Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 V 167/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VK 5862/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.10.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.
Das Landratsamt B. (LRA) bewilligte dem am 28.12.1910 geborenen Versorgungsberechtigten ausweislich des Bewilligungsbescheides über Grund- und Ausgleichsrente vom 27.08.2004 sowie des Aufhebungsbescheides über Ausgleichsrente vom 28.04.2006 zuletzt Grundrente in Höhe von 299,00 Euro monatlich. Am 01.08.2007 erhielt das LRA eine Zahlungsgutschrift von der V. T. e.G. über den Zahlbetrag für den Monat August 2007 in Höhe von 299,00 Euro. Auf telefonische Anfrage teilte das Meldeamt F. am 09.08.2007 mit, der Versorgungsberechtigte sei am 13.12.2006 verstorben. Sodann forderte das LRA unter dem 09.08.2007 von der V. T. e.G. eine Rückzahlung der vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 gewährten Grundrente in Höhe von 2.093,00 Euro. Daraufhin teilte die V. T. e.G. mit Schreiben vom 14.08.2007 mit, eine Rücküberweisung des zu viel bezahlten Betrages sei nicht mehr möglich, da das Konto zwischenzeitlich vom Kläger, dem Alleinerben des Versorgungsberechtigten, aufgelöst worden sei. Am 14.08.2007 übersandte das Bürgermeisteramt M. die Sterbeurkunde über den Tod des Versorgungsberechtigten. Sodann hörte das LRA den Kläger unter dem 28.08.2007 zur beabsichtigten Rückforderung an. Mit Bescheid vom 04.12.2007 forderte das LRA vom Kläger die Rückzahlung des Betrages in Höhe von 2.093,00 Euro.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das verbliebene Guthaben des Versorgungsberechtigten sei entsprechend dessen letztwilliger Verfügung zu je einem Drittel auf ihn und seine beiden Brüder aufgeteilt worden. Ferner habe die Versorgungsverwaltung sicherlich zumindest erheblich Teile der Beerdigungskosten zu tragen. Daraufhin übersandte das LRA dem Kläger einen Antragsvordruck auf Bewilligung von Bestattungsgeld. Trotz sechsmaliger Mahnung legte der Kläger einen ausgefüllten Antragsvordruck nicht vor. Daher lehnte das LRA mit Bescheid vom 26.09.2008 die Gewährung von Bestattungsgeld wegen mangelnder Mitwirkung ab. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf Anfrage des LRA teilte das Notariat F. I - Nachlassgericht am 03.12.2008 telefonisch mit, der Kläger sei Alleinerbe im Sinne eines Vorerben und dessen Brüder seien lediglich Nacherben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) den gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zur Begründung führte er aus, er habe den Tod des Versorgungsberechtigten sofort allen relevanten Behörden und Einrichtungen mitgeteilt. Ferner sei eine Bereicherung nicht eingetreten, zumal er durch letztwillige Verfügung des Versorgungsberechtigten verpflichtet worden sei, an seine beiden Brüder Vermächtnisse auszuzahlen. Davon abgesehen sei er entreichert, da die in Empfang genommenen Gelder längst verbraucht seien. Hierzu führte der Beklagte aus, dem Kläger hätten die weiteren Rentenüberweisungen über einen Zeitraum von sieben Monaten nach dem Tod des Beschädigten auffallen müssen. Ferner sei der Kläger Alleinerbe des Beschädigten geworden, woran auch die Bestimmung eines Vermächtnisses nichts ändere. Mit Urteil vom 29.10.2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei Alleinerbe des Versorgungsberechtigten. Er habe das Konto des Versorgungsberechtigten, auf das die Rentenleistungen überwiesen worden seien, aufgelöst, bevor der Beklagte Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut erhoben habe. Somit sei der Kläger im Sinne des Gesetzes Verfügender betreffend die Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten. Er sei somit zur Rückzahlung verpflichtet. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob der Tod des Versorgungsberechtigten dem Beklagten rechtzeitig angezeigt worden sei. Nicht maßgeblich sei, ob der Kläger Vermächtnisse erfüllt habe. Ebenfalls sei es ohne Auswirkung, dass der Kläger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Bestattungsgeld erklärt habe. Ob Ansprüche auf Bestattungsgeld gegenüber dem Beklagten bestünden, sei nicht geklärt, da der Antrag auf Bestattungsgeld wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen worden sei. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe derartige Ansprüche bestünden, da sich die Einrede der Aufrechnung nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Verwaltungsakts auswirke. Hierbei handle es sich lediglich um die Frage, ob der aus dem angefochtenen Verwaltungsakt herrührende Anspruch durch Erfüllung untergegangen sei, nicht jedoch um die Frage, ob ein solcher Anspruch entstanden sei.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.11.2009 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 04.12.2009 Berufung eingelegt. Die Rückforderung sei rechtswidrig, da die Aufrechnung mit der Gegenforderung aus Bestattungskosten nicht berücksichtigt worden sei. Die Aufrechnung sei in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, zumal die geltend zu machende Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühre wie die Hauptforderung und die Hauptforderung auch pfändbar sei. Auch eine Verrechnung sei in gleicher Weise zu beachten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.10.2009 und den Bescheid des Landratsamts B. vom 04.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es auf Seiten des Klägers keinen festgestellten Anspruch gebe, mit dem eine Aufrechnung rein theoretisch überhaupt denkbar wäre. Die angebotene Festsetzung des Bestattungsgeldes scheitere nach wie vor an der Uneinsichtigkeit des Klägers, der die erforderliche Mitwirkung nicht leiste.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats, des SG und des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten hierzu gehört worden sind.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit seinem Urteil vom 29.10.2009 die gegen den Bescheid des LRA vom 04.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des RP vom 12.12.2008 erhobene Klage abgewiesen. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften § 66 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit § 118 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Beklagte gegen den Kläger einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.093,00 Euro hat und aus welchen Gründen er mit seinem Einwand, er könne mit einer Gegenforderung auf Bestattungsgeld aufrechnen, nicht durchdringen kann. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.
Das Landratsamt B. (LRA) bewilligte dem am 28.12.1910 geborenen Versorgungsberechtigten ausweislich des Bewilligungsbescheides über Grund- und Ausgleichsrente vom 27.08.2004 sowie des Aufhebungsbescheides über Ausgleichsrente vom 28.04.2006 zuletzt Grundrente in Höhe von 299,00 Euro monatlich. Am 01.08.2007 erhielt das LRA eine Zahlungsgutschrift von der V. T. e.G. über den Zahlbetrag für den Monat August 2007 in Höhe von 299,00 Euro. Auf telefonische Anfrage teilte das Meldeamt F. am 09.08.2007 mit, der Versorgungsberechtigte sei am 13.12.2006 verstorben. Sodann forderte das LRA unter dem 09.08.2007 von der V. T. e.G. eine Rückzahlung der vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 gewährten Grundrente in Höhe von 2.093,00 Euro. Daraufhin teilte die V. T. e.G. mit Schreiben vom 14.08.2007 mit, eine Rücküberweisung des zu viel bezahlten Betrages sei nicht mehr möglich, da das Konto zwischenzeitlich vom Kläger, dem Alleinerben des Versorgungsberechtigten, aufgelöst worden sei. Am 14.08.2007 übersandte das Bürgermeisteramt M. die Sterbeurkunde über den Tod des Versorgungsberechtigten. Sodann hörte das LRA den Kläger unter dem 28.08.2007 zur beabsichtigten Rückforderung an. Mit Bescheid vom 04.12.2007 forderte das LRA vom Kläger die Rückzahlung des Betrages in Höhe von 2.093,00 Euro.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das verbliebene Guthaben des Versorgungsberechtigten sei entsprechend dessen letztwilliger Verfügung zu je einem Drittel auf ihn und seine beiden Brüder aufgeteilt worden. Ferner habe die Versorgungsverwaltung sicherlich zumindest erheblich Teile der Beerdigungskosten zu tragen. Daraufhin übersandte das LRA dem Kläger einen Antragsvordruck auf Bewilligung von Bestattungsgeld. Trotz sechsmaliger Mahnung legte der Kläger einen ausgefüllten Antragsvordruck nicht vor. Daher lehnte das LRA mit Bescheid vom 26.09.2008 die Gewährung von Bestattungsgeld wegen mangelnder Mitwirkung ab. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf Anfrage des LRA teilte das Notariat F. I - Nachlassgericht am 03.12.2008 telefonisch mit, der Kläger sei Alleinerbe im Sinne eines Vorerben und dessen Brüder seien lediglich Nacherben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) den gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zur Begründung führte er aus, er habe den Tod des Versorgungsberechtigten sofort allen relevanten Behörden und Einrichtungen mitgeteilt. Ferner sei eine Bereicherung nicht eingetreten, zumal er durch letztwillige Verfügung des Versorgungsberechtigten verpflichtet worden sei, an seine beiden Brüder Vermächtnisse auszuzahlen. Davon abgesehen sei er entreichert, da die in Empfang genommenen Gelder längst verbraucht seien. Hierzu führte der Beklagte aus, dem Kläger hätten die weiteren Rentenüberweisungen über einen Zeitraum von sieben Monaten nach dem Tod des Beschädigten auffallen müssen. Ferner sei der Kläger Alleinerbe des Beschädigten geworden, woran auch die Bestimmung eines Vermächtnisses nichts ändere. Mit Urteil vom 29.10.2009 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei Alleinerbe des Versorgungsberechtigten. Er habe das Konto des Versorgungsberechtigten, auf das die Rentenleistungen überwiesen worden seien, aufgelöst, bevor der Beklagte Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut erhoben habe. Somit sei der Kläger im Sinne des Gesetzes Verfügender betreffend die Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten. Er sei somit zur Rückzahlung verpflichtet. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob der Tod des Versorgungsberechtigten dem Beklagten rechtzeitig angezeigt worden sei. Nicht maßgeblich sei, ob der Kläger Vermächtnisse erfüllt habe. Ebenfalls sei es ohne Auswirkung, dass der Kläger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Bestattungsgeld erklärt habe. Ob Ansprüche auf Bestattungsgeld gegenüber dem Beklagten bestünden, sei nicht geklärt, da der Antrag auf Bestattungsgeld wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen worden sei. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe derartige Ansprüche bestünden, da sich die Einrede der Aufrechnung nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Verwaltungsakts auswirke. Hierbei handle es sich lediglich um die Frage, ob der aus dem angefochtenen Verwaltungsakt herrührende Anspruch durch Erfüllung untergegangen sei, nicht jedoch um die Frage, ob ein solcher Anspruch entstanden sei.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.11.2009 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 04.12.2009 Berufung eingelegt. Die Rückforderung sei rechtswidrig, da die Aufrechnung mit der Gegenforderung aus Bestattungskosten nicht berücksichtigt worden sei. Die Aufrechnung sei in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, zumal die geltend zu machende Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühre wie die Hauptforderung und die Hauptforderung auch pfändbar sei. Auch eine Verrechnung sei in gleicher Weise zu beachten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.10.2009 und den Bescheid des Landratsamts B. vom 04.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es auf Seiten des Klägers keinen festgestellten Anspruch gebe, mit dem eine Aufrechnung rein theoretisch überhaupt denkbar wäre. Die angebotene Festsetzung des Bestattungsgeldes scheitere nach wie vor an der Uneinsichtigkeit des Klägers, der die erforderliche Mitwirkung nicht leiste.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats, des SG und des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten hierzu gehört worden sind.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit seinem Urteil vom 29.10.2009 die gegen den Bescheid des LRA vom 04.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des RP vom 12.12.2008 erhobene Klage abgewiesen. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften § 66 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit § 118 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Beklagte gegen den Kläger einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.093,00 Euro hat und aus welchen Gründen er mit seinem Einwand, er könne mit einer Gegenforderung auf Bestattungsgeld aufrechnen, nicht durchdringen kann. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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