S 17 (11) KR 157/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 (11) KR 157/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.455,12 Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2005 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 29.455,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von 29.455,12 Euro als Restforderung aus der Lieferung von Impfstoffen für den Sprechstundenbedarf.

Der Kläger ist Apotheker und spezialisiert auf die deutschlandweite Belieferung von Ärzten mit Impfstoffen als Sprechstundenbedarf. Im Rahmen der Lieferung von verschreibungspflichtigen Impfstoffen an Ärzte zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen rechnete er gegenüber der Beklagten und anderen Krankenkassen auf der Grundlage des Arzneilieferungsvertrages vom 16.09.2002 nach § 129 Abs. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ab. Die Impfstoffe bezog der Kläger von pharmazeutischen Unternehmen zu von ihm mit diesen individuell verhandelten und vereinbarten Einkaufspreisen. Diese lieferte er an die Vertragsärzte als Sprechstundenbedarf zu Preisen unterhalb der im Arzneilieferungsvertrag vorgesehenen Obergrenzen zu frei festgelegten Preisen aus und rechnete sie gegenüber der Beklagten ab. In den Jahren 2003 und 2004 beglich diese die jeweils monatlich abgerechneten Beträge ohne hierbei Herstellerrabatte von den durch den Kläger abgerechneten Beträgen in Abzug zu bringen. Am 22.04.2005 kürzte die Beklagte die Gesamtabrechnung des Klägers für den Abrechnungszeitraum März 2005 um einen Betrag von 29.455,12 Euro. Die Kürzung begründete sie mit einer Reduzierung des Rechnungsbetrages der Abrechnung des Klägers für Januar 2004 um 16 % durch Abzug des Herstellerrabattes auf Impfstoffe im Sprechstundenbedarf. Die dem Herstellerrabatt unterzogenen Impfstoffe entfallen auf insgesamt neun verschiedene pharmazeutische Unternehmer.

Da die Beklagte auf den Einspruch des Klägers unter Fristsetzung zum 16.05.2005 zur Rückerstattung des einbehaltenen Betrages nicht bereit war, hat der Kläger am 01.07.2005 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Die Beklagte sei nicht berechtigt, von den Zahlungsansprüchen des Klägers einen Herstellerrabatt auf die im Januar 2004 abgerechneten Impfstoffe für den Sprechstundenbedarf in Abzug zu bringen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Regelung des § 130 a SGB V a.F. über den Herstellerrabatt finde auf die Abgabe von Impfstoffen an Ärzte keine Anwendung. Insbesondere gelte die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bei der Abgabe solcher Impfstoffe an Ärzte gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 a AMPreisV nicht. Es fehle insoweit auch an einem einheitlichen Herstellerabgabepreis i.S. des § 3 Abs. 2 AMPreisV. Vielmehr herrsche ein freier Preiswettbewerb. Bereits aus dem Wortlaut des § 130 a Abs. 1 SGB V a.F., wonach sich der Herstellerrabatt ausgehend von dem "Herstellerabgabepreis" berechnet, ergebe sich dessen Unanwendbarkeit. Bemessungsgrundlage für den Abschlag nach § 130 a SGB V a.F. sei somit der Herstellerabgabepreis. Dieser sei gemäß §§ 2 f. AMPreisV ein bundesweit einheitlicher Preis, der somit nur innerhalb des Geltungsbereichs der AMPreisV existiere. Auf die in Rede stehende Abgabe von Impfstoffen für den Sprechstundenbedarf an Ärzte finde die AMPreisV gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 a AMPreisV jedoch gerade keine Anwendung. Unter Bezugnahme auf diverse Schreiben hat sich der Kläger darauf berufen, dass diese Rechtsauffassung auch diejenige des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung sei. Die Gesetzesänderung des § 130 a Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 01.05.2006 durch Art. 1 Nr. 7 a (und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.2006) sei nach dem Willen des Gesetzgebers rein deklaratorisch. Der Abschlag nach § 130 a SGB V habe für nicht preisgebundene Impfstoffabgaben an Ärzte von Anfang an nicht gelten sollen. Nach § 17 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrages müsse eine ordnungsgemäße Beanstandung durch die Beklagte innerhalb einer 12-monatigen Beanstandungsfrist nach Schluss des Quartals erfolgen, in dem die Datenträger und Verordnungen eingegangen sowie die Images bereitgehalten worden seien. Diese Frist sei im Kürzungszeitpunkt durch die Beklagte verstrichen gewesen, so dass sie bereits aus diesem Grund den ihr vermeindlich zustehenden Rabatt nicht mehr geltend machen könne.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.455,12 Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2005 zu zahlen,

hilfsweise die folgenden pharmazeutischen Unternehmen beizuladen:

- H. GmbH & Co. KG, 00000 I. Beizuladene zu 1)
- T. GmbH, 00000 M., Beizuladene zu 2)
- X. GmbH, 00000 N., Beizuladene zu 3)
- D. GmbH & Co., 00000 N., Beizuladene zu 4)
- C., 00000 I., Beizuladene zu 5)
- J. GmbH, 00000 I. Beizuladene zu 6).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Krankenkasse erhalte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 130 a Abs. 1 a, 1 SGB V a.F. von Apotheken einen Abschlag von 16 % für die zu Lasten der Krankenkasse abgegebenen Arzneimittel. Die Impfstoffe, welche der Kläger als Sprechstundenbedarf an Ärzte ausgeliefert habe, seien Arzneimittel i.S dieser Norm und unterfielen der Rabattierungspflicht, da sie zu Lasten der Beklagten abgegeben worden seien. Dabei sei ohne Bedeutung, dass sie im Rahmen des Sprechstundenbedarfs geliefert worden seien. Für § 130 a Abs. 3 SGB V sei lediglich relevant, ob ein Festbetrag gelte; das Erfordernis der Geltung der AMPreisV sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Die Lieferung und Berechnung der Impfstoffe durch den Kläger nach der AMPreisV sei zulässig und werde von der Beklagten nicht beanstandet. Eine Beiladung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen sei weder notwendig noch zweckmäßig, da diese an dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis nach den zugrunde liegenden Normen nicht beteiligt seien. Ein bloßes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begründe zudem nicht die Zweckmäßigkeit der Beiladung. Die Gesetzesänderung des § 130 a SGB V durch Einfügung des Satzes 2 zum 01.05.2006 habe konstitutive Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt seien durch die Beklagte insgesamt keine Kürzungen in vergleichbaren Fällen mehr erfolgt. Im Hinblick auf diesen zum Musterstreitverfahren ausgewählten Rechtsstreit, seien durch diverse mit Apotheken geschlossene Unterwerfungsvereinbarungen noch weitere Beträge offen.

Das Gericht hat die Streitakte des zum Ruhen gebrachten Verfahrens des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe e.V. gegen das pharmazeutische Unternehmen X. AG zum Aktenzeichen S 16 KR 133/07 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Streitakte des Sozialgerichts Münster, Az. S 16 KR 133/07, verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Ein Vorverfahren ist für die allgemeine Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht erforderlich.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 29.455,12 Euro, der im März 2005 als Herstellerrabatt nach § 130 a Abs. 1 bzw.1 a SGB V a.F. von dem im Januar 2004 durch den Kläger gegenüber der Beklagten abgerechneten Betrag in Abzug gebracht worden ist.

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag zu Unrecht von dem Vergütungsanspruch des Klägers aus Arzneimittellieferungen in Abzug gebracht. Die Beklagte kann von dem Kläger für im Januar 2004 an Ärzte gelieferte Impfstoffe des Sprechstundenbedarfs nicht den Herstellerrabatt in Höhe von 16 v.H. nach § 130 a Abs. 1 a, Abs. 1 SGB V a.F. in Abzug bringen. § 130 a SGB V sah in der vom 01.01.2004 bis 05.09.2005 geltenden Fassung vor, dass Krankenkassen von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 v.H. des Herstellerabgabepreises erhalten (§ 130 a Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F.). Gemäß § 130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. § 130 a Abs. 1 a SGB V a.F. sieht für das Jahr 2004 abweichend von § 130 a Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel von 16 v.H. vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt der in § 130 a Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. geregelte Herstellerrabatt nur für solche Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Arzneimittel-Preisvorschriften, somit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder aufgrund des § 129 Abs. 5 a SGB V, bestimmt sind (BSG, Urteil vom 28.07.2008, Az. B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161 ff.). Dass der Herstellerrabatt nur für solche Fertigarzneimittel zu entrichten ist, für die die Arzneimittel-Preisvorschriften gelten, ist mit Wirkung vom 01.05.2006 ausdrücklich in § 130 a Abs. 1 Satz 5 SGB V (eingefügt durch Art. 1, 7 a des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung - AVWG - vom 26.04.2006, BGBl. I 984) geregelt. Ab dieser Gesetzesänderung hat die Beklagte angabegemäß auch keine Herstellerrabatte von Impfstofflieferungen durch Apotheken an Ärzte für den Sprechstundenbedarf mehr in Abzug gebracht. Das BSG hat aber in seiner zu § 130 a SGB V a.F. ergangenen Entscheidung vom 28.07.2008 unter Inbezugnahme und Auswertung der Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des AVWG der Fraktionen der CDU/CSU und SPD festgestellt, dass auch vor der Gesetzesänderung zum 01.05.2006 der Herstellerrabatt nur für solche Fertigarzneimittel galt, deren Apothekenabgabepreise aufgrund von Preisvorschriften nach dem AMG oder § 129 Abs. 5 a SGB V bestimmt waren (BSG, Urteil vom 28.07.2008, Az. B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161 ff.). Nach dieser Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, ist die durch Einführung des zusätzlichen Abs. 1 Satz 5 erfolgte Neuregelung des § 130 a SGB V rein deklaratorischer Natur, hat eine Einschränkung des Anwendungsfeldes von Herstellerrabatten gerade nicht begründet und war gerade deshalb erforderlich, weil einzelne Krankenkassen – wie vorliegend die Beklagte – für nicht preisgebundene Arzneimittel von Apotheken Abschläge nach § 130 a SGB V a.F. verlangt haben. Nach den insoweit übereinstimmenden Empfehlungen des Ausschuses für Gesundheit des Deutschen Bundestages sowie der Spitzenverbände der Krankenkassen ist im Rahmen des § 130 a SGB V auch in seiner ursprünglichen Fassung danach zu differenzieren, ob der Apothekenabgabepreis von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln aufgrund von Preisvorschriften nach dem AMG bestimmt wird, so dass ein Herstellerabschlag seit 2003 in Abzug zu bringen ist. Dagegen erlangten die gesetzlichen Rabatte nach § 130 a SGB V a.F. keine Geltung für Arzneimittel, deren Preise frei vereinbart werden konnten (BSG a.a.O.).

Vorliegend gelten die nach dem Preisrecht des AMG für apothekenpflichtige Arzneimittel geltenden einheitlichen Apothekenabgabepreise für die durch den Kläger unmittelbar an Ärzte auf sog. Sprechstundenbedarfsrezepte gelieferten Impfstoffe im Rahmen des Sprechstundenbedarfs jedoch gerade nicht. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 a AMPreisV, wonach Impfstoffe, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmt sind und die an Krankenhäuser, Gesundheitsämter oder Ärzte abgegeben werden, von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Gemäß § 78 Abs. 3 AMG ist ein einheitlicher Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die AMPreisV bestimmt sind. In Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die AMPreisV festlegt, ergibt sich hierdurch ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Wie von dem Kläger dargelegt, ergibt sich im Rahmen dieses Beschaffungsweges von verschreibungspflichtigen Impfstoffen durch deren Abgabe von dem Apotheker unmittelbar an den Versicherten, d.h. den Endverbraucher, ein Preis, von dem der Herstellerrabatt in Abzug zu bringen ist. Dieser Preis kann im Einzelfall höher sein, als der von den beteiligten pharmazeutischen Unternehmen und dem Kläger frei verhandelte Preis bei unmittelbarer – von der AMPreisV ausgenommenen – Belieferung der Ärzte durch den Kläger bzw. Apotheken für den Sprechstundenbedarf. In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation, der nur von wenigen Apothekern vorgenommenen direkten Belieferung von Ärzten mit Impfstoffen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs, ist zu berücksichtigen, dass infolge der fehlenden Preisbindung sich ein Anknüpfungspunkt für die im Jahr 2004 nach § 130 a Abs. 1 a SGB V in Abzug zu bringenden 16 v.H., mithin ein fester Herstellerabgabepreis fehlt. Es mangelt damit bereits an einem Ausgangspreis, von dem die 16 v.H. in Abzug zu bringen sind. Für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der im Wettbewerb des Marktes verhandelten Preise um zusätzliche 16 v.H. fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die pharmazeutischen Unternehmer, deren Impfstofflieferungen durch die Kürzung der Beklagten betroffen waren, waren nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen. Auch zu einer einfachen Beiladung der pharmazeutischen Unternehmer nach § 75 Abs. 1 SGG sah sich die Kammer nicht veranlasst. Die von dem pharmazeutischen Unternehmer I. AG, der Beklagter des zum Ruhen gebrachten Parallelverfahrens vor dem Sozialgericht Münster, S 16 KR 133/07, ist, beantragte Beiladung war schon deshalb nicht geboten, da von den streitgegenständlichen Kürzungen keine Produkte des Unternehmens betroffen sind.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 69 SGB V i.V.m. § 86 Abs. 3, 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007, Az. B 3 KR 10/06 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf §197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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