Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 124/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 2/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Gemäß §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a Rdnr. 7, 7a, 7b m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 30.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Recht gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom 24.07.2009 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt ist in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten:
Für die Zeit der Ausübung der Beschäftigung vom 24.07.2009 bis zum 31.07.2009 (letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen, denn die Beschäftigung ging im zeitlichen Umfang über die in § 119 Abs. 3 S. 1 SGB III bezeichnete Grenze (weniger als 15 Stunden wöchentlich) hinaus, womit die Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und damit die Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) entfallen ist.
Für die anschließende Zeit (01.08.2009 bis 22.09.2009) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen, weil die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Die Wirkung der Meldung erlischt nach dieser Vorschrift mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Klägerin hat die Arbeitsaufnahme am 24.07.2009 nicht unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist nur dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgt (BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R). Die Klägerin hat - nachdem die Beklagte durch eine Überschneidungsmitteilung von der Arbeitsaufnahme erfahren hatte - diese erst im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung am 25.09.2009 mitgeteilt. Auch wenn eine für alle Fallgestaltungen geltende Frist zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme im Sinne des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht gilt, ist die Ausschöpfung einer Frist von mehr als zwei Monaten jedenfalls nicht mehr unverzüglich (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 122 Rdnr. 35; Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 Rdnr. 48; zu weitgehend für eine 6-Wochen-Frist, Winkler, Info also 1997, 126 (131)).
Die Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 SGB X vorliegen. Der Verwaltungsakt unterliegt hiernach der Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) bzw. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Die Klägerin hat ihre Mitteilungspflicht verletzt. Die Arbeitsaufnahme war der Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen. Dies hat die Klägerin mindestens grob fahrlässig unterlassen. Nach dem im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff handelt grob fahrlässig, wer aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung eines Umstandes verpflichtet war, oder wer dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (zum subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff vgl. u. a. BSG, Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2009 - L 8 R 210/08 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien trifft die Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Tatsache, dass Arbeitslosengeld nur gezahlt wird, wenn Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ist eine Selbstverständlichkeit, so dass die Nichtmitteilung einer Arbeitsaufnahme regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Klägerin hat dementsprechend auch nicht vorgetragen, dass sie der Meinung war, trotz der Arbeitsaufnahme während der Ausübung der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Abgesehen davon hat die Beklagte die Klägerin im Merkblatt für Arbeitslose zutreffend und verständlich darüber belehrt, dass sie die Agentur für Arbeit "sofort benachrichtigen" muss, wenn sie eine berufliche Tätigkeit aufnimmt.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe auf die Zusage der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, Frau N, die Arbeitsaufnahme bei der Beklagten unverzüglich anzumelden, vertraut. Die Geltung der Mitteilungspflichten für denjenigen, der Leistungen in Anspruch nimmt, ist ebenfalls eine Selbstverständlichkeit, die mit einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen erkannt werden kann. Abgesehen davon hat die Beklagte im erwähnten Merkblatt verständlich, deutlich und fett gedruckt folgenden Hinweis erteilt: "Verlassen Sie sich auch nicht auf evtl. Zusagen anderer, z. B. Ihres Arbeitgebers, ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet".
Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, sie habe wegen mangelnder Sprachkenntnisse die Hinweise der Beklagten nicht verstanden. Es ist einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Leistungsempfänger im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten ohne Weiteres zuzumuten, alles erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2009 - L 8 R 210/08).
Der Umstand, dass Arbeitslosengeld nur bis zur Aufnahme einer Beschäftigung beansprucht werden kann, ist aus Sicht des Senats zudem derart evident, dass der Betroffene unter Zugrundelegung einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen erkennen kann, dass der Leistungsanspruch mit Arbeitsaufnahme wegfällt, so dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vorliegen.
Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
Die Rückforderung überzahlter Leistungen hat die Beklagte zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Gemäß §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a Rdnr. 7, 7a, 7b m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 30.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Recht gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom 24.07.2009 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt ist in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten:
Für die Zeit der Ausübung der Beschäftigung vom 24.07.2009 bis zum 31.07.2009 (letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen, denn die Beschäftigung ging im zeitlichen Umfang über die in § 119 Abs. 3 S. 1 SGB III bezeichnete Grenze (weniger als 15 Stunden wöchentlich) hinaus, womit die Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und damit die Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) entfallen ist.
Für die anschließende Zeit (01.08.2009 bis 22.09.2009) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen, weil die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Die Wirkung der Meldung erlischt nach dieser Vorschrift mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Klägerin hat die Arbeitsaufnahme am 24.07.2009 nicht unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist nur dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgt (BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R). Die Klägerin hat - nachdem die Beklagte durch eine Überschneidungsmitteilung von der Arbeitsaufnahme erfahren hatte - diese erst im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung am 25.09.2009 mitgeteilt. Auch wenn eine für alle Fallgestaltungen geltende Frist zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme im Sinne des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht gilt, ist die Ausschöpfung einer Frist von mehr als zwei Monaten jedenfalls nicht mehr unverzüglich (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 122 Rdnr. 35; Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 Rdnr. 48; zu weitgehend für eine 6-Wochen-Frist, Winkler, Info also 1997, 126 (131)).
Die Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 SGB X vorliegen. Der Verwaltungsakt unterliegt hiernach der Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) bzw. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Die Klägerin hat ihre Mitteilungspflicht verletzt. Die Arbeitsaufnahme war der Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen. Dies hat die Klägerin mindestens grob fahrlässig unterlassen. Nach dem im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff handelt grob fahrlässig, wer aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung eines Umstandes verpflichtet war, oder wer dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (zum subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff vgl. u. a. BSG, Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2009 - L 8 R 210/08 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien trifft die Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Tatsache, dass Arbeitslosengeld nur gezahlt wird, wenn Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ist eine Selbstverständlichkeit, so dass die Nichtmitteilung einer Arbeitsaufnahme regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Klägerin hat dementsprechend auch nicht vorgetragen, dass sie der Meinung war, trotz der Arbeitsaufnahme während der Ausübung der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Abgesehen davon hat die Beklagte die Klägerin im Merkblatt für Arbeitslose zutreffend und verständlich darüber belehrt, dass sie die Agentur für Arbeit "sofort benachrichtigen" muss, wenn sie eine berufliche Tätigkeit aufnimmt.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe auf die Zusage der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, Frau N, die Arbeitsaufnahme bei der Beklagten unverzüglich anzumelden, vertraut. Die Geltung der Mitteilungspflichten für denjenigen, der Leistungen in Anspruch nimmt, ist ebenfalls eine Selbstverständlichkeit, die mit einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen erkannt werden kann. Abgesehen davon hat die Beklagte im erwähnten Merkblatt verständlich, deutlich und fett gedruckt folgenden Hinweis erteilt: "Verlassen Sie sich auch nicht auf evtl. Zusagen anderer, z. B. Ihres Arbeitgebers, ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet".
Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, sie habe wegen mangelnder Sprachkenntnisse die Hinweise der Beklagten nicht verstanden. Es ist einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Leistungsempfänger im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten ohne Weiteres zuzumuten, alles erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2009 - L 8 R 210/08).
Der Umstand, dass Arbeitslosengeld nur bis zur Aufnahme einer Beschäftigung beansprucht werden kann, ist aus Sicht des Senats zudem derart evident, dass der Betroffene unter Zugrundelegung einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen erkennen kann, dass der Leistungsanspruch mit Arbeitsaufnahme wegfällt, so dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vorliegen.
Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
Die Rückforderung überzahlter Leistungen hat die Beklagte zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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