L 11 R 5537/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 804/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5537/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der seit 01. April 2002 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung streitig, insbesondere ob diese mit einem verminderten Zugangsfaktor zu berechnen ist.

Der am 8. August 1949 geborene Kläger war bis 30. Juni 2002 als Betriebswirt bei der Fa. I. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 24. März 2002 erlitt er einen sog Schlaganfall (rechtshirnigen Mediainfarkt). Auf seinen Antrag vom 2. April 2002 gewährte ihm die Beklagte zunächst medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation und schließlich mit Bescheid vom 6. Mai 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. April 2002. Mit einem weiteren Bescheid vom 14. Mai 2003 bewilligte ihm die Beklagte anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Die Rente begann am 1. Oktober 2002 und war bis 30. September 2005 befristet. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) erfolgte in der Anlage 6 zum Bescheid. Die Summe aller EP beläuft sich auf 63,1128 Punkte. Die Beklagte minderte den Zugangsfaktor von 1,0 nach § 77 SGB VI und berücksichtigte deshalb nur 59,5074 EP. Dies ergab bei einem aktuellen monatlichen Rentenwert von 25,86 eine monatliche Rente von (brutto) 1.538,86 EUR ab 1. Oktober 2002. Im Einzelnen führte die Beklagte aus:

Summe der Entgeltpunkte

An Entgeltpunkten sind zu berücksichtigen:

Entgeltpunkte für Beitragszeiten 51,9115 Punkte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 9,7072 Punkte zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 1,4940 Punkte Summe aller Entgeltpunkte = 63,1128 Punkte

Zugangsfaktor

Die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, behalten den Zugangsfaktor der früheren Rente von

0,952 Zugrunde zu legen sind 31,1091 Punkte

Der Zugangsfaktor beträgt für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren

1,000

Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 31.10.2010 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003

Die Verminderung beträgt für 22 Kalendermonate 0,066

Somit ergibt sich für 31,1091 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,934

Der Zugangsfaktor beträgt für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren 1,000

Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 1.10.2010 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003

Die Verminderung beträgt für 22 Kalendermonate 0,066

Somit ergibt sich für 0,8946 Punkte Ein Zugangsfaktor von 0,934

Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Die persönlichen Entgeltpunkte betragen

31,1091 x 0,952 = 29,6159 31,1091 x 0,934 = 29,0559 0,8946 x 0,934 = 0,8356 Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 59,5074

Am 1. August 2006 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) die Überprüfung seiner Erwerbsminderungsrente. Er sei zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch keine 60 Jahre alt gewesen, so dass bei seiner Erwerbsminderungsrente keine Abschläge hätten vorgenommen werden dürfen.

Mit Bescheid vom 30. November 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14. Mai 2003 mit der Begründung ab, die Auslegung des BSG finde im Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Bestätigung. Vielmehr werde bei einer Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr für jeden Monat des Rentenbeginns die Rente um 0,3 %, höchstens um 10,8 % gemindert. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt, die gerade der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten diene, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen würden. Diese Regelung sei nach der Systematik nicht notwendig, wenn für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. Außerdem würde die Umsetzung des Urteils zu einer widersprüchlichen Situation führen: Eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres zunächst abschlagsfrei in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente wäre zu mindern, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollende.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, die über die gesamte Bezugsdauer hinzunehmenden Rentenkürzungen aus der Verringerung des Zugangsfaktors fänden durch die Neuregelung der Zurechnungszeit eine hohe Kompensation. Besonders deutlich werde dies während der Übergangszeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003; in diesem Zeitraum sei in Gleichmaß einerseits der Zugangsfaktor und andererseits der Umfang der Zurechnungszeit schrittweise verringert bzw verlängert worden.

Mit seiner dagegen am 1. Februar 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte beachte nicht das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006. Es sei nicht sicher, ob überhaupt irgendwann eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 104 Abs 4 SGB VI vorliege.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 4. November 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Höhe des Zugangsfaktors bestimme sich nach § 77 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt vom 21. Juli 2004. Danach habe die Beklagte den der Rentenberechnung des Klägers zu Grunde zu legenden Zugangsfaktor korrekt für alle maßgeblichen Entgeltpunkte mit 0,892 bestimmt, denn der Kläger habe bei Rentenbeginn das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass die Beklagte einen niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 hätte zugrunde legen müssen. Zu Recht habe die Beklagte dabei nur eine Kürzung für 36 Monate zugrundegelegt, denn die Rente des Klägers habe mehr als 36 Monate vor Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers begonnen. Gegen die vom 4. Senat des BSG vorgenommene Auslegung sprächen Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik der Norm. Das BSG habe die Höherbewertung der Zurechnungszeit nicht berücksichtigt. § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI stelle auch eine reine Rechenregel dar, die die Deckelung der Kürzung auf 36 Monate vornehme. Die vom BSG vorgenommene Änderung der Grundlagen der Rentenberechnung sei auch dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd. Die Rente werde aus mehreren Faktoren berechnet. Davon sei in der Regel nur ein einziger - der aktuelle Rentenwert, vom BSG Kurswert genannt - wegen der Bezugszeit variabel, die übrigen Faktoren - persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, Rentenart spezifische Zuschläge - blieben demgegenüber regelmäßig konstant. Durchbrechungen dieses Prinzips seien jeweils ausdrücklich geregelt. Da der Gesetzgeber eine solche ausdrückliche Regelung in § 77 SGB VI nicht getroffen habe, könne das Prinzip der gleichbleibenden Berechnungsfaktoren nicht durchbrochen werden. Die Absenkung derselben Rente während ihrer Bezugszeit widerspreche einem anderen, in § 88 SGB VI niedergelegten Strukturprinzip der gesetzlichen Rente. Danach würden Folgerenten mindestens die der früheren Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dies habe zur Folge, dass eine Folgerente stets mindestens ebenso hoch sei wie eine zuvor bezogene Rente. Hiermit ließe sich die Annahme, die einer Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte und damit bei gleichbleibenden übrigen Faktoren die Rentenhöhe könne sich während des Bezugs dieser Rente vermindern, in keiner Weise in Einklang bringen. Außerdem werde die Vorschrift des § 77 Abs 3 Nr 2 SGB VI weitgehend ihres Anwendungsbereichs beraubt. Somit sei insgesamt davon auszugehen, dass § 77 SGB VI nicht verfassungswidrig sei. Bei dem Kläger konkret werde Art 14 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Die Vorschrift sei unzweifelhaft mit dem Grundgesetz vereinbar, denn Anwartschaften des Klägers würden nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass durch eine höhere Anrechnung fiktiver Eigenleistung des Versicherten ein Ausgleich geschaffen werde. Bei dem Kläger führe dies konkret dazu, dass rechnerisch zwar ein Abschlag von der auszukehrenden Rente vorzunehmen sei, sich andererseits aber bei der Rentenberechnung Zeiten stärker bemerkbar machten, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Dadurch seien die Einschnitte letztlich umso leichter zu rechtfertigen, je jünger der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles sei. Die Reform treffe zwar unterschiedliche Gruppen von Rentnern unterschiedlich stark, sei aber dennoch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Der Kläger gehöre jedenfalls noch zu einer besser behandelten Gruppe, so dass er sich auf eine Schlechterbehandlung älterer Versicherter nicht berufen könne. Formal sei festzuhalten, dass sich andere Senate des BSG dem 4. Senat nicht angeschlossen hätten und nach der nunmehrigen Geschäftsverteilung klar sei, dass das BSG die im Einzelfall getroffene Entscheidung des 4. Senats nicht weiter angewendet wissen wolle.

Mit seiner dagegen am 6. November 2008 eingelegten Berufung, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 11 R 5134/08 geführt wurde, hat der Kläger sich weiterhin darauf berufen, dass sein Grundrecht aus Art 14 GG dadurch verletzt worden sei, dass ihm Erwerbsminderungsrente nur unter Berücksichtigung von Rentenabschlägen bewilligt worden wäre.

Das durch Beschluss vom 11. März 2009 zum Ruhen gebrachte Verfahren L 11 R 5134/08 wird nach Wiederanrufung durch den Kläger unter dem Aktenzeichen L 11 R 5537/09 fortgeführt.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 6. Mai 2003, 14. Mai 2003 und 12. August 2005 dahingehend abzuändern, dass ihm ab 1. April 2002 Rente wegen teilweiser und ab 1. Oktober 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag gewährt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass sich sowohl der 5. wie der 13. Senat des BSG der Rechtsprechung des 4. Senats nicht angeschlossen habe. Sie hat dem Senat eine Kopie des Rentenbescheides vom 14. Mai 2003 vorgelegt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass ein Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 6. Mai 2003, 14. Mai 2003 und 12. August 2005 nach § 44 SGB X nicht besteht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Der Rentenartfaktor (1,0), der aktuelle Rentenwert (25,86) und die insgesamt vorhandenen persönlichen EP (63,1128) sind zwischen den Beteiligten unstreitig; auch der Senat sieht keinen Grund, die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte zu korrigieren. Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte berechtigt war, den Zugangsfaktor und damit auch die persönlichen EP zu vermindern. Dies ist mit der vom SG gegebenen Begründung, der sich der Senat anschließt, zu bejahen.

Die Bemessung des Zugangsfaktors richtet sich nach § 77 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I S 754). Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß Abs 1 dieser Vorschrift nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Er ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 (Abs 2 Satz 1 Nr 3). Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme (Abs 2 Satz 2 und 3). Für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend (Abs 3 Satz 1). Dies gilt nicht für die Hälfte der EP, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (Abs 3 Satz 2).

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - wie hier - vor dem 1. Januar 2004, ist nach § 264c SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 (ebenfalls in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) angegebenen Lebensalters maßgebend. Im Falle des Klägers ist dies bei einem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1. Oktober 2002 ein Alter von 61 Jahren und 2 Monaten. Maßgebend ist damit bei dem am 8. August 1949 geborenen Kläger der 1. Oktober 2010. Ausgehend hiervon ist der Zugangsfaktor für 22 Kalendermonate, dh die Zeit vom 1. November 2010 (= Kalendermonat nach dem 1. Oktober 2010) bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (August 2012), von 1,0 um 0,066 (22-0,003) zu vermindern und beträgt daher 0,934. Dem hat die Beklagte im Bescheid vom 14. Mai 2003 Rechnung getragen.

§ 77 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI dient für die aktuell zu berechnende Rente ausschließlich der Bestimmung eines einheitlichen Zugangsfaktors für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und nicht etwa eines variablen Zugangsfaktors in Abhängigkeit von verschiedenen Bezugszeiträumen. Gestützt wird dieses Normverständnis durch die Regelung des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI. Danach wird der Zugangsfaktor für EP, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Die Normierung dieses "Zuschlags" nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einem Zugangsfaktor "kleiner als 1,0" wäre sinnlos, hätte die gesetzgeberische Absicht tatsächlich darin bestanden, die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Rentenbezugszeiten ab dem 60. Lebensjahr zu beschränken (BSG, Urteil vom 25. November 2008, B 5 R 112/08 R, veröffentlicht in juris).

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung des § 77 Abs 2 SGB VI nicht gegen das Grundgesetz (GG). Dies hat das BSG in mehreren Urteilen (zB im Urteil vom 25. November 2008, aaO; 14. August 2008, B 5 R 32/07 R, SozR 4-2600 § 77 Nr 5 ua) ausführlich dargelegt. Der beschließende Senat schließt sich dieser Auffassung in allen Punkten an und hält deshalb eine weitere Darlegung der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Regelungen für entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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