Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VG 2472/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 806/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.01.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1942 geborene Klägerin begehrt Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin beantragte am 07.05.1997 erstmals beim ehemaligen Versorgungsamt H. Beschädigtenversorgung. Zur Begründung führte sie in dem Formularantrag aus, sie sei einem ständigen Nervenkrieg unter anderem durch ein Ärzteehepaar und diverse Rechtsanwälte ausgesetzt. Das Versorgungsamt zog die Akten des Polizeireviers W., das Vorerkrankungsregister der A. M.-T.-K., die Rentenakte der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts H. bei. Aktenkundig wurde dabei insbesondere das nervenärztliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie W. vom 17.02.1989. Danach leidet die Klägerin an einer leibbezogenen Wahnentwicklung und einer coenästhetischen Form einer Schizophrenie. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.07.1997 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das ehemalige Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1998 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
Am 12.08.2008 beantragte die Klägerin beim zuständig gewordenen Landratsamt M.-T.-K. erneut Beschädigtenversorgung. Zur Begründung führte sie in dem Formularantrag aus, sie sei Opfer geheimer Telefon- und Raumabhörung. Aktenkundig wurde unter anderem das in einer Betreuungssache für das Amtsgericht W. von dem Arzt für Psychiatrie G. erstellte Gutachten vom 09.03.2007. Danach besteht bei der Klägerin mindestens seit Mitte der 80-iger Jahre eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Aktuell manifestiere sich diese in erster Linie in einem ausgedehnten Wahnsystem mit einem Verfolgungs- und Belästigungsgefühl gegenüber zahlreichen Ärzten aus ihrem Heimatort. Daneben bestehe ein, wohl durch eine chronische gynäkologische Störung genährter, zeitweise von sogenannten Leibhalluzinationen begleiteter, hypochondrischer Wahn, an einer unheilbaren Geschlechtskrankheit zu leiden und von Bakterien im Blut und Gehirn beeinträchtigt zu sein. Diese Störungen hätten ihre gesamte Lebensführung unter anderem in dem Sinne beeinflusst, dass sie ans Bizarre grenzende Verhaltensstrategien, beispielsweise in Form umfangreicher Erklärungsschreiben an offizielle Stellen, entwickelt habe. Die Klägerin legte die Verfügung der Staatsanwaltschaft M. vom 14.05.2008 vor, mit der einer Strafanzeige der Klägerin keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungen in Gestalt von geheimen Telefonnummernabhörungen, Raumabhörungen sowie sexuellen Belästigungen und Nötigungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um reale Vorgänge, sondern um krankheitsbedingte realitätsferne Wahrnehmungen der Klägerin handle, die die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen nicht rechtfertigten. Ferner legte die Klägerin das in einer Betreuungssache für das Amtsgericht W. von Prof. Dr. L., Chefarzt der Klinik für allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum A. W. in W., erstellte psychiatrische Gutachten vom 09.02.2009 vor. Danach liegt bei der Klägerin eine paranoide Schizophrenie vor. Es bestehe ein ausgeprägtes Wahngebäude mit einer hohen Wahndynamik. Die Klägerin berichte, sie werde seit 1991 von einer Familie attackiert, die mit verschiedenen Ärzten in Verbindung stehe und gegen sie gerichtlich Abhörmaßnahmen erwirkt habe. Diese Wahnwahrnehmung, Wahngedanken und Wahneinfälle seien durch die Klägerin bereits in ein differenziertes Wahnsystem eingebaut.
Mit Bescheid vom 11.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin ab. Die Prüfung habe ergeben, dass mutmaßliche Schädiger nicht hätten ermittelt und verurteilt werden können und Zeugen, die die Ausführung der Taten bestätigen könnten, nicht vorhanden seien. Demnach könnten vorsätzliche rechtswidrige Taten nicht nachgewiesen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 zurück. Für einen vorsätzlichen Angriff lägen keine hinreichenden Hinweise vor.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.07.2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Sie legte unter anderem den Beschluss des Landgerichts M. vom 19.06.2009 vor, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen wurde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre Belange im Bereich der Gesundheitsfürsorge eigenverantwortlich zu regeln. Vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht sei auch zu berücksichtigen, dass wegen der paranoiden Schizophrenie und der eher negativen Prognose für die Zukunft eine Unterbringung und andere Entscheidungen im Bereich der Aufenthaltsbestimmung erforderlich werden könnten. Auch bestehe die Gefahr, dass die Klägerin auf Grund ihres Verfolgungswahns bei freier Verfügung über ihr Vermögen hohe Ausgaben tätigen werde, um sich der vermeintlichen Verfolgung ihrer Person zu erwehren. Die Klägerin könne daher die von der bisherigen Betreuung erfassten Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung, Vermögenssorge sowie Abschluss von Mietverträgen nicht eigenverantwortlich wahrnehmen, so dass die Voraussetzungen der Betreuung weiterhin vorlägen. Die Klägerin bewege sich offensichtlich auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in einem Wahngebilde, in welchem sie der ständigen Annahme unterliege, sie werde von verschiedenen Personen, insbesondere von einer Familie aus W. belästigt, verfolgt und überwacht. Angesichts dieses Verfolgungswahns und ihrer gesamten psychischen Konstitution vermöge sie in den von der Betreuung erfassten Bereichen keine an Maßstäben der Vernunft orientierte Entscheidung zu treffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen nahm das Sozialgericht auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug.
Gegen den ihr am 20.01.2010 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat die Klägerin am 18.02.2010 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.01.2010 und den Bescheid des Landratsamts M.-T.-K. vom 11.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Grundrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat der Betreuer der Klägerin den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 21.04.2009 vorgelegt, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss vom 13.01.2006 erfolgte Verlängerung der mit Beschluss vom 04.12.2003 angeordneten Betreuung zurückgewiesen worden war. Ferner geht daraus hervor, dass von der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes im Bereich der Vermögenssorge abgesehen worden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 11.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung und mithin die von ihr begehrte Beschädigtenrente abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung von Beschädigtenrente ist § 1 OEG in Verbindung mit §§ 30 und 31 BVG.
Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem GdS ab 30 (§ 31 Abs. 1 BVG).
Erforderlich ist also - neben anderen Voraussetzungen - ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Bei den von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen und Verfolgungen handelt es sich nach Überzeugung des Senats nicht um sich real zugetragene Vorgänge. Vielmehr handelt es sich dabei um Wahnideen der an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Klägerin. Dabei stützt sich der Senat auf die Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie W. vom 17.02.1989, des Arztes für Psychiatrie G. vom 09.03.2007 und des Prof. Dr. L. vom Klinikum A. W. vom 09.02.2009.
Mithin liegen keine gegen die Klägerin verübten tätlichen Angriffe im Sinne des § 1 OEG vor.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1942 geborene Klägerin begehrt Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin beantragte am 07.05.1997 erstmals beim ehemaligen Versorgungsamt H. Beschädigtenversorgung. Zur Begründung führte sie in dem Formularantrag aus, sie sei einem ständigen Nervenkrieg unter anderem durch ein Ärzteehepaar und diverse Rechtsanwälte ausgesetzt. Das Versorgungsamt zog die Akten des Polizeireviers W., das Vorerkrankungsregister der A. M.-T.-K., die Rentenakte der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts H. bei. Aktenkundig wurde dabei insbesondere das nervenärztliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie W. vom 17.02.1989. Danach leidet die Klägerin an einer leibbezogenen Wahnentwicklung und einer coenästhetischen Form einer Schizophrenie. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.07.1997 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das ehemalige Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1998 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
Am 12.08.2008 beantragte die Klägerin beim zuständig gewordenen Landratsamt M.-T.-K. erneut Beschädigtenversorgung. Zur Begründung führte sie in dem Formularantrag aus, sie sei Opfer geheimer Telefon- und Raumabhörung. Aktenkundig wurde unter anderem das in einer Betreuungssache für das Amtsgericht W. von dem Arzt für Psychiatrie G. erstellte Gutachten vom 09.03.2007. Danach besteht bei der Klägerin mindestens seit Mitte der 80-iger Jahre eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Aktuell manifestiere sich diese in erster Linie in einem ausgedehnten Wahnsystem mit einem Verfolgungs- und Belästigungsgefühl gegenüber zahlreichen Ärzten aus ihrem Heimatort. Daneben bestehe ein, wohl durch eine chronische gynäkologische Störung genährter, zeitweise von sogenannten Leibhalluzinationen begleiteter, hypochondrischer Wahn, an einer unheilbaren Geschlechtskrankheit zu leiden und von Bakterien im Blut und Gehirn beeinträchtigt zu sein. Diese Störungen hätten ihre gesamte Lebensführung unter anderem in dem Sinne beeinflusst, dass sie ans Bizarre grenzende Verhaltensstrategien, beispielsweise in Form umfangreicher Erklärungsschreiben an offizielle Stellen, entwickelt habe. Die Klägerin legte die Verfügung der Staatsanwaltschaft M. vom 14.05.2008 vor, mit der einer Strafanzeige der Klägerin keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungen in Gestalt von geheimen Telefonnummernabhörungen, Raumabhörungen sowie sexuellen Belästigungen und Nötigungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um reale Vorgänge, sondern um krankheitsbedingte realitätsferne Wahrnehmungen der Klägerin handle, die die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen nicht rechtfertigten. Ferner legte die Klägerin das in einer Betreuungssache für das Amtsgericht W. von Prof. Dr. L., Chefarzt der Klinik für allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum A. W. in W., erstellte psychiatrische Gutachten vom 09.02.2009 vor. Danach liegt bei der Klägerin eine paranoide Schizophrenie vor. Es bestehe ein ausgeprägtes Wahngebäude mit einer hohen Wahndynamik. Die Klägerin berichte, sie werde seit 1991 von einer Familie attackiert, die mit verschiedenen Ärzten in Verbindung stehe und gegen sie gerichtlich Abhörmaßnahmen erwirkt habe. Diese Wahnwahrnehmung, Wahngedanken und Wahneinfälle seien durch die Klägerin bereits in ein differenziertes Wahnsystem eingebaut.
Mit Bescheid vom 11.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin ab. Die Prüfung habe ergeben, dass mutmaßliche Schädiger nicht hätten ermittelt und verurteilt werden können und Zeugen, die die Ausführung der Taten bestätigen könnten, nicht vorhanden seien. Demnach könnten vorsätzliche rechtswidrige Taten nicht nachgewiesen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 zurück. Für einen vorsätzlichen Angriff lägen keine hinreichenden Hinweise vor.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.07.2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Sie legte unter anderem den Beschluss des Landgerichts M. vom 19.06.2009 vor, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen wurde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre Belange im Bereich der Gesundheitsfürsorge eigenverantwortlich zu regeln. Vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht sei auch zu berücksichtigen, dass wegen der paranoiden Schizophrenie und der eher negativen Prognose für die Zukunft eine Unterbringung und andere Entscheidungen im Bereich der Aufenthaltsbestimmung erforderlich werden könnten. Auch bestehe die Gefahr, dass die Klägerin auf Grund ihres Verfolgungswahns bei freier Verfügung über ihr Vermögen hohe Ausgaben tätigen werde, um sich der vermeintlichen Verfolgung ihrer Person zu erwehren. Die Klägerin könne daher die von der bisherigen Betreuung erfassten Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung, Vermögenssorge sowie Abschluss von Mietverträgen nicht eigenverantwortlich wahrnehmen, so dass die Voraussetzungen der Betreuung weiterhin vorlägen. Die Klägerin bewege sich offensichtlich auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in einem Wahngebilde, in welchem sie der ständigen Annahme unterliege, sie werde von verschiedenen Personen, insbesondere von einer Familie aus W. belästigt, verfolgt und überwacht. Angesichts dieses Verfolgungswahns und ihrer gesamten psychischen Konstitution vermöge sie in den von der Betreuung erfassten Bereichen keine an Maßstäben der Vernunft orientierte Entscheidung zu treffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen nahm das Sozialgericht auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug.
Gegen den ihr am 20.01.2010 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat die Klägerin am 18.02.2010 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.01.2010 und den Bescheid des Landratsamts M.-T.-K. vom 11.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Grundrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat der Betreuer der Klägerin den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 21.04.2009 vorgelegt, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss vom 13.01.2006 erfolgte Verlängerung der mit Beschluss vom 04.12.2003 angeordneten Betreuung zurückgewiesen worden war. Ferner geht daraus hervor, dass von der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes im Bereich der Vermögenssorge abgesehen worden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 11.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung und mithin die von ihr begehrte Beschädigtenrente abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung von Beschädigtenrente ist § 1 OEG in Verbindung mit §§ 30 und 31 BVG.
Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem GdS ab 30 (§ 31 Abs. 1 BVG).
Erforderlich ist also - neben anderen Voraussetzungen - ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Bei den von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen und Verfolgungen handelt es sich nach Überzeugung des Senats nicht um sich real zugetragene Vorgänge. Vielmehr handelt es sich dabei um Wahnideen der an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Klägerin. Dabei stützt sich der Senat auf die Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie W. vom 17.02.1989, des Arztes für Psychiatrie G. vom 09.03.2007 und des Prof. Dr. L. vom Klinikum A. W. vom 09.02.2009.
Mithin liegen keine gegen die Klägerin verübten tätlichen Angriffe im Sinne des § 1 OEG vor.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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