L 18 AS 1808/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AS 32102/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1808/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 geändert. Den Antragstellern wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O S bewilligt.

Gründe:

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren, in dem die Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Zuschusses, hilfsweise eines Darlehens, in Höhe von 746,43 EUR zur Deckung von Stromschulden aus dem Betrieb ihrer Nachtspeicherheizung begehrt hatten, eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen war, weil der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert der Berufung von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht hatte. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung nach § 144 SGG statthaft wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris mwN, a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH -, juris).

Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Ihnen ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt O S PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz SGG iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig, als die Antragsteller mit ihrem Hilfsantrag ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden begehrten. Von einer Erfolgsaussicht ist schon dann auszugehen, wenn zur abschließenden Prüfung des erhobenen Anspruchs weitere Sachermittlungen des Gerichts angezeigt waren. So liegt der Fall hier. Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte Übernahme der Stromschulden auf Darlehensgrundlage ist § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Hiernach kommt die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Stromschulden auf der Grundlage des ermessensbindenden Satzes 2 der angeführen Vorschrift nur dann bestehen kann, wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der angemieteten Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind. Dementsprechend kam es darauf an, ob nach der insoweit anzuwendenden Produkttheorie (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R -, juris) die Kosten der Unterkunft und Heizung der anzumietenden Wohnung angemessen waren. Dies setzte ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers voraus, das im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG anhand der erhobenen Daten und deren Auswertung dem Gericht zur Verfügung zu stellen gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R -, juris). Da ein derartiges Konzept vom Antragsgegner nicht vorgelegt worden war, ließ sich die Rechtfertigung des Schuldenübernahme und mithin ein Anordnungsanspruch der Antragsteller, die im Übrigen wegen der bereits eingetretenen Einstellung der Stromversorgung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hatten, nicht ohne weiteres verneinen.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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