Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 VG 4162/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3990/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rentenleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der im Jahre 1966 geborene Kläger wurde am 17.02.2002 von einem Angreifer durch einen Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf und anschließend durch zwei Fußtritte gegen den Kopf verletzt. Auf seinen am 05.01.2004 eingegangenen Antrag stellte das Versorgungsamt F. mit Bescheid vom 01.10.2004 fest, dass der Kläger am 17.02.2002 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden war. Zugleich erkannte es auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. F. vom 23.09.2004 als Folge der Schädigung "Konzentrationsstörungen und Tinnitus beidseits nach Commotio cerebri" sowie einen Anspruch des Klägers auf Heilbehandlung an und lehnte die Gewährung von Rente wegen der Schädigungsfolgen ab, da durch diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25 vom Hundert (v.H.) nicht erreicht werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium St. nach Einholung des Gutachtens des Neurologen Dr. C. vom 04.07.2005 sowie der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 07.07.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.09.2005 bekannt gegeben.
Am 10.10.2005, einem Montag, erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage und begehrte die Gewährung von Beschädigtenrente nach einer MdE um mindestens 50 v.H. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, er habe seine Arbeit aufgegeben, da er durch seine Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses für seinen Arbeitgeber nicht mehr haltbar gewesen sei.
Das Sozialgericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch.-B. vom 24.04.2006 (objektivierbare neurologische Ausfälle nicht feststellbar, Klagen über Kopfschmerzen und später Konzentrationsstörungen aber ohne wesentliche Aggravationstendenz, zunächst Ansätze einer phobischen Entwicklung mit deutlicher Besserung im Laufe der Zeit) und das neurologisch-neuropsychologische Fachgutachten von Prof. Dr. Sch. vom 18.08.2006 (überdauernde Geräuschwahrnehmung [Tinnitus] nach Verletzung des Hörorganes [Commotio labyrinthi] durch Dritte gegen den Kopf 2002 [MdE 10 v.H.] sowie geringe Restsymptomatik nach seelischer Belastungsreaktion und funktionelle [nicht-organische] Konzentrations-und Gedächtnisstörung [Teil-MdE zusammen 10 v.H.], keinen Anhalt für eine organische Hirnschädigung; Gesamt-MdE allenfalls 20 v.H.) ein.
Mit Urteil vom 20.05.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung ist unter Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) und der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) im Wesentlichen ausgeführt, ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 (zuvor MdE um mindestens 25 v.H.) sei im Falle des Klägers nicht festzustellen. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. Sch., der eine durch das schädigende Ereignis verursachte Gehirnverletzung in Übereinstimmung mit Dr. C. nicht für wahrscheinlich angesehen habe. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 22.07.2009 zugestellt.
Am 24.08.2009, einem Montag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Folgen der Schädigung seien in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht höher als bislang angenommenen zu bewerten. Seine Verletzungsfolgen seien bislang bagatellisiert worden. Es bedürfe daher der Einholung weiterer Gutachten auf neurologischem, psychiatrischem und ohrenärztlichem Fachgebiet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.05.2009 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes F. vom 01.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums St. vom 05.09.2009 aufzuheben, festzustellen, dass durch die anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erreicht wird sowie das beklagte Land zu verurteilen, ihm Geschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. Sch.,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts F. sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Eine vom Kläger (allein) beantragte Höherbewertung der anerkannten Schädigungsfolgen - zu denen die von ihm geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung im Übrigen nicht zählt - scheidet angesichts der im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Gutachten der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. F. vom 23.09.2004 und des Neurologen Dr. C. vom 04.07.2005 sowie des neurologisch-neuropsychologischen Fachgutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 18.08.2006 aus. Diese Gutachten sind auf der Grundlage der allein maßgeblichen eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der jeweiligen Untersuchung schlüssig und nachvollziehbar. Auch der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. Sch.-B. hat in seiner schriftlichen sachverständige Zeugenaussage vom 24.04.2006 eine Hirnschädigung nicht bejaht, sondern eine solche lediglich nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Verletzungsfolgen liegen nicht vor, so das kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rentenleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der im Jahre 1966 geborene Kläger wurde am 17.02.2002 von einem Angreifer durch einen Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf und anschließend durch zwei Fußtritte gegen den Kopf verletzt. Auf seinen am 05.01.2004 eingegangenen Antrag stellte das Versorgungsamt F. mit Bescheid vom 01.10.2004 fest, dass der Kläger am 17.02.2002 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden war. Zugleich erkannte es auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. F. vom 23.09.2004 als Folge der Schädigung "Konzentrationsstörungen und Tinnitus beidseits nach Commotio cerebri" sowie einen Anspruch des Klägers auf Heilbehandlung an und lehnte die Gewährung von Rente wegen der Schädigungsfolgen ab, da durch diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25 vom Hundert (v.H.) nicht erreicht werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium St. nach Einholung des Gutachtens des Neurologen Dr. C. vom 04.07.2005 sowie der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 07.07.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 08.09.2005 bekannt gegeben.
Am 10.10.2005, einem Montag, erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage und begehrte die Gewährung von Beschädigtenrente nach einer MdE um mindestens 50 v.H. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, er habe seine Arbeit aufgegeben, da er durch seine Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses für seinen Arbeitgeber nicht mehr haltbar gewesen sei.
Das Sozialgericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch.-B. vom 24.04.2006 (objektivierbare neurologische Ausfälle nicht feststellbar, Klagen über Kopfschmerzen und später Konzentrationsstörungen aber ohne wesentliche Aggravationstendenz, zunächst Ansätze einer phobischen Entwicklung mit deutlicher Besserung im Laufe der Zeit) und das neurologisch-neuropsychologische Fachgutachten von Prof. Dr. Sch. vom 18.08.2006 (überdauernde Geräuschwahrnehmung [Tinnitus] nach Verletzung des Hörorganes [Commotio labyrinthi] durch Dritte gegen den Kopf 2002 [MdE 10 v.H.] sowie geringe Restsymptomatik nach seelischer Belastungsreaktion und funktionelle [nicht-organische] Konzentrations-und Gedächtnisstörung [Teil-MdE zusammen 10 v.H.], keinen Anhalt für eine organische Hirnschädigung; Gesamt-MdE allenfalls 20 v.H.) ein.
Mit Urteil vom 20.05.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung ist unter Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) und der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) im Wesentlichen ausgeführt, ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 (zuvor MdE um mindestens 25 v.H.) sei im Falle des Klägers nicht festzustellen. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. Sch., der eine durch das schädigende Ereignis verursachte Gehirnverletzung in Übereinstimmung mit Dr. C. nicht für wahrscheinlich angesehen habe. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 22.07.2009 zugestellt.
Am 24.08.2009, einem Montag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Folgen der Schädigung seien in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht höher als bislang angenommenen zu bewerten. Seine Verletzungsfolgen seien bislang bagatellisiert worden. Es bedürfe daher der Einholung weiterer Gutachten auf neurologischem, psychiatrischem und ohrenärztlichem Fachgebiet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.05.2009 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes F. vom 01.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums St. vom 05.09.2009 aufzuheben, festzustellen, dass durch die anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erreicht wird sowie das beklagte Land zu verurteilen, ihm Geschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. Sch.,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts F. sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Eine vom Kläger (allein) beantragte Höherbewertung der anerkannten Schädigungsfolgen - zu denen die von ihm geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung im Übrigen nicht zählt - scheidet angesichts der im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Gutachten der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. F. vom 23.09.2004 und des Neurologen Dr. C. vom 04.07.2005 sowie des neurologisch-neuropsychologischen Fachgutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 18.08.2006 aus. Diese Gutachten sind auf der Grundlage der allein maßgeblichen eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der jeweiligen Untersuchung schlüssig und nachvollziehbar. Auch der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. Sch.-B. hat in seiner schriftlichen sachverständige Zeugenaussage vom 24.04.2006 eine Hirnschädigung nicht bejaht, sondern eine solche lediglich nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Verletzungsfolgen liegen nicht vor, so das kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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