S 18 AL 373/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 373/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid (Abhilfe) vom 25.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens zu erstatten.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens streitig.

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 21.05.2007 arbeitslos und beantragte mit Wir-kung zum 01.07.2007 Arbeitslosengeld. Bis 30.06.2007 war er als Erzieher bei der "W e.V." K tätig. Gegen die Kündigung des Arbeitgebers vom 15.05.2007 wegen Weigerung zur arbeits-medizinischen Untersuchung hatte er eine Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit Bescheid vom 12.06.2007 bewilligte die Beklagte vorläufig Arbeitslosengeld (Alg) mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen und einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 17,37 EUR in der Zeit vom 23.09.2007 bis 22.06.2008, ab Anspruchsbeginn "01.07.2007 bis 22.09.2007 den Leistungsbetrag 0,00 EUR wegen Sperrzeit 12 Wochen bei Arbeitsaufgabe § 144 (1) S. 2 Nr. 1 SGB III" und teilte dem Kläger mit, dass die Anspruchsdauer der Leistung vor-läufig festgesetzt sei. Er erhalte hierüber noch einen endgültigen Bescheid.

Sie meinte: "Über die Erbringung der Leistung wurde im Sinne des § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden. Soweit mit der abschließenden Ent-scheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind überzahlte Beträge von Ihnen zurückzuzahlen."

Mit dem Sperrzeitbescheid vom 22.06.2007 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.07.2007 bis 22.09.2007 fest und das Ruhen des Alg-Anspruchs. Zur Begründung führ-te sie aus, dass der Kläger die Beschäftigung im K verloren habe, da er mehrfach die Teilnah-me an einer arbeitsmedizinischen Routineuntersuchung verweigert habe. Der vor dem Arbeits-gericht geschlossene Vergleich ändere nichts am ursprünglichen Kündigungsgrund.

Mit dem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die "Verhängung einer Sperrzeit", da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen und verwies insoweit auf die beigefügte Sitzungsnie-derschrift des A B vom über den dort geschlossenen Vergleich.

Mit Bescheid vom 27.06.2007 nahm die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 22.06.2007 zu-rück, da sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war, der sich als unrichtig erwies.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Kostenfestsetzung mit Kostennote, da der Widerspruch vom 22.06.2007 erfolgreich gewesen sei.

Mit Änderungsbescheid vom 27.06.2007 bewilligte die Beklagte Alg für die Zeit vom 01.07. bis 30.06.2008 und erteilte unter dem 25.07.2007 den Abhilfebescheid zum Widerspruch vom 22.06.2007. Dem Widerspruch habe in vollem Umfang entsprochen werden können. Gleich-wohl würden die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit dem angefochtenen Be-scheid vom 12.06.2007 lediglich eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III getroffen war, worüber der Kläger mit dem Begleitschreiben informiert wurde. Es waren noch Ermitt-lungen anzustrengen wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Vor diesem Hin-tergrund habe es einer förmlichen Erhebung des Rechtsbehelfs nicht bedurft, was die Abände-rung der Entscheidung der Ausgangsbehörde nach Einreichen des arbeitsgerichtlichen Ver-gleichs belege.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Prozessbevollmächtigte mit Widerspruch vom 01.08.2007, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 als unbegründet zu-rückwies. Sie vertrat weiterhin die Ansicht, dass mit dem angefochtenen Bescheid zunächst vorläufig nur über die Erbringung der Leistung entschieden sei und es daher der Erhebung ei-nes Widerspruchs nicht bedurft habe.

Hiergegen richtet sich die am 19.11.2007 zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage des Pro-zessbevollmächtigten namens des Klägers. Ergänzend trägt der Prozessbevollmächtigte unter anderem vor, der Kläger habe das Verhalten der Beklagten nicht deuten können, da es wider-sprüchlich war. Zum Einen teilte sie im Schreiben vom 11.06.2007 mit, dass sie über seinen Anspruch nicht abschließend entscheiden könne, da die Arbeitsbescheinigung fehle, obwohl ihr diese tatsächlich vorgelegen habe, da sie im Folgesatz ausführte, dass diese Arbeitsbescheini-gung vollständig an den Arbeitgeber zurückgeschickt sei. Vom weiteren Verfahren zwischen der Beklagten und dem ehemaligen Arbeitgeber habe der Kläger keine Kenntnis gehabt, sodass er überrascht gewesen sei, als mit dem Bescheid vom 12.06.2007 eine Sperrzeit über 12 Wo-chen verhängt wurde. Der Kläger habe gar nicht anders handeln können als mit Hilfe seines rechtlichen Beistands die Sache aufzuklären. Das Durcheinander habe ausschließlich die Be-klagte zu verantworten. Ein Verschulden des Klägers liege nicht vor. Die Beklagte habe wie-derholt vorläufig die Anspruchsdauer festgestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen des Wi-derspruchsverfahrens dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie stützt sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass dem Kläger mit Schreiben vom 18.06.2009 als Ergänzung zum Bescheid vom 11.06.2007 die Gründe für die vorläufige Bewilligung hinsichtlich Höhe, Beginn und Dauer bekannt waren.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2009 hat sich die Beklagte und mit Schreiben vom 13.08.2009 der Klägerbevollmächtigte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Betei-ligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten den Kläger betreffend, Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Kammerentscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in der Sache ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsge-setz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden und übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist zulässig, sie ist auch begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten, die ihm für seine Rechts-verfolgung im Vorverfahren entstanden sind.

Nach § 63 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmäch-tigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wider-spruchsverfahren beurteilt sich im Anwendungsbereich von SGB X, VwVfG und VwGO nach denselben Maßstäben (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – vom 10.04.1978 Az. 6 C 27.77; BVerwGE 55, 299-306; OVG NRW vom 13.02.2004, veröffentlicht im Juris).

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorver-fahren ist auf den Einzelfall abzustellen; die Notwendigkeit ist dabei nicht die Regel, sondern die Ausnahme, die jedoch nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu be-jahen ist. Vielmehr ist abzustellen auf die Sicht eines verständigen Beteiligten, wobei die indi-viduellen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Antragstellers entscheidend sind. Die Notwen-digkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Widerspruchsverfahren rechtlich oder tatsäch-lich nicht einfach ist oder auch bei einfachen Fällen der Widerspruchsführer ohne den Bevoll-mächtigten hilflos wäre (Roos in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Auflage, Beckverlag § 63 Randnummer 26, m. w. N.). Maßgebend ist also, ob sich ein vernünftiger Bürger mit glei-chem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsbei-standes bedient hätte (OVG NRW vom 13.02.2004, veröffentlich in Juris, mit weiteren Nach-weisen).

Gemessen hieran war vorliegend die Zuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für das Vorverfahren notwendig. Einem juristischen Laien ist nicht ohne weiteres erkennbar, auf wel-chen Rechtsgrundlagen ein Verwaltungsakt bzw. ein Bescheid beruht, oft sind Behörden-schreiben für eine juristischen Laien unverständlich, die Berechnungen der Leistungen häufig kompliziert, insbesondere die Berechnungen von Sozialleistungen im Sozialrecht sind kompli-ziert und schwierig und ohne weiteres nicht durchschaubar. Vorliegend ging es um den Eintritt einer Sperrzeit, wobei die Beklagte ausweislich des "vorläufigen" Bescheides vom 12.06.2007 den Zeitraum vom 01.07. bis 22.09.2007 mit einer "vorläufigen Sperrzeit" belegt hat. Zudem hat die Beklagte mit dem Sperrzeitbescheid vom 22.06.2007 den Eintritt der Sperrzeit im o.g. Zeitraum endgültig festgestellt. Für einen juristischen Laien war damit durchaus nicht offen-kundig, dass es sich insoweit lediglich um eine "vorläufige" Regelung handeln soll ausgehend vom Empfängerhorizont. Daran ändert auch nicht das von der Beklagten angeführte Begleit-schreiben, in dem sie den Kläger darauf hinweist, dass sie über seinen Antrag noch nicht ab-schließende entscheiden könne, da sie den Eintritt einer Sperrzeit prüfen müsse. Missverständ-lich sind insoweit in dem "vorläufigen" Bescheid vom 12.06.2007 die Ausführungen, dass sie über die Erbringung der Leistungen vorläufig entscheide, da die Beklagte gerade vorläufig über Leistungen nicht entschieden hat, vielmehr vorläufig die Anspruchsdauer festgesetzt hat, wie es sich aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides vom 12.06.2007 ergibt und der Leis-tungsbetrag in der Sperrzeit mit 0,00 EUR ausgewiesen wird.

Angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger war anwaltliche Hilfe zur Einlegung des Widerspruchs erforderlich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist eigentumsrechtlich durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt, den die Beklagte hier rechtswidrig dem Kläger (wenn auch nur vorläufig) vorenthalten hat. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es für die Kammer als eine unzumutbare Belastung, einen arbeitslos gewordenen Versicherten auf anderweitige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweisen, insbesondere nachdem auch der-artige Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gewährt werden. Die Zuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts war daher hier notwen-dig.

Gemäß § 328 SGB III kann über die Erbringungen von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn unter anderem zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Ar-beitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzun-gen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu ver-treten hat (§ 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 328 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

§ 328 SGB betrifft die Fälle, bei denen der Anspruch dem Grunde nach noch nicht feststeht, sondern lediglich wahrscheinlich ist (Niesel in SGB III, Kommentar Arbeitsförderung, 3. Auf-lage, Beckverlag § 328 Rn. 3 m.w.N.). Dies bedeutet, dass gerade in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Ruhens eines Anspruchs zu prüfen sind und an sich der Anspruch auf eine Leistung gegeben ist, eine vorläufige Entscheidung gemäß § 328 SGB III in Betracht kommt, gerade dann, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit abzuklären sind (Niesel in Niesel a.a.O, Rn. 11, m.w.N.).

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift wird lediglich die Möglichkeit über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, eröffnet und gerade nicht über den Eintritt einer "vorläufigen" Sperrzeit.

Mithin ist die Praxis der Beklagten nicht richtig und entbehrt jeder Rechtsgrundlage, wenn die Beklagte – wie hier – vorläufig über die Dauer oder Höhe entscheidet (bei letzteren käme le-diglich § 42 SGB I zur Anwendung). Auch erscheint die Sorge der Beklagten, sie werde die vorläufig gewährten Leistungen ggf. nicht zurückerhalten – unbegründet, denn sollte sich im weiteren Verlauf und nach endgültiger Prüfung herausstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf die vorläufig gewährte Geldleistung nicht besteht, so sind erbrachte Leistungen gem. § 328 Abs. 3 SGB III aufgrund einer vorläufigen Entscheidung über die Leistungsbewilligung zu erstatten. Die "vorläufige Nichtgewährung" von Leistungen – wie hier mit dem Bescheid vom 12.06.2007 – war daher nicht rechtmäßig, da – wie oben dargelegt – es insoweit an einer ge-setzlichen Grundlage für die "vorläufige Sperrzeit" und Nichterbringung des Arbeitslosengel-des fehlt. Insoweit hat die Beklagte auch Anlass für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegeben.

Im Übrigen sind Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolgreich war.

Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-tungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Ein Widerspruch hat im Sinne des Gesetzes nur dann Erfolg, wenn die Behörde ihm stattgibt. Dies ist vorliegend der Fall. Wie die Beklagte selbst im Änderungsbescheid vom 25.06.2007 und im "Abhilfe"-Bescheid vom 25.07.2007 davon ausgeht, dass dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen werden konnte.

Der Widerspruch ist dann als erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen, wenn zwischen dem Rechtsbehelf – wie hier den Widersprüchen vom 22.06.2007 und 23.07.2007 – und begünstigender Entscheidung der Behörde (hier der Rücknahmebescheid vom 27.06.2007 und Abhilfebescheid vom 23.06.2008 eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 29.01.1998, Az.: B 12 KR 18/97 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Dies ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend der Fall.

Mit Einlegung des Widerspruchs vom 22.06.2007 gegen den Eintritt der Sperrzeit vom 01.07. bis 22.09.2007 hat der Prozessbevollmächtigte die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vorgelegt. Aufgrund dessen hat die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 22.06.2007 mit Be-scheid vom 27.06.2007 zurückgenommen, den Änderungsbescheid vom 27.06.2007 und den Abhilfebescheid vom 25.07.2007 erteilt.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte nach Einsichtnahme in die Leistungsakte den Wider-spruch im Hinblick auf den Rücknahmebescheid vom 27.06.2007 zurückgenommen, dies än-dert jedoch nichts daran, dass der Widerspruch gegen den (rechtswidrigen) vorläufigen Be-scheid vom 12.06.2007 schon erfolgreich war und für dieses Verfahren hat der Prozessbevoll-mächtigte die Kostennote mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 06.07.2007 eingereicht.

Zwar hat die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 25.06.2006 eine abschließende end-gültige Festsetzung der Anspruchsdauer verfügt. Die vorläufige Entscheidung war damit ge-mäß § 39 Abs. 2 SGB X durch diese abschließende anderweitige Entscheidung erledigt, sodass es an und für sich keiner gesonderten Aufhebung bzw. Rücknahme bedurfte. In der vorläufigen Entscheidung hat die Beklagte jedoch rechtswidrig eine Regelung über den vorläufigen Eintritt einer Sperrzeit getroffen, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Widerspruch der auf Aufhebung der Sperrzeit gerichtet war und dem endgültigen Bescheid besteht, da inso-weit eine "Abhilfe" erfolgt ist. Erfolgreich ist ein Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Dies ist vorliegend der Fall – wie oben dargelegt. Die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2007 und dem Abhilfe – hier dem Rücknahmebescheid – ist zu bejahen.

Auch das Vorbringen der Beklagten, der Erlass des vorläufigen Bescheides vom 12.06.2007 habe darauf beruht, dass der Arbeitgeber unvollständige Angaben in der Arbeitgeberbescheini-gung gemacht hat und der Eintritt der Sperrzeit zu prüfen war wegen Aufgabe einer Beschäfti-gung – kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn richtig ist zwar, dass insoweit für die Beklagte hinreichender Anlass und die Verpflichtung aus § 20 SGB X bestand, den Sachver-halt von Amts wegen zu ermitteln. Zutreffend hat die Beklagte auch zunächst die Vorausset-zungen für das Ruhen des Anspruchs insoweit geprüft, als sie sämtliche den Anspruch begrün-denden Tatbestände, auch die Voraussetzungen des Anspruchs prüfen musste. Der Beklagten war jedoch nicht erlaubt, eine vorläufige Sperrzeit festzustellen sowie vorläufig über die An-spruchsdauer – wie sie es ausweislich der Mitteilung im vorläufigen Bescheid vom 12.06.2007 erklärt hat, zu treffen, da wie oben bereits dargestellt nach § 328 SGB III lediglich vorläufig über die Erbringung von Geldleistungen entschieden werden darf, woran es hier gerade fehlt.

Nach alledem hatte zur Überzeugung des Gerichts des Widerspruchs bedurft und dieser war auch – wie oben dargelegt – vollumfänglich erfolgreich. Die Beklagte hat daher die notwendi-gen Aufwendungen des Klägers, die ihm im Widerspruchsverfahren entstanden sind, zu erstat-ten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Berufung war zuzulassen gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da zu befürchten steht, dass die Beklagte durch ihre rechtswidrige Praxis ohne Klärung durch die Obergerichte weiterhin auf der Grundlage von § 328 SGB III gerade Geldleistungen nicht erbringt und diese Vorschrift für andere vorläufige, vom Gesetz nicht gedeckte, Entscheidungen heranzieht. Insbesondere ver-tritt die Beklagte in zahlreichen gleich gelagerten Fällen die Auffassung, dass ihr in Fällen der Sperrzeitprüfung nur die Möglichkeit verbleibe, bis zur endgültigen Klärung gar keine Ent-scheidung über die Leistungsbewilligung treffen zu können und bei "vorläufigen" Bescheiden der hier vorliegenden Art es der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht bedarf. Es erscheint daher zur Beantwortung dieser Frage eine grundsätzliche Klärung notwendig. Es bedurfte daher der Zulassung der Berufung, da der Streitwert in diesen Fällen naturgemäß 750,00 EUR nicht erreicht bei der Geltendmachung der Kosten des Vorverfahrens.
Rechtskraft
Aus
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