L 3 AS 4913/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3584/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4913/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Klagen des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft und Beratung darüber hat, welche Kosten im Zusammenhang mit einer Ausstellung übernommen werden können.

Der 1972 geborene Kläger, der bis zum 30.09.2005 an der Albert-Ludwig-Universität Freiburg als Student eingeschrieben war, bezieht seit dem 12.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten.

Mit undatiertem Schreiben, bei der Beklagten am 19.03.2008 eingegangen, teilte der Kläger mit, er wolle eine einmonatige Ausstellung organisieren und frage an, was er beachten müsse, damit ihm kein finanzieller Schaden entstehe.

Nachdem die Beklagte zunächst nicht reagiert hatte, erhob der Kläger am 22.07.2008 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 4 AS 3701/08).

Mit am 11.09.2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben (Bl. 395 der Verwaltungsakten) hat der Kläger u.a. mitgeteilt, für die Planung einer einmonatigen Ausstellung habe er bereits mit seiner Fallmanagerin gesprochen, die ihn gebeten habe, die Beklagte zu kontaktieren. Da er nicht wisse, ob er für die Einkommensberechnung die Kosten von den Einnahmen abziehen könne, könne er nicht beurteilen, ob er sich eine solche Ausstellung leisten könne.

Mit am 23.10.2008 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Kläger weiter vorgetragen, die Beklagte weigere sich, ihm eine einfache Auskunft zu erteilen und verstoße damit gegen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und gegen ihre Amtspflicht, da sie ihn in seinen Bemühungen hindere, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Wenn er eine einmonatige Ausstellung organisieren wolle, müsse er vorher wissen, welche Miete er sich überhaupt leisten könne.

Mit Beschluss vom 22.06.2009 hat das SG das Verfahren vom Verfahren S 4 AS 3701/08 abgetrennt und unter dem Az. S 4 AS 3584/09 fortgeführt.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2009 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Auskunftsbegehren des Klägers liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Als Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren kämen allein §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Betracht. Eine entsprechende Auskunft und Beratung könne jedoch nur auf eine gezielte Frage erteilt werden. An einer solchen fehle es hier. Der Kläger habe mitgeteilt, er wolle eine einmonatige Ausstellung organisieren und in diesem Zusammenhang angefragt, welche Miete übernommen werden könne und was er beachten müsse, damit ihm kein finanzieller Schaden entstehe. Auf Grundlage dieser Informationen sei es der Beklagten nicht möglich, eine zuverlässige Auskunft darüber zu geben, welche Kosten von ihr übernommen werden könnten. Aus der Anfrage gehe weder hervor, welche Art von Ausstellung der Kläger beabsichtige, noch sei erkennbar, inwiefern die Veranstaltung dem Bestreiten seines Lebensunterhaltes dienen könne. Es sei weiterhin nicht erkennbar, wo und in welchem Rahmen die Ausstellung stattfinden solle und wie hoch die zu erwartende Miete sei. Die Beklagte habe dem Kläger denn auch mitgeteilt, er solle sich mit seinem Arbeitsvermittler in Verbindung setzen, wenn die Planung der einmonatigen Ausstellung konkret werde. Damit fehle es an dem grundsätzlich notwendigen Versuch des Klägers, vor Einleitung des Gerichtsverfahrens die Auskunft durch eine hinreichend konkrete, unmittelbar an die Beklagte gerichtete Anfrage zu erhalten.

Gegen den am 15.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.10.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nicht nur ein Recht darauf zu erfahren, nach welchen Kriterien die Beklagte darüber entscheide, ob Kosten ganz oder teilweise übernommen würden, sondern auch, nach welchen Kriterien sein Einkommen berechnet werden solle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zur Zusicherung der Übernahme der anfallenden Kosten, der Zusicherung, dass ihm kein finanzieller Schaden entstehen werde, sowie der Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die lange Verfahrensdauer zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie die Klage auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme der anfallenden Kosten, der Zusicherung, dass dem Kläger kein finanzieller Schaden entstehen werde, sowie der Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die lange Verfahrensdauer abzuweisen.

Zu dem Erörterungstermin am 24.03.2010 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 09.09.2009 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung einer Auskunft und Beratung zu unbestimmt und damit unzulässig ist. Zur weiteren Darstellung wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Soweit der Kläger weiter die Zusicherung der Übernahme der anfallenden Kosten, die Zusicherung, dass ihm kein finanzieller Schaden entstehen werde, sowie die Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die lange Verfahrensdauer beantragt, handelt es sich um Anträge, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat und die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Der Senat entscheidet deshalb hierüber auf Klage.

Bereits die Klageänderung gem. § 99 SGG, die nach § 153 Abs. 1 SGG auch noch in der Berufungsinstanz möglich ist, ist nicht zulässig. Eine Änderung der Klage ist nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Eine Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor. Die Klagänderung ist auch nicht sachdienlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klageänderung dazu führen würde, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden könnte, so dass ein neuer Prozess vermieden wird oder dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mitentschieden werden (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 99 Rn. 10 m.w.N.). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil bezüglich der geltend gemachten Anträge bisher noch nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist und die Klagen deshalb auch aus diesem Grund unzulässig sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Auch die Ablehnung einer Zusicherung ist ein Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 1). Eine Entscheidung der Beklagten über die erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge liegt jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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