S 18 AL 309/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 AL 309/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2004 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 3. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 zurückzunehmen soweit eine Aufhebung der Arbeitslosenhilfe über die Höhe der der Klägerin zuerkannten Erwerbsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 18. Januar bis 23. Februar 2003 i.H.v. 217,56 EUR monatlich und für die Zeit ab 24. Februar bis 31. März 2003 i.H.v. 253,11 EUR monatlich hinaus erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 18. Januar bis 31. März 2003 wegen des Eintritts von Säumniszeiten strittig und die Nachzahlung von Alhi für diesen Zeitraum. Die 1960 geborene Klägerin bezog seit 26. Juni 1999 Arbeitslosengeld und ab 20. Juni 2000 Alhi. Zuletzt bezog sie Alhi ab 1. Januar bis 17. Januar 2003 i.H.v. 88,83 EUR wöchentlich. Der ärztliche Dienst der Beklagten erstellte am 19. Dezember 2002 ein Gutachten nach Aktenlage über das medizinische Leistungsbild der Klägerin. Die Beklagte lud die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 zum 17. Januar 2003 zu einer Vorsprache im Arbeitsamt ein, um mit ihr über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation zu sprechen. In dem Schreiben war ausgeführt: "Nach dem Ärztlichen Gutachten ist ihr persönliches Erscheinen möglich". Das Schreiben enthielt eine Widerspruchsbelehrung und eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass die Klägerin für die Dauer von zwei Wochen keine Leistungen erhalten könne, wenn sie den Meldetermin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehme. Weiterhin war ausgeführt, dass soweit der Aufforderung zur Meldung nicht nachgekommen werde, das Arbeitsamt unverzüglich über die maßgeblichen Gründe unterrichtet werden solle und grundsätzlich diese Gründe durch geeignete Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit) zu belegen seien.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 16. Januar 2003 mit, dass sie der Meldeaufforderung nicht nachkommen werde, da sie seit 6. Januar 1998 arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie fügte ein ärztliches Attest der Praktischen Ärztin Dr. G. vom 2. Januar 2003 bei, in welchem diese ausführte, dass die Klägerin weiterhin und bis auf weiteres arbeitsunfähig krank sei. Zum Termin erschien die Klägerin nicht, als Vertreterin erschien ihre Mutter. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 lud die Beklagte die Klägerin zum 28. Januar 2003 zu einer weiteren Vorsprache ein, um mit ihr über ihre berufliche Situation zu sprechen. Auch dieses Schreiben enthielt eine Widerspruchsbelehrung und eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass bis zu einer erneuten persönlichen Meldung, zumindest aber für vier weitere Wochen, die Klägerin keine Leistungen erhalten könne, wenn sie erneut den Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen werde. Die Klägerin teilte schriftlich mit, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, da sie seit dem 28. November 2002 arbeitsunfähig erkrankt sei. Es waren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von Dr. G., mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 19. Februar 2003 beigefügt. Die Klägerin erschien zu dem Termin nicht und legte gegen die Melde-aufforderungen Widerspruch ein. Zum Termin erschien ihre Mutter. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung zum 17. Januar 2003 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nach dem ärztlichen Gutachten in der Lage, die zuständige Dienststelle des Arbeitsamtes aufzusuchen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung zum 27. Januar 2003 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 24. Februar bzw. 3. März 2003 Klage erhoben (S 8 AL 254/03).

Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung ab 18. Januar 2003 auf, da die Klägerin ihrer Meldepflicht zweimal nicht nachgekommen sei und ihr Leistungsanspruch daher ruhe. Hiergegen legte die Klägerin am 2. März 2003 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 7. März 2004, eingegangen am 8. März 2004, teilte die Klägerin u.a. mit, die Meldeaufforderungen sowie alle Bescheide, die aus den ohne Rechtsgrundlage erstellten Meldeaufforderungen resultierten, seien aufzuheben. Das Gericht wertete dies als Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage im Verfahren S 8 AL 254/03 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 5 AL 106/04) hat die Klägerin im Termin am 10. Mai 2007 vor dem Landessozialgericht zurückgenommen.

Mit Bescheiden vom 20. Februar und 26. August 2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) der Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Oktober 2000 bzw. ab 1. Mai 1998. Für die Zeit ab 1. Juli 2002 betrug der monatliche Zahlbetrag der Rente 217,56 EUR netto und ab 24. Februar 2003 253,11 EUR (Bescheid der Rentenversicherung vom 5. Dezember 2003).

Nach Einschaltung des Datenschutzbeauftragten stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2003 der Vernichtung und Löschung medizinischer Unterlagen über die Klägerin zu. Das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2002 wurde aus der Leistungsakte entfernt.

Bereits am 23. November 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 3. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 mit der Begründung, dass durch die Vernichtung der medizinischen Gutachten auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Meldeaufforderung entfallen seien. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 30. November 2004 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. März 2005 Klage erhoben. Sie sei seit 28. November 2002 durchgehend krankgeschrieben, somit auch zum Zeitpunkt der Meldeaufforderungen. In der Vergangenheit seien die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch von der Beklagten akzeptiert worden. Da die arbeitsamtsärztlichen Gutachten vernichtet worden seien, sei ein Verweis hierauf unzulässig. Die auf der Rückseite der Meldeaufforderungen angegebene Rechtsfolgenbelehrung enthalte den Hinweis, dass bei Arbeitsunfähigkeit hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen sei. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß, den Bescheid vom 30. November 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 Alhi nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Oktober 2009 wurde der Klägerin der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. März 2003 mit Zahlungsdatum vom 31. März 2003 gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Ent¬scheidungsfindung vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Über die Klage konnte im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage ist auch zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid über die Aufhebung von Alhi für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 zurückzunehmen, soweit eine Aufhebung über den der Klägerin für diesen Zeitraum zugeflossenen Rentenbetrag hinaus erfolgt ist und der Klägerin ab 18. Januar bis 31. März 2003 Alhi in Höhe des Differenzbetrages zwischen Alhi und Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres, in dem der Antrag auf Rücknahme gestellt wurde, erbracht (§ 44 Abs. 4 S.1 i.V.m. S. 2 i.V.m. S. 3 SGB X).

Der Aufhebungsbescheid der Beklagten beruht auf § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Soweit die Beklagte damit die frühere Alhi-Bewilligung für die Zeit ab Beginn der laufenden Rentennachzahlung (1. April 2003) aufgehoben hat, ist diese als rechtmäßig anzusehen, da die Beklagte nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt war, die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, denn die Klägerin begehrt nicht die Bewilligung von Alhi über den 31. März 2003 hinaus.

Die Aufhebung für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 lässt sich nicht auf § 145 Abs. 1 i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung stützen. Nach den genannten Vorschriften ruht der Anspruch auf Alhi während einer Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes sich zu melden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Gemäß § 145 S. 2 i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III verlängert sich die Säumniszeit bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen um mindestens vier Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt. Unstreitig sind die Meldeaufforderungen der Klägerin zugegangen und sie hat von ihnen Kenntnis genommen. Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin die Termine nicht wahrgenommen hat. Erforderlich ist immer das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen, dass eines Vertreters – hier das Erscheinen der Mutter der Klägerin – genügt nicht (Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 145 Rdn. 6). Die Klägerin kann sich allerdings auf einen wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen berufen. Sie hat jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Atteste über ihre Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Nach Aktenlage ist weiterhin bekannt, dass bei der Klägerin eine schwere organisch bedingte zirkadiane Rhythmusstörung mit Hauptschlafphase am Tag bestand. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, warum an den ärztlichen Attesten zu zweifeln sein sollte. Soweit sich die Beklagte auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2002 beruft, ist festzustellen, dass dieses lediglich nach Aktenlage erstellt wurde. Unabhängig davon ist auch die Rechtsfolgenbelehrung in den Meldeaufforderungen zu beanstanden. Die Belehrung darf den Adressaten nicht im Zweifel darüber lassen, welche Folgen sein Nichterscheinen unter welchen Umständen nach sich zieht (BSG, Urteil vom 20. März 1980 – 7 RAr 21/79SozR 4100 § 132 Nr. 1). Das Einladungsformular der Beklagten führt jedoch ausdrücklich die Möglichkeit auf, die Nichtwahrnahme der Aufforderung zur Meldung durch eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu entschuldigen. Genau dies hat die Klägerin getan. Wenn die Beklagte dies trotz eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, so wäre es angezeigt gewesen, hierüber die Klägerin vor dem Termin in Kenntnis zu setzen und darzulegen, aus welchen Gründen konkret die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht akzeptiert werden. Der Hinweis in dem Einladungsschreiben vom 27. Dezember 2002 ist nicht hilfreich; dort wird lediglich ausgeführt, dass nach dem Ärztlichen Gutachten ein persönliches Erscheinen möglich sei. Dieses Gutachten war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bekannt gegeben. In der Einladung vom 17. Januar 2003 findet sich lediglich die Aussage, dass für das Nichterscheinen am 18. Januar 2003 kein wichtiger Grund mitgeteilt worden sei, obwohl die Klägerin ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit eingereicht hatte. Die Kammer erachtet aufgrund dieser Umstände die Rechtsfolgenbelehrung als nicht ausreichend.

Die Beklagte kann die vollständige Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 auch nicht auf § 48 SGB X i.V.m. § 142 Abs. 1 Nr. 4, § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III stützen. Gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 4, 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III ruht der Anspruch auf Alhi für die Zeit, für die dem Arbeitslosen Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt worden ist. Zuerkannt i.S. des § 142 Abs. 1 SGB III ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 7 Rar 24/91 – BSGE 70, 51 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3). Der Zweck der Ruhensregelung, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1991 a.a.O.), rechtfertigt die Rechtsfolge des Ruhens in dem Sinne, dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem aus der Bewilligung folgenden Anspruch auf Alhi zusteht. Dieser Umstand enthält deshalb eine rechtserhebliche und damit wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das Ruhen nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III erfasst den Anspruch auf Alhi in vollem Umfang unabhängig von der Höhe der Rente. Damit kommt es für die Anwendung der Ruhensregelung nicht darauf an, ob die Altersrente den Lebensunterhalt der Klägerin tatsächlich sicherstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1986 – 7 Rar 33/85 – BSGE 60, 180, 182 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; Urteil vom 8. Juli 1993 – 7 Rar 64/92 – BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4). Die Rente für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 wurde der Klägerin zuerkannt, da sie die Nachzahlung für diesen Zeitraum mit Zahldatum vom 31. März 2003 erhalten hat.

Der Zeitpunkt der Zuerkennung liegt damit erst nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 3. Februar 2003, so dass die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht zur vollständigen Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit berechtigt war.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Die Vorschrift schränkt den Vertrauensschutz in den Verwaltungsakt ein, aber nur, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist. Der Betroffene soll also nur in dem Umfang, in dem er eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung einer Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesetzt sein. Dies bedeutet, dass das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 Rar 55/84 – SozR 1300 § 48 Nr. 22; Urteil vom 13. August 1986 – 7 RAr 33/85BSGE 60, 180, 184 f. = SozR 1300 § 48 Nr. 26). Die Aufhebungsentscheidung für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 ist daher in Höhe der bewilligten Rente nicht zu beanstanden.

Für die vollständige rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung kommt daher nur noch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Da die Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgen soll, soweit der Betroffene wusste oder wissen musste, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen ist, kann der begünstigende Verwaltungsakt erst von dem Zeitpunkt an aufgehoben werden, in dem der Betroffene bösgläubig geworden ist. Das Wissen bzw. Wissen müssen muss sich darauf beziehen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Die rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes ist daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht schon dann möglich, wenn der Betroffene weiß, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen kommen wird. Erst wenn das Ruhen tatsächlich bewirkt ist, kann der Betroffene bösgläubig werden. Das aber bedeutet, dass ein Alhi-Empfänger, der wie die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, vor dem Zuerkennen der Rente weder wissen kann noch wissen muss, dass der Anspruch auf Alhi zum Ruhen gekommen ist, selbst wenn ihm die Regelungen der §§ 142 Abs. 1 Nr. 4, 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III bekannt sind; denn wie ausgeführt, bewirkt nicht schon der bloße Anspruch auf Rente das Ruhen des Anspruchs auf Alhi, vielmehr muss der zum Ruhen führende Anspruch zuerkannt sein, um die Ruhenswirkung auszulösen. Die Erkenntnis, dass in der Zukunft ein Ruhen eintreten wird, wenn die beantragte Rente zuerkannt sein wird, reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84SozR 1300 § 48 Nr. 22; Urteil vom 20. September 2001 – B 11 AL 35/01 RBSGE 89, 13 ff.). So ist es aber hier; denn die Ruhenswirkung tritt erst mit der Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitsrente für den strittigen Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 ein. Eine Rente ist - wie ausgeführt – i.S. des § 142 Abs. 1 SGB III zuerkannt, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Leistungen an den Berechtigten zu erbringen hat. Dies ist bei Rentennachzahlungen, die zur Befriedigung von Ersatzansprüchen einbehalten werden, regelmäßig nicht der Fall. Denn der Zweck der Ruhensvorschrift besteht darin, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten. Von einer "Zuerkennung" i.S. des § 142 Abs. 1 SGB III kann aber erst ab Zahlungseingang ausgegangen werden bzw. ab Eingang einer eindeutigen Mitteilung, die bewilligte Rente sei auch für die Zeit vom 18. Januar bis 31. März 2003 an die Klägerin auszuzahlen (BSG, Urteil vom 20. September 2001 a.a.O.). Vorliegend kann von einer Zuerkennung damit erst ab Zahlungseingang der Nachzahlung bei der Klägerin und damit nach dem 31. März 2003 ausgegangen werden. Der Rentenbescheid vom 20. Februar 2003 begründet dagegen noch keine Zuerkennung, denn hier war noch der gesamte Nachzahlungsbetrag zur Prüfung von Erstattungsansprüchen als vorläufig einbehalten ausgewiesen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin wegen einer durch Merkblatt der Beklagten erfolgten Belehrung über die Ruhenswirkung einer Rentenbewilligung zumindest grob fahrlässiges Nichtwissen um diese Rechtsfolge vorgehalten werden kann (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 19. Februar 1986 a.a.O.).

Die Beklagte wird nunmehr die der Klägerin für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 zustehende Alhi (Differenzbetrag zwischen zuerkannter Erwerbsunfähigkeitsrente und Leistungsanspruch auf Alhi) unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu zu berechnen und nach entsprechender Bewilligung eine Nachzahlung für diesen Zeitraum zu erbringen haben. Der Antrag nach § 44 SGB X wurde von der Klägerin 2004 gestellt, so dass einer bis Anfang 2003 zurückwirkenden Leistung nach § 44 Abs. 4 SGB X nichts im Wege steht. Nach dem Rentenbescheid vom 5. Dezember 2003 hat die Klägerin ab 1. Januar 2003 bis 23. Februar 2003 einen monatliche Rente von 217,56 EUR netto und für die Zeit ab 24. Februar bis 31. März 2003 von 253,11 EUR erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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