Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 580/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 55/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rentenberechnung, allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, ob bei der Rentenberechnung Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte gewährte dem 1942 geborenen Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. September 2006. Der Rentenberechnung legte die Beklagte dabei im Zeitraum von Januar 1971 bis Ende Juni 1990 nur Entgelte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde, gleichwohl die Entgelte des Klägers nach Hochwertung mit den Faktoren der Anlage 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im gesamten genannten Zeitraum über der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 26. Juli 2006 mit der Begründung Widerspruch, er habe als Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) für seine gesamten Dienstbezüge Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, da es eine Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben habe. Es sei daher unzulässig, sein Arbeitseinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei eine Begrenzung der hochgewerteten Entgelte (Ost) auf die Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az: 1 BvL 32/95 u. a.).
Am 7. Dezember 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dessau erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass das BVerfG am 23. Juni 2004 festgestellt habe, die Begrenzung des DDR-Arbeitseinkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit Urteil vom 15. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze unterliege auch für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG habe auch für über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entschieden, dass diese ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unberücksichtigt bleiben durften.
Gegen das ihm am 31. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er könne die Ablehnungsgründe des Sozialgerichts nicht akzeptieren und bitte, das Verfahren bis zu einer geänderten höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Rentenberechnung seine mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI hochgewerteten Entgelte ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Die Beklagte hat im streitigen Zeitraum von Januar 1971 bis Ende Juni 1990 Entgelte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Versicherungsverlauf des Klägers berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen. Damit wird innerhalb des AAÜG der Grundsatz normiert, dass Entgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI zu berücksichtigen sind. Nach dem BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az: 1 BvL 32/95, dokumentiert in juris, Rdnr. 136). Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (BVerfG, a. a. O.).
Auch aus der vom Kläger angegebenen Entscheidung vom 23. Juni 2004 (Az: 1 BvL 3/98 u. a., dokumentiert in juris) folgt nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob Entgelte z. B. bei Sonderversorgten der NVA, die über einem Betrag von 29 760,00 Mark/jhrl. (1971) bzw. über 31 560,00 Mark/jhrl. (ab 1972) lagen, wegen Systemnähe gekürzt werden können. Der Kläger erreicht diese Entgelthöhen nicht, so dass bei ihm nur noch die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Aus der Entscheidung lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass das BVerfG seine vorherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Überführung von Entgelten aus einem Sonderversorgungssystem in Frage stellt (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 67, 75). Das Verfahren ist daher auch nicht auszusetzen, da die streiterhebliche Frage höchstrichterlich geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, ob bei der Rentenberechnung Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte gewährte dem 1942 geborenen Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. September 2006. Der Rentenberechnung legte die Beklagte dabei im Zeitraum von Januar 1971 bis Ende Juni 1990 nur Entgelte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde, gleichwohl die Entgelte des Klägers nach Hochwertung mit den Faktoren der Anlage 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im gesamten genannten Zeitraum über der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 26. Juli 2006 mit der Begründung Widerspruch, er habe als Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) für seine gesamten Dienstbezüge Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, da es eine Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben habe. Es sei daher unzulässig, sein Arbeitseinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei eine Begrenzung der hochgewerteten Entgelte (Ost) auf die Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az: 1 BvL 32/95 u. a.).
Am 7. Dezember 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dessau erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass das BVerfG am 23. Juni 2004 festgestellt habe, die Begrenzung des DDR-Arbeitseinkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit Urteil vom 15. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze unterliege auch für ehemals Zusatz- und Sonderversorgte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG habe auch für über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entschieden, dass diese ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unberücksichtigt bleiben durften.
Gegen das ihm am 31. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Februar 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er könne die Ablehnungsgründe des Sozialgerichts nicht akzeptieren und bitte, das Verfahren bis zu einer geänderten höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Rentenberechnung seine mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI hochgewerteten Entgelte ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Die Beklagte hat im streitigen Zeitraum von Januar 1971 bis Ende Juni 1990 Entgelte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Versicherungsverlauf des Klägers berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen. Damit wird innerhalb des AAÜG der Grundsatz normiert, dass Entgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI zu berücksichtigen sind. Nach dem BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az: 1 BvL 32/95, dokumentiert in juris, Rdnr. 136). Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (BVerfG, a. a. O.).
Auch aus der vom Kläger angegebenen Entscheidung vom 23. Juni 2004 (Az: 1 BvL 3/98 u. a., dokumentiert in juris) folgt nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob Entgelte z. B. bei Sonderversorgten der NVA, die über einem Betrag von 29 760,00 Mark/jhrl. (1971) bzw. über 31 560,00 Mark/jhrl. (ab 1972) lagen, wegen Systemnähe gekürzt werden können. Der Kläger erreicht diese Entgelthöhen nicht, so dass bei ihm nur noch die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Aus der Entscheidung lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass das BVerfG seine vorherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Überführung von Entgelten aus einem Sonderversorgungssystem in Frage stellt (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 67, 75). Das Verfahren ist daher auch nicht auszusetzen, da die streiterhebliche Frage höchstrichterlich geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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