeführt werden könnten.
Die vom Kläger am 15.10.2007 erhobene Klage wies das Sozialgericht nach Beiziehung der Akten des Landgerichts Ulm mit Urteil 04.09.2008 ab. Zwar liege mit den von R. geführten Messerstichen ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vor und bestünden beim Kläger durch diese Schädigungshandlung noch erhebliche Narben im Halsbereich. Indes seien Entschädigungsleistungen zu versagen, da der Kläger die Schädigung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG selbst mitverursacht habe. Durch seine Bereitschaft zur Eingehung des Kampfes, dessen Ausgang ungewiss gewesen sei, habe der Kläger eine gleichwertige Bedingung für die Schädigung gesetzt. Dass er nicht unbedingt mit dem Einsatz des Messers habe rechnen müssen, sei unerheblich. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.10.2008 zugestellt.
Am 14.10.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er habe die Schädigung nicht im Rechtssinne verursacht; auch sei die Gewährung von Entschädigung nicht aus sonstigen Gründen unbillig. Er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und in Notwehrabsicht gehandelt. Er habe sich lediglich einer Auseinandersetzung gestellt und dabei auf Verteidigung beschränkt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass R. ihn am 23.06.2006 gesucht habe, um ihn zum Kampf zu stellen. Dem habe er sich nicht entziehen können, wobei auch sein Ehrbegriff geboten habe, die Auseinandersetzung wie ein Mann anzunehmen. Bei dem Kampf sei es lediglich darum gegangen, dem anderen zu zeigen, wer stärker sei und letztlich "oben" bleibe. Er selbst habe das Geschehen am 21. und bis zur Attacke auch am 23.06.2006 im Griff gehabt, ohne seine Fähigkeiten als Kampfsportler anwenden zu müssen, die zu ernsthaften Verletzungen von R. hätten führen können. Mit schweren Verletzungen und insbesondere mit dem Messerangriff sei nicht zu rechnen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.09.2008 sowie den Bescheid des Landratsamts G. vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.2007 aufzuheben und festzustellen, dass er am 23.06.2006 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden ist und Versagungsgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 01.10.2009 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Ulm sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nachdem der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden Leistungen nach dem OEG nicht bezogen auf bestimmte Leistungsarten, sondern pauschal insgesamt abgelehnt hat, ist zwar die mit einem Anfechtungsantrag gem. § 54 Abs. 1 SGG kombinierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht im angegriffenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen grundsätzlich statthaft.
Indes hat das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn für die vom Kläger (zunächst) begehrte Feststellung der Eigenschaft als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. des § 1 Abs. 1 OEG fehlt es nicht nur mit Blick darauf, dass diese Opfereigenschaft vom Beklagten bereits im Ausgangsbescheid vom 31.08.2007 ausdrücklich bejaht worden ist, sondern auch deshalb am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil ein Leistungsanspruch wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen ist (vgl. zur Feststellung eines Arbeitsunfalls im Unfallversicherungsrecht bei auszuschließendem Leistungsanspruch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 13b zu § 55); hinsichtlich des damit verbundenen Anfechtungsbegehrens fehlt es danach an der Klagebefugnis i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der auf Feststellung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach § 2 OEG gerichtete Feststellungsantrag des Klägers und die damit kombinierte Anfechtungsklage sind demgegenüber zulässig; allerdings hat dieses Begehren der Sache keinen Erfolg, da der Kläger die Schädigung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. OEG mitverschuldet hat.
Die rechtlichen Voraussetzungen der Mitverursachung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. OEG hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
So wäre es zunächst ohne die körperliche Auseinandersetzung am 23.06.2006 nicht zu der Schädigung des Klägers gekommen. Denn diese ist allein darauf zurückzuführen, dass R. dem Kläger zu unterliegen drohte. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ging es nämlich bei dem "Kampf" darum, dem anderen zu zeigen, wer der Stärkere ist und letztlich "oben" bleibt, wobei er "das Geschehen im Griff" hatte und sein "Klammergriff" so erfolgreich war, dass R. das Messer zog, um als Sieger das Kampfgeschehen zu verlassen.
Die körperliche Auseinandersetzung am 23.06.2006 war für den Kläger auch vermeidbar. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Schädiger ihn nicht zufällig getroffen, sondern gezielt gesucht hat, um ihn zum Kampf zu stellen und zu besiegen. Es ist nämlich auszuschließen, dass ein Angriff erfolgt wäre, wenn sich der Kläger geweigert hätte, sich dem Kampf zu stellen. Denn bei den Vorkommnissen vom 23.06.2006 ging es zunächst - nach dem insoweit schlüssigen eigenen Vorbringen des Klägers - um die "Ehre" zum einen des Schädigers und zum anderen des Klägers selbst, also nicht um die einseitige Ausübung von Gewalt. Demgemäß hat R. den Kläger auch nicht schon unmittelbar nach Betreten des Kleidergeschäfts angegriffen, sondern ihn dort lediglich zur Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert und ist es erst nach Annahme dieser Aufforderung durch den Kläger sowie gemeinsamem Verlassen des Geschäfts und einem zunächst erfolgten Streitgespräch zu dem einvernehmlich aufgenommenen Kampf gekommen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach eigener Einschätzung seine "Ehre" verloren hätte, wenn er die Aufforderung zum Kampf nicht angenommen, sich diesem also nicht "gestellt" hätte, gegen einen in diesem Fall erfolgten Angriff des bereits durch einen solchen "Ehrverlust" des Klägers siegreichen Schädigers.
Ferner war der Verursachungsbeitrag des Klägers, also die erneute Aufnahme der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Schädiger am 23.06.2006, von wesentlicher Bedeutung für den Eintritt der Schädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung vorhersehbar war. Dies ergibt sich insbesondere aus der dokumentierten Reaktion des Schädigers auf dem für ihn nachteiligen Ausgang der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung vom 21.06.2006. Denn der absichtliche Stoß mit dem eigenen Kopf an eine Hauswand, der mit einer Wucht geführt worden war, die eine Platzwunde zur Folge hatte, zeigt die Unberechenbarkeit des Schädigers im Falle des Unterliegens in einem Kampf mit dem Kläger, der sich angesichts seiner Kampfsportausbildung gewiss war, dass der Schädiger gegen ihm keine Chance haben würde (vgl. hierzu den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.11.2008).
Die Vermeidung der körperlichen Auseinandersetzung war dem Kläger auch zumutbar. Insbesondere greift sein Vorbringen, eine leistungsausschließende Mitverursachung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. OEG sei abzulehnen, weil er sich am 23.06.2006 in einer Notwehrsituation befunden und in Notwehrabsicht gehandelt habe, nicht durch. Denn er hat in der Berufungsbegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2008 eingeräumt, dass er sich der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Schädiger aufgrund der Gebote seines - in der Berufungsbegründung an anderer Stelle als archaisch bezeichneten - Ehrbegriffs "wie ein Mann" zu stellen hatte und es bei dem "Kampf" lediglich darum ging, dem anderen zu zeigen, wer der Stärkere ist und letztlich "oben" bleibt. Dementsprechend haben der Kläger und R. ihren Kampf im Anschluss an die erstmalige Unterbrechung durch den damals gemeinsamen Freund A. auch einvernehmlich fortgesetzt. Dies stimmt mit der Wertung des Sozialgerichts überein, dass der Kläger bereitwillig in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Schädiger eingetreten ist. Danach hat er an diesem Kampf vorrangig mit dem Ziel des Obsiegens in einem körperlichen Kräftemessen und mithin nicht aus gerechtfertigten Gründen teilgenommen.
Schließlich ist die Aufnahme des Kampfes auch durch den Kläger schuldhaft, da vorsätzlich erfolgt.
Den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.12.2009 gestellten Beweisantrag, B. A. und R. als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, "ob der Kläger die körperliche Auseinandersetzung mit R. hätte verhindern können, am Tattag oder später, und ob R. vom Kläger gar abgelassen hätte" lehnt der Senat ab. Denn der Beweisantrag betrifft lediglich (hypothetische) Wertungsfragen und nicht dem Zeugenbeweis allein zugängliche Tatsachen. Im Übrigen ist der Zeuge R. in Ermangelung eines bekannten Aufenthaltsort auch unerreichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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