Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 70/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 388/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 77/10 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Beschwerde d.Kl.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme dem Kläger für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 entstandener weiterer Stromkosten in Höhe vom insgesamt 179,73 EUR im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1948 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II von der Beklagten. Diese bewilligte ihm mit Bescheid vom 27.05.2009 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 386,38 EUR für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009. Durch Änderungsbescheid vom 30.07.2009 erhöhte sie die monatlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 479,06 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 als unbegründet zurück.
Auf die dagegen am 05.06.2009 erhobene, am 11.11.2009 geänderte Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Gewährung weiterer Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Leistungen zur Begleichung seiner Stromkosten und die Verlängerung des Bewilligungszeitraums sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung seiner Ansprüche begehrt hat, hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 10.02.2010 entsprechend einem von dieser im Verhandlungstermin abgegebenen Teilanerkenntnisses zur ergänzenden Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für Juni 2009 in Höhe von 12,06 EUR, für Juli bis September 2009 in Höhe von monatlich 11,95 EUR sowie für Oktober und November 2009 in Höhe von monatlich 31,95 EUR verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum in vorgenannter Höhe zu. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum, auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate sowie Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Beklagten, habe der Kläger nicht. Die Berufung gegen das Urteil hat das Sozialgericht nicht explizit zugelassen, sondern ist ausweislich der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung vielmehr davon ausgegangen, dass diese gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig ist.
Das Urteil ist dem Kläger am 20.02.2010 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 08.03.2010, beim Landessozialgericht eingegangen am 10.03.2010, hat der Kläger "Berufung" gegen das Urteil vom 10.02.2010 eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er beantrage, "das Urteil in dem Umfange aufzuheben, soweit es über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht, konkret, soweit es die Übernahme der nachgewiesenen und beglichenen Stromkosten ablehnt". Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - insbesondere zu den Kosten der Warmwasserbereitung - seien von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 nach der Stromkostenabrechnung seines Energieversorgers vom 17.03.2009 "Stromkosten als Leistungen gem. § 22 SGB II" in einer Gesamthöhe von 179,73 EUR (im Einzelnen für Juni bis November 2009 je 45,00 EUR abzüglich in der Regelleistung enthaltener 14,77 EUR monatlich) zu übernehmen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 sowie ihres Bescheides vom 27.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.07.2009 sowie 10.02.2009 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 179,73 EUR zur Begleichung seiner Stromkosten für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass vor dem Hintergrund der vom Kläger mit der Berufung begehrten Bewilligung weiterer 179,73 EUR für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 diese, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteige, unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 14.04.2010 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist und richtigerweise - trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - Nichtzulassungsbeschwerde hätte eingelegt werden müssen.
Mit Schreiben vom 19.04.2010, welches am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht erfüllt seien. Die Anspruchsvoraussetzung der eingeklagten Leistung begründe sich auf die Regelleistung gemäß § 20 SGB II und stelle damit unbestreitbar eine ständig wiederkehrende bzw. laufende Leistung dar, die im Berufungsverfahren nur der Höhe nach zu korrigieren sei. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts könnten nicht zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden. Dieses habe das BSG für Mehrbedarfe, welche Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien, entscheiden. Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 ist gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.
Die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG sind erfüllt. Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft.
Der Senat macht von dem durch § 158 SGG eingeräumten Ermessen, durch Beschluss zu entscheiden, Gebrauch.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.03.2010 ausdrücklich und unmissverständlich sowie nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 eingelegt. Hingegen hat er keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG (in der ab 01.04.2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rn. 14, m.w.N.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 -). Wird mit der Berufung ein geringerer Betrag als 750,00 EUR weiterverfolgt, ist sie unstatthaft und wird verworfen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 14, m.w.N.).
Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Umfang der Berufungskläger im Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen ist, da er mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren lediglich im Hinblick auf die zusätzliche Berücksichtigung von Stromkosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II weiterverfolgt und diesbezüglich ausweislich seiner Berufungsbegründung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 ausschließlich die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von insgesamt 179,73 EUR begehrt. Sein Begehren und damit der Gegenstand der Berufung folgen klar und nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig aus seiner Berufungsbegründung vom 08.03.2010. Dort hat er u. a. ausgeführt, er beantrage, "das Urteil in dem Umfange aufzuheben, soweit es über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht, konkret, soweit es die Übernahme der nachgewiesenen und beglichenen Stromkosten ablehnt". Von der Beklagten seien für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 nach der Stromkostenabrechnung seines Energieversorgers vom 17.03.2009 "Stromkosten als Leistungen gem. § 22 SGB II" in einer Gesamthöhe von 179,73 EUR (im Einzelnen für Juni bis November 2009 je 45,00 EUR abzüglich in der Regelleistung enthaltener 14,77 EUR monatlich) zu übernehmen. Soweit der Kläger mit weiterem Schreiben vom 19.04.2010 die Ansicht vertritt, dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG aufgrund der Betroffenheit wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr nicht der Zulassung durch das Sozialgericht bedürfe, folgt dem der Senat nicht. Zwar werden die Kosten der Stromversorgung von der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 4/06 - m.w.N.). Auch stellt Arbeitslosengeld II eine laufende Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dar (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 21b, m.w.N.). Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II handelt es sich - wie schon der Verweis in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zeigt - um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14). Jedoch ist Streitgegenstand des angegriffenen Verfahrens vor dem Sozialgericht sowie des Berufungsverfahrens ausweislich des erstinstanzlichen Urteils und auch der vorstehend dargestellten Ausführungen des Klägers ausschließlich der 6-monatige Bewilligungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 und damit eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweist, dass der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 20 SGB II keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand darstelle, erschließt sich für den Senat die diesbezügliche Relevanz dieses Vorbringens nicht. An der klar durch den Kläger - des Zeitraums und der Höhe nach - geäußerten Beschränkung seines Begehrens ändert dieses nichts.
Demnach hätte die Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht bedurft. Weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung vom 10.02.2010 ist eine solche jedoch zu entnehmen. Auch kann diese nicht in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, welche auf das Rechtsmittel der Berufung verweist, gesehen werden. Diese stellt keine Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung der Berufung dar (BSG, SozR 3-1500, § 158, Nr. 1, Nr. 3; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45, m.w.N.). Auch der Senat ist nicht befugt über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da ihm mit dem streitgegenständlichen Rechtsmittel keine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG vorliegt, sondern eine (unzulässige) Berufung (BSG, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45, m.w.N.; Lüdtke in: ders., Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 158, Rn. 6, m.w.N.). Auch eine Auslegung oder Umdeutung der vom Berufungskläger eindeutig und ausdrücklich so bezeichneten Berufung ist nicht möglich (BSG, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45, m.w.N.). Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Rechtsmittelführer - wie vorliegend der Kläger - nicht rechtskundig vertreten ist (BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500, § 158, Nr. 1; Lüdtke in: ders., a.a.O., § 158, Rn. 6).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Kläger jedoch freisteht, im Rahmen eines gesonderten Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG zu ergreifen. Insoweit wird auf § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG hingewiesen. Dieses ist die einzig zulässige Möglichkeit den Folgen der durch die Berufungsbeschränkung fehlerhaft gewordenen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts zu begegnen (Lüdtke in: ders., a.a.O., § 158, Rn. 6, m.w.N.). Soweit auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin, die Berufung zukünftig zugelassen werden sollte, würde das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme dem Kläger für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 entstandener weiterer Stromkosten in Höhe vom insgesamt 179,73 EUR im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1948 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II von der Beklagten. Diese bewilligte ihm mit Bescheid vom 27.05.2009 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 386,38 EUR für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009. Durch Änderungsbescheid vom 30.07.2009 erhöhte sie die monatlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 479,06 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 als unbegründet zurück.
Auf die dagegen am 05.06.2009 erhobene, am 11.11.2009 geänderte Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Gewährung weiterer Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Leistungen zur Begleichung seiner Stromkosten und die Verlängerung des Bewilligungszeitraums sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung seiner Ansprüche begehrt hat, hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 10.02.2010 entsprechend einem von dieser im Verhandlungstermin abgegebenen Teilanerkenntnisses zur ergänzenden Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für Juni 2009 in Höhe von 12,06 EUR, für Juli bis September 2009 in Höhe von monatlich 11,95 EUR sowie für Oktober und November 2009 in Höhe von monatlich 31,95 EUR verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum in vorgenannter Höhe zu. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum, auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate sowie Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Beklagten, habe der Kläger nicht. Die Berufung gegen das Urteil hat das Sozialgericht nicht explizit zugelassen, sondern ist ausweislich der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung vielmehr davon ausgegangen, dass diese gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig ist.
Das Urteil ist dem Kläger am 20.02.2010 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 08.03.2010, beim Landessozialgericht eingegangen am 10.03.2010, hat der Kläger "Berufung" gegen das Urteil vom 10.02.2010 eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er beantrage, "das Urteil in dem Umfange aufzuheben, soweit es über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht, konkret, soweit es die Übernahme der nachgewiesenen und beglichenen Stromkosten ablehnt". Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - insbesondere zu den Kosten der Warmwasserbereitung - seien von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 nach der Stromkostenabrechnung seines Energieversorgers vom 17.03.2009 "Stromkosten als Leistungen gem. § 22 SGB II" in einer Gesamthöhe von 179,73 EUR (im Einzelnen für Juni bis November 2009 je 45,00 EUR abzüglich in der Regelleistung enthaltener 14,77 EUR monatlich) zu übernehmen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 sowie ihres Bescheides vom 27.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.07.2009 sowie 10.02.2009 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 179,73 EUR zur Begleichung seiner Stromkosten für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass vor dem Hintergrund der vom Kläger mit der Berufung begehrten Bewilligung weiterer 179,73 EUR für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 diese, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteige, unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 14.04.2010 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist und richtigerweise - trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - Nichtzulassungsbeschwerde hätte eingelegt werden müssen.
Mit Schreiben vom 19.04.2010, welches am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht erfüllt seien. Die Anspruchsvoraussetzung der eingeklagten Leistung begründe sich auf die Regelleistung gemäß § 20 SGB II und stelle damit unbestreitbar eine ständig wiederkehrende bzw. laufende Leistung dar, die im Berufungsverfahren nur der Höhe nach zu korrigieren sei. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts könnten nicht zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden. Dieses habe das BSG für Mehrbedarfe, welche Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien, entscheiden. Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 ist gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.
Die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG sind erfüllt. Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft.
Der Senat macht von dem durch § 158 SGG eingeräumten Ermessen, durch Beschluss zu entscheiden, Gebrauch.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.03.2010 ausdrücklich und unmissverständlich sowie nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2010 eingelegt. Hingegen hat er keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG (in der ab 01.04.2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rn. 14, m.w.N.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 -). Wird mit der Berufung ein geringerer Betrag als 750,00 EUR weiterverfolgt, ist sie unstatthaft und wird verworfen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 14, m.w.N.).
Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Umfang der Berufungskläger im Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen ist, da er mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren lediglich im Hinblick auf die zusätzliche Berücksichtigung von Stromkosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II weiterverfolgt und diesbezüglich ausweislich seiner Berufungsbegründung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 ausschließlich die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von insgesamt 179,73 EUR begehrt. Sein Begehren und damit der Gegenstand der Berufung folgen klar und nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig aus seiner Berufungsbegründung vom 08.03.2010. Dort hat er u. a. ausgeführt, er beantrage, "das Urteil in dem Umfange aufzuheben, soweit es über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht, konkret, soweit es die Übernahme der nachgewiesenen und beglichenen Stromkosten ablehnt". Von der Beklagten seien für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 nach der Stromkostenabrechnung seines Energieversorgers vom 17.03.2009 "Stromkosten als Leistungen gem. § 22 SGB II" in einer Gesamthöhe von 179,73 EUR (im Einzelnen für Juni bis November 2009 je 45,00 EUR abzüglich in der Regelleistung enthaltener 14,77 EUR monatlich) zu übernehmen. Soweit der Kläger mit weiterem Schreiben vom 19.04.2010 die Ansicht vertritt, dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG aufgrund der Betroffenheit wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr nicht der Zulassung durch das Sozialgericht bedürfe, folgt dem der Senat nicht. Zwar werden die Kosten der Stromversorgung von der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 4/06 - m.w.N.). Auch stellt Arbeitslosengeld II eine laufende Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dar (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 21b, m.w.N.). Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II handelt es sich - wie schon der Verweis in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zeigt - um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14). Jedoch ist Streitgegenstand des angegriffenen Verfahrens vor dem Sozialgericht sowie des Berufungsverfahrens ausweislich des erstinstanzlichen Urteils und auch der vorstehend dargestellten Ausführungen des Klägers ausschließlich der 6-monatige Bewilligungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 und damit eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweist, dass der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 20 SGB II keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand darstelle, erschließt sich für den Senat die diesbezügliche Relevanz dieses Vorbringens nicht. An der klar durch den Kläger - des Zeitraums und der Höhe nach - geäußerten Beschränkung seines Begehrens ändert dieses nichts.
Demnach hätte die Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht bedurft. Weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung vom 10.02.2010 ist eine solche jedoch zu entnehmen. Auch kann diese nicht in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, welche auf das Rechtsmittel der Berufung verweist, gesehen werden. Diese stellt keine Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung der Berufung dar (BSG, SozR 3-1500, § 158, Nr. 1, Nr. 3; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45, m.w.N.). Auch der Senat ist nicht befugt über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da ihm mit dem streitgegenständlichen Rechtsmittel keine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG vorliegt, sondern eine (unzulässige) Berufung (BSG, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45, m.w.N.; Lüdtke in: ders., Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 158, Rn. 6, m.w.N.). Auch eine Auslegung oder Umdeutung der vom Berufungskläger eindeutig und ausdrücklich so bezeichneten Berufung ist nicht möglich (BSG, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45, m.w.N.). Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Rechtsmittelführer - wie vorliegend der Kläger - nicht rechtskundig vertreten ist (BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500, § 158, Nr. 1; Lüdtke in: ders., a.a.O., § 158, Rn. 6).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Kläger jedoch freisteht, im Rahmen eines gesonderten Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG zu ergreifen. Insoweit wird auf § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG hingewiesen. Dieses ist die einzig zulässige Möglichkeit den Folgen der durch die Berufungsbeschränkung fehlerhaft gewordenen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts zu begegnen (Lüdtke in: ders., a.a.O., § 158, Rn. 6, m.w.N.). Soweit auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin, die Berufung zukünftig zugelassen werden sollte, würde das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved