S 3 SF 26/10 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SF 26/10 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2009 wird dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf insgesamt 409,96 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der zugunsten des Klägers erstattungsfähigen Kosten für das abgeschlossene Klageverfahren.

In dem schwerbehindertenrechtlichen Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Dabei wandte er sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008, mit dem kein GdB von wenigstens 20 anerkannt wurde. In dem Klageverfahren forderte das Gericht diverse Befundberichte an und übersandte diese den Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme. Daraufhin gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.04.2009 ein Vergleichsangebot ab. Darin erklärte er sich bereit, einen GdB von 30 ab November 2008 festzustellen und zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zu 1/3 zu übernehmen. Am 23.04.2009 erfolgte ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und Mitarbeitern des Beklagten, in dem eine Einigung über eine Kostenquote von 1/2 hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren und die Beendigung des Streitverfahrens durch Annahme des schriftlichen Vergleichs erzielt werden konnte. Demnach teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit Schriftsatz vom 24.04.2009 mit, dass eine Einigung erzielt worden sei und das Vergleichsangebot des Beklagten vom 06.04.2009 mit der Maßgabe angenommen werde, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte übernommen werden. Mit Schriftsatz vom 23.04.2009 teilte der Beklagte mit, dass das Vergleichsangebot hinsichtlich der Kostenquote entsprechend abgeändert werde. Mit Schriftsatz vom 02.05.2009 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers sein Einverständnis hinsichtlich des abgeänderten Vergleichsvorschlags. Der auf diese Weise zwischen den Beteiligten geschlossene schriftliche Vergleich wurde mit Beschluss der Kammer vom 03.09.2009 gemäß §§ 101, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozeßordnung (ZPO) festgestellt.

Bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2009 beantragte der Kläger bei Gericht die Kostenfestsetzung wie folgt:

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 RVG 300,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Vergleichsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG 9,00 EUR Abwesenheitspauschale nach Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 739,00 EUR Umsatzsteuer 19 % nach Nr. 7008 VV RVG 140,40 EUR Gesamtsumme 879,40 EUR davon die Hälfte 439,70 EUR

In seiner Stellungnahme vom 01.10.2009 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten mit, dass die Höhe der geforderten Kosten unbillig sei. Zum einen könne die Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht nachvollzogen werden, lediglich eine Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR sei zu übernehmen. Zum anderen sei eine Terminsgebühr, hier konkret eine fiktive Terminsgebühr, nicht angefallen. Demnach bestünde lediglich ein Anspruch in Höhe von 290,96 EUR.

In seiner Erwiderung vom 06.10.2009 führte der Kläger aus, dass hinsichtlich der Terminsgebühr eine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG in Betracht käme. Es sei kein Grund zu erkennen, warum in Sozialgerichtsverfahren ein schriftlicher Vergleich eine Terminsgebühr auslöst, wenn sich die Gebühren nach Gegenstandswerten richten, nicht aber bei Betragsrahmengebühren. Auch könne aufgrund des Sinns und Zwecks der Anerkennung einer (fiktiven) Terminsgebühr, Einigungen ohne mündliche Verhandlungen zu fördern, bei Betragsrahmengebühren nichts anderes gelten.

Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Aachen setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.12.2009 die zu erstattenden Kosten fest und reduzierte die von dem Beklagten zu übernehmenden Anwaltsgebühren auf insgesamt 290,96 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass Kriterien, die eine Überschreitung der Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr rechtfertigen, nicht vorlägen. Zudem sei eine fiktive Terminsgebühr nicht zu übernehmen. Nr. 3104 VV RVG könne mangels Regelungslücke nicht analog angewandt werden.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 18.01.2010 beim Sozialgericht Aachen Erinnerung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Erwiderung vom 06.10.2009 und trägt ergänzend vor, dass zudem aufgrund des fernmündlichen Gesprächs mit den Mitarbeitern des Beklagten, in dem eine Einigung über eine Kostenquote und die Beendigung des Streitverfahrens erzielt wurde, Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG erfüllt sei, so dass auch danach eine Terminsgebühr angefallen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die erstattungsfähigen Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.12.2009 in Höhe von 439,70 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Er hält die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für zutreffend. Aufgrund der - bei Betragsrahmengebühren - ungeklärten Rechtslage zur Frage der Anerkennung einer Terminsgebühr beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der 3. Alt des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG werde von einer diesbezüglichen Anerkennung abgesehen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.12.2009 ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte erst am 17.12.2009, so dass die Frist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 18.12.2009 begann und gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 18.01.2010 endete. Die Erinnerung ist jedoch nur teilweise begründet. Die Kostenfestsetzung ist abzuändern, da keine Terminsgebühr berücksichtigt wurde, obgleich diese entstanden ist. Zu Recht ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dagegen von einer Reduzierung der Verfahrensgebühr auf die Mittelgebühr ausgegangen.

Eine Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall entstanden. Diese entsteht nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Gemäß Nr. 3106 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), auch dann, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3106 VV RVG sind im vorliegenden Fall - unstreitig - nicht erfüllt. Zudem kommt auch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht in Betracht. Danach entsteht - bei Gebühren nach Gegenstandswerten - eine Terminsgebühr u.a., wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Gegen die analoge Anwendung dieser Vorschrift spricht, dass kein Versehen des Gesetzgebers im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke ersichtlich ist. "Dem Gesetzgeber war offenbar bekannt, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt. Dies zeigt die Regelung in Nrn. 3202, 3104 VV [RVG]. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sprechen. Lässt sich aber nicht feststellen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke gegeben ist, fehlen die speziellen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Nrn. 3202, 3104 VV [RVG]. Eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht ist daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Es mag sein, dass Anwälte unter möglicher Außerachtlassung standesrechtlicher Vorgaben aus diesen Gründen Vergleiche vor Sozialgerichten nur in gerichtlichen Terminen abschließen, um so zu erreichen, auch noch eine Terminsgebühr in Verfahren mit Betragsrahmengebühren [ ...] zu erhalten. Dieser Vorgehensweise steht aber der tatsächliche, ggf. erhebliche Aufwand für die Terminswahrnehmung gegenüber, so dass es vielfach wirtschaftlicher sein kann, von einer solchen Verfahrensweise abzusehen und es bei dem außergerichtlichen Vergleichsabschluss zu belassen" (so überzeugend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 30.03.2009, L 2 B 20/08 KN P; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009, L 3 B 6/08 R; LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2008, L 7 B 63/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 27.11.2007, L 16 B 38/07 KR; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2006, L 20 B 137/06 AS; LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2006, L 10 B 13/05 B). Unerheblich ist zudem, dass im vorliegenden Fall der geschlossene Vergleich mit gerichtlichem Beschluss gemäß §§ 101, 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Auch hinsichtlich dieser Besonderheit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, so dass eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht in Betracht kommt (vgl. Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 11.07.2008, S 2 R 182/05; a.A. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007, S 20 AL 6741/07 KE).

Eine Terminsgebühr ist jedoch gemäß der 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG entstanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unstreitig an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit dem Beklagten - ohne Beteiligung des Gerichts - mitgewirkt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Entstehen der Terminsgebühr beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG ausgeschlossen sein sollte.

Das - aufgrund der von Nr. 3104 VV RVG abweichenden Regelung in Nr. 3106 VV RVG - nicht erfolgte Anfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren verhindert dabei nicht das Entstehen der Terminsgebühr nach der 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG (offengelassen in Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2010, L 1 B 19/09 AS; vgl. auch Straßfeld in Sozialgerichtsbarkeit 2008, S. 635 (640)). Zum einen zeigt das Tatbestandsmerkmal "auch" in Nr. 3106 VV RVG, dass die Terminsgebühr nicht nur in den in Nr. 3106 VV RVG genannten Tatbeständen entstehen soll (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.08.2009, L 15 B 950/06 AS KO), sondern daneben gerade auch beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht. Zum anderen spricht der Sinn und Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr für diese Auslegung. Die Erweiterung zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt zu entlohnen, der durch außergerichtliche Einigungsbemühungen versucht, eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen. Es sollen die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drs. 15/1971 S. 209; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009, L 19 B 281/09 AS).

Auch das durch den Abschluss des Vergleichs bedingte, parallele Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG führt nicht zum Ausschluss der Terminsgebühr. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenden Ansicht (Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 22.01.2009, S 3 SF 82/08 KO; Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 05.10.2006, S 7 KR 340/05 KO u.a. unter Bezugnahme auf Hartmann, Kostengesetze-Kommentar, VV 3104, Rdnr. 12, der jedoch in der neuesten 40. Auflage (2010) diese Ansicht wohl nicht mehr vertritt) ist gerade nicht von einer Spezialität der Einigungsgebühr auszugehen. Aufgrund des Wortlauts der Vorbemerkung 1 VV RVG, nach der die Gebühren dieses Teils "neben" den in anderen Teilen - also auch im dritten Teil - bestimmten Gebühren entstehen, ist neben der Einigungsgebühr eine Terminsgebühr zu gewähren, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils gegeben sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006, 8 OA 119/06 m.w.N.). Der Sinn und Zweck dieser Regelungen spricht nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr ist zu beachten, dass die 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG darauf zielt, den Rechtsanwalt zusätzlich für seine eigenen - d.h. vom Gericht unabhängigen - Einigungsbemühungen zu entlohnen, wenn dadurch ein Gerichtstermin verhindert wird.

Die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf die Mittelgebühr ist dagegen rechtmäßig erfolgt. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, der als überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände von einem "Normalfall" auszugehen, der ein Abweichen von der Mittelgebühr nicht rechtfertigt. Weder aufgrund des Umfangs noch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Dem Verfahren lag eine dreiseitige Klageschrift zugrunde. Nach Einholung der Befundberichte durch das Gericht wurde dem Bevollmächtigten eine Stellungnahme freigestellt; auf diese gerichtliche Verfügung reagierte der Bevollmächtigte mit einem kurzen Schriftsatz. Nach der folgenden Einigung der Beteiligten endete das Verfahren. Auch die weiteren bei der Bestimmung der Gebührenhöhe zu berücksichtigenden Umstände (Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, Haftungsrisiko des Bevollmächtigten) führen zu keiner anderen Beurteilung.

Rechnerisch ergibt sich somit bei Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR (Mittelgebühr), einer Terminsgebühr (nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG) und einer entsprechenden Umsatzsteuer in Höhe von 130,91 EUR eine Gesamtsumme von 819,91 EUR, von der der Beklagte die Hälfte zu tragen hat. Daraus ergibt sich eine Festsetzung in Höhe von 409,96 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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