L 21 R 1522/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 1487/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1522/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres 2007 verstorbenen Ehemannes, des Versicherten, von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) vom 01. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 und die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsver-dienste.

Die Klägerin bezieht seit dem 01. Dezember 2007 eine Hinterbliebenenrente nach dem Versi-cherten von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Der 1940 geborene Versicherte legte nach seinem Studium an der Ingenieurschule für Maschi-nenbau und Elektrotechnik B vom September 1967 bis Juli 1972 ausweislich des Ingenieur-zeugnisses vom 28. Juli 1972 die Ingenieurprüfung ab. Mit Urkunde vom 26. Februar 1982 verlieh die Ingenieurhochschule B dem Versicherten den akademischen Grad "Diplomingeni-eur".

Vom 01. August 1970 bis 24. Januar 1975 war der Versicherte als wissenschaftlicher Mitarbei-ter bei der Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (Wirtschaftsvereinigung OGS) in B tätig. Vom 27. Januar 1975 bis 31. Dezember 1981 arbeitete der Versicherte beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft Obst-Gemüse-Speisekartoffeln Groß Lüsewitz zunächst als Fachgebietsleiter Technologie, ab 01. August 1978 als Leiter der Außenstelle B und ab 01. März 1979 als Bereichsleiter Handelslager. Ab 01. Januar 1982 war der Versicherte zunächst als Abteilungsleiter für Planung, Wissenschaft und Technik bei der Zentralen Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse, Speisekartoffeln B (Wirtschaftsvereinigung OGS), ab 01. Januar 1984 umbenannt in Zentrales Warenkontor Obst, Gemüse und Speisekar-toffeln (Zentrales Warenkontor OGS), beschäftigt. Ab 01. September 1986 zumindest bis 30. Juni 1990 war der Versicherte dort als Abteilungsleiter Forschung/Rationalisierung Handel tätig.

Der Versicherte entrichtete ab dem 01. Januar 1977 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Ren-tenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR -.

Mit Entgeltbescheinigung vom 30. März 1999 stellte der Sonderversorgungsträger Zeiten und Entgelte der Sonderversorgung des Versicherten nach § 8 Abs. 2 AAÜG i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 1 Abs. 3 AAÜG (Mitarbeiter NVA) fest.

Am 14. Oktober 2004 beantragte der Versicherte bei der Beklagten die Überführung von Zu-satzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum "Jan. 75 - Juni 90". Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des §§ 1 AAÜG seien nicht erfüllt, da eine Versorgungsanwartschaft nicht entstanden sei. Der Versicherte sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Zur Begründung seines am 10. November 2004 erhobenen Widerspruchs machte der Versi-cherte geltend, dass er am 30. Juni 1990 in einem Zentralen Warenkontor beschäftigt gewesen sei. Für dieses hätten - ausweislich eines Auszugs aus dem Lexikon der Wirtschaft, Wirt-schaftsrecht des Staatsverlags der DDR, 1978, die Bestimmungen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB (VEB/VVB-VO bzw. Kombinats-VO) gegolten. Damit sei ein Zentrales Warenkontor den Vereinigungen der volkseigener Betriebe (VVB) gleichgestellt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Versicherte verfüge über keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG. Das Zentrale Warenkontor Obst, Gemüse und Speisekartoffeln sei weder ein volkseigener Pro-duktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gewesen.

Mit der daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin am 21. März 2005 erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfah-ren wiederholt und vertieft: Wie schon die Zentrale Wirtschaftsvereinigung OGS habe das Zentrale Warenkontor OGS die Tätigkeit der bezirksgeleiteten Wirtschaftsvereinigungen OGS der Bezirke, denen die VEB Großhandel OGS sowie die Kombinate und Betriebe der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie unterstellt gewesen seien, koordiniert. Beim Beschäftigungs-betrieb des Versicherten handele es sich daher um eine VVB, für die die VEB/VVB-VO gelte und die den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG), sei nicht auf die Bezeichnung als "VVB" abzustel-len. Der Zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS und dem Zentralen Warenkontor OGS seien der VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft OGS und das Forschungsinstitut für Obst- und Gemüseverarbeitung unterstellt gewesen. Diese hätten zu den von § 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 erfassten Untergliederungen gezählt. Die wirtschaftsleitende Funktion des Betriebes des Versicherten werde auch durch die Tatsache gestützt, dass der Versicherte persönlich gegen-über dem VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft Groß Lüsewitz zur Anleitung und Kontrolle verpflichtet gewesen sei. Hilfsweise handele es sich beim Beschäftigungsbetrieb des Versicher-ten um einen Versorgungsbetrieb im Sinne der 2. DB. Der Versicherte mache nicht geltend, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Vielmehr stütze die Wirtschaftsgrup-penzuordnung seinen Vortrag, dass es sich um ein wirtschaftsleitendes Organ gehandelt habe, welches als VVB den Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei.

Nachdem die Beklagte am 25. Juni 2007 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG festgestellt hatte, hat der Versicherte vorgetragen, dass er bereits seit dem 01. Juli 1970 bei der Wirtschaftsvereinigung OGS beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich dieses Zeitraumes bis zum 24. Januar 1975 verhalte sich die Beklagte bisher nicht. Für den Fall, dass die Beklagte den Vortrag des Versicherten zur Haupttätigkeit der Beschäftigungsbetriebe des Versicherten bestreite, werde "gebeten bzw. beantragt" im Wege der Beweisaufnahme

- den Beschluss des Ministerrates der DDR vom 25. Juli 1973 über die Bildung der Zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS, - die Anweisung Nr. 27/83 des Ministers für Handel und Versorgung vom 06. Dezem- ber 1983 über die Umbenennung in Zentrales Warenkontor OGS, - die Anweisung des Ministers für Handel und Versorgung vom 9. Januar 1974 über die Bildung des VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft zu ermitteln.

Nach dem Tod des Versicherten hat die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin den Rechtsstreit aufgenommen.

Die Klägerin hat das Anerkenntnis der Beklagten 25. Juni 2007 angenommen und an dem dar-über hinausgehenden Klagebegehren festgehalten. Ihrem schriftlichen Vorbringen hat das So-zialgericht sinngemäß den Antrag entnommen,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsberechtigung ihres verstorbenen Ehemannes zum 01. August 1991 und damit die An-wendung des AAÜG sowie die Beschäftigungszeiten ihres ver-storbenen Ehemann im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 gleichzeitig als Beschäftigungszeiten der Zugehö-rigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 gemäß Anlage 1 des AAÜG festzustellen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat die Beklagte ausgeführt: Die nach § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmende Prüfung, ob die ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst werde, welches in der Anlage 1 zum AAÜG aufgelistet sei, führe zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Beschäftigungsbetrieben des Versicherten im Zeitraum vom 27. Januar 1975 bis 31. Dezember 1983 nicht um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Baus im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe. Der VEB Ingeni-eurbüro für Lagerwirtschaft OGS Groß Lüsewitz sei der Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieur-büro für Rationalisierung) und die Zentrale Wirtschaftsvereinigung OGS der Wirtschaftsgrup-pe 61152 (wirtschaftsleitende Organe des Binnenhandels) zugeordnet gewesen. Es handele sich auch nicht um gleichgestellte Betriebe. Auch das Zentrale Warenkontor OGS sei nicht zum Zwecke der industriellen Massenproduktion von Sachgütern oder zur Erbringung von Bauleis-tungen gegründet worden. Es habe sich hierbei vielmehr um das zentrale Lenkungsorgan für die Warenversorgung des Binnenhandels mit Industriewaren gehandelt. Dies werde durch die Zuordnung der Zentralen Warenkontore OGS zur Wirtschaftsgruppe 61152 belegt. Das Zentra-le Warenkontor OGS sei dem Ministerium für Handel und Versorgung und keinem Industrie- oder Bauministerium unterstellt gewesen und könne daher auch nicht als gleichgestellter Be-trieb gelten. Es handele sich hierbei auch nicht um eine gleichgestellte Einrichtung im Sinne der 2. DB (GBl. DDR I S. 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 - VO-AVItech - (GBl. DDR I S. 844), da sie in dem Text dieser Vorschrift nicht genannt werde. Die Beklagte hat u. a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirt-schaft des Bezirkes Rostock zum VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft OGS Groß Lüsewitz, zur Zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS sowie zwei Auszüge aus dem Statistischen Be-triebsregister 1978 zum Zentralen Warenkontor OGS und die Anordnung über die Zentrale Wirtschaftsvereinigung OGS - Statut - vom 29. Januar 1974 zur Gerichtsakte gereicht.

Mit Urteil vom 25. Juni 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwischen den Betei-ligten sei unstreitig, dass es sich bei den Beschäftigungsbetrieben des Versicherten nicht um volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich Industrie oder Bau gehandelt habe. Es handele sich auch nicht um gleichgestellte Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, konkret um VVB. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über die Statuten der Vereinigungen volkseigener Betriebe im Bereich der staatlichen Plankommission vom 13. Februar 1958 (GBl. DDR I 1958 S. 149), aufgehoben zum 01. Mai 1973 durch § 48 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. DDR I 1973 S. 129 ff.) (Kombinats-VO 1973), sei die VVB das leitende Wirtschaftsorgan für die ihr unterstellten Betriebe und Einrichtungen gewesen. Sie sei juristi-sche Person und der zuständigen Abteilung der staatlichen Plankommission unterstellt gewe-sen. Volkseigene Betriebe, Kombinate und Einrichtungen seien der VVB als wirtschaftsleiten-des Organ unterstellt gewesen, die ihrerseits rechtsfähig gewesen sei, einen eigenen Namen geführt habe und unter diesem Namen im Rechtsverkehr aufgetreten sei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Kombinats-VO 1973). Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten hätten den Namen VVB jedoch nicht geführt. Zudem sei der VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft OGS Groß Lüsewitz kein leitendes Wirtschaftsorgan gewesen, denn er sei selbst ausweislich der von der Beklagten eingereichten Anordnung über die Zentrale Wirt-schaftsvereinigung OGS vom 29. Januar 1974 eine "unterstellte Einrichtung" gewesen. Aus der Anordnung ergebe sich auch, dass es sich bei der Zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS nicht um ein leitendes Wirtschaftsorgan gehandelt habe, sondern um ein Organ des Ministeriums für Handel und Versorgung. Sie sei bilanzierendes Organ auf dem Gebiet Obst-Gemüse-Speisekartoffeln und keine VVB gewesen, was sich auch daraus erschließe, dass in der Anord-nung vom 29. Januar 1974 an keiner Stelle auf die Kombinats-VO 1973 Bezug genommen werde. Schließlich sei auch das Zentrale Warenkontor kein VVB gewesen. Ausweislich des bereits in dem Widerspruchsschreiben des Versicherten beigefügten Auszugs aus dem Lexikon der Wirtschaft der DDR, 1978, hätten für die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Zentralen Warenkotors die Bestimmungen der VEB/VVB-VO über die VVB (entsprechend) gegolten. Damit handele es sich jedoch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. DB, son-dern um einen einem darin genannten Betrieb wiederum gleichgestellten. Dies sei jedoch für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech nicht ausreichend, denn die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts habe sich strikt an deren Wortlaut zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe ei-ner erweiternden Auslegung das Analogieverbot entgegen. Es handele sich beim Zentralen Warenkontor auch nicht um einen "Versorgungsbetrieb" im Sinne der 2. DB. Nach der dort abschließenden Aufzählung sei das Zentrale Warenkontor nicht den Bereichen Gas, Wasser oder Energie zuzuordnen.

Gegen das ihr am 30. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08. August 2008 Beru-fung eingelegt. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Klageverfahren. Gegenstand des vorliegen-den Verfahrens sei die Feststellung der Zugehörigkeit nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG für die Zeiten vom 01. Juli 1972 bis 30. Juni 1990. Der Versicherte sei bereits seit dem 01. August 1970 bis 24. Januar 1975 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Wirtschaftsver-einigung OGS Berlin und in der Folgezeit bei den bereits genannten Betrieb beschäftigt gewe-sen. Hierzu habe das Sozialgericht gar keine Entscheidung getroffen, obwohl es im Klagean-trag die Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 aufgenommen habe und der Versicherte jedenfalls bis zum 24. Januar 1975 bei diesem Beschäftigungsbetrieb versiche-rungspflichtig tätig gewesen sei. Daher werde beantragt,

das Urteil nach § 140 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ergänzen.

Sollte die Beklagte jedoch der Auffassung sein, dass über den Beschäftigungszeitraum vom 01. Juli 1972 bis 24. Januar 1975 keine Verwaltungsentscheidung vorliege, werde gebeten, das entsprechend zu veranlassen. Hinsichtlich des VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft OGS Groß Lüsewitz werde an den Beweisanträgen festgehalten. Zur Zentralen Wirtschaftsvereini-gung bzw. dem Zentralen Warenkontor OGS Berlin habe das Sozialgericht ausschließlich auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung im Sinne des §§ 1 Abs. 2 der 2. DB abgestellt. Das sei auch nach der Rechtsprechung des BSG nur eingeschränkt zutreffend. Das BSG (Urteil vom 12. Juni 2002 - B 4 RA 117/00 R -) habe hinsichtlich der Berufsbezeichnung "Ingenieur-ökonom ", die nach dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 S. 1 und S. 3 der 2. DB nicht erfasst sei, geschlussfolgert, dass aus der "entsprechenden" Geltung nach § 1 Abs. 2 durch die Verordnung vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 278) eine "gleitende Verweisung" folge. Es werde auf das Urteil des LSG des Freistaates Sachsen vom 06. März 2001 - L4 RA 144/00 verwiesen, wo-nach eine Betrachtung "als" VVB ausreiche, weil es gerade keine VVB sei. Insoweit sei es nicht erklärbar, weshalb - selbst wenn die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten keine VVB gewesen sein sollten, sondern nur als solche zu betrachten seien - hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 5 AAÜG i. V. m. der Versorgungsordnung andere Maßstäbe zu gelten hätten als hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04. März 2010 die Feststellung von Beschäftigungszeiten auch für den Zeitraum vom 01. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1974 abgelehnt hat, hat die Klägerin ihren Antrag nach § 140 SGG zurückgenommen und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2008 aufzuhe-ben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005, diese in Gestalt des Anerkenntnisses vom 25. Juni 2007, sowie des Bescheides vom 04. März 2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tat-sächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

Beweis entsprechend der Beweisanregung im Schriftsatz vom 02. November 2007 an das Sozialgericht Berlin zu erheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt: Es sei rechtlich allein maßgeblich, ob nach den Rechtsvorschriften der DDR ein Wirtschaftsbetrieb tatsächlich eine VVB gewesen sei und nicht, ob diese als solche betrachtet werden könne. Nach Ansicht der Beklagten sei die Beschäftigungszeit des Versicherten vom 01. Juli 1972 bis 24. Januar 1975 bei der Wirtschaftsvereinigung OGS Berlin nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da der An-spruch, für diesen Zeitraum AAÜG-Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG festzustellen, erst im hiesigen Klageverfahren erhoben worden sei. Damit werde die ursprüngliche Klage erweitert - dem stimme die Beklagte nicht zu. Selbst wenn die Klageerweiterung für zulässig beachtet werden würde, wären keine AAÜG-Pflichtbeitragszeiten festzustellen, da auch die Wirt-schaftsvereinigung OGS Berlin kein versorgungsrelevanter Beschäftigungsbetrieb gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer ) Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung und die Klage sind unbegründet. Das Sozialgericht hat die den Zeit-raum vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 umfassende Klage zu Recht abgewiesen. Auch die den weiteren Zeitraum vom 01. Juli 1972 bis 31. Dezember 1974 betreffende Klage hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die streitigen Zeiträume mit den darin erzielten Arbeitsentgelten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz festzustellen.

1. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 bindend anerkannt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - auf den Versicherten Anwendung findet.

2. Anspruchsnorm für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, nach dem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilung über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsäch-lich erzielten Entgelte (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3 8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).

Die Klägerin hat danach weder einen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 30. Juni 1990, noch dass der weitere Zeitraum vom 01. Juli 1972 bis 31. Dezember 1974 nach § 8 Abs. 3 AAÜG als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt werden. Der Ver-sicherte erfüllt in den geltend gemachten Zeiträumen die Voraussetzungen für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der AVItech nicht.

Der den Zeitraum vom 01. Juli 1972 bis 31. Dezember 1974 erfassende Bescheid vom 04. März 2010 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und unter-liegt damit der erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnis des Senats. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gemäß § 153 Abs. 1 SGG entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (BSGE 10, 103; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl. 2008, § 96 Rn. 4) bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSGE 91, 279 Rn. 7 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 4b). Letzteres ist der Fall, da der Bescheid vom 04. März 2010 den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2004 hinsichtlich der abgelehnten Zeiträume um den Zeitraum vom 01. Juli 1972 bis 31. Dezember 1974 ergänzt und damit die Beschwer der Klägerin im o. g. Sinne vermehrt.

Der Anspruch bemisst sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitrags-zeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in de-nen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleich-stellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbe-standsvoraussetzungen nämlich die Ausübung einer Beschäftigung, die Entgeltlichkeit der Beschäftigung und die Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorlie-gen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, juris). Auf eine tatsächliche Einbezie-hung durch Aushändigung einer Urkunde oder durch einen Verwaltungsakt einer staatlichen Stelle der DDR kommt es nicht an, auch wenn ein solcher Akt nach der jeweiligen Versor-gungsordnung erforderlich gewesen sein sollte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D Spezial 2004, Nr. 8 Seite 8, juris). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungs-systems ausgeübt worden ist, ist danach zu beantworten, ob die Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, derentwegen - entsprechend der nach den objektiven Auslegungskrite-rien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiterer einschlägiger genereller und veröffentlichter Erläuterungen hierzu - zu irgendeinem Zeitpunkt das Versor-gungssystem errichtet worden ist.

Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu dem Ver-sorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich rele-vante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil nach den heranzuzie-henden Regelungen, nämlich der VOAVItech vom 17. August 1950 und der 2. DB, der Versi-cherte in dem streitigen Zeitraum nicht einzubeziehen gewesen ist.

Der Versicherte gehörte im streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzube-ziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen In-telligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Krei-ses der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offen-bar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der tech-nischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkrei-ses, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I S. 487), durch welche die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR I S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Bei dem Versicherten lag jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Dass er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau-wesens beschäftigt war, wird von der Klägerin nicht behauptet, vielmehr sogar bestritten: Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten seien keine Produktionsbetriebe, sondern VVB und damit gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewe-sen. Hilfsweise habe es sich um - ebenfalls den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichge-stellte - Versorgungsbetriebe gehandelt.

Abzustellen ist auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Versicherten und damit für den Zeitraum vom 01. Juli 1972 bis 24. Januar 1975 auf die Wirtschaftsvereinigung OGS, vom 27. Januar 1975 bis 31. Dezember 1981 auf das VEB Ingenieurbüro für Lagerwirt-schaft OGS Groß Lüsewitz, vom 01. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983 auf die Zentrale Wirt-schaftsvereinigung OGS und vom 01. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 auf das Zentrale Waren-kontor OGS Berlin.

Der - soweit erkennbar - letzte maßgebliche staatliche Sprachgebrauch der DDR zum Begriff "VVB" ist in der Kombinats-VO 1973 enthalten. Denn §§ 33 ff dieser Verordnung sind nicht durch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VVB vom 08. November 1979 (Kombinats-VO 1979, GBl. DDR I S. 355) aufgehoben worden (§ 43 Abs. 2 Kombinats-VO 1979). § 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 definiert die VVB als ein wirt-schaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 23/04 R - zitiert nach juris, Rn. 21; Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R - zitiert nach juris, Rn. 25). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufga-ben, Rechte und Pflichten ist sie für die Durchsetzung der Wirtschaftspolitik des Staates im Industriezweig verantwortlich (§ 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973). Die Leitungstätigkeit der VVB war darauf zu richten, dass der Beitrag des Industriezweiges für die Steigerung der Effek-tivität der gesamten Volkswirtschaft ständig erhöht wird (§ 34 Abs. 3 Kombinats-VO 1973). Hieran anknüpfend wird die VVB im ökonomischen Lexikon (3. Aufl. 1979, Verlag Die Wirt-schaft Berlin) als juristisch selbstständiges und ökonomisch eigenverantwortliches wirtschafts-leitendes Organ eines Industriezweiges definiert. Gemäß § 35 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 ist die VVB rechtsfähig. Sie führt einen eigenen Namen und tritt unter diesem Namen im Rechts-verkehr auf. Sie ist einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorganen unterstellt. Über die Bildung, Auflösung und Zusammenlegung von VVB entscheidet der Ministerrat. Gemäß § 47 Abs. 3 Kombinats-VO 1973 hat die VVB ein Statut und ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.

Nach diesen Kriterien erweist sich keiner der vier Beschäftigungsbetriebe als VVB. Sie führen bereits kein "VVB" in ihrem Namen. Das BSG hat zwar in seinen Entscheidungen zu VVB (a.a.O.) - zu Gunsten anderer Aspekte - nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass eine VVB nur das ist, was sich "VVB" nennt (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2007 - L 22 R 1542/06 -). § 35 Abs. 1 der Kombinats-VO 1973 entspricht hinsichtlich seiner Vorgabe, dass die VVB einen eigenen Namen führt und unter diesem im Rechtsverkehr auftritt, jedoch der Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 3 der Kombinats-VO 1973, der entsprechendes für die VEB bestimmte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R; so u. a. VVB Industrielle Tierproduktion, VVB Saat- und Pflanzgut, VVB Tierzucht, VVB Zucker- und Stärkeindustrie, Ökonomisches Lexikon, a.a.O.). Dass der Name "VVB" in dieser Weise auch geführt wurde verdeutlichen die gemäß §§ 7, 16 des Gesetzes über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der DDR vom 11. Februar 1958 (GBl. DDR I S. 117) erlasse-nen Durchführungsbeschlüsse vom 13. Februar 1958 (GBl. DDR I S. 155 ff.), in denen die VVB namentlich, und zwar als "VVB " aufgelistet sind.

Dass die spätere Kombinats-VO 1979 für die VEB - nicht aber auch für die VVB - in § 31 Abs. 3 vorgab, dass der Betrieb einen Namen zu führen hatte, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste, spricht zwar dafür, dass bezüglich der Namensführung eine Abkopplung der VEB im Vergleich zu den VVB eintrat.

Ob die o. g. Betriebe jedoch ausschließlich des Namens nach VVB waren, kann letztlich dahin-stehen, da auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur solche VVB in Betracht kommen, die im Bereich der industriellen Produktion oder des Bauwesens tätig waren. Das ist bei den o. g. Betrieben nicht der Fall.

Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht nicht nur deut-lich, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produkti-onsbetriebe erfasste (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f). Darüber hinaus ist der Verwendung des Begriffes zu entnehmen, dass ausschließlich VVB nach § 2 Abs. 1 Kombinats-VO, also VVB in der Industrie und im Bauwesen (sowie im Verkehrswesen), gleichgestellt werden sollten. § 2 Kombinats-VO 1973 sowie § 41 Abs. 1, 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Kombinats-VO 1979 un-terscheidet auch für VVB zwischen solchen in der Industrie und im Bauwesen sowie denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft). Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. DDR I S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 09. April 2002, a.a.O.). Auch ein VVB im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB muss deshalb organisatorisch dem industriel-len Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft bzw. dem Bauwesen zugeordnet gewesen sein.

Diese Voraussetzung erfüllen die o. g. Beschäftigungsbetriebe des Versicherten nicht.

Der VEB Ingenieurbüro für Lagerwirtschaft OGS Groß Lüsewitz war ausweislich des Regis-terauszuges - 1. - bereits dem Namen nach ein VEB und - 2. - nicht wirtschaftsleitend, da er ein der Zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS Berlin unterstellter Betrieb war.

Die Zentrale Wirtschaftsvereinigung OGS Berlin und das Zentrale Warenkontor OGS waren zwar zumindest nach ihrer Zuordnung in die Wirtschaftsgruppe 61152 wirtschaftsleitende Or-gane. Wie auch die Wirtschaftsvereinigung OGS und der VEB Ingenieurbüro für Lagerwirt-schaft OGS Groß Lüsewitz waren sie aber als solche nicht im Bereich der Industrie oder des Bauwesens angesiedelt, sondern im hiervon zu unterscheidenden Bereich des Handels und der Versorgung, wie der Versicherte mit Schriftsatz vom 30. August 2005 auch selbst mitteilte. Damit jedoch waren die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten keinem der Ende Juni 1990 bestehenden acht Industrieministerien der DDR zugeordnet [Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali (GBl. DDR I S. 345), Ministerium für Kohle und Energie (GBl. I DDR S. 346), Ministerium für chemische Industrie (GBl DDR I S. 346), Ministerium für Leichtindustrie (GBl. DDR I S. 347), Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik (GBl. DDR I S. 347), Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-zeugbau (GBl. DDR I S. 348), Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau (GBl. DDR I S. 349), Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau (GBl. DDR I S. 349), zur Entwicklung des Ministeriums für Industrie, beginnend mit der Aufteilung in drei Industrieministerien Ende 1950 vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, a.a.O.].

3. Der Senat war nicht gehalten, dem Beweisantrag der Klägerin nachzugehen. Die Frage, ob der Verordnungsgeber der DDR am 17. August 1950 die VVB im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB unter den Begriff "gleichgestellte Betriebe" i. S. d. § 1 VO-AVItech subsumiert hat, kann dahinstehen. Darauf kommt es für die Frage, ob der Versicherte eine Beschäftigung im Rah-men des Zusatzversorgungssystems ausgeübt hat, nicht an. Das Vorliegen dieser Vorausset-zungen hat der erkennende Senat vielmehr entsprechend der nach den objektiven Auslegungs-kriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung selbst zu prüfen. Die Anwen-dung des Rechts, d. h. die Subsumtion des Sachverhaltes unter die normativen Vorgaben der AVItech und der 2. DB, ist ureigenste und nicht zu delegierende Aufgabe der Gerichte (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 118 Rn. 11a). Im Rahmen des zugrunde zu legenden Sachverhaltes geht die Klägerin jedoch - wie auch der Senat - davon aus, dass die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten im Gefüge der DDR-Volkswirtschaft dem Bereich Handel und Versorgung und nicht der Industrie bzw. dem Bauwesen zuzuordnen waren.

4. Die Beschäftigungsbetriebe des Versicherten sind auch keine Versorgungsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn sie gehören nicht zu den dort abschließend genannten Bereichen Gas, Wasser, Energie (hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/06 R -). Eine über den Wortlaut der versorgungsrechtlichen Regelungen hinausgehende Einbeziehung würde missachten, dass sich die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungs-rechts - hier der AVItech - strikt an deren Wortlaut zu orientieren hat. Einer erweiternden Aus-legung steht das Analogieverbot entgegen (u. a. BSG, Urteil vom 07. September 2006, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, Rn. 16, 23; Urteil vom 13. Februar 2008, - B 4 RS 133/07 B -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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