Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 17 P 47/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 41/09 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.10.2008 geändert. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Klägerin gegen die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gem § 68 Abs 1 S 6 iVm § 66 Abs 6 S 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil das Verfahren nach § 66 Abs 6 S 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf ihn übertragen worden ist (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 01.04.2009, L 10 B 42/08 P).
Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf nur 5000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird nach Ansicht des Senats der Bedeutung der Klage nicht gerecht. Der Senat hält einen Streitwert von 25000 Euro für angemessen.
Die Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen wie hier weder die Klägerin noch die Beklagte zu den gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenmäßig privilegierten Personen gehört, erfolgt gemäß § 197 a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, 53 Abs 2 Nr 4, 52 Abs 1 GKG. Dabei ist in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Nr 4 iVm § 52 Abs 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs 2 bis 7 GKG und anderen Vorschriften des GKG nichts anderes bestimmt ist (vgl Senatsbeschluss vom 14.05.2003, L 10 B 7/03 KA).
Die Wertfestsetzung nach Ermessen gemäß § 52 Abs 1 GKG ist im vorliegenden Verfahren eröffnet, weil es bei der Anfechtung eines Maßnahmenbescheides einer Pflegeeinrichtung keine im GKG festgelegten pauschalen Streitwerte gibt und es nicht um eine konkret bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gemäß § 52 Abs 3 GKG geht. Der sogenannte Auffangstreitwert von 5000,- Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG wäre nur dann anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bieten würde.
Entgegen der Auffassung des SG hält der Senat eine Bewertung der sich für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache hier für möglich. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Betrachtung für den Kläger hat (Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.06.2008, L 1 B 351/07 KR, juris Rn 14). Allerdings kann vorliegend nicht der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.09.2009 geschätzte finanzielle Mehraufwand festgesetzt werden, weil die angeführten Beträge nicht fassbar sind und auch keine realistische Grundlage haben. Dies bedeutet indes nicht, dass insoweit auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs 2 GKG, den der Senat mit 5000 Euro als feste Größe ansieht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl 2010, § 52 Rn 22) zurückzugreifen ist, denn dieser Wert wird den in dem angefochtenen Maßnahmenbescheid immerhin angeordneten fünfzehn Verpflichtungen, die sich ua auf den personellen Bereich und die Dokumentation beziehen, in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht gerecht. Die mit dem Maßnahmebescheid einhergehende Bedeutung bewertet der Senat höher als den Auffangwert des § 52 Abs 2 GKG. Für eine sinnvolle und am wirtschaftlichen Interesse des Klägers orientierte Praxis der Streitwertfestsetzung, hält es der Senat für angebracht, den Auffangwert des § 52 Abs 2 GKG hier als Ausgangswert der Wertfestsetzung nach § 52 Abs 1 GKG zugrunde zu legen und diesen angemessen zu erhöhen (vgl BVerwG NVwZ-RR 1996, 237; OVG Hamburg, NVwZ 2009, 405; Hartmann, aaO, § 52 GKG Rn 22; aA VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 391). Entgegen der Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 29.03.2010, L 27 P 14/10 B ER (anders noch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, L 27 B 105/08 P) hält der erkennende Senat die Erhöhung oder Reduzierung des Auffangstreitwertes für sozialgerichtliche Verfahren durch den ausdrücklichen Verweis in § 53 Abs 2 GKG auf § 52 Abs 1 und auf Abs 2 GKG gerade nicht für ausgeschlossen. Vielmehr besteht im Rahmen der Grundregel des § 52 Abs 1 GKG für die Beurteilung der Bedeutung der Sache die Möglichkeit, bei der Schätzung eine Schematisierung und Pauschalierung vorzunehmen (so für § 13 Abs 1 S 1 GKG aF LSG NRW, Beschluss vom 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR).
Der Senat hält es im Wege der Schätzung für angemessen, bei der Anfechtung von Maßnahmenbescheiden, die verschiedene der Bedeutung nach mehr oder weniger erhebliche Anordnungen enthalten und die der Klägerin auch in verschiedenen Bescheiden hätten auferlegt werden können, pauschalierend ein mehrfaches des Auffangstreitwertes von 5000,- Euro zugrunde zu legen. Er hält hier den Streitwert von 25.000 Euro für angemessen (vgl hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, L 27 B 105/08 P). Für eine sachgerechte Gewichtung der Einzelmaßnahmen bietet sich die die Bildung von Maßnahmenkomplexen an. Der Maßnahmenbescheid vom 16.03.2007 betrifft die Maßnahmenkomplexe: (1.) Personelle Besetzung des Pflegeheims, (2.) Umfang der sozialen Betreuung, (3.) Dokumentationspflichten, (4.) Ausgestaltung und Dokumentation der Ernährung der Heimbewohner sowie (5.) Art und Ausführung der tatsächlich geleisteten Pflege und Ausstattung mit ausreichenden Hilfsmitteln. Diese fünf Komplexe bewertet der Senat pauschal jeweils mit 5000 Euro, insgesamt mit 25.000 Euro.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Klägerin gegen die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gem § 68 Abs 1 S 6 iVm § 66 Abs 6 S 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil das Verfahren nach § 66 Abs 6 S 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf ihn übertragen worden ist (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 01.04.2009, L 10 B 42/08 P).
Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf nur 5000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird nach Ansicht des Senats der Bedeutung der Klage nicht gerecht. Der Senat hält einen Streitwert von 25000 Euro für angemessen.
Die Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen wie hier weder die Klägerin noch die Beklagte zu den gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenmäßig privilegierten Personen gehört, erfolgt gemäß § 197 a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, 53 Abs 2 Nr 4, 52 Abs 1 GKG. Dabei ist in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Nr 4 iVm § 52 Abs 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs 2 bis 7 GKG und anderen Vorschriften des GKG nichts anderes bestimmt ist (vgl Senatsbeschluss vom 14.05.2003, L 10 B 7/03 KA).
Die Wertfestsetzung nach Ermessen gemäß § 52 Abs 1 GKG ist im vorliegenden Verfahren eröffnet, weil es bei der Anfechtung eines Maßnahmenbescheides einer Pflegeeinrichtung keine im GKG festgelegten pauschalen Streitwerte gibt und es nicht um eine konkret bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gemäß § 52 Abs 3 GKG geht. Der sogenannte Auffangstreitwert von 5000,- Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG wäre nur dann anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bieten würde.
Entgegen der Auffassung des SG hält der Senat eine Bewertung der sich für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache hier für möglich. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Betrachtung für den Kläger hat (Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.06.2008, L 1 B 351/07 KR, juris Rn 14). Allerdings kann vorliegend nicht der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.09.2009 geschätzte finanzielle Mehraufwand festgesetzt werden, weil die angeführten Beträge nicht fassbar sind und auch keine realistische Grundlage haben. Dies bedeutet indes nicht, dass insoweit auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs 2 GKG, den der Senat mit 5000 Euro als feste Größe ansieht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl 2010, § 52 Rn 22) zurückzugreifen ist, denn dieser Wert wird den in dem angefochtenen Maßnahmenbescheid immerhin angeordneten fünfzehn Verpflichtungen, die sich ua auf den personellen Bereich und die Dokumentation beziehen, in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht gerecht. Die mit dem Maßnahmebescheid einhergehende Bedeutung bewertet der Senat höher als den Auffangwert des § 52 Abs 2 GKG. Für eine sinnvolle und am wirtschaftlichen Interesse des Klägers orientierte Praxis der Streitwertfestsetzung, hält es der Senat für angebracht, den Auffangwert des § 52 Abs 2 GKG hier als Ausgangswert der Wertfestsetzung nach § 52 Abs 1 GKG zugrunde zu legen und diesen angemessen zu erhöhen (vgl BVerwG NVwZ-RR 1996, 237; OVG Hamburg, NVwZ 2009, 405; Hartmann, aaO, § 52 GKG Rn 22; aA VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 391). Entgegen der Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 29.03.2010, L 27 P 14/10 B ER (anders noch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, L 27 B 105/08 P) hält der erkennende Senat die Erhöhung oder Reduzierung des Auffangstreitwertes für sozialgerichtliche Verfahren durch den ausdrücklichen Verweis in § 53 Abs 2 GKG auf § 52 Abs 1 und auf Abs 2 GKG gerade nicht für ausgeschlossen. Vielmehr besteht im Rahmen der Grundregel des § 52 Abs 1 GKG für die Beurteilung der Bedeutung der Sache die Möglichkeit, bei der Schätzung eine Schematisierung und Pauschalierung vorzunehmen (so für § 13 Abs 1 S 1 GKG aF LSG NRW, Beschluss vom 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR).
Der Senat hält es im Wege der Schätzung für angemessen, bei der Anfechtung von Maßnahmenbescheiden, die verschiedene der Bedeutung nach mehr oder weniger erhebliche Anordnungen enthalten und die der Klägerin auch in verschiedenen Bescheiden hätten auferlegt werden können, pauschalierend ein mehrfaches des Auffangstreitwertes von 5000,- Euro zugrunde zu legen. Er hält hier den Streitwert von 25.000 Euro für angemessen (vgl hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009, L 27 B 105/08 P). Für eine sachgerechte Gewichtung der Einzelmaßnahmen bietet sich die die Bildung von Maßnahmenkomplexen an. Der Maßnahmenbescheid vom 16.03.2007 betrifft die Maßnahmenkomplexe: (1.) Personelle Besetzung des Pflegeheims, (2.) Umfang der sozialen Betreuung, (3.) Dokumentationspflichten, (4.) Ausgestaltung und Dokumentation der Ernährung der Heimbewohner sowie (5.) Art und Ausführung der tatsächlich geleisteten Pflege und Ausstattung mit ausreichenden Hilfsmitteln. Diese fünf Komplexe bewertet der Senat pauschal jeweils mit 5000 Euro, insgesamt mit 25.000 Euro.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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