L 3 AS 4925/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3583/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4925/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entfernung der die Mutter des Klägers betreffenden Daten aus seiner bei der Beklagten geführten Verwaltungsakte streitig.

Der 1972 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten.

Am 12.02.2008 beantragte er bei der Beklagten, unverzüglich sämtliche Informationen bezüglich seiner Mutter, Frau Diana Meisel, aus der ihn betreffenden Verwaltungsakte zu entfernen.

Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erhob der Kläger am 22.07.2008 Untätigkeitsklage (S 4 AS 3701/08) zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit der Begründung, seine Anträge seien unbeantwortet geblieben.

Mit Schreiben vom 29.07.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Datenschutz bleibe gewahrt, da Dritte nicht zur Einsicht in die Akte des Klägers befugt seien. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er seine Klage weiter verfolgen wolle.

Mit Beschluss vom 22.06.2008 hat das SG das Verfahren bezüglich der Löschung der Daten der Mutter vom Verfahren S 4 AS 3701/08 abgetrennt und unter dem Az. S 4 AS 3583/09 fortgeführt.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2009 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe keine Klagebefugnis zu. Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren komme allein § 84 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach seien Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig sei. Sie seien auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt seien. Vorliegend sei nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die begehrte Löschung der Daten in seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung verbessert würde. Beantragt sei allein die Löschung der Daten der Mutter des Klägers. Die Erfassung von Daten einer anderen Person könne den Kläger grundsätzlich nicht in seinen Interessen tangieren. Unbeachtlich sei vorliegend, ob die Erfassung der Daten der Mutter rechtswidrig erfolgt und diese deshalb nach § 84 SGB X zu löschen seien. Dies könne nämlich in dem vom Kläger angestrengten Verfahren nicht geklärt werden. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Unterlagen von Frau Meisel weitgehend aus der Leistungsakte des Klägers zu entfernen.

Gegen den am 15.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.10.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe kein Recht, die Daten bezüglich seiner Mutter aufzubewahren. Er sei genötigt worden, diese einzureichen unter dem Vorwand, seine Mutter gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Dies sei rechtswidrig gewesen, denn er habe vorher sein Einkommen ausführlich dargestellt und seine Mutter beziehe auch keine Leistungen von der Beklagten. Deshalb würden die Daten nicht mehr benötigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Daten seiner Mutter aus der Verwaltungsakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

An dem am 24.03.2010 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Entfernung der seine Mutter betreffenden Daten aus der bei der Beklagten über ihn geführten Verwaltungsakte hat. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Das SG hat deshalb die Klage zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nicht Voraussetzung für die Erhebung von Daten Dritter ist. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5 SGB II). Der Kläger hat bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II angegeben, er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Damit war die Beklagte berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II Auskünfte über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved