Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SB 2458/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 3606/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die behördliche Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Bei der im Jahre 1941 geborenen Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid des Landratsamts K. vom 08.03.2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) ab dem 01.09.2005 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 01.06.2006 festgestellt. Dem Gesamt-GdB lag unter anderem ein Teil-GdB von 60 für die beidseitige Sehminderung der Klägerin zu Grunde.
Am 27.03.2008 beantragte die Klägerin die Feststellung der Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), H (Hilflosigkeit) und Bl. Nach Einholung eines Befundberichts der Augenärztin Dr. D. (Fernvisus rechtes Auge 1/15, Gläser bessern nicht, linkes Auge 0,05 [5 %], Gläser bessern nicht, binocular 5 %) ging Dr. C. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2008 von einer hochgradigen Sehbehinderung der Klägerin mit einem Teil-GdB von 100 aus, bejahte die Voraussetzungen der Merkzeichen B und H und verneinte unter Hinweis auf die Vorgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008" (AHP) die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl.
Daraufhin stellte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 05.05.2008 die Merkzeichen B und H ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fest und lehnte die Feststellung des Merkzeichens Bl ab. Auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 19.05.2008 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 zurück.
Am 05.06.2008 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage.
Das Gericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. D. vom 27.06.2008 ein, in der diese die gegenüber dem Landratsamt gemachten Angaben wiederholte und unter erneuter Vorlage der Einzelfeldanalyse beider Augen vom 21.04.2008 ausführte, die Gesichtsfelder seien beidseits hochgradig eingeschränkt. Für die Beurteilung des Merkzeichens Bl bedürfe es eines augenärztlichen Gutachtens. Im daraufhin vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Direktors der Augenklinik K., Prof. Dr. A., vom 27.09.2008 wurde ausgeführt, die Sehschärfe der Klägerin für die Ferne betrage 1/20 rechts, Gläser besserten nicht, und links 0,125, mit bester Korrektur 0,2. Für die Nähe betrage die Sehschärfe rechts 0,08, Gläser besserten nicht, und links 0,1, mit bester Korrektur 0,2. Dies allein genügte für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nicht. Bei der Standarduntersuchung am linken Auge sei lediglich eine kleine Gesichtsfeld-Restinsel ermittelt worden; rechts sei die Durchführung der Untersuchung nicht möglich gewesen. Diese Befunde hätten sich bei der weiteren Untersuchung nicht mehr nachvollziehen lassen; es sei beidseits ein Spiralgesichtsfeld herausgearbeitet worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nicht erfüllt.
Mit Urteil vom 25.06.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl nach den AHP als auch nach den zum 01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (VG) sei ein behinderter Mensch blind, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehle oder seine Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betrage oder wenn Sehbeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzusetzen wären. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie nach den Feststellungen von Dr. D. und Prof. Dr. A. über eine Restsehschärfe verfüge, die über dem genannten Wert von 0,02 liege. Die Gesichtsfeldeinschränkungen rechtfertigten ausweislich des von Dr. D. für die entsprechende Beurteilung für erforderlich gehaltenen Gutachtens von Prof. Dr. A. keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung wurde am 30.06.2009 zum Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnisses zur Post gegeben.
Am 03.08.2009, einem Montag, hat die Klägerin Berufung eingelegt und mitgeteilt, das erstinstanzliche Urteil sei am 01.07.2009 zugegangen. Zur Begründung hat sie die Arztbriefe der Oberärztin des Diakonissenkrankenhauses K.-R., Dr. B., vom 09.07.2009 (Visus rechts 1/20, links 0,1), vom 21.07.2009 (Visus rechts Lichtschein, links 0,1; Reduktion der Sehschärfe rechts von zuletzt 1/20 auf Lichtscheinwahrnehmung durch den Befund nicht zu erklären) und vom 28.10.2009 (Visus rechts Lichtschein, links 0,2) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.06.2009 aufzuheben sowie den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl (Blindheit) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl seien auch nach den vorgelegten Arztbriefen des Diakonissenkrankenhauses K.-R. nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts K. vom 05.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil vom 25.06.2009 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). An dem diesen Ausführungen zu Grunde gelegten Grad der Sehminderung der Klägerin hat sich nichts Wesentliches geändert. In den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen der Oberärztin des Diakonissenkrankenhauses K.-R., Dr. B. vom 09.07. und 21.07.2009 wird am linken Auge eine Sehschärfe von 0,1, in dem zuletzt eingereichten Arztbrief vom 28.10.2009 sogar von 0,2 bescheinigt. Auch im vom Sozialgericht eingeholten augenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. A. war für das linke Auge eine Sehschärfe ohne Korrektur von 0,1 für die Nähe und 0,125 für die Ferne - mit bester Korrektur jeweils sogar 0,2 - befundet worden. Damit liegt eine für die Feststellung des Merkzeichens Bl grundsätzlich erforderliche beidäugige Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (vgl. Teil A Nr. 6, Seite 14, der VG) nicht vor. Für eine hier erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes (vgl. Teil A Nr. 6, Seite 14 f. der VG) bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die behördliche Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Bei der im Jahre 1941 geborenen Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid des Landratsamts K. vom 08.03.2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) ab dem 01.09.2005 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 01.06.2006 festgestellt. Dem Gesamt-GdB lag unter anderem ein Teil-GdB von 60 für die beidseitige Sehminderung der Klägerin zu Grunde.
Am 27.03.2008 beantragte die Klägerin die Feststellung der Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), H (Hilflosigkeit) und Bl. Nach Einholung eines Befundberichts der Augenärztin Dr. D. (Fernvisus rechtes Auge 1/15, Gläser bessern nicht, linkes Auge 0,05 [5 %], Gläser bessern nicht, binocular 5 %) ging Dr. C. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.04.2008 von einer hochgradigen Sehbehinderung der Klägerin mit einem Teil-GdB von 100 aus, bejahte die Voraussetzungen der Merkzeichen B und H und verneinte unter Hinweis auf die Vorgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008" (AHP) die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl.
Daraufhin stellte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 05.05.2008 die Merkzeichen B und H ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fest und lehnte die Feststellung des Merkzeichens Bl ab. Auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 19.05.2008 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 zurück.
Am 05.06.2008 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage.
Das Gericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. D. vom 27.06.2008 ein, in der diese die gegenüber dem Landratsamt gemachten Angaben wiederholte und unter erneuter Vorlage der Einzelfeldanalyse beider Augen vom 21.04.2008 ausführte, die Gesichtsfelder seien beidseits hochgradig eingeschränkt. Für die Beurteilung des Merkzeichens Bl bedürfe es eines augenärztlichen Gutachtens. Im daraufhin vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Direktors der Augenklinik K., Prof. Dr. A., vom 27.09.2008 wurde ausgeführt, die Sehschärfe der Klägerin für die Ferne betrage 1/20 rechts, Gläser besserten nicht, und links 0,125, mit bester Korrektur 0,2. Für die Nähe betrage die Sehschärfe rechts 0,08, Gläser besserten nicht, und links 0,1, mit bester Korrektur 0,2. Dies allein genügte für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nicht. Bei der Standarduntersuchung am linken Auge sei lediglich eine kleine Gesichtsfeld-Restinsel ermittelt worden; rechts sei die Durchführung der Untersuchung nicht möglich gewesen. Diese Befunde hätten sich bei der weiteren Untersuchung nicht mehr nachvollziehen lassen; es sei beidseits ein Spiralgesichtsfeld herausgearbeitet worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nicht erfüllt.
Mit Urteil vom 25.06.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl nach den AHP als auch nach den zum 01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (VG) sei ein behinderter Mensch blind, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehle oder seine Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betrage oder wenn Sehbeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzusetzen wären. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie nach den Feststellungen von Dr. D. und Prof. Dr. A. über eine Restsehschärfe verfüge, die über dem genannten Wert von 0,02 liege. Die Gesichtsfeldeinschränkungen rechtfertigten ausweislich des von Dr. D. für die entsprechende Beurteilung für erforderlich gehaltenen Gutachtens von Prof. Dr. A. keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung wurde am 30.06.2009 zum Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnisses zur Post gegeben.
Am 03.08.2009, einem Montag, hat die Klägerin Berufung eingelegt und mitgeteilt, das erstinstanzliche Urteil sei am 01.07.2009 zugegangen. Zur Begründung hat sie die Arztbriefe der Oberärztin des Diakonissenkrankenhauses K.-R., Dr. B., vom 09.07.2009 (Visus rechts 1/20, links 0,1), vom 21.07.2009 (Visus rechts Lichtschein, links 0,1; Reduktion der Sehschärfe rechts von zuletzt 1/20 auf Lichtscheinwahrnehmung durch den Befund nicht zu erklären) und vom 28.10.2009 (Visus rechts Lichtschein, links 0,2) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.06.2009 aufzuheben sowie den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl (Blindheit) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl seien auch nach den vorgelegten Arztbriefen des Diakonissenkrankenhauses K.-R. nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts K. vom 05.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil vom 25.06.2009 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). An dem diesen Ausführungen zu Grunde gelegten Grad der Sehminderung der Klägerin hat sich nichts Wesentliches geändert. In den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen der Oberärztin des Diakonissenkrankenhauses K.-R., Dr. B. vom 09.07. und 21.07.2009 wird am linken Auge eine Sehschärfe von 0,1, in dem zuletzt eingereichten Arztbrief vom 28.10.2009 sogar von 0,2 bescheinigt. Auch im vom Sozialgericht eingeholten augenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. A. war für das linke Auge eine Sehschärfe ohne Korrektur von 0,1 für die Nähe und 0,125 für die Ferne - mit bester Korrektur jeweils sogar 0,2 - befundet worden. Damit liegt eine für die Feststellung des Merkzeichens Bl grundsätzlich erforderliche beidäugige Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (vgl. Teil A Nr. 6, Seite 14, der VG) nicht vor. Für eine hier erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes (vgl. Teil A Nr. 6, Seite 14 f. der VG) bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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