Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 354/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 489/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, fiktive Einbeziehung, Hoch- und Tiefbau Eisenberg, Fritz Herrmann GmbH & Co. KG
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1955 geborene Kläger schloss ein Studium an der Technischen Hochschule ab und erhielt mit Urkunde vom 17. Juli 1980 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ab September 1980 arbeitete er im VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht", zunächst als Problemanalytiker und ab Dezember 1981 als Entwicklungsingenieur. Ab Januar 1987 war er als Hauptabteilungsleiter ORZ (Organisations- und Rechenzentrum) im VEB Betonwerke Gera beschäftigt. Der VEB Betonwerke Gera bestand aus mehreren Betriebsteilen, die ab Februar 1990 reprivatisiert werden sollten. Der Betriebsteil I (Hoch- und Tiefbau Eisenberg), in dem der Kläger tätig war, wurde am 24. April 1990 mit Wirkung zum 1. April 1990 als VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Rechtsfähigkeit des VEB Betonwerke Gera endete mit dem 31. März 1990. Der VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg wurde in der Folgezeit reprivatisiert. Rechtsnachfolger war die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger mit Wirkung zum 1. Dezember 1981 bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
Am 31. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften wegen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Dabei gab er an, bis zum 30. Juni 1990 im VEB Betonwerke Gera beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 1. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der VEB Betonwerke Gera bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und der Kläger daher nicht im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen sei. Am 30. April 2004 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 zurückwies und damit begründete, dass der Kläger am 30. Juni 1990 bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen wäre.
Am 26. Juli 2004 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben. Der VEB Betonwerke Gera habe seinen Arbeitsvertrag erst zum 30. Juni 1990 gekündigt. Der Betrieb sei ohne Zweifel ein volkseigener Produktionsbetrieb der Baumaterialienindustrie gewesen. Die Abteilung ORZ habe die Rechentechnik für alle Betriebsteile des VEB Betonwerke Gera beschafft, eingesetzt, repariert und den Verbund der Hardware und der Produktionssteuerungsanlagen betreut. Zur Schilderung seiner Tätigkeit hat er den Funktionsplan des Hauptabteilungsleiters ORZ vorgelegt. Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, der VEB Betonwerke Gera sei nach neuen Erkenntnissen ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Kläger habe jedoch als Hauptabteilungsleiter ORZ keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Nach der Gliederung der Beschäftigten sei die Tätigkeit des Klägers dem Bereich 40 zuzuordnen, der nicht zu den Produktions-, Produktionshilfs- bzw. zu den produktionsvorbereitenden Bereichen gezählt werden könne. Der Kläger habe daher den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Das Sozialgericht hat einen Handelsregisterauszug der Fritz Hermann Verwaltungs-GmbH beigezogen. Mit Urteil vom 25. September 2006 hat es die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 1. September 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf den Kläger anwendbar sei, da er entsprechend seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur eine ingenieurtechnische Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb ausgeübt habe. Der VEB Betonwerke Gera sei nach Erkenntnissen der Beklagten erst nach dem 30. Juni 1990 als GmbH in das Handelsregister eingetragen worden. Bei dem Betrieb habe es sich um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt, dessen Gegenstand die Baumaterialienproduktion gewesen sei. Auch die Tätigkeit des Klägers im VEB Leuna-Werke führe zur Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz.
Gegen das ihr am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Oktober 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Außerdem sei er bei dem durch die Reprivatisierung entstandenen Unternehmen beschäftigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sei im Juni 1990 im VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg beschäftigt gewesen. Der Betrieb habe noch Pflastersteine produziert und ein Kieswerk betrieben und es seien noch Aufträge abgearbeitet worden.
Die Beklagte hat ihr vorliegende Unterlagen zu dem VEB Betonwerke Gera (Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft) und zu der Entwicklung des Betriebes im ersten Halbjahr 1990 (Gründungsanweisung zur Bildung volkseigener Betriebe aus den Betriebsteilen des VEB Betonwerke Gera) an das Gericht übersandt. Das Gericht hat seinerseits Unterlagen zu dem VEB Betonwerke Gera und zu dem VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg (Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft) beigezogen und den ehemaligen Direktor des VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg und späteren geschäftsführenden Gesellschafter der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG, Herrn Reinhard Steinert, in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2010 als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Sachvortrages der Beteiligten und der Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Akten bzw. auf das Protokoll vom 11. Februar 2010 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Berufung ist begründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorliegen. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger am 30. Juni 1990 bei der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG oder dem VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg beschäftigt gewesen ist. Auf keinen Fall ist auf den VEB Betonwerke Gera abzustellen. Dieser Betrieb hatte bereits Ende März 1990 seine Rechtsfähigkeit verloren und kann daher Ende Juni 1990 nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen sein.
Im Falle einer Beschäftigung bei der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass eine Kommanditgesellschaft kein volkseigener Betrieb ist. Ein volkseigener Betrieb führt einen Namen, in dem "VEB" enthalten ist. Er ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355, KombinatsVO)). Die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG wurde nicht als VEB in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dies hätte auch dem erstrebten Ziel ihrer Errichtung widersprochen, wie es der Zeuge Steinert mitteilte, nämlich die Reprivatisierung des Betriebes durchzuführen. Bei der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind nur solche Einrichtungen, die in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Kommanditgesellschaften sind als solche in der Aufzählung nicht enthalten. Die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG ist auch keiner der aufgezählten Versorgungsbetriebe, die durch den Zusatz "(Gas, Wasser, Energie)" auf Betriebe zur Versorgung mit leitungsgebunden zur Verfügung stehenden Gütern beschränkt sind.
Auch der VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der Betrieb hatte vielmehr nur noch Restaufgaben zu erledigen, die die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG nicht übernehmen wollte, wie die Abarbeitung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen. Eine Sachgüterproduktion oder eine Massenproduktion standardisierter Bauwerke hat der Zeuge Steinert als Aufgabe des Betriebes nicht beschrieben. Dass der Betrieb nur noch Restaufgaben zu erledigen hatte, ist angesichts des Umstandes, dass er nur zum Zweck der Reprivatisierung errichtet worden ist (siehe Gründungsanweisung des Rates des Bezirkes Gera vom 16. Mai 1990) und bereits ab 1. Mai 1990 wieder abgewickelt wurde (siehe Registerauszug), nachvollziehbar und stimmig. Auch wäre nicht nachvollziehbar, mit welchen personellen und sachlichen Mitteln eine Sachgüterproduktion und die massenhafte Errichtung von Bauwerken durchgeführt worden sein sollte, wenn die Produktionsmittel bereits von der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG übernommen worden sind und nur noch teilweise ehemalige Beschäftigte der VEB Betonwerke Gera im Betrieb beschäftigt waren. Allein der Umstand, dass sie noch tätig waren, worauf der Zeuge Steinert ausdrücklich hinwies, reicht nicht aus, um positiv festzustellen, dass es sich beim VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1955 geborene Kläger schloss ein Studium an der Technischen Hochschule ab und erhielt mit Urkunde vom 17. Juli 1980 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ab September 1980 arbeitete er im VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht", zunächst als Problemanalytiker und ab Dezember 1981 als Entwicklungsingenieur. Ab Januar 1987 war er als Hauptabteilungsleiter ORZ (Organisations- und Rechenzentrum) im VEB Betonwerke Gera beschäftigt. Der VEB Betonwerke Gera bestand aus mehreren Betriebsteilen, die ab Februar 1990 reprivatisiert werden sollten. Der Betriebsteil I (Hoch- und Tiefbau Eisenberg), in dem der Kläger tätig war, wurde am 24. April 1990 mit Wirkung zum 1. April 1990 als VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Rechtsfähigkeit des VEB Betonwerke Gera endete mit dem 31. März 1990. Der VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg wurde in der Folgezeit reprivatisiert. Rechtsnachfolger war die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger mit Wirkung zum 1. Dezember 1981 bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
Am 31. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften wegen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Dabei gab er an, bis zum 30. Juni 1990 im VEB Betonwerke Gera beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 1. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der VEB Betonwerke Gera bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und der Kläger daher nicht im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen sei. Am 30. April 2004 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 zurückwies und damit begründete, dass der Kläger am 30. Juni 1990 bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen wäre.
Am 26. Juli 2004 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben. Der VEB Betonwerke Gera habe seinen Arbeitsvertrag erst zum 30. Juni 1990 gekündigt. Der Betrieb sei ohne Zweifel ein volkseigener Produktionsbetrieb der Baumaterialienindustrie gewesen. Die Abteilung ORZ habe die Rechentechnik für alle Betriebsteile des VEB Betonwerke Gera beschafft, eingesetzt, repariert und den Verbund der Hardware und der Produktionssteuerungsanlagen betreut. Zur Schilderung seiner Tätigkeit hat er den Funktionsplan des Hauptabteilungsleiters ORZ vorgelegt. Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, der VEB Betonwerke Gera sei nach neuen Erkenntnissen ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Kläger habe jedoch als Hauptabteilungsleiter ORZ keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Nach der Gliederung der Beschäftigten sei die Tätigkeit des Klägers dem Bereich 40 zuzuordnen, der nicht zu den Produktions-, Produktionshilfs- bzw. zu den produktionsvorbereitenden Bereichen gezählt werden könne. Der Kläger habe daher den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Das Sozialgericht hat einen Handelsregisterauszug der Fritz Hermann Verwaltungs-GmbH beigezogen. Mit Urteil vom 25. September 2006 hat es die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 1. September 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf den Kläger anwendbar sei, da er entsprechend seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur eine ingenieurtechnische Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb ausgeübt habe. Der VEB Betonwerke Gera sei nach Erkenntnissen der Beklagten erst nach dem 30. Juni 1990 als GmbH in das Handelsregister eingetragen worden. Bei dem Betrieb habe es sich um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt, dessen Gegenstand die Baumaterialienproduktion gewesen sei. Auch die Tätigkeit des Klägers im VEB Leuna-Werke führe zur Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz.
Gegen das ihr am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Oktober 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Außerdem sei er bei dem durch die Reprivatisierung entstandenen Unternehmen beschäftigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sei im Juni 1990 im VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg beschäftigt gewesen. Der Betrieb habe noch Pflastersteine produziert und ein Kieswerk betrieben und es seien noch Aufträge abgearbeitet worden.
Die Beklagte hat ihr vorliegende Unterlagen zu dem VEB Betonwerke Gera (Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft) und zu der Entwicklung des Betriebes im ersten Halbjahr 1990 (Gründungsanweisung zur Bildung volkseigener Betriebe aus den Betriebsteilen des VEB Betonwerke Gera) an das Gericht übersandt. Das Gericht hat seinerseits Unterlagen zu dem VEB Betonwerke Gera und zu dem VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg (Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft) beigezogen und den ehemaligen Direktor des VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg und späteren geschäftsführenden Gesellschafter der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG, Herrn Reinhard Steinert, in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2010 als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Sachvortrages der Beteiligten und der Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Akten bzw. auf das Protokoll vom 11. Februar 2010 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Berufung ist begründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorliegen. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger am 30. Juni 1990 bei der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG oder dem VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg beschäftigt gewesen ist. Auf keinen Fall ist auf den VEB Betonwerke Gera abzustellen. Dieser Betrieb hatte bereits Ende März 1990 seine Rechtsfähigkeit verloren und kann daher Ende Juni 1990 nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen sein.
Im Falle einer Beschäftigung bei der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass eine Kommanditgesellschaft kein volkseigener Betrieb ist. Ein volkseigener Betrieb führt einen Namen, in dem "VEB" enthalten ist. Er ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355, KombinatsVO)). Die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG wurde nicht als VEB in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Dies hätte auch dem erstrebten Ziel ihrer Errichtung widersprochen, wie es der Zeuge Steinert mitteilte, nämlich die Reprivatisierung des Betriebes durchzuführen. Bei der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind nur solche Einrichtungen, die in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Kommanditgesellschaften sind als solche in der Aufzählung nicht enthalten. Die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG ist auch keiner der aufgezählten Versorgungsbetriebe, die durch den Zusatz "(Gas, Wasser, Energie)" auf Betriebe zur Versorgung mit leitungsgebunden zur Verfügung stehenden Gütern beschränkt sind.
Auch der VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der Betrieb hatte vielmehr nur noch Restaufgaben zu erledigen, die die Fritz Herrmann GmbH & Co. KG nicht übernehmen wollte, wie die Abarbeitung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen. Eine Sachgüterproduktion oder eine Massenproduktion standardisierter Bauwerke hat der Zeuge Steinert als Aufgabe des Betriebes nicht beschrieben. Dass der Betrieb nur noch Restaufgaben zu erledigen hatte, ist angesichts des Umstandes, dass er nur zum Zweck der Reprivatisierung errichtet worden ist (siehe Gründungsanweisung des Rates des Bezirkes Gera vom 16. Mai 1990) und bereits ab 1. Mai 1990 wieder abgewickelt wurde (siehe Registerauszug), nachvollziehbar und stimmig. Auch wäre nicht nachvollziehbar, mit welchen personellen und sachlichen Mitteln eine Sachgüterproduktion und die massenhafte Errichtung von Bauwerken durchgeführt worden sein sollte, wenn die Produktionsmittel bereits von der Fritz Herrmann GmbH & Co. KG übernommen worden sind und nur noch teilweise ehemalige Beschäftigte der VEB Betonwerke Gera im Betrieb beschäftigt waren. Allein der Umstand, dass sie noch tätig waren, worauf der Zeuge Steinert ausdrücklich hinwies, reicht nicht aus, um positiv festzustellen, dass es sich beim VEB Hoch- und Tiefbau Eisenberg um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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