L 4 P 567/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 P 3983/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 567/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 und der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2001 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten für die Kurzzeitpflegeeinrichtung in Höhe von weiteren DM 3,36 (= EUR 1,72) je Berechnungstag ab 01. August 2004 zu erteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zustimmung zur Abrechnung eines Investitionskostenzuschlags nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) in Höhe von DM 17,46 (= EUR 8,93) je Berechnungstag rückwirkend ab 01. Januar 1999 für die von der Klägerin betriebene Tagespflegeeinrichtung.

Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Nach ihrer Satzung in der Fassung vom 27. September 1994 dient sie der Kranken- und Altenpflege und der damit notwendigen Trägerschaft hierfür geeigneter öffentlicher Einrichtungen (Altenheim, Krankenhaus u.a.) und erfüllt diesen Zweck im örtlichen Bereich der Stadt R. a. N. (§ 2 Abs. 1 und 2). Ihr Vermögen umfasst u.a. das Städtische Krankenhaus R., das Städtische Altenpflegeheim R. und ein Altenwohnheim (§ 4 Abs. 1). Sie betrieb in R. in einem 1735 errichteten denkmalgeschützten Gebäude in der K.-straße in verschiedenen Stationen 48 Altenheimbetten. Dort waren seit 1995 Sanierungs- sowie Um- und Neubaumaßnahmen in zwei Bauabschnitten geplant, nämlich im ersten Bauabschnitt der Abriss der Gebäude Nrn. 53 und 55 und die Errichtung eines Pflegeheimneubaus mit 20 Pflegeplätzen und einer Zentralküche im ersten und zweiten Untergeschoss für sämtliche Betriebsteile der Hospitalstiftung (Neubau), ferner im zweiten Bauabschnitt die Sanierung des Gebäudes Nr. 57 (Altbau) und dort die Umstrukturierung von 40 Altenheim- in 20 Pflegeplätze und die Errichtung von 20 Tagespflegeplätzen im Dachgeschoss, von denen später nur zwölf Tagespflegeplätze realisiert wurden. Nach den Besprechungen im Koordinierungsausschuss für Investitionen in der Altenhilfe sowie in der Suchtkranken- und Gefährdetenhilfe und dessen Beschluss vom 04. April 1995 waren die Gesamtkosten des ersten Bauabschnitts auf DM 7.882.368,00 bei anteiliger Aufteilung der Kosten für die Küche und die Kosten des zweiten Bauabschnitts auf DM 4.572.000,00 geschätzt. Ein Tagespflegeplatz wurde danach mit Kosten von DM 74.149,00 angegeben. Die Inventarkosten der Tagespflege sollten auf DM 6.750,00 begrenzt werden. Die Tagespflege ging nach Abschluss des zweiten Bauabschnitts (Fertigstellung im Mai 2000) ab 19. Juni 2000 mit zwölf Plätzen in Betrieb (zur Beschreibung der Tagespflege siehe Besichtigungsprotokoll vom 16. Juni 2000, Bl. 133 der Verwaltungsakte der Beklagten). Mit Feststellungsbescheid des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 30. Juni 1997 wurde die Klägerin mit 40 Dauerpflegeplätzen und zwölf Tagespflegeplätzen in das Pflegeheimverzeichnis des Landes Baden-Württemberg aufgenommen.

Das genannte Projekt wurde im ersten und zweiten Bauabschnitt öffentlich gefördert. Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung war zunächst am 25. Januar 1996 ein "Antrag auf Förderung von 20 Tagespflegeplätzen, Gemeinschaftsräumen und Therapieräumen zur Vernetzung von stationärer, teilstationärer und ambulanter Altenhilfeeinrichtungen und ambulanter geriatrischer Rehabilitation in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus" gestellt worden, in dem es noch um 20 Tagespflegeplätze mit Therapieräumen und Gemeinschaftsräumen im Dachgeschoss des zu sanierenden Altbaus ging. Dabei waren im Finanzierungsplan Tagespflege die entsprechenden Gesamtkosten mit DM 1.482.996,00 (Bau DM 1.332.996,00 und Ausstattung DM 150.000,00) angegeben. Im geänderten Förderantrag vom 26. Februar 1996 waren dann nur noch zwölf Tagespflegeplätze mit nach dem geänderten Finanzierungsplan unveränderten Gesamtkosten angegeben. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bewilligte mit Zuwendungsbescheid vom 25. März 1996 als Teilbedarfsfinanzierung zur Projektförderung eine Zuwendung bis zu DM 2.040,887,00. Dabei entfielen nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 09. August 1999 auf die Tagespflege (zwölf Plätze) DM 919.458,00. Das Regierungspräsidium T. hatte zunächst mit Bescheid vom 09. Oktober 1995 hinsichtlich des Neubaus der Zentralküche nach § 12 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) Fördermittel in Höhe eines Festbetrags von DM 1.350.000,00 (bei Gesamtkosten von DM 4.194.392,00) gewährt, wobei die auf das Krankenhaus entfallende Quote mit 40 vom Hundert (v.H.) angesetzt wurde. Das Regierungspräsidium T. bewilligte dann mit Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 1996 einen (weiteren) Zuschuss bis zur Höhe von DM 1.770.100,00, davon DM 1.280.000,00 für den Neubau von 20 Pflegeheimplätzen einschließlich Küchenanteil (40 v.H. von 20 × DM 160.000,00 bei angenommenen Kosten für den Neubau von 20 Pflegeplätzen einschließlich Küchen- und Verwaltungskostenanteil von DM 3.795.000,00), von DM 266.940,00 für zwölf Tagespflegeplätze (30 v.H. von 12 × DM 74.150,00 bei angenommenen Kosten für die Errichtung einer Tagespflege/Kurzzeitpflege einschließlich Verwaltungskostenanteil sowie Kostenanteil am Küchenneubau von DM 1.483.000,00) und von DM 223.160,00 für den Küchenanteil Altbau (40 v.H. von DM 557.900,00). Der Landkreis T. bewilligte mit Bescheid vom 02. August 1996 für den ersten Bauabschnitt des Pflegeheimneu- und -umbaus mit 20 Pflegeheimplätzen einen Investitionszuschuss von DM 900.000,00. Der damalige Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV), einer der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter), bewilligte mit Bescheid vom 03. Dezember 1997 nach § 9 Abs.1 und 4 des Landespflegegesetzes (LPflG) für die Sanierung des Altenpflegeheimes (Altbau, zweiter Bauabschnitt) mit 20 Dauerpflegeplätzen Fördermittel in Höhe von DM 989.481,00. Der Förderung lagen förderfähige Gesamtkosten in Höhe von DM 2.473.703,00 zugrunde.

Am 22. Mai 2000 beantragte die Klägerin für die Tagespflegeeinrichtung den Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der AOK Baden-Württemberg, bezogen auf zwölf Tagespflegeplätze. Es wurde die Anerkennung folgender Tagespflegesätze begehrt: Pflegestufe I DM 55,56, Pflegestufe II DM 79,35, Pflegestufe III DM 95,23 sowie als Entgelt für Unterkunft und Verpflegung DM 11,12. Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 bestätigten die Kostenträger (u.a. AOK Baden-Württemberg) der Klägerin, dass die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags erfüllt seien. Der Pflegeeinrichtung werde ab 19. Juni 2000 eine vorläufige Abrechnungsgenehmigung für zwölf Tagespflegeplätze erteilt, die durch den noch abzuschließenden Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgelöst werde, sobald die beteiligten Verbände der Leistungserbringer und der Kostenträger auf Landesebene ein gemeinsames Muster dazu festgelegt hätten. Die Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der teilstationären Pflege würden für die beteiligten Vertragspartner ab Erteilung der vorläufigen Abrechnungsgenehmigung gelten. Die Vergütung der erbrachten Leistungen richte sich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß § 85 SGB XI. Eine solche Vergütungsvereinbarung für Tagespflege nach § 85 SGB XI wurde unter dem 16. Juni 2000 für die Zeit ab 19. Juni 2000 zwischen der Klägerin und den Kostenträgern mit den begehrten Tagespflegesätzen geschlossen. Der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über teilstationäre Pflege (Tagespflege), bezogen auf zwölf Plätze, wurde dann zwischen der Klägerin und den Kostenträgern mit Wirkung ab 01. August 2004 geschlossen, wobei das fehlende Einvernehmen des Beklagten mit Beschluss der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vom 09. Juni 2005 ersetzt wurde. Nach § 12 des Versorgungsvertrags ersetzte dieser mit Wirkung ab 01. August 2004 die Abrechnungsgenehmigung vom 16. Juni 2000.

Am 28. Dezember 1998 (Schreiben vom 23. Dezember 1998) hatte die Klägerin bei dem Beklagten den Antrag auf gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für das Altenpflegeheim Königstraße 53 bis 57 in R. am Neckar gestellt. Dieser Antrag bezog sich sowohl auf die 20 Pflegeplätze im Neubau als auch auf die 20 Pflegeplätze im Altbau sowie auf die zwölf Tagespflegeplätze im Altbau. Darin waren auch die bewilligten Förderbeträge angegeben. Mit Schreiben vom 29. April 1999 wies der Beklagte u.a. darauf hin, die Eigenkapitalverzinsung betrage 4 v.H. Hinsichtlich der Tagespflege müsse auch berücksichtigt werden, dass sich im Hinblick auf die ursprüngliche Planung Änderungen ergeben hätten. Die Klägerin machte dazu u.a. geltend (Schreiben vom 21. Mai 1999), die angesetzte Verzinsung des Eigenkapitals sei zu niedrig. Bezüglich der Tagespflege müsse beachtet werden, dass bei der Förderung durch das Regierungspräsidium T. sowie durch den Bund berücksichtigt worden sei, dass es lediglich um zwölf Tagespflegeplätze gegangen sei. Am 30. Juni 1999 fand eine Besprechung beim Beklagten statt. Danach teilte der Beklagte der Klägerin bezüglich der Tagespflege erneut mit, dass abweichend von der für den zweiten Durchgang des Koordinierungsausschusses eingereichten Planungs- und Kostenbasis anstelle von 20 Plätzen nur zwölf Plätze errichtet und letztlich im Wege des Förderverfahrens bezuschusst worden seien. Unter anderem sei der Inventarwert auf zwölf Plätze zu korrigieren. Es sei eine entsprechende Anpassung der Kostenbasis vorzunehmen. Die tatsächlich geflossenen Zuschüsse seien in Abzug zu bringen. Grundlage bildeten die im Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums T. als förderfähig angesehenen Kosten (Schreiben vom 05. und 15. Juli 1999). Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 beantragte die Klägerin nun, für die Tagespflege (zwölf Plätze bei einer Auslastung von 95 v.H.) die Investitionskosten pro Pflegetag mit DM 17,46 (= EUR 8,93) festzusetzen (vgl. zur Berechnung Anlage 1 zum Schreiben vom 22. Mai 2000, Bl. 96 der Verwaltungsakte des Beklagten). Mit Bescheid des Beklagten vom 15. August 2000 wurde die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI für die Tagespflege hinsichtlich des Betrags von DM 9,33 (= EUR 4,77) ab Eröffnung der Tagespflege erteilt. In der Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 04. April 1995 sei die Errichtung von 20 Tagespflegeplätzen beschlossen und zur Förderung empfohlen worden. Dabei sei der Kostenrahmen für einen Tagespflegeplatz mit DM 74.149,00 festgelegt worden. Die Gesamtfinanzierung sei mit rund DM 1.483.000,00 aus dem Beschluss des Koordinierungsausschusses ersichtlich. Die Kosten für Inventar seien im Beschluss auf DM 6.750,00 begrenzt worden, nachdem die Klägerin die Einhaltung dieses Betrags signalisiert gehabt habe. Die aus dem Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 1996 sich ergebende Platzzahl von zwölf stehe in keinem Widerspruch zum Beschluss des Koordinierungsausschusses, denn der Zuwendungsbescheid beziehe sich nur auf den ersten Bauabschnitt. Die vollständige Umsetzung des Koordinierungsbeschlusses, nämlich die Schaffung von acht weiteren Plätzen, sei dem zweiten Bauabschnitt zuzurechnen, zumal für die Tagespflege zusätzlich noch Bundeszuschüsse hätten erschlossen werden können. Die Entschließung des Koordinierungsausschusses sei weiterhin zur Grundlage der Investitionskostenberechnung zu machen. Der Bewilligungsbescheid vom 03. Dezember 1997 beinhalte keine Förderung der Tagespflege mehr. Dies sei auch nachvollziehbar, da der Bundeszuschuss in Höhe von effektiv DM 919.458,00 eine Überfinanzierung für noch ausstehende acht Plätze bedeutet hätte, nämlich 8 × DM 74.149,00 (= DM 593.192,00). Für die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen sei daher weiterhin Grundlage die Platzzahl von 20, der Platzpreis von DM 74.149,00 und der Inventarwert von DM 6.750,00 pro Platz. Bei dem Gesamtaufwand von DM 1.483.000,00 seien die Zuschüsse des Landes und des Bundes (DM 1.186.398,00) abzuziehen. Unter Berücksichtigung der Netto-AfA von 2,45 v.H. aus DM 296.602,00, der Inventar-AfA von 12.5 v.H. aus DM 135.000,00 (DM 6.750,00 x 20 Plätze), der Eigenkapitalverzinsung von 4 v.H. aus DM 296.602,00 sowie der Instandhaltung (DM 300,00 x 20 Plätze) ergebe sich ein Gesamtinvestitionsaufwand von DM 42.005,83 und bei 4.500 Berechnungstagen (Divisor 20 × 250 × 90 v.H.) der genehmigte Betrag von DM 9,33.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, zu Unrecht sei bei der Berechnung des Investitionskostenanteils eine Platzzahl von 20 als Divisor zugrunde gelegt worden. Hingegen gehe der Grundlagenbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 14. Mai 1996 von zwölf Plätzen aus. Auch der Förderbescheid des Bundes vom 25. März 1996 basiere auf der Berechnung mit zwölf Tagespflegeplätzen. Insoweit sei bei der Berechnung vom Grundlagenbescheid abgewichen worden, der jedoch nach Erlangung der Rechtskraft auch für die Verwaltung bindend sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Empfehlung des Koordinierungsausschusses habe auf einer Gesamtbausumme von DM 1.483.000,00 bei 20 Pflegeplätzen (DM 74.150,00 pro Platz) basiert. Der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums gehe von bedarfsgerechten zwölf Plätzen aus. Er (der Beklagte) nehme zu Recht an, dass die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen auf der Basis von 20 Plätzen zu erfolgen habe, auch wenn nur zwölf Tagespflegeplätze tatsächlich realisiert worden seien. Maßgeblich für die Beurteilung, welcher Investitionsaufwand berücksichtigt werden könne, sei die Festlegung der damit korrelierenden Plätze. Aus den Unterlagen des Koordinierungsausschusses gehe unzweifelhaft hervor, dass 20 Plätze empfohlen worden seien und auch das Bauvolumen sich an 20 Plätzen orientiert habe. Im Koordinierungsausschuss sei die Platzzahl auf 20 begrenzt worden. Sowohl das Raumprogramm als auch die Finanzierung hätten sich daran orientiert. Der Koordinierungsausschuss habe insoweit der Klägerin bei seiner Empfehlung signalisiert, dass er die Schaffung von 20 Plätzen bei dem vorgelegten Raum- und Finanzierungskonzept akzeptiere. Er habe jedoch damit nicht vorbestimmt, dass nach den 20 zugestimmten Plätzen auch eine Förderung des Regierungspräsidiums für 20 Plätze zu erfolgen habe. Insoweit bilde der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums T., der nur für zwölf Plätze ausgesprochen worden sei, keinen Widerspruch dazu. Das Regierungspräsidium bewillige nur die als förderfähig bedarfsgerecht anzusehenden Plätze und weise in seinem Bescheid entsprechende Fördermittel für solche Plätze aus. Unerheblich sei hier die Aufteilung der Schaffung der Tagesplätze in zwei Bauabschnitte, wenngleich diese Aufteilung dazu geführt habe, dass die Realisierung des zweiten Abschnitts bezüglich der Tagespflege nicht mehr erfolgt sei. Von ausschlaggebender Entscheidung sei, dass sich die Förderung von Tagespflegeplätzen sowohl räumlich als auch hinsichtlich der Förderbeträge an festen Kostenrichtwerten orientiere. Das bedeute, dass für zwölf Plätze ein geringeres Finanzvolumen anerkennungsfähig sei als für 20 Plätze. Wäre dem nicht so, wäre es wie im vorliegenden Fall möglich, eine Ausweitung des Raum- und Finanzierungsvolumens zu erreichen, indem für eine höhere Platzzahl eine Finanzierung beantragt werde und anschließend weniger Plätze realisiert würden. Bei der Klägerin wäre bei zwölf Plätzen weder das Raumprogramm im Dachgeschoss noch das Finanzierungsvolumen, bezogen auf 20 Plätze, anerkennungsfähig gewesen. Hätte die Klägerin in ihrem Antrag zwölf Tagespflegeplätze beantragt, hätte sich die förderfähige Gesamtsumme auf DM 889.000,00 und nicht auf DM 1.483.000,00 belaufen. Aus grundsätzlichen Erwägungen sei hier die Berechnung nach der ursprünglichen Bausumme für 20 Plätze erfolgt. Die Beschlusslage des Koordinierungsausschusses sei nämlich schon in der Vergangenheit immer die Grundlage für die Berechnung der Investitionskosten gewesen, da sie im Hinblick auf Raumprogramm und Finanzierungsplan verbindliche Grundlagen enthalte. Dabei sei auch gewährleistet, dass alle geflossenen Zuschüsse in Abzug gebracht werden könnten. Die Modalitäten des Antragsverfahrens beim Bund hätten insoweit unberücksichtigt gelassen werden können. Die von ihm (dem Beklagten) für die Berechnung gewählte Variante stelle die Klägerin insoweit noch günstig, als die gesamte Bausumme mit DM 1.483.000,00 angesetzt werde. Dabei sei dann allerdings zwingend erforderlich, dass bei der Berechnung des Divisors, der zur Errechnung des Tageswerts erforderlich sei, ebenfalls von 20 Plätzen ausgegangen werde. Wäre von Baukosten für zwölf Plätze ausgegangen worden, hätten bei einer Bausumme von DM 889.800,00 insgesamt DM 1.186.398,00 an Zuschüssen abgezogen werden müssen, sodass die Abschreibung DM 0,00 gewesen wäre. Die Klägerin begehre mit ihrem Antrag, dass bei den Gesamtkosten von DM 1.483.000,00 nur ein Divisor zugrunde gelegt werde, der sich auf zwölf Plätze beziehe. Sie würde jedoch damit für die geschaffenen zwölf Plätze ein dem Grunde nach nicht anerkennungsfähiges Raumvolumen ebenso umgesetzt bekommen, wie sie auch finanziell bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bevorteilt würde.

Am 30. Mai 2001 erhob die Klägerin deswegen Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG). Dieses Gericht verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11. September 2001 an das Sozialgericht Reutlingen. Dieses hielt sich für örtlich unzuständig und verwies seinerseits den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05. August 2002 an das Sozialgericht Stuttgart (SG). Die Klägerin begehrte den Betrag von DM 17,46 pro Tag ab 01. Januar 1999 und trug vor, die Beteiligten des Rechtsstreits hätten einvernehmlich die Gesamtkosten der Tagespflege einschließlich Verwaltungskostenanteil sowie Kostenanteil am Küchenneubau auf DM 1.483.000,00 veranschlagt. Dieser Betrag gehe auf den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 14. Mai 1996 zurück, in dem ausdrücklich die Anzahl der Tagespflegeplätze mit zwölf angegeben worden sei. Auch sonst werde von den Bundesministerien von zwölf Tagespflegeplätzen ausgegangen. Auch nach den vom Beklagten erstellten Richtlinien zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI sei für die anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Bewilligungsbescheid der Förderbehörde maßgebend. Der Beklagte habe diese Vorschrift in ständiger Verwaltungspraxis auch angewendet. Ihr seien auch tatsächlich Kosten für die Tagespflege in Höhe von DM 1.483.000,00 entstanden. Da die Tagespflege nur zwölf Plätze umfasse, seien 2.850 Berechnungstage zu berücksichtigen. Für die Eigenkapitalfinanzierung sei ein Zinssatz von 6 v.H. anzusetzen; dieser Zinssatz sei angemessen, weil marktüblich. Der vom Beklagten angesetzte Zinssatz von 4 v.H. entspreche nicht einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitaleinsatzes. Die vom Beklagten angesetzte Pauschale für Aufwendungen im Bereich der Instandhaltung liege weit unter ihren tatsächlichen Aufwendungen. Um die tatsächlich anfallenden Instandhaltungsaufwendungen für zwölf Pflegeplätze zu ermitteln, habe sie (die Klägerin) eine Berechnung auf der Grundlage ihrer bisherigen durchschnittlichen Instandhaltungskosten der Jahre 1996 bis 1998 durchgeführt. In diesen Jahren sei ein durchschnittlicher Instandhaltungsaufwand für 48 Pflegeplätze in Höhe von DM 61.420,67 angefallen. Bei Zugrundelegung dieses Betrags ergebe sich für die zwölf Tagespflegeplätze ein jährlicher Instandhaltungsaufwand in Höhe von DM 15.355,17. Dieser Betrag müsse anerkannt werden, damit ihre Existenz nicht gefährdet werde. Im Übrigen habe sie sich im Rahmen des Förderverfahrens bei den von ihr vorgelegten Finanzierungsplänen stets an die Investitionskosten in Höhe der anerkannten Richtwerte des Beklagten gehalten. Die tatsächlichen Investitionskosten der Baumaßnahme hätten jedoch deutlich über diesen Werten gelegen und hätten daher im Rahmen des Förderverfahrens bei Weitem nicht voll finanziert werden können. Die Kostenrichtwerte aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Förderung von Pflegeheimen nach dem LPflG könnten allenfalls den Förderanspruch der Einrichtung, nicht aber den Anspruch auf die Finanzierung der nicht geförderten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI beschränken. Den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Einzelfall werde damit nicht Rechnung getragen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beibehaltung des pauschalen Kostenansatzes bei Reduzierung der Tagespflege auf zwölf Plätze mit dem damals für die Förderung zuständigen Land vereinbart gewesen sei. Zwar sei die Platzzahl im Bereich der Tagespflege reduziert worden, jedoch sei dadurch das gesamte Raumprogramm der Baumaßnahme hinsichtlich der Tagespflege nicht geändert worden. Somit seien die zu veranschlagenden Investitionskosten für die Schaffung des Anlagevermögens "Gebäude" gleich geblieben. Aufgrund der Platzzahlreduzierung sei lediglich eine geringe Anzahl von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen anzuschaffen gewesen. Im Hinblick auf die tatsächlich bei der Etablierung der Tagespflege entstandenen betriebsnotwendigen Investitionskosten (DM 1.632,579,24) ergäbe sich sogar bei Abzug der durch Förderung gedeckten Beträge ein Investitionskostenzuschlag pro Pflegetag von DM 18,34.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er habe zu Recht die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen rechnerisch auf der Grundlage von 20 Plätzen ermittelt. Ursprünglich seien die Gesamtkosten von DM 1.483.000,00 für 20 Pflegeplätze veranschlagt worden, nämlich in Höhe von DM 74.149,00 pro Platz. Zwar habe das Regierungspräsidium in seinem Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 1996 zwölf Tagespflegeplätze zu je DM 74.150,00 gefördert, was zu dem Zuschuss von DM 266.940,00 geführt habe. Es seien lediglich zwölf Plätze zugrunde gelegt worden, weil ausschließlich diese als bedarfsgerecht und anerkennungsfähig im Sinne der Sozialplanung angesehen worden seien. Entsprechend den Vorgaben des Koordinierungsausschusses seien auch pro Platz nur Kosten in Höhe von DM 74.150,00 als förderungsfähig angesehen worden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zwölf Pflegeplätze gefördert habe und er (der Beklagte) daran gebunden sei. Insoweit habe das Bundesministerium die Baumaßnahme als Modellvorhaben bezuschusst. Die Klägerin habe insoweit aus diesem Grund Mittel erhalten, bei denen nicht die landesweit anerkannten Kosten von DM 74.150,00 pro Platz zugrunde gelegt worden seien, sondern weitaus höhere Beträge. Daraus ergebe sich eine Überfinanzierung hinsichtlich der Vorgaben des Koordinierungsausschusses. Mit dem von ihm zuerkannten Betrag sei er der Klägerin bereits entgegengekommen. Bei der Eigenkapitalverzinsung habe er gemäß seinen Richtlinien den Zinssatz von 4 v.H. auch unter Berücksichtigung des § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als angemessen berücksichtigt, da mit dieser Verzinsung kein Zuwachs des Vermögens bewirkt werden solle. Auch habe sie die Instandhaltungspauschale gemäß § 6 der Richtlinien berücksichtigt, die sogar aus dem stationären Bereich abgeleitet worden sei. Der Beklagte machte weiter Ausführungen zu den von ihm berücksichtigten Kostenrichtwerten für die Förderung von Pflegeheimen.

Mit Urteil vom 25. November 2004 wies das SG die Klage ab. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Im Rahmen des § 82 Abs. 3 SGB V sei auch die Förderung des Bundes zu berücksichtigen. Es erscheine schon zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt Kosten in Höhe von DM 1.483.000,00, die sie angesetzt habe, entstanden seien. Jedenfalls sei der Beklagte bei seiner Berechnung der Klägerin entgegengekommen und habe die Zahl von 20 Tagespflegeplätzen zugrunde gelegt, obwohl tatsächlich nur zwölf Plätze eingerichtet worden seien. Dies sei für die Klägerin wesentlich günstiger gewesen. Nach Überzeugung des Gerichts hätte dagegen von der tatsächlichen Anzahl der eingerichteten Tagesplätze ausgegangen werden müssen. Tatsächlich hätte der Beklagte nur von Gesamtkosten von DM 889.800,00 ausgehen müssen für zwölf Tagesplätze (= 12 × DM 74.150,00) mit der Folge, dass eine gesonderte Berechnung von Aufwendungen gar nicht hätte erfolgen dürfen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten pro Tagespflegeplatz höher als DM 74.150,00 gewesen seien. Insoweit handle es sich um einen pauschalierten Wert auf der Basis der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Werte. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein solcher Kostenrichtwert den normalerweise anfallenden Kosten entspreche und darüber hinausgehende Investitionsaufwendungen jedenfalls nicht betriebsnotwendig seien. Dies ergebe sich auch aus den Richtlinien des Beklagten. Selbst wenn Abweichungen von den im Bewilligungsbescheid berücksichtigten Investitionsaufwendungen zugelassen würden, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Indem der Beklagte der Klägerin die Zustimmung für die gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von DM 9,33 pro Tag erteilt habe, könne die Klägerin gegenüber den Pflegebedürftigen jährliche Kosten in Höhe von DM 26.590,50 geltend machen (zwölf Tagespflegeplätze × 250 Tage x 95 v.H. Auflastung × DM 9,33). Dies würde dazu führen, dass unter Zugrundelegung der von der Beklagten angenommenen Berechnungszahlen jeder einzelne Tagespflegeplatz sogar DM 96.000,00 hätte kosten dürfen. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Kosten pro Tagespflegeplatz in Höhe von DM 96.000,00 die Investitionsaufwendungen von den Pflegebedürftigen vollständig getragen würden. Damit dürften die Tagespflegeplätze 30 v.H. teurer sein als nach den Richtwerten. Selbst wenn somit Abweichungen vom Richtwert von DM 74.150,00 pro Pflegeplatz akzeptiert würden, könnte doch von einer Betriebsnotwendigkeit von Investitionskosten bei einer Überschreitung der Richtwerte um mehr als 30 v.H. nicht mehr gesprochen werden. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13. Januar 2005 zugestellt.

Gegen das Urteil hat die Klägerin am 11. Februar 2005 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat sie ihr Begehren auf Zustimmung auf die Zeit ab 01. August 2004 eingeschränkt. Sie habe einen Anspruch auf die beantragte Zustimmung ab diesem Zeitpunkt. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung komme den Richtlinien des Beklagten und den Kostenrichtlinien der Förderverordnung keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Zustimmungserfordernis nach § 82 Abs. 3 SGB XI solle eine Doppelfinanzierung von Investitionskosten durch Förderung einerseits und Investitionskostenzuschlag andererseits vermeiden, ohne damit die notwendige Refinanzierung der Investitionskosten zu beschränken. Es müssten die tatsächlichen Investitionskosten der Umbaumaßnahme bei Etablierung der Tagespflege berücksichtigt werden, die DM 1.632.579,24 betragen hätten, woraus sich ein Investitionskostenzuschlag pro Pflegetag von DM 18,34 errechne, wie sich aus den im SG-Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe. Die sich aus den Investitionskosten abzüglich von Fördermitteln ergebenden Investitionsaufwendungen pro Jahr (Abschreibung, Zinsen und Kosten der Instandhaltung) seien auch betriebsnotwendig. Für die Betriebsnotwendigkeit spreche bereits, dass die Investitionsmaßnahme in enger Abstimmung mit den Förderbehörden durchgeführt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei von einer Förderbehörde oder von der zuständigen Landesbehörde der Einwand erhoben worden, die konkrete Durchführung der Investitionsmaßnahme verursache Kosten, welche nicht betriebsnotwendig wären. Zu Unrecht habe der Beklagte die geforderte Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 6 v.H. abgelehnt. Die Richtlinien des Beklagten könnten insoweit keine Bindungswirkung entfalten. Dies gelte auch nicht für die Regelung der Richtlinien über die pauschal anzusetzenden Kosten für Instandhaltungen. Jedenfalls müsse sich der Beklagte aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis an einer Berechnung aufgrund des im Förderbescheid des Regierungspräsidiums T. genannten Kostenbetrags der Baumaßnahme für die Tagespflege von DM 1.483.000,00 (pauschaler Kostenansatz für zwölf Tagespflegeplätze) festhalten lassen. Im Übrigen komme nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] Urteil vom 06. September 2007 - B 3 P 3/07 R - = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4) bei der Ermittlung der umlagefähigen Investitionskosten landesrechtlichen Förderbescheiden keine Tatbestandswirkung zu. Danach sei eine Begrenzung der umlagefähigen Investitionskosten auf die landesrechtlich förderfähigen Investitionskosten unzulässig. Insoweit müsse Folgendes berücksichtigt werden: Die zwölf Tagespflegeplätze seien im Rahmen einer umfassenden Baumaßnahme im Altenpflegeheim errichtet worden. Die Baumaßnahme habe einen Altbau und einen Neubau betroffen. Tatsächlich seien die zwölf Tagespflegeplätze teilweise im Altbau und teilweise im Neubau angesiedelt. Da neben den zwölf Tagespflegeplätzen im Rahmen eines ersten und eines zweiten Bauabschnitts auch 40 vollstationäre Pflegeplätze sowie Gemeinschafts- und Nebenräume, ferner die Küche saniert worden seien, habe sie (die Klägerin) in Absprache mit dem damals zur Förderung zuständigen Regierungspräsidium T. sowie mit Vertretern des Beklagten eine sachgerechte Aufteilung dieser Kosten vorgenommen. Die anteiligen Investitionskosten des Neubaus seien insoweit in voller Höhe durch die gewährten Zuschüsse durch den Bund und das Land gedeckt gewesen. Für den Altbau seien im Hinblick auf die zwölf Tagespflegeplätze anteilige Investitionskosten in Höhe von DM 1.170.516,09 entstanden. Im Hinblick auf den Zuschuss des Bundes von DM 724.334,85 seien insoweit Investitionskosten in Höhe von DM 446,181,24 entstanden, welche nicht durch Zuschüsse hätten gedeckt werden können. Von diesen Nettoinvestitionskosten seien DM 81.000,00 auf die Neuanschaffung von Inventar entfallen. Insoweit seien im Hinblick auf die Abschreibungen DM 365.181,84 für das Gebäude und DM 81.000,00 für das Inventar zu berücksichtigen. Damit ergäbe sich der Tagesbetrag von sogar DM 18,34. Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionskosten könne nicht bestritten werden. Auch könne nur von 2.700 Berechnungstagen pro Jahr ausgegangen werden, nämlich bei einer erreichbaren Belegung von höchstens 90 v.H. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 vom Berichterstatter gestellte Fragen beantwortet (Bl. 209/210 der LSG-Akte) sowie in der mündlichen Verhandlung des Senats eine "Zusammenstellung Instandhaltungskosten Tagespflege" für die Jahre 2000 bis 2004 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2001 zu verpflichten, seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Erbringung von Leistungen der Tagespflege in Höhe von DM 17,46 (= EUR 8,93) pro Tag ab 01. August 2004 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er macht geltend, ein Versorgungsvertrag bestehe erst ab 01. August 2004. Mithin hätte er die gegebenenfalls geänderte Zustimmung ebenfalls erst ab diesem Datum aussprechen können.

Der Beklagte hat sich im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06. September 2007 bereiterklärt, eine konkrete Überprüfung und Berechnung anhand der vom BSG geforderten "Betriebsnotwendigkeit" der Kosten vorzunehmen aufgrund von Nachweisen über die konkreten Baukosten der erstellten Tagespflegeplätze. Die Klägerin hat Unterlagen beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte hat daraufhin die baufachliche Stellungnahme Tagespflege des Herrn Braunegger vom 09. März 2009 erhoben und dazu ausgeführt, aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass für die Erstellung der zwölf Tagespflegeplätze Kosten in Höhe von insgesamt DM 923.174,35 entstanden seien, die ohne Abschlag berücksichtigungsfähig seien. Im Hinblick darauf ergebe sich nun, dass die Klägerin Zuschüsse erhalten habe, die diese Kosten übersteigen würden. Somit sei die Maßnahme überfinanziert und eine Berechnung nach seinen Richtlinien nicht möglich. Berücksichtige man Renovierungs- und Instandhaltungskosten unabhängig von der Finanzierung, würde sich ein Betrag von weniger als DM 9,33 ergeben. Auf der Grundlage der Instandhaltungspauschale nach § 6 seiner Richtlinien könnte bei 2.700 Berechnungstagen lediglich die Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in Höhe von DM 1,33 täglich erteilt werden (zur Berechnung Bl. 174 f. der LSG-Akte).

Dagegen hat die Klägerin eingewandt, die vorgelegte Stellungnahme des Herrn Braunegger gehe von den tatsächlichen Baukosten der Gesamtmaßnahme aus und setze diese dann in das Verhältnis der tatsächlichen Fläche sowie des Kubators der Einrichtung für die Tagespflege. Auf dieser Grundlage ergäben sich Investitionskosten der Tagespflege in Höhe von DM 923.174,35. Dieser Wert weiche erheblich von ihrer (der Klägerin) Feststellung der tatsächlichen Investitionskosten von DM 1.632,579,24 ab. Die vom Beklagten vorgelegte Berechnung sei schon deshalb nicht brauchbar, weil Herr Braunegger keine Anteile für gemeinschaftlich genutzte Raumflächen sowie Betriebseinrichtungen berücksichtigt habe. Es würden lediglich Investitionskosten in die Berechnung einbezogen, welche ausschließlich und unmittelbar die Baumaßnahme im Dachgeschoss betroffen hätten. Dies habe Herr Braunegger im Rahmen der Besprechung vom 04. Juni 2009 ausdrücklich bestätigt. Wesentlich sei jedoch, dass die Tagesklinik im dritten Obergeschoss von den Pflegebedürftigen in der Regel nur mit einem hierfür eingebauten Aufzug erreicht werden könne. Auch die Neubaumaßnahme zur Einrichtung der Küche, welche ebenfalls für den vollstationären wie auch für den teilstationären Bereich genutzt werde, werde in der Darstellung nicht berücksichtigt. Des Weiteren würden Investitionskosten für das Treppenhaus sowie die Fluchttreppe und weitere Gemeinschaftsräume nicht in Ansatz gebracht. Dazu hat die Klägerin weitere Unterlagen vorlegt. Danach hat der Beklagte noch anteilige Kosten für Flure usw. im Dachgeschoss Tagespflege, Kosten der Küche anteilig und Kosten der Gemeinschaftsräume anteilig berücksichtigt, was Gesamtkosten von DM 1.349,185,30 ergeben hat, und unter Abzug der tatsächlich zugeflossenen Zuschüsse von Bund und Land nach seinen Richtlinien einen täglich in Ansatz zu bringenden Betrag von DM 8,97 berechnet (zur Berechnung Bl. 197 der LSG-Akte). Dagegen hat die Klägerin eingewandt, die vom Beklagten zugrunde gelegte Quotelung für die Gemeinschaftsflächen könne aus ihrer Sicht nicht überzeugen. Zunächst sei unklar, warum der Beklagte für die Gemeinschaftsflächen im Dachgeschoss des Altbaus, für die beiden Aufzüge, für das Treppenhaus, für die Küche sowie für den Altbau im Erdgeschoss lediglich eine Quote von 97 v.H. ansetze. Auch der Küchenanteil von 6,7 v.H. sei zu beanstanden. Richtig sei, dass sie (die Klägerin) gegenüber dem Regierungspräsidium T. seinerzeit von einer Quote von 6,77 v.H. ausgegangen sei, was aufgerundet 6,8 v.H. ergebe. Des Weiteren sei die Quote für den Altbau Erdgeschoss zu Unrecht mit 21,2 v.H. angenommen worden; zutreffend wäre hier der Ansatz von 26,88 v.H. Die wesentlichen Unterschiede in der Berechnung der Beteiligten ergäben sich dann aber daraus, dass der Beklagte stets seine Richtwerte der Berechnung zugrunde lege. Sie (die Klägerin) habe auf der Grundlage der Ist-Kosten berechnet. Beispielsweise rechne der Beklagte bei den Investitionskosten der Küche lediglich mit Kosten in Höhe von DM 4.000,00 pro Quadratmeter und ermittle auf dieser Grundlage fiktive Kosten in Höhe von DM 185.903,00. Sie (die Klägerin) habe jedoch Investitionskosten für die Küche in Höhe von insgesamt DM 3.934.043,09 dargelegt. Daraus ergebe sich dann ein Betrag für die Tagespflege in Höhe von DM 266,475,10. Der durch Förderung nicht gedeckte Betrag der Investitionskosten der Tagespflege in Höhe von tatsächlich DM 446.181,24 sei mit Eigenmitteln finanziert worden. Hingegen setzte der Beklagte lediglich einen zu finanzierenden fiktiven Betrag von DM 162.787,30 an. Dazu hat der Beklagte erwidert, für die Berechnung der Quote des Altbaus Erdgeschoss habe er die Kubatur und nicht die Fläche zugrunde gelegt, weil die Flächenberechnung des ausführenden Architekten fehlerhaft sei. Hinsichtlich der Investitionskosten der Küche habe er nur deswegen auf die Richtwerte zurückgegriffen, weil die Klägerin eine detaillierte Gesamtkostenaufstellung bisher nicht vorgelegt habe. Es habe nicht beurteilt werden können, ob die tatsächlichen Kosten für die Küche des Gesamtkomplexes betriebsnotwendig gewesen seien. Für die wenigen Plätze der Tagespflege seien derartige Küchenkosten zu hoch bzw. es hätten so umfangreiche und teure Geräte sicher nicht angeschafft werden müssen. So würden zwölf bis 20 Essen grundsätzlich anders produziert als 800 Essen. Zudem unterliege die Küchenhygiene bezüglich des Sicherheitsstandards im Großküchenbereich besonderen Anforderungen. Daher sei rechtmäßig auf die Richtwerte zurückgegriffen worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch für die Zeit ab 01. August 2004 (Wirkung des Versorgungsvertrags), auf die die Klägerin den Anspruch im Berufungsverfahren begrenzt hat, nur teilweise begründet. Der Klägerin steht für die Zeit ab 01. August 2004 ein täglicher Betrag von DM 12,69 (= EUR 6,49), d.h. ein Mehrbetrag von täglich DM 3,36 (= EUR 1,72) zu, sodass die angegriffenen Bescheide insoweit auch entgegen der Ansicht des SG rechtswidrig sind, nicht jedoch der mit der Berufung weiterhin verfolgte Betrag von täglich insgesamt DM 17,46 (= EUR 8,93) je Berechnungstag.

1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wegen des Streits über die Zustimmung zur Höhe der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist hier gegeben, abgesehen von der bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen.

2. Auf Beklagtenseite ist ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Der LWV war zum Zeitpunkt der Antragstellung Förderbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LPflG vom 20. Juli 1995 (GBl. für Baden-Württemberg 1995, S. 665) und nach § 13 LPflG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GBl. für Baden-Württemberg 1996, S. 781) sowie seit 01. Januar 1997 auch zuständige Landesbehörde für die Zustimmung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Der LWV wurde nach Art. 177 § 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) vom 01. Juli 2004 (GBl. für Baden-Württemberg 2004, S. 469) zum 31. Dezember 2004 aufgelöst. Er gilt zwar nach seiner Auflösung gemäß Art. 177 § 3 Abs. 1 Satz 1VRG, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrechnung 2007, als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Die Abwicklungsaufgaben werden aber seit 01. Januar 2005 durch den jetzigen Beklagten wahrgenommen, der ab 01. Januar 2005 nach § 13 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 LPflG in der Fassung des Art. 127 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchstabe aa VRG für die Zustimmung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI zuständig ist. Dass der Beklagte, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrechnung 2007, nur als so genannter Abwickler für den zunächst als noch vorstehend fingierten LWV fungierte, beeinträchtigt die Beteiligtenstellung des neuen Beklagten nicht; die Fiktion lässt die Beteiligtenstellung des LWV nicht fortbestehen.

3. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bestimmt zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, dass zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste nach Maßgabe dieses Kapitels (Achtes Kapitel: Pflegevergütung) 1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie 2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung erhalten. § 82 Abs. 2 SGB XI regelt für diese Pflegevergütung sowie die weiter genannten Entgelte: In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, die von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen sind, dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für 1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, 2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, 3. Miete, Pacht (so auch in der Fassung bis 30. Juni 2001 sowie dann wieder ab 01. Januar 2002, während in der Zwischenzeit die Fassung "Miet- und Pachtverhältnisse über" lautete), Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, 4. den Ankauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, 5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben. Für die hier streitigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gilt § 82 Abs. 3 SGB XI: Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht (so in der Fassung bis 30. Juni 2001 sowie ab 01. Januar 2002 während in der Zwischenzeit die Fassung "Miet- und Pachtverhältnisse über" lautete), Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt. Das insoweit in Bezug genommene, hier maßgebende Landesrecht für Baden-Württemberg bestimmt, dass zuständige Landesbehörde im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI die Förderbehörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LPflG ist (§ 13 LPflG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur strukturellen Entlastung der Gemeindehaushalte und zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 16. Dezember 1996, GBl. für Baden-Württemberg 1996, S. 781). Insoweit war, wie dargelegt, Förderbehörde bis zum 31. Dezember 2004 der LWV, seit 01. Januar 2005 ist es der Beklagte. Nach § 13 Satz 2 LPflG gelten insoweit die Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 LPflG entsprechend, wonach die Förderbehörde die Aufgabe (Entscheidung über die Zustimmung) als weisungsfreie Angelegenheit wahrnimmt und sie dabei der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums unterliegt. Ferner bestimmt § 14 Abs. 1 LPflG zum Verfahren: Die Zustimmung der Förderbehörden nach § 13 LPflG wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag bei der Förderbehörde eingegangen ist, sofern in der Zustimmung nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen, auch zum Ausgleich von abschlagsweise erhobenen gesonderten Berechnungen, versehen werden.

Die hier anzuwendende Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten ist Teil der Vorschriften zur dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen, mit der die Refinanzierung von ungedeckten Investitionskosten von der grundsätzlichen Kostentragung im Zusammenhang mit der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI) getrennt worden ist. Demgemäß muss die Finanzierung je nach Zielrichtung in unterschiedlichen Verfahren und verschiedenen Adressaten gegenüber geltend gemacht werden; ausdrücklich ist es gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen, in der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die nach der Systematik des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI weitgehend den Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung zuzurechnen sind. Deren gesonderte Berechnung ist maßgeblich von der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI und erst in zweiter Linie von den Ausführungsbestimmungen der Länder zum SGB XI abhängig. Durch § 9 SGB XI ist klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur bei den Ländern liegt, die "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch Landesrecht bestimmen (§ 9 Satz 2 SGB XI) und "zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen" Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 Satz 3 SGB XI). Den Pflegeeinrichtungen ist kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt worden, den sie den Ländern gegenüber auf bundesrechtlicher Grundlage geltend machen könnten. Stattdessen sind die Vorschriften über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten in § 82 Abs. 3 (bei öffentlich geförderten Einrichtungen) und Abs. 4 (bei nicht öffentlich geförderten Einrichtungen) SGB XI eingeführt worden, die den Pflegeeinrichtungen Ansprüche gegen die Heimbewohner einräumen, soweit ihre Investitionen auf der Grundlage einer Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde überhaupt nicht (§ 82 Abs. 4 SGB XI) oder nur teilweise (§ 82 Abs. 3 SGB XI) durch öffentliche Mittel abgedeckt worden sind. Dabei besteht Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten grundsätzlich auch für solche Einzelinvestitionen einer öffentlich geförderten Einrichtung, für die selbst keine öffentlichen Fördermittel zur Verfügung gestellt worden sind. Zwar ist dem Landesgesetzgeber die Entscheidung darüber überlassen, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sorgt (§ 9 Satz 1 SGB XI), jedoch ist durch Bundesrecht auch für den Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel abgedeckte Investitionsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner umgelegt werden können, soweit diese betriebsnotwendig sind. Zweck des nach § 82 Abs. 3 SGB XI bestehenden bundesrechtlichen Zustimmungserfordernis ist, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind. Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist deshalb nur zu prüfen, ob die von dem Träger der Pflegeeinrichtung geltend gemachten Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der bundesrechtlichen Anforderungen sind, ob die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an ihre Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits durch öffentliche Fördergelder abgedeckt sind. Nicht zur Disposition steht dagegen die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren. Für diese Prüfung kommt der nach Landesrecht zu treffenden Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln für die Errichtung und Ausstattung einer Pflegeeinrichtung keine rechtliche Bindung zu. Zwar ist für die Entscheidung über die Förderung einer Pflegeeinrichtung ebenso wie im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI eine sachliche Prüfung der von einem Betreiber geplanten oder bereits getätigten Investition erforderlich; doch diese Überprüfungen haben unterschiedliche Zielrichtungen: Gegenstand des nach Landesrecht zu betreibenden Förderverfahrens im Sinne von § 9 SGB XI kann nur die Bewilligung von öffentlichen Fördermitteln nach Maßgabe des Landesrechts zum Zeitpunkt der Förderentscheidung sein. Für eine gleichzeitig bindende Entscheidung über die Umlage der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionen wird regelmäßig schon der erforderliche Antrag fehlen, was diese Entscheidung mindestens anfechtbar machen würde. Weiter kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI die gesonderte Berechnung von Investitionen zu prüfen sein, die im Zeitpunkt der abschließenden Förderentscheidung noch nicht vorgesehen waren und deshalb schon im Ansatz nicht Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden konnten. Schließlich bietet der Tatbestand des § 82 Abs. 3 SGB XI auch von seinem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass die auf bundesrechtlicher Grundlage zu treffende Entscheidung über die Umlagefähigkeit von Investitionskosten durch die nach Landesrecht zu prüfende Entscheidung über die Förderfähigkeit einer Einrichtung gebunden sein könnte. Insoweit kann der auf landesrechtlicher Grundlage zu treffenden Förderentscheidung insbesondere keine Tatbestandswirkung für eine später gegebenenfalls nach Bundesrecht erforderliche Zustimmungsentscheidung zukommen (vgl. zu alledem BSG SozR 4-3300 § 82 Nr. 4).

3.1. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI hier anwendbar ist, denn die am 19. Juni 2000 in Betrieb gegangene Einrichtung der Tagespflege mit zwölf Plätzen ist eine öffentlich geförderte Einrichtung. Ihr sind unstreitig für die Herstellung der Einrichtung der Tagespflege im Dachgeschoss des sanierten Altbaus öffentliche Fördergelder in Höhe von insgesamt DM 1.186.398,00 gewährt worden, nämlich DM 919.458,00 vom Bund und DM 266.940,00 vom Land. Dabei ist auch die Zuwendung des Bundes bei der Prüfung von nicht durch öffentliche Förderung vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu berücksichtigen, wie auch das SG zutreffend dargelegt hat.

3.2. Die Klägerin begehrt die Zustimmung für die Berechnung höherer betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen im Berufungsverfahren erst ab 01. August 2004. Ab diesem Zeitpunkt ist die Tagespflegeeinrichtung ein zugelassenes Pflegeheim. Aus der Systematik des § 82 SGB XI, der sich auf die Vergütung für zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste bezieht (Abs. 1 Satz 1), ergibt sich, dass auch die Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI nur für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen von zugelassenen Pflegeheimen (bzw. Pflegediensten) Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen sind nur diejenigen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen mit Pflegeeinrichtungen, die - was vorliegend nicht der Fall ist - vor dem 01. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege aufgrund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben. Der Versorgungsvertrag hat für die Pflegeeinrichtung eine statusbegründende Funktion erst von seinem Abschluss an. Demgemäß sind nur diejenigen Pflegeeinrichtungen zugelassen und damit als "zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste" im Sinne des § 82 SGB XI anzusehen, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben oder für die ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen gilt. Andere Formen der Zulassung kennt das SGB XI nicht. Deshalb reichte die Erteilung einer "vorläufigen Abrechnungsgenehmigung" durch die Pflegekassen oder sonstige Sozialleistungsträger nicht aus, um einer Pflegeeinrichtung den Status einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zu verschaffen. Hier wurde der Versorgungsvertrag über die Tagespflege (zwölf Plätze) mit Wirkung ab 01. August 2004 geschlossen.

3.3. Für die Zeit ab 01. August 2004 besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu einer gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von insgesamt DM 12,69 (= EUR 6,49), also weiterer DM 3,36 (= EUR 1,72), je Abrechnungstag, bezogen auf 2.700 Berechnungstage pro Jahr. Ob die Klägerin den sich ergebenden höheren Betrag rückwirkend ab 01. August 2004 noch gegenüber den Pflegebedürftigen durchsetzen könnte, ist für die Entscheidung unerheblich.

Der Senat berücksichtigt dabei, wie die Klägerin im geänderten Finanzierungsplan für zwölf Tagespflegeplätze vom 26. Februar 1996 zum geänderten Antrag an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung angegeben hatte und hiervon auch noch in ihrer Klagebegründung ausgegangen war (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2001), für die Erstellung der Tagespflegeeinrichtung mit zwölf Plätzen betriebsnotwendige Aufwendungen in Höhe von insgesamt (gerundet) DM 1.483.000,00, und zwar einschließlich Verwaltungskostenanteil sowie Kostenanteil am Küchenneubau. Im Übrigen hat auch der Beklagte diese Gesamtkosten seinen Verwaltungsentscheidungen zugrunde gelegt, ohne letztlich geltend zu machen, dass diese Kosten nicht betriebsnotwendig gewesen seien. Die Betriebsnotwendigkeit der Kosten von DM 1.483.000,000 für zwölf Plätze ist auch bei der Gewährung von Fördermitteln nicht bezweifelt worden. Soweit die Beteiligten nun (nachträglich) höhere (die Klägerin DM 1.632.549,24, vor allem im Hinblick auf einen hohen Betrag für den Küchenanteil von DM 266.475,10) bzw. niedrigere Gesamtherstellungskosten (der Beklagte DM 1.349,185,30) geltend machen, überzeugen den Senat die insoweit vorgelegten jeweils unterschiedlichen Berechnungen nicht. Insbesondere ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anteils der auf die Tagespflege zu beziehenden Kosten der Erstellung der Zentralküche im Neubau darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Küchenkosten im Hinblick auf die zwölf Plätze der Tagespflege als zu hoch erscheinen. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass insoweit umfangreiche und teure Geräte nicht hätten angeschafft werden müssen, weil zwölf bis 20 Essen grundsätzlich anders produziert würden als 800 Essen in einer Zentralküche. Umgekehrt vermag daher der Beklagte nicht geltend zu machen, dass der Betrag von DM 1.483.000,00 sich lediglich auf betriebsnotwendige Aufwendungen für 20 Tagespflegeplätze bezogen hat, nämlich 20 × DM 74.149,00 als zum Zeitpunkt des Förderantrags geltender Kostenrichtwert gemäß der Verordnung des Landes Baden-Württemberg zur Förderung von Pflegeheimen nach dem LPflG vom 18. Juni 1996 (GBl. für Baden-Württemberg 1996, S. 454). Denn es ist nicht nachgewiesen, dass bei der Erstellung der zwölf Tagespflegeplätze das Raumprogramm geändert worden ist, weshalb die Aufwendungen von DM 1.483.000,00 für die Zeit ab 01. August 2004 nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen werden könnten. Der Senat vermag weder höhere noch niedrigere betriebsnotwendige Aufwendungen festzustellen.

Von den genannten Gesamtkosten von DM 1.483.000,00 sind die öffentlichen Zuschüsse in Höhe von insgesamt DM 1.186.398,00 abzuziehen, nämlich vom Land DM 266.940,00 und vom Bund DM 919.458,00. Damit verbleibt ein nicht geförderter Betrag von DM 296.602,00.

Als angemessenen Zinssatz für die Eigenkapitalverzinsung des nicht geförderter Betrags sieht der Senat auch im Hinblick auf § 246 BGB den Zinssatz von 4 v.H. an. Der Senat beanstandet nicht, dass der Beklagte insoweit auf § 8 Abs. 2 der Richtlinien zur besonderen Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI (01. Dezember 1997) zurückgegriffen hat. Die Pauschalierung des Zinssatzes ist für die hier streitige Zeit ab 01. August 2004 sachgerecht. Ansonsten müsste bei Änderung der marktüblichen Zinssätze jedes Mal eine Änderung des Zustimmungsbescheids erfolgen. Gründe, der Klägerin einen höheren Zinssatz zuzuerkennen, liegen nicht vor, unabhängig davon, dass das Land Baden-Württemberg insoweit nicht, wie in anderen Bundesländern (vgl. BSG SozR 4-3300 § 82 Nr. 2 zum Landesrecht in Schleswig-Holstein), eine gesetzliche Festlegung des Zinssatzes der Eigenkapitalverzinsung getroffen hat.

Für die Kosten der Ausstattung berücksichtigt der Senat, bezogen auf die Gesamtkosten, einen Betrag von DM 81.000,00, von dem zwischenzeitlich auch die Beteiligten ausgehen, nachdem die Klägerin ursprünglich nur eine Reduzierung von DM 150.000,00 auf DM 90.000,00 vorgenommen hatte (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Mai 2008 und Schriftsatz des Beklagten vom 01. April 2009).

Für die Kosten der Instandhaltung hält der Senat für die im Berufungsverfahren noch streitige Zeit ab 01. August 2004 den Betrag von DM 300,00 pro Pflegeplatz, wie er vom Beklagten unter Heranziehung des § 6 Abs. 4 letzter Satz der genannten Richtlinien angenommen wurde, für nicht sachgerecht. Soweit die Klägerin demgegenüber für die im Berufungsverfahren noch streitige Zeit ab 01. August 2004 einen Betrag von DM 15.355,17, nämlich 25 v.H. der durchschnittlichen jährlichen Instandhaltungskosten der Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von DM 61.420,67, geltend macht, sind solche Instandhaltungskosten für die Tagespflege insbesondere für die im Berufungsverfahren noch streitige Zeit ab 01. August 2004 nicht nachgewiesen. Dies wird durch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegte "Zusammenstellung Instandhaltungskosten Tagespflege" belegt, indem auf das dazu angegebene Ergebnis für 2004 abgestellt wird (Beträge in dieser Zusammenstellung sind EUR-Beträge). Dieses Ergebnis für 2004 hält der Senat hier für die Beurteilung der streitigen Zeit ab 01. August 2004 für maßgebend. Insoweit berücksichtigt der Senat die entsprechenden Aufwendungen von DM 1.412,11 (= EUR 722,00) für Instandhaltungen allein in der Tagespflegeeinrichtung im Dachgeschoss sowie von den Instandhaltungen für Gebäude und technische Anlagen (Wartungen u.a. für Brandschutzanlagen und den Aufzug, die nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI umlagefähig sind) beim sonstigen Altbau von DM 26.505,41 (= EUR 13.552,00). Den Anteil, der von dem Betrag von DM 26.505,41 (= EUR 13.552,00) auf die 12 Tagespflegeplätze entfällt, berücksichtigt der Senat mit einer Quote von 21,2 v.H., nämlich von DM 5.619,14 (= EUR 2.873,02). Die Quote von 21,2 v.H. entnimmt der Senat der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Herrn Braunegger. Die von der Klägerin geltend gemachte höhere Quote von 26,88 v.H. ist nicht nachgewiesen. Insgesamt ergeben sich dann Instandhaltungskosten in Höhe von DM 7.031,25 (DM 1.412,11 + DM 5.619,14), gerundet DM 7.000,00.

Danach beträgt unter Berücksichtigung der Abschreibungen der durch öffentliche Förderung nicht gedeckte Betrag betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen pro Jahr DM 34.271,33.

Gesamtaufwand für Tagespflege für zwölf Plätze DM 1.483.00,00 abzüglich öffentlicher Zuschuss Land DM 266.940,00 abzüglich öffentlicher Zuschuss Bund DM 919.458,00 durch öffentliche Förderung nicht gedeckter Betrag DM 296.602,00

DM 296.602,00 Eigenkapitalverzinsung 4 v.H. DM 11.864,08 DM 215.602,00 Netto-AfA 2,45 v.H. DM 5.282,25 (12 × DM 6.750,00 =) DM 81.000,00 Inventar-AfA 12,5 v.H. DM 10.125,00 Instandhaltung DM 7.000,00 zusammen DM 34.271,33

Dieser Jahresbetrag ist dann auf den Betrag je Berechnungstag umzurechnen. Dabei geht der Senat - entsprechend den genannten Richtlinien - bei 250 Öffnungstagen und einer Belegung von 90 v.H. von 2.700 Berechnungstagen im Jahr aus. Von diesem Divisor sind zuletzt auch die Beteiligten ausgegangen, unabhängig davon, dass die Klägerin ursprünglich in ihrem Antrag auf Erteilung der Zustimmung von einer Belegung von 95 v.H. (= 2.850 Berechnungstage) ausgegangen war und der Beklagte die Umrechnung auf der Grundlage von 20 Tagespflegeplätzen (= 4.500 Berechnungstage) vorgenommen hatte. Der sich ergebende Betrag von DM 12,69 (= EUR 6,49) je Abrechnungstag stellt sich danach wie folgt dar:

DM 34.271,33÷2.700 (= 90 v.H. aus 12 x 250) = DM 12,69 (= EUR 6,49).

Die Differenz zwischen dem Betrag von DM 9,33, für den der Beklagte die Zustimmung erteilt hat, und dem Betrag von DM 12,69 beträgt DM 3,36 (= EUR 1,72).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der hier noch in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden war, da die Klage bereits am 30. Mai 2001, mithin vor dem 02. Januar 2002 erhoben worden ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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