Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 3438/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 23/09 B ER und L 5 AS 24/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Umzugskosten-Darlehen-unangemessene Unterkunftskosten-Folgenabwägung
Die Antragsgegnerin wird unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Begleichung der Umzugskosten ein Darlehen iHv 492,96 EUR zu gewähren Zug um Zug gegen Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung und mit der Maßgabe, dass der Darlehensbetrag, - soweit die Rechnung vom 28. November 2008 noch nicht vollständig beglichen ist, an den Umzugsunternehmer, die Fa. R. Z., Inha- ber N. P., in H., andernfalls - soweit wegen der Begleichung der Rechnung Mietschulden entstan- den sind, an den Vermieter, J. C. aus L., ausge- zahlt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2008 für das erstinstanzliche Verfahren sowie auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für das Verfahren L 5 AS 23/09 B ER in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung ihrer Umzugskosten.
Die 1949 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist verheiratet und lebt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann zusammen, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente iHv 737,03 EUR/Monat bezieht. Der Ehemann ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen G.
Seit Juni 2005 bewohnten die Eheleute ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 m², für welches sie eine Kaltmiete iHv 680,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Betriebskosten zu zahlen hatten. Hinzu kamen noch Nebenkosten für Strom, Warmwasser und Ab-wasser. Die monatliche Vorauszahlung für Heizung (Gas) betrug ab August 2008 114,00 EUR. Die Antragstellerin wurde mehrfach, zuletzt am 26. September 2008, über die nach Auffassung der Antragsgegnerin angemessenen KdU für zwei Personen belehrt und darauf hingewiesen, dass eine Wohnfläche von maximal 60 m² zu einem Kaltmietpreis von 4,10 EUR/m², insgesamt 246,00 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv 1,00 EUR/m² und Heizkosten iHv 1,10 EUR/m², mithin eine Gesamtmiete von 372,00 EUR, angemessen seien. Ab Leistungsbeginn im August 2005 wurden die KdU nur teilweise übernommen.
Bis zum 31. Januar 2007 waren Mietschulden iHv 3.350,00 EUR aufgelaufen. Bis zum Januar 2008 erhöhten sich diese auf 7.050,00 EUR, und der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos. Im Räumungsklageverfahren erkannten die Eheleute im Oktober 2008 den Räumungsanspruch an.
Im September 2008 gewährte das Sozialamt des Landkreises Harz der Antragstellerin ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden iHv 825,43 EUR.
Im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 bezog die Antragstellerin SGB II-Leistungen iHv 351,95 EUR/Monat. Ausgehend von einem Regelbedarf iHv 316,00 EUR zuzüglich anteiliger angemessener Unterkunftskosten (KdU) iHv 177,91 EUR ergab sich ein Bedarf iHv 493,91 EUR, von dem ein anrechenbares Renteneinkommen des Ehemannes von 141,96 EUR abgezogen wurde.
Am 30. Oktober 2008 beantragte die Antragsteller bei der Antragsgegnerin zum wiederholten Mal eine Zusicherung zur Übernahme der KdU für eine neue Wohnung sowie die Übernahme der Umzugskosten. Sie legte dabei ein Mietangebot für eine 75,05 m² große Erdgeschosswohnung mit Loggia und PKW-Einstellplatz in der Straße Se. in H. vor, für die eine Kaltmiete von 298,00 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 150,00 EUR (75,00 EUR Betriebskosten, 75,00 EUR Heizkosten) zu zahlen war. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer Insolvenz und wegen Schufa-Einträgen sei es für sie schwierig, eine Wohnung anzumieten. Der Vermieter dieser Wohnung habe eine Zusage erteilt. Aufgrund der Herzerkrankung ihres Ehemannes müsse der Umzug durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt werden. Ihr Sohn könne beim Umzug nicht helfen, da er in der Schweiz arbeite.
Mit Bescheid vom 3. November 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Zustimmung zur Anmietung der Wohnung und auf Erstattung von Umzugskosten ab. Der Umzug sei zwar notwendig, jedoch seien die Kosten für die neue Unterkunft nicht angemessen, sodass weder die Zusicherung erteilt noch Umzugskosten übernommen werden könnten.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2008 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist.
Gleichzeitig hat sie am 18. November 2008 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, ein Darlehen über die notwendigen Umzugskosten iHv mindestens 985,92 EUR zu erhalten. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Umzug sei erforderlich. Aufgrund des Anerkenntnisses im Zivilverfahren seien sie und ihr Ehemann verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Ein Strafverfahren wegen Einmietbetrugs sei eingestellt worden unter der Auflage, die Wohnung bis zum 6. November 2008 zu räumen. Komme sie dem nicht nach, sei ein Strafurteil zu befürchten. Der Mietvertrag für die neue Wohnung laufe ab 15. November 2008. Bislang sei der Umzug aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die erste Miete und die Kaution (600,00 EUR) seien bezahlt. Sie und ihr Ehemann seien aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage, den Umzug selbst durchzuführen. Ihrem Ehemann seien aufgrund seiner Herzerkrankung größere Anstrengungen nicht möglich. Freunde, Verwandte oder Bekannte hätten sie nicht. Sie habe der Antragsgegnerin drei Umzugsangebote vorgelegt, welche sich inklusive Küchenab- und Aufbau auf ca. 1.000,00 EUR beliefen. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft solle dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ein Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 1 SGB II, denn es handele sich um einen von der Regelleistung umfassten und nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Schriftsatz hat sie drei Angebote über die Durchführung des Umzugs beigefügt: - Fa. Gi. GmbH über 985,92 EUR brutto, - Fa. (Name unleserlich) über 1.080,00 EUR brutto - Fa. R. Z. über 1.000,00 EUR brutto. Weiter hat sie eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen W- La. vom 6. November 2008 vorgelegt, der sie seit Mai 2003 ambulant niederfrequent psychotherapeutisch behandle. Die Behandlung sei nur bedingt erfolgreich. Restsymptome, auch depressive Phasen, bestünden und würden medikamentös durch den Hausarzt behandelt. Bei zu großer Enge (auch in Verbindung mit Dunkelheit) entwickle die Patientin Luftnot und Todesangst. Diese klaustrophobischen Symptome sollten bei der Vergabe einer Wohnung unbedingt berücksichtigt werden. Weiter trägt die Antragstellerin vor, ihr Ehemann sei nicht in der Lage, Treppen zu steigen.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, voraussichtlich bestehe kein Anordnungsanspruch, denn die nunmehr angemietete Wohnung sei voraussichtlich unangemessen. Sie sei nicht nur 15 m² zu groß, sondern nach den KdU-Richtlinien des Landkreises Harz, welche voraussichtlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden seien, auch deutlich zu teuer. Weder aus der Erkrankung des Ehemannes noch aus der der Antragstellerin ergebe sich ein Bedarf für eine größere Wohnfläche. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten sei, mit ihrem Ehemann in einer 60 m² großen Wohnung zu leben. Soweit dem Ehemann aufgrund seiner Erkrankung das Treppensteigen nicht mehr möglich sei, sei nicht erkennbar, dass die nunmehr angemietete Wohnung die einzige Wohnung in Erdgeschosslage im Bereich H. sei. Da die Antragstellerin insgesamt den Umzug in eine unangemessen große und teure Wohnung betreibe, sei die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht verpflichtet, die Kosten des Umzugs zu übernehmen. Eine darlehensweise Bewilligung sei nicht möglich.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse hat die Antragstellerin am 7. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich seit dem Frühjahr 2008 intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht. Mehrfach hätten Vermieter ihnen den Abschluss eines Mietvertrags verweigert. Bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnungen seien für sie in H. nicht zu erhalten. Aufgrund der Erkrankung des Ehemanns seien sie auf eine Erdgeschosswohnung angewiesen. Umzugskosten fielen unabhängig von der Angemessenheit der konkreten Wohnung an. Letztere könne im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Sie benötige jetzt dringend zumindest darlehensweise die Gewährung der Umzugskosten. Sie hat die Bewilligung von PKH auch für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ein Darlehen iHv mindestens 985,92 EUR für die Umzugskosten zu bewilligen (L5 AS 23/09 B ER), sowie den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. zu gewähren (L 5 AS 24/09 B), ferner ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt im Verfahren L5 AS 23/09 B ER,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, in H.t sei genügend Wohnraum in angemessener Größe und zu einem angemessenen Mietpreis vorhanden, und verweist auf beigefügte Mietangebote aus dem Januar 2009. Die HWX, die H W. mbH, biete eine 51,61 m² große Wohnung zu einer Warmmiete von 315,00 EUR an. Das Angebot ist mit folgendem handschriftlichen Zusatz versehen: "ehemals Gröperstr. 25, 1.09.06 – 14.05.2007 6.104,12 EUR Mietschulden Unter den Voraussetzungen wird Hr. N. keine Wohnung bei uns anmieten können!" Die weiteren Mietangebote stammen von der WGH, der Wohnungsbaugenossenschaft H. e.G. Sie biete eine 49,12 m² große Wohnung für eine Gesamtnutzungsgebühr von 342,86 EUR (Grundmiete 255,42 EUR) und eine 61,00 m² große Wohnung für 385,52 EUR (Grundmiete 250,10 EUR) an.
Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin ausgeführt, der Umzug sei am 28. November 2008 erfolgt. Sie hat eine Zahlungsvereinbarung vom 28. November 2008 mit dem Umzugsunternehmen R. Z. vorgelegt, nach der eine Anzahlung iHv 500,00 EUR am Umzugstag und die Restzahlung iHv 500,00 EUR am 31. Dezember 2008 fällig sind. Unter dem 14. April 2009 hat die Antragstellerin ausgeführt, wegen der Umzugskosten sei sie mit zwei Monatsmieten (Dezember 2008 und März 2009) im Rückstand. Zwischenzeitlich habe unter dem 13. März 2009 der Vermieter unter Einschaltung eines Rechtsanwalts den ausstehenden Betrag angemahnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens über mindestens 985,92 EUR begehrt.
Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236, und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist eine aktuelle existentielle Notlage, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen muss. Sofern im Zeitraum zwischen Antragstellung beim SG und gerichtlicher Entscheidung Veränderungen eintreten und deshalb die Hilfebedürftigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder zeitweise entfallen ist, etwa weil der Hilfebedürftige eine Arbeit aufgenommen hat oder ihm Vermögen zugeflossen ist oder Leistungen bewilligt worden sind, ist der Hilfebedürftige auch für davor liegenden Zeiträume auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sofern kein konkreter Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden ist (vgl. dazu: Beschlüsse des 2. Senats vom 9. Juli 2009, Az.: L 2 AS 194/09 B ER und 12. November 2009, Az.: L 2 AS 307/09 B ER). Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig.
Andererseits ist – soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist – anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 und 12. Mai 2005, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, wenn es um die Wahrung der Menschenwürde geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung haben die Gerichte zu verhindern.
Eine fortwirkende aktuelle und erhebliche Notlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Wegen der Begleichung der Umzugskosten war die Antragstellerin nach ihren glaubhaften Angaben in zwei Monaten nicht in der Lage, die Miete an den Vermieter zu zahlen, sodass sie mit zwei Monatsmieten in Rückstand geraten ist. Dies hat bereits zu einer anwaltlichen Mahnung durch den Vermieter geführt.
Zudem besteht ein Anordnungsanspruch. Zu berücksichtigen ist, dass es hier nur um die Leistungsansprüche der Antragstellerin geht, denn ihr Ehemann ist als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass von den entstandenen Umzugskosten nur ein Teil, mangels anderer Hinweise die Hälfte, auf die Antragstellerin entfällt. Dementsprechend kann sich ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auch nur auf den von ihr zu tragenden Anteil an den Umzugskosten beziehen.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Umzugskosten ist 22 Abs. 3 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den örtlich zuständigen kommunalen Leistungsträger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Zusicherung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für die neue Unterkunft seien unangemessen, jedoch bindet diese Entscheidung den Senat im Rahmen seiner Beurteilung der Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 SGB II nicht. Der Bescheid vom 3. November 2008 ist nicht bestandskräftig, da Widerspruch eingelegt wurde.
Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall erfüllt. Der Umzug ist notwendig gewesen. Zwar ist der Auszug aus der bisherigen Wohnung nicht unmittelbar durch die Antragsgegnerin veranlasst, denn ihre Kostensenkungsaufforderungen hatte die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht beachtet. Der Auszug ist aber aus anderen Gründen notwendig gewesen. Denn der Antragstellerin stand die Zwangsräumung ihrer bisherigen Wohnung bevor.
Allerdings ist nicht jeder Umzug, der iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich ist, auch notwendig iSv § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Denn es muss nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sein, sondern es muss auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung erfolgen. Anderenfalls wäre ein Umzug zwar sinnvoll, aber nicht notwendig (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2008, § 22 RN 107; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az.: L 5 B 2010/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2009, Az.: L 7 B 188/09 AS ER, beide zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist die von der Antragstellerin für sich und ihren Ehemann angemietete Wohnung voraussichtlich angemessen.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen. Neben der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße, die nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung im Land Sachsen-Anhalt für einen Zwei-Personen-Haushalt 60 m² beträgt, sind Wohnungsstandard und räumlicher Vergleichsmaßstab, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen, maßgeblich. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen ist im Ergebnis auf die sog. Produkttheorie abzustellen. Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Faktor wie die Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt. Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage der marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen, vielmehr muss die Behörde nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt auch eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen. Sie hat zu überprüfen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009; Az.: B 4 AS 30/08, RN 39). Im Einzelfall bedeutet dies, dass ein Hilfebedürftiger einen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen – auch über die Maximalwerte einer rechtmäßigen KdU-Richtlinie hinaus – haben kann, wenn er auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung nicht anmieten kann.
Soweit qualifizierte Mietspiegel bzw. valide Mietdatenbanken – wie im vorliegenden Fall – nicht existieren, ist es Aufgabe des Grundsicherungsträgers, die Angemessenheit der KdU anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Ausreichend ist, dass die vom Leistungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das hinreichende Gewähr bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 27/09). Fehlt es hieran, kommt ein Rückgriff auf die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht.
Ob die Werte der Richtlinien des Landkreises Harz bzw. des früheren Landkreises H. angemessen sind, kann und muss im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden. Die diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen, die der Senat verfahrensübergreifend im Januar 2010 durch Anfragen bei den Leistungsträgern begonnen hat und auf die die Antragsgegnerin noch nicht regiert hat, sind zu umfangreich, als dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens durchgeführt und abgeschlossen werden könnten. Zudem wollen die Beteiligten selbst diese Frage erst im Hauptsacheverfahren klären.
Jedenfalls kann auf die Rechtsprechung des 2. Senats (Beschluss vom 29. August 2006 (Az.: L 2 AS 17/06 ER) hier nicht zurückgegriffen werden, denn die dortigen Ermittlungen betrafen den vormaligen Landkreis Wernigerode und nicht den hier maßgeblichen vormaligen Landkreis H ...
Zwar übersteigt die von der Antragstellerin zu zahlende Kaltmiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung iHv 373,00 EUR (298,00 EUR + 75,00 EUR) den entsprechenden Richtlinienhöchstwert der Antragsgegnerin iHv 306,00 EUR (246,00 EUR + 60,00 EUR). Aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Wohnung konkret unangemessen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragstellerin hat vorgetragen und mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, sie und ihr Ehemann hätten vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht. Mehrfach hätten es Vermieter – wohl im Hinblick auf ihre negative Schufa-Auskunft – abgelehnt, mit ihnen einen Mietvertrag abzuschließen. Dies erscheint nach Lage des Falles angesichts der zuvor aufgelaufenen Mietschulden und der Insolvenz der Antragstellerin nach selbstständiger Tätigkeit nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus dem auf dem Mietangebot der HWX aufgebrachten Vermerk, dass die städtische Wohnungsbaugesellschaft wegen bestehender Mietschulden nicht bereit war, den Eheleuten wieder eine Wohnung zu vermieten (wenngleich der angegebene Zeitraum nicht zutreffen kann, denn ab Juni 2005 lebten die Antragstellerin und ihr Ehemann bereits in dem von einem privaten Vermieter angemieteten Haus).
Individuelle Erschwernisse bei der Wohnungssuche ergaben sich auch aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass dem Ehemann aufgrund seiner Erkrankung das Treppensteigen nicht mehr möglich ist. Insoweit musste eine Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses gefunden werden, oder dieses mit einem Aufzug ausgestattet sein. Dies dürfte die Anzahl der in Betracht kommenden und damit für die Antragstellerin konkret verfügbaren Wohnungen nochmals reduziert haben.
Soweit die Antragsgegnerin mit ihren im Beschwerdeverfahren vorgelegten, von ihr für angemessen erachteten drei Mietangeboten dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe eine den Kriterien der Antragstellerin entsprechende Wohnung nicht finden können, entgegentreten will, gelingt dies nicht. Die Angebote stammen aus dem Januar 2009, sodass schon nicht belegt ist, dass diese oder vergleichbare Angebote im Zeitraum der Wohnungssuche der Antragstellerin auf dem Mietwohnungsmarkt verfügbar waren. Die Wohnungen sind alle nicht im Erdgeschoss gelegen; Angaben zur Verfügbarkeit eines Aufzugs fehlen. Das Angebot der HWX war der Antragstellerin schon aufgrund ihrer Mietschulden bei dieser Wohnungsbaugesellschaft nicht zugänglich; die beiden anderen Angebote übersteigen jeweils nach ihren Kaltmietpreisen (iHv 255,45 EUR und 250,10 EUR) bereits den Grenzwert der Antragsgegnerin von 246,00 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt. Da die Betriebskostenvorauszahlungen in den beiden Angeboten nicht gesondert ausgewiesen sind, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob sie dem Höchstwert nach Richtlinie iHv 306,00 EUR entsprechen. Nach der ausgewiesenen Gesamtnutzungsgebühr (einschließlich Heizkostenvorauszahlung), die jedoch als sog. Bruttowarmmiete nach der Rechtsprechung des BSG nicht maßgeblich ist zur Beurteilung der Angemessenheit, entspricht nur das Angebot für die 49 m² große Wohnung noch den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin.
Zudem wecken die Angebote aufgrund ihrer Miethöhe – auch angesichts der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Einstufung der Stadt H. in die Mietstufe III nach WoGG – eher Zweifel daran, ob der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Angemessenheitswert im Fall der Antragstellerin zutreffend ist.
Da es dem Senat – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des Eilverfahrens eine eigene Feststellung des konkret angemessenen KdU-Wertes nicht möglich ist, kommt insoweit ein Rückgriff auf die Werte nach dem WoGG – in der aktuell gültigen Fassung – in Betracht, um vorläufig den angemessenen Preis einer Mietwohnung zu bestimmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 WoGG in der hier maßgeblichen, im Zeitraum vom 24. September bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung betrug der monatliche Höchstbetrag für Zwei-Personen-Haushalte in Gemeinden der Mietenstufe III, die für das Gebiet der Stadt H. galt (vgl. Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, S. 39), 402,00 EUR. Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Dieser Wert stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mittel den einzigen normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II derzeit angelehnt werden kann.
Ob die Werte der Höchstbeträge nach § 12 WoGG noch um 10% zu erhöhen sind, um eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden, aus dem Jahr 2001 stammenden Regelung auszugleichen, wie dies für § 8 WoGG a.F. angenommen wurde, bedarf hier einer abschließenden Entscheidung. Denn die von der Antragstellerin für ihre Wohnung zu entrichtende Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten erreicht den o.g. Grenzwert nicht. Die von ihr für die neue Wohnung zu zahlende Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten beträgt 373,00 EUR (298,00 EUR + 75,00 EUR). Sie liegt mithin unterhalb des Höchstbetrags für Zwei-Personen-Haushalte.
Selbst wenn man die seit dem 1. Januar 2009 gültige Liste der Mietenstufen der Gemeinden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (S. 66) zu Grunde legt, nach der nunmehr sowohl das Gebiet der Stadt H. als auch der gesamte Landkreis Harz in die Mietenstufe II eingruppiert worden sind, wird der danach maßgebliche Höchstbetrag iHv 380,00 EUR durch die von der Antragstellerin zu zahlende Miete nicht überschritten. Der Umzug ist daher voraussichtlich notwendig iSv § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in diesem Fall übernommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme der Kosten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde steht. Es handelt sich um ein "Kompetenz-Kann" (offen gelassen von Lang/ Link in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 87; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., RN 24; a.A. Berlit, a.a.O., § 22 RN 104). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung vor, hat der Grundsicherungsträger allenfalls einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Denn nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. RN 24; Berlit, a.a.O., RN 104 m.w.N.). Das Vorliegen eines atypischen Falles ist hier nicht erkennbar.
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Inanspruchnahme eines gewerblichen Umzugsunternehmens erforderlich war. Nach den vorliegenden Informationen über den Gesundheitszustand der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes waren die Eheleute zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Umzug allein zu bewältigen.
Da hier eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Es träfe die Antragstellerin härter, die begehrten Leistungen nicht zu erhalten, obwohl sie gerechtfertigt sind, als umgekehrt. Die Antragstellerin befindet sich aufgrund der Begleichung der Umzugskosten bzw. der zweimaligen Nichtzahlung der Miete in der konkreten Gefahr einer erneuten Wohnungskündigung. Der Antragsgegnerin ist es dagegen zumutbar, die Rückforderung der ggf. zu Unrecht gewährten Leistungen gegen die Antragstellerin durchzusetzen. Dies gilt hier umso mehr, als die Leistungen mit Blick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur im Darlehenswege begehrt (und gewährt) werden. Sie sind vorläufig – bis zu der Entscheidung der Hauptsache – durch regelmäßige Raten zu tilgen. Die der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Senats auferlegte Belastung wiegt daher nicht so schwer, weil die üblicherweise in Fällen der Leistungsgewährung nach Folgenabwägung bestehende Gefahr der faktischen Uneinbringlichkeit einer Rückforderung durch die konkrete Ausgestaltung als darlehensweise Leistungserbringung hier weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.
Die geltend gemachte Höhe der Umzugskosten von insgesamt "mindestens 985,92 EUR" dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin hat sich bemüht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, und im Vorfeld des Umzugs drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen eingeholt. Sie hat sich für das preislich in der Mitte rangierende Angebot entschieden, die Gründe dafür aber nicht erläutert. Da ein anerkennenswerter Grund jedoch im Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden ist, kommt eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nur in Höhe des preisgünstigsten Kostenvoranschlags in Betracht. Da – wie bereits ausgeführt – die Antragstellerin nur den auf sie entfallenden Anteil an den Umzugskosten von der Antragsgegnerin für sich beanspruchen kann, kann ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch nur ein Betrag iHv insgesamt 492,96 EUR – die Hälfte des günstigsten Angebots – bewilligt werden.
Die Bewilligung als Darlehen entspricht dem Antrag. Ob die darlehensweise Bewilligung in einen Zuschuss umgewandelt wird, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Angesichts des bisherigen aus der Akte ersichtlichen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin (mehrfache Verursachung von erheblichen Mietschulden sowie Energieschulden) hält es der Senat jedoch für angemessen, den Darlehensbetrag nicht direkt an die Antragstellerin auszahlen zu lassen. So wird sichergestellt, dass das Geld auch bei dem Gläubiger (hier Umzugsunternehmer oder Vermieter) ankommt, für den es bestimmt ist. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II dürften im Übrigen vorliegen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 ist zulässig und begründet.
Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden. Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.
Nach den obigen Ausführungen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR. Wie sich aus den Ausführungen zur Beschwerde in der Sache ergibt, hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und der dargelegten Erfolgsaussichten gemäß § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt im Verfahren L 5 AS 23/09 B ER aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und im Verfahren L 5 AS 24/09 B aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2008 für das erstinstanzliche Verfahren sowie auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für das Verfahren L 5 AS 23/09 B ER in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung ihrer Umzugskosten.
Die 1949 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist verheiratet und lebt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann zusammen, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente iHv 737,03 EUR/Monat bezieht. Der Ehemann ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen G.
Seit Juni 2005 bewohnten die Eheleute ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 m², für welches sie eine Kaltmiete iHv 680,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Betriebskosten zu zahlen hatten. Hinzu kamen noch Nebenkosten für Strom, Warmwasser und Ab-wasser. Die monatliche Vorauszahlung für Heizung (Gas) betrug ab August 2008 114,00 EUR. Die Antragstellerin wurde mehrfach, zuletzt am 26. September 2008, über die nach Auffassung der Antragsgegnerin angemessenen KdU für zwei Personen belehrt und darauf hingewiesen, dass eine Wohnfläche von maximal 60 m² zu einem Kaltmietpreis von 4,10 EUR/m², insgesamt 246,00 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv 1,00 EUR/m² und Heizkosten iHv 1,10 EUR/m², mithin eine Gesamtmiete von 372,00 EUR, angemessen seien. Ab Leistungsbeginn im August 2005 wurden die KdU nur teilweise übernommen.
Bis zum 31. Januar 2007 waren Mietschulden iHv 3.350,00 EUR aufgelaufen. Bis zum Januar 2008 erhöhten sich diese auf 7.050,00 EUR, und der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos. Im Räumungsklageverfahren erkannten die Eheleute im Oktober 2008 den Räumungsanspruch an.
Im September 2008 gewährte das Sozialamt des Landkreises Harz der Antragstellerin ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden iHv 825,43 EUR.
Im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 bezog die Antragstellerin SGB II-Leistungen iHv 351,95 EUR/Monat. Ausgehend von einem Regelbedarf iHv 316,00 EUR zuzüglich anteiliger angemessener Unterkunftskosten (KdU) iHv 177,91 EUR ergab sich ein Bedarf iHv 493,91 EUR, von dem ein anrechenbares Renteneinkommen des Ehemannes von 141,96 EUR abgezogen wurde.
Am 30. Oktober 2008 beantragte die Antragsteller bei der Antragsgegnerin zum wiederholten Mal eine Zusicherung zur Übernahme der KdU für eine neue Wohnung sowie die Übernahme der Umzugskosten. Sie legte dabei ein Mietangebot für eine 75,05 m² große Erdgeschosswohnung mit Loggia und PKW-Einstellplatz in der Straße Se. in H. vor, für die eine Kaltmiete von 298,00 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 150,00 EUR (75,00 EUR Betriebskosten, 75,00 EUR Heizkosten) zu zahlen war. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer Insolvenz und wegen Schufa-Einträgen sei es für sie schwierig, eine Wohnung anzumieten. Der Vermieter dieser Wohnung habe eine Zusage erteilt. Aufgrund der Herzerkrankung ihres Ehemannes müsse der Umzug durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt werden. Ihr Sohn könne beim Umzug nicht helfen, da er in der Schweiz arbeite.
Mit Bescheid vom 3. November 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Zustimmung zur Anmietung der Wohnung und auf Erstattung von Umzugskosten ab. Der Umzug sei zwar notwendig, jedoch seien die Kosten für die neue Unterkunft nicht angemessen, sodass weder die Zusicherung erteilt noch Umzugskosten übernommen werden könnten.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2008 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist.
Gleichzeitig hat sie am 18. November 2008 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, ein Darlehen über die notwendigen Umzugskosten iHv mindestens 985,92 EUR zu erhalten. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Umzug sei erforderlich. Aufgrund des Anerkenntnisses im Zivilverfahren seien sie und ihr Ehemann verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Ein Strafverfahren wegen Einmietbetrugs sei eingestellt worden unter der Auflage, die Wohnung bis zum 6. November 2008 zu räumen. Komme sie dem nicht nach, sei ein Strafurteil zu befürchten. Der Mietvertrag für die neue Wohnung laufe ab 15. November 2008. Bislang sei der Umzug aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die erste Miete und die Kaution (600,00 EUR) seien bezahlt. Sie und ihr Ehemann seien aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage, den Umzug selbst durchzuführen. Ihrem Ehemann seien aufgrund seiner Herzerkrankung größere Anstrengungen nicht möglich. Freunde, Verwandte oder Bekannte hätten sie nicht. Sie habe der Antragsgegnerin drei Umzugsangebote vorgelegt, welche sich inklusive Küchenab- und Aufbau auf ca. 1.000,00 EUR beliefen. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft solle dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ein Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 1 SGB II, denn es handele sich um einen von der Regelleistung umfassten und nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Schriftsatz hat sie drei Angebote über die Durchführung des Umzugs beigefügt: - Fa. Gi. GmbH über 985,92 EUR brutto, - Fa. (Name unleserlich) über 1.080,00 EUR brutto - Fa. R. Z. über 1.000,00 EUR brutto. Weiter hat sie eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen W- La. vom 6. November 2008 vorgelegt, der sie seit Mai 2003 ambulant niederfrequent psychotherapeutisch behandle. Die Behandlung sei nur bedingt erfolgreich. Restsymptome, auch depressive Phasen, bestünden und würden medikamentös durch den Hausarzt behandelt. Bei zu großer Enge (auch in Verbindung mit Dunkelheit) entwickle die Patientin Luftnot und Todesangst. Diese klaustrophobischen Symptome sollten bei der Vergabe einer Wohnung unbedingt berücksichtigt werden. Weiter trägt die Antragstellerin vor, ihr Ehemann sei nicht in der Lage, Treppen zu steigen.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, voraussichtlich bestehe kein Anordnungsanspruch, denn die nunmehr angemietete Wohnung sei voraussichtlich unangemessen. Sie sei nicht nur 15 m² zu groß, sondern nach den KdU-Richtlinien des Landkreises Harz, welche voraussichtlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden seien, auch deutlich zu teuer. Weder aus der Erkrankung des Ehemannes noch aus der der Antragstellerin ergebe sich ein Bedarf für eine größere Wohnfläche. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten sei, mit ihrem Ehemann in einer 60 m² großen Wohnung zu leben. Soweit dem Ehemann aufgrund seiner Erkrankung das Treppensteigen nicht mehr möglich sei, sei nicht erkennbar, dass die nunmehr angemietete Wohnung die einzige Wohnung in Erdgeschosslage im Bereich H. sei. Da die Antragstellerin insgesamt den Umzug in eine unangemessen große und teure Wohnung betreibe, sei die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht verpflichtet, die Kosten des Umzugs zu übernehmen. Eine darlehensweise Bewilligung sei nicht möglich.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse hat die Antragstellerin am 7. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich seit dem Frühjahr 2008 intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht. Mehrfach hätten Vermieter ihnen den Abschluss eines Mietvertrags verweigert. Bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnungen seien für sie in H. nicht zu erhalten. Aufgrund der Erkrankung des Ehemanns seien sie auf eine Erdgeschosswohnung angewiesen. Umzugskosten fielen unabhängig von der Angemessenheit der konkreten Wohnung an. Letztere könne im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Sie benötige jetzt dringend zumindest darlehensweise die Gewährung der Umzugskosten. Sie hat die Bewilligung von PKH auch für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ein Darlehen iHv mindestens 985,92 EUR für die Umzugskosten zu bewilligen (L5 AS 23/09 B ER), sowie den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. zu gewähren (L 5 AS 24/09 B), ferner ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt im Verfahren L5 AS 23/09 B ER,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, in H.t sei genügend Wohnraum in angemessener Größe und zu einem angemessenen Mietpreis vorhanden, und verweist auf beigefügte Mietangebote aus dem Januar 2009. Die HWX, die H W. mbH, biete eine 51,61 m² große Wohnung zu einer Warmmiete von 315,00 EUR an. Das Angebot ist mit folgendem handschriftlichen Zusatz versehen: "ehemals Gröperstr. 25, 1.09.06 – 14.05.2007 6.104,12 EUR Mietschulden Unter den Voraussetzungen wird Hr. N. keine Wohnung bei uns anmieten können!" Die weiteren Mietangebote stammen von der WGH, der Wohnungsbaugenossenschaft H. e.G. Sie biete eine 49,12 m² große Wohnung für eine Gesamtnutzungsgebühr von 342,86 EUR (Grundmiete 255,42 EUR) und eine 61,00 m² große Wohnung für 385,52 EUR (Grundmiete 250,10 EUR) an.
Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin ausgeführt, der Umzug sei am 28. November 2008 erfolgt. Sie hat eine Zahlungsvereinbarung vom 28. November 2008 mit dem Umzugsunternehmen R. Z. vorgelegt, nach der eine Anzahlung iHv 500,00 EUR am Umzugstag und die Restzahlung iHv 500,00 EUR am 31. Dezember 2008 fällig sind. Unter dem 14. April 2009 hat die Antragstellerin ausgeführt, wegen der Umzugskosten sei sie mit zwei Monatsmieten (Dezember 2008 und März 2009) im Rückstand. Zwischenzeitlich habe unter dem 13. März 2009 der Vermieter unter Einschaltung eines Rechtsanwalts den ausstehenden Betrag angemahnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens über mindestens 985,92 EUR begehrt.
Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236, und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist eine aktuelle existentielle Notlage, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen muss. Sofern im Zeitraum zwischen Antragstellung beim SG und gerichtlicher Entscheidung Veränderungen eintreten und deshalb die Hilfebedürftigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder zeitweise entfallen ist, etwa weil der Hilfebedürftige eine Arbeit aufgenommen hat oder ihm Vermögen zugeflossen ist oder Leistungen bewilligt worden sind, ist der Hilfebedürftige auch für davor liegenden Zeiträume auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sofern kein konkreter Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden ist (vgl. dazu: Beschlüsse des 2. Senats vom 9. Juli 2009, Az.: L 2 AS 194/09 B ER und 12. November 2009, Az.: L 2 AS 307/09 B ER). Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig.
Andererseits ist – soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist – anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 und 12. Mai 2005, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, wenn es um die Wahrung der Menschenwürde geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung haben die Gerichte zu verhindern.
Eine fortwirkende aktuelle und erhebliche Notlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Wegen der Begleichung der Umzugskosten war die Antragstellerin nach ihren glaubhaften Angaben in zwei Monaten nicht in der Lage, die Miete an den Vermieter zu zahlen, sodass sie mit zwei Monatsmieten in Rückstand geraten ist. Dies hat bereits zu einer anwaltlichen Mahnung durch den Vermieter geführt.
Zudem besteht ein Anordnungsanspruch. Zu berücksichtigen ist, dass es hier nur um die Leistungsansprüche der Antragstellerin geht, denn ihr Ehemann ist als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass von den entstandenen Umzugskosten nur ein Teil, mangels anderer Hinweise die Hälfte, auf die Antragstellerin entfällt. Dementsprechend kann sich ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auch nur auf den von ihr zu tragenden Anteil an den Umzugskosten beziehen.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Umzugskosten ist 22 Abs. 3 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den örtlich zuständigen kommunalen Leistungsträger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Zusicherung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für die neue Unterkunft seien unangemessen, jedoch bindet diese Entscheidung den Senat im Rahmen seiner Beurteilung der Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 SGB II nicht. Der Bescheid vom 3. November 2008 ist nicht bestandskräftig, da Widerspruch eingelegt wurde.
Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall erfüllt. Der Umzug ist notwendig gewesen. Zwar ist der Auszug aus der bisherigen Wohnung nicht unmittelbar durch die Antragsgegnerin veranlasst, denn ihre Kostensenkungsaufforderungen hatte die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht beachtet. Der Auszug ist aber aus anderen Gründen notwendig gewesen. Denn der Antragstellerin stand die Zwangsräumung ihrer bisherigen Wohnung bevor.
Allerdings ist nicht jeder Umzug, der iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich ist, auch notwendig iSv § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Denn es muss nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sein, sondern es muss auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung erfolgen. Anderenfalls wäre ein Umzug zwar sinnvoll, aber nicht notwendig (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2008, § 22 RN 107; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az.: L 5 B 2010/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2009, Az.: L 7 B 188/09 AS ER, beide zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist die von der Antragstellerin für sich und ihren Ehemann angemietete Wohnung voraussichtlich angemessen.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) in mehreren Schritten zu prüfen. Neben der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße, die nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung im Land Sachsen-Anhalt für einen Zwei-Personen-Haushalt 60 m² beträgt, sind Wohnungsstandard und räumlicher Vergleichsmaßstab, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen, maßgeblich. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen ist im Ergebnis auf die sog. Produkttheorie abzustellen. Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Faktor wie die Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt. Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage der marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen, vielmehr muss die Behörde nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt auch eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen. Sie hat zu überprüfen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009; Az.: B 4 AS 30/08, RN 39). Im Einzelfall bedeutet dies, dass ein Hilfebedürftiger einen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen – auch über die Maximalwerte einer rechtmäßigen KdU-Richtlinie hinaus – haben kann, wenn er auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung nicht anmieten kann.
Soweit qualifizierte Mietspiegel bzw. valide Mietdatenbanken – wie im vorliegenden Fall – nicht existieren, ist es Aufgabe des Grundsicherungsträgers, die Angemessenheit der KdU anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.). Ausreichend ist, dass die vom Leistungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das hinreichende Gewähr bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 27/09). Fehlt es hieran, kommt ein Rückgriff auf die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht.
Ob die Werte der Richtlinien des Landkreises Harz bzw. des früheren Landkreises H. angemessen sind, kann und muss im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden. Die diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen, die der Senat verfahrensübergreifend im Januar 2010 durch Anfragen bei den Leistungsträgern begonnen hat und auf die die Antragsgegnerin noch nicht regiert hat, sind zu umfangreich, als dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens durchgeführt und abgeschlossen werden könnten. Zudem wollen die Beteiligten selbst diese Frage erst im Hauptsacheverfahren klären.
Jedenfalls kann auf die Rechtsprechung des 2. Senats (Beschluss vom 29. August 2006 (Az.: L 2 AS 17/06 ER) hier nicht zurückgegriffen werden, denn die dortigen Ermittlungen betrafen den vormaligen Landkreis Wernigerode und nicht den hier maßgeblichen vormaligen Landkreis H ...
Zwar übersteigt die von der Antragstellerin zu zahlende Kaltmiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung iHv 373,00 EUR (298,00 EUR + 75,00 EUR) den entsprechenden Richtlinienhöchstwert der Antragsgegnerin iHv 306,00 EUR (246,00 EUR + 60,00 EUR). Aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Wohnung konkret unangemessen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragstellerin hat vorgetragen und mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, sie und ihr Ehemann hätten vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht. Mehrfach hätten es Vermieter – wohl im Hinblick auf ihre negative Schufa-Auskunft – abgelehnt, mit ihnen einen Mietvertrag abzuschließen. Dies erscheint nach Lage des Falles angesichts der zuvor aufgelaufenen Mietschulden und der Insolvenz der Antragstellerin nach selbstständiger Tätigkeit nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus dem auf dem Mietangebot der HWX aufgebrachten Vermerk, dass die städtische Wohnungsbaugesellschaft wegen bestehender Mietschulden nicht bereit war, den Eheleuten wieder eine Wohnung zu vermieten (wenngleich der angegebene Zeitraum nicht zutreffen kann, denn ab Juni 2005 lebten die Antragstellerin und ihr Ehemann bereits in dem von einem privaten Vermieter angemieteten Haus).
Individuelle Erschwernisse bei der Wohnungssuche ergaben sich auch aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass dem Ehemann aufgrund seiner Erkrankung das Treppensteigen nicht mehr möglich ist. Insoweit musste eine Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses gefunden werden, oder dieses mit einem Aufzug ausgestattet sein. Dies dürfte die Anzahl der in Betracht kommenden und damit für die Antragstellerin konkret verfügbaren Wohnungen nochmals reduziert haben.
Soweit die Antragsgegnerin mit ihren im Beschwerdeverfahren vorgelegten, von ihr für angemessen erachteten drei Mietangeboten dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe eine den Kriterien der Antragstellerin entsprechende Wohnung nicht finden können, entgegentreten will, gelingt dies nicht. Die Angebote stammen aus dem Januar 2009, sodass schon nicht belegt ist, dass diese oder vergleichbare Angebote im Zeitraum der Wohnungssuche der Antragstellerin auf dem Mietwohnungsmarkt verfügbar waren. Die Wohnungen sind alle nicht im Erdgeschoss gelegen; Angaben zur Verfügbarkeit eines Aufzugs fehlen. Das Angebot der HWX war der Antragstellerin schon aufgrund ihrer Mietschulden bei dieser Wohnungsbaugesellschaft nicht zugänglich; die beiden anderen Angebote übersteigen jeweils nach ihren Kaltmietpreisen (iHv 255,45 EUR und 250,10 EUR) bereits den Grenzwert der Antragsgegnerin von 246,00 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt. Da die Betriebskostenvorauszahlungen in den beiden Angeboten nicht gesondert ausgewiesen sind, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob sie dem Höchstwert nach Richtlinie iHv 306,00 EUR entsprechen. Nach der ausgewiesenen Gesamtnutzungsgebühr (einschließlich Heizkostenvorauszahlung), die jedoch als sog. Bruttowarmmiete nach der Rechtsprechung des BSG nicht maßgeblich ist zur Beurteilung der Angemessenheit, entspricht nur das Angebot für die 49 m² große Wohnung noch den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin.
Zudem wecken die Angebote aufgrund ihrer Miethöhe – auch angesichts der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Einstufung der Stadt H. in die Mietstufe III nach WoGG – eher Zweifel daran, ob der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Angemessenheitswert im Fall der Antragstellerin zutreffend ist.
Da es dem Senat – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des Eilverfahrens eine eigene Feststellung des konkret angemessenen KdU-Wertes nicht möglich ist, kommt insoweit ein Rückgriff auf die Werte nach dem WoGG – in der aktuell gültigen Fassung – in Betracht, um vorläufig den angemessenen Preis einer Mietwohnung zu bestimmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 WoGG in der hier maßgeblichen, im Zeitraum vom 24. September bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung betrug der monatliche Höchstbetrag für Zwei-Personen-Haushalte in Gemeinden der Mietenstufe III, die für das Gebiet der Stadt H. galt (vgl. Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, S. 39), 402,00 EUR. Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Dieser Wert stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mittel den einzigen normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II derzeit angelehnt werden kann.
Ob die Werte der Höchstbeträge nach § 12 WoGG noch um 10% zu erhöhen sind, um eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden, aus dem Jahr 2001 stammenden Regelung auszugleichen, wie dies für § 8 WoGG a.F. angenommen wurde, bedarf hier einer abschließenden Entscheidung. Denn die von der Antragstellerin für ihre Wohnung zu entrichtende Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten erreicht den o.g. Grenzwert nicht. Die von ihr für die neue Wohnung zu zahlende Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten beträgt 373,00 EUR (298,00 EUR + 75,00 EUR). Sie liegt mithin unterhalb des Höchstbetrags für Zwei-Personen-Haushalte.
Selbst wenn man die seit dem 1. Januar 2009 gültige Liste der Mietenstufen der Gemeinden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (S. 66) zu Grunde legt, nach der nunmehr sowohl das Gebiet der Stadt H. als auch der gesamte Landkreis Harz in die Mietenstufe II eingruppiert worden sind, wird der danach maßgebliche Höchstbetrag iHv 380,00 EUR durch die von der Antragstellerin zu zahlende Miete nicht überschritten. Der Umzug ist daher voraussichtlich notwendig iSv § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in diesem Fall übernommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme der Kosten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde steht. Es handelt sich um ein "Kompetenz-Kann" (offen gelassen von Lang/ Link in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 87; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., RN 24; a.A. Berlit, a.a.O., § 22 RN 104). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung vor, hat der Grundsicherungsträger allenfalls einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Denn nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. RN 24; Berlit, a.a.O., RN 104 m.w.N.). Das Vorliegen eines atypischen Falles ist hier nicht erkennbar.
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Inanspruchnahme eines gewerblichen Umzugsunternehmens erforderlich war. Nach den vorliegenden Informationen über den Gesundheitszustand der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes waren die Eheleute zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Umzug allein zu bewältigen.
Da hier eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Es träfe die Antragstellerin härter, die begehrten Leistungen nicht zu erhalten, obwohl sie gerechtfertigt sind, als umgekehrt. Die Antragstellerin befindet sich aufgrund der Begleichung der Umzugskosten bzw. der zweimaligen Nichtzahlung der Miete in der konkreten Gefahr einer erneuten Wohnungskündigung. Der Antragsgegnerin ist es dagegen zumutbar, die Rückforderung der ggf. zu Unrecht gewährten Leistungen gegen die Antragstellerin durchzusetzen. Dies gilt hier umso mehr, als die Leistungen mit Blick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur im Darlehenswege begehrt (und gewährt) werden. Sie sind vorläufig – bis zu der Entscheidung der Hauptsache – durch regelmäßige Raten zu tilgen. Die der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Senats auferlegte Belastung wiegt daher nicht so schwer, weil die üblicherweise in Fällen der Leistungsgewährung nach Folgenabwägung bestehende Gefahr der faktischen Uneinbringlichkeit einer Rückforderung durch die konkrete Ausgestaltung als darlehensweise Leistungserbringung hier weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.
Die geltend gemachte Höhe der Umzugskosten von insgesamt "mindestens 985,92 EUR" dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin hat sich bemüht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, und im Vorfeld des Umzugs drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen eingeholt. Sie hat sich für das preislich in der Mitte rangierende Angebot entschieden, die Gründe dafür aber nicht erläutert. Da ein anerkennenswerter Grund jedoch im Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden ist, kommt eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nur in Höhe des preisgünstigsten Kostenvoranschlags in Betracht. Da – wie bereits ausgeführt – die Antragstellerin nur den auf sie entfallenden Anteil an den Umzugskosten von der Antragsgegnerin für sich beanspruchen kann, kann ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch nur ein Betrag iHv insgesamt 492,96 EUR – die Hälfte des günstigsten Angebots – bewilligt werden.
Die Bewilligung als Darlehen entspricht dem Antrag. Ob die darlehensweise Bewilligung in einen Zuschuss umgewandelt wird, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Angesichts des bisherigen aus der Akte ersichtlichen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin (mehrfache Verursachung von erheblichen Mietschulden sowie Energieschulden) hält es der Senat jedoch für angemessen, den Darlehensbetrag nicht direkt an die Antragstellerin auszahlen zu lassen. So wird sichergestellt, dass das Geld auch bei dem Gläubiger (hier Umzugsunternehmer oder Vermieter) ankommt, für den es bestimmt ist. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II dürften im Übrigen vorliegen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 ist zulässig und begründet.
Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden. Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.
Nach den obigen Ausführungen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR. Wie sich aus den Ausführungen zur Beschwerde in der Sache ergibt, hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und der dargelegten Erfolgsaussichten gemäß § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt im Verfahren L 5 AS 23/09 B ER aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und im Verfahren L 5 AS 24/09 B aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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