L 5 KA 974/09 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 3567/08 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 974/09 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers und des Rechtsanwaltes B. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2009 werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 1 KA 3540/08 ER) hatte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, auch über den 30. September 2008 (nach Vollendung des 68. Lebensjahres) weiterhin zumindest für die Dauer von zwei Jahren zur vertragsärztlichen Versorgung als ärztlicher Psychotherapeut zugelassen zu bleiben.

Der Antragsteller hatte dies insbesondere damit begründet, dass er hier insbesondere in der Behandlung der Problematik des "Messie-Syndroms" tätig sei, in dem Zusammenhang auch wissenschaftliche Publikationen veröffentliche und er daran weiterarbeiten und insbesondere auch die begonnenen Behandlungen fortsetzen wolle.

Im Hinblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen und die Lockerung der Altersgrenze für Vertragsärzte haben sich der Antragsteller und der Antragsgegner (Berufungsausschuss) mit Schreiben vom 16. Juli 2008 und 1. September 2008 vergleichsweise dahingehend verständigt, dass der Antragsgegner anerkenne, dass die Zulassung des Antragstellers bis zum 31. Januar 2009 wirksam bleibe. Der Antragsteller trägt danach die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen waren die Beteiligten sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit erledigt war.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 hat das SG den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endgültig auf 94.044 EUR festgesetzt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass in der hier vorliegenden Streitsache, in der sich der Antragsteller gegen die Beendigung seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als ärztlicher Psychotherapeut wegen Erreichens der Altersgrenze gewandt habe, sich das wirtschaftliche Interesse am erzielbaren Gewinn des zugelassenen Arztes bei Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung orientiere. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren 2005 bis 2007 mit der Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen einen Umsatz in Höhe von durchschnittlich 104.493 EUR pro Jahr erzielt. Bei einem Betriebskostenanteil von ca. 40 % ergebe sich ein Gewinn von 62.695 EUR pro Jahr. Es sei davon auszugehen, dass er in Zukunft bei Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung diese Leistungen in gleichem Maße abrechne wie bisher. Hochgerechnet auf den nach der Rechtsprechung auch des BSG nunmehr heranzuziehenden Dreijahreszeitraum sei damit das wirtschaftliche Interesse auf rund 188.088 EUR zu bemessen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Hinweis auf Beschluss des erkennenden Senates vom 16. April 2003 - L 5 KA 1419/03 W-A) regelmäßig 50 % des Wertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, sodass der Streitwert in Höhe von 94.044 EUR festzusetzen sei.

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt B., hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 12. Februar zugestellten Beschluss am 20. Februar 2009 in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, es gebe hier keinen Anlass, den Streitwert nur in Höhe von 50 % des Hauptsacheverfahrens festzusetzen, es werde nämlich verkannt, dass der Entzug der Zulassung immer bedeute, dass die Ausübung des Arztberufes als Ganzes entwertet werde. Es sei daher der Streitwert in Höhe des vollen im Dreijahreszeitraum erzielbaren Gewinns, also 188.088 EUR festzusetzen.

Am 4. Mai 2009 hat der Antragsteller über seinen jetzigen Bevollmächtigten ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3. Februar 2009 eingelegt, mit dem Begehren, den Streitwert nach billigem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles auf 40.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung verweist er darauf, das SG habe hier die besonderen Umstände des Einzelfalles verkannt. Es habe sich nicht um eine typische Angelegenheit im Rahmen eines Zulassungsstreites zum Zwecke des Eintritts oder der Fortführung eines zulassungsbeschränkten Berufes nach Feststellung der Unzuverlässigkeit oder Ähnlichem gehandelt. Vielmehr habe es sich um einen Streit betreffend einer begrenzten und in der Intensität limitierten Verlängerung der Berufsausübung am Ende der beruflichen Laufbahn gehandelt. Es müsse hier berücksichtigt werden, dass der Antragsteller den einstweiligen Rechtsschutz gesucht habe, um die begonnenen Behandlungen zu Ende führen zu können. Dies habe über die kommenden drei Jahre geschehen sollen, wobei die Behandlungen analog ihrer in der Vergangenheit verschieden terminierten Aufnahme schrittweise auslaufen würden. Eine lineare Abnahme von jährlich etwa 30 % zeichne ein richtiges Bild. Danach wäre das wirtschaftliche Interesse über drei Jahre und ausschließlich aus der Kassenzulassung nicht mit 63.000 EUR pro Jahr zu berechnen; vielmehr entspreche es etwa 40.000 EUR für 2009, 25.000 EUR für 2010 und 15.000 EUR für 2011, was einem Gesamtbetrag von 80.000 EUR entspräche. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sei damit der Streitwert mit 40.000 EUR anzusetzen. Ergänzend weist der Antragsteller über seinen jetzigen Bevollmächtigten darauf hin, dass im Übrigen die Berufsausübung ohne Rechtsstreit nicht weggefallen wäre, sondern allein die Kassenzulassung in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 gehemmt gewesen wäre, lediglich für die Dauer von drei Monaten. Dies wäre allerdings verheerend gewesen, mehr jedoch für die Patienten als für den Antragsteller. Diese wären ein Vierteljahr ohne Betreuung gewesen. So hätte der befürchtete Verlust von Einnahmen lediglich ein Quartal betragen und sei mit 25.000 EUR für September 2008 bis Dezember 2008 anzugeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Betrag aus notwendigen Veränderungen im ersten Quartal 2009 noch etwas erhöht hätte. Insgesamt wäre danach der Streitwert lediglich mit 30.000 EUR festzusetzen gewesen. Auch habe der Antragsteller selbst immer geplant gehabt, seine Gesamtarbeitszeit mit 50 % in 2009, 45 % in 2010 und 40 % in 2011 entsprechend zu reduzieren. Außerdem sei seit Mai 2008 die Ehefrau des Antragstellers schwer krank und eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Pflegestufe II hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers gestellt worden. Dieser sei auch bewilligt worden. Die Möglichkeiten der beruflichen Betätigung des Antragstellers seien seitdem erheblich gemindert und dies würde auch bis zum Tode der Ehefrau so bleiben. Auch insoweit wäre danach allenfalls ein Streitwert von 40.000 EUR anzusetzen.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2009 den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 1 KA 3540/08 ER auf 188.088 EUR festzusetzen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2009 den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 1 KA 3540/08 ER nach billigem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles auf 40.000 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde von Rechtsanwalt B. zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Beschwerde des Antragstellers hat der Beschwerdegegner keinen Antrag gestellt.

Zur Begründung führt der Beschwerdegegner noch aus, das SG habe in seiner Streitwertentscheidung einen Dreijahreszeitraum zugrunde gelegt, obwohl der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im damaligen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Schriftsatz vom 16. Juni 2008 noch eine Verlängerung der Zulassung über den 30. September 2008 hinaus für die Dauer von zwei Jahren beantragt habe. Sollte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. also Recht haben, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein reduzierter Streitwert festgesetzt werden dürfe, dürfte dieser maximal auf zweimal 62.695 EUR als 105.390 EUR (gemeint wohl 125.390 EUR) festgesetzt werden. Jedenfalls sei die Entscheidung, für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur einen Streitwert von 50 % anzunehmen, nicht zu beanstanden. Denn es gehe nur um eine vorläufige richterliche Einschätzung, nicht um eine abschließende. Daran ändere auch der Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nichts. Denn wäre nur dieser der Streitwertentscheidung zugrunde zu legen, hätte das SG den Streitwert ohne Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur auf ein Drittel von 62.695 EUR, also 20.898,33 EUR festsetzen dürfen. Hinsichtlich der Beschwerde des Antragstellers verweist der Antragsgegner darauf, dass hier jedenfalls ausführlich dargestellt worden sei, weshalb der Streitwert niedriger festgesetzt werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Sowohl die gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers Rechtsanwalt B. als auch die zulässige Anschlussbeschwerde des Antragstellers sind jedoch beide unbegründet. Der Streitwert ist vom SG zutreffend in Höhe von 94.044 EUR festgesetzt worden.

Da weder der Antragsteller noch der Antragsgegner des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG früherer Fassung).

Das SG hat zutreffend auf der Basis der Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senates den Streitwert für dieses Verfahren auf Fortführung einer vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Basis des durchschnittlichen jährlichen Gewinns des Antragstellers in den vergangenen Jahren 2005 bis 2007 hochgerechnet auf drei Jahre und hiervon 50 % für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mithin auf 94.044 EUR festgesetzt.

1. Soweit Rechtsanwalt B. geltend macht, es müsse hier der Hauptsachestreitwert in voller Höhe auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgesetzt werden, kann der Senat dem nicht folgen. Der Senat hat sich mit dieser Frage schon mehrfach auseinandergesetzt u. a. in seinem Beschluss vom 6. Februar 2007 (L 5 KA 8385/06 W-A). Der Senat hat dort zu dieser Frage ausgeführt: Für einstweilige Anordnungsverfahren empfiehlt der Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit unter Nr. B 7.1 im Abschnitt "Allgemeines, Verfahrensrecht" einen Streitwert von einem Viertel bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache je nach deren wirtschaftlichen Bedeutung; bei Vorwegnahme der Hauptsache soll in der Regel der volle Streitwert festgesetzt werden. Diese Empfehlung bezieht der Senat auf Verfahren, die den Erlass einstweiliger Anordnungen i. S. d. § 86b Abs. 2 SGG zum Gegenstand haben. Hier wird, wenn nicht die Hauptsache vorweggenommen werden soll, regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts die sich aus dem Antrag des Klägers (Antragstellers) für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) angemessen widerspiegeln. Denn entweder soll das in der Hauptsache verfolgte Recht (mit der Sicherungsanordnung) gegen Veränderungen des bestehenden Zustands gesichert werden oder der Antragsteller will (mit der Regelungsanordnung) den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Sowohl Sicherungs- wie Regelungsanordnung erfassen mit ihren rechtlichen Wirkungen daher den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (das Recht oder das Rechtsverhältnis) unmittelbar, was es rechtfertigt, den Streitwert dieser vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf mindestens die Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.9.2006, - L 5 KR 2854/06 W-A -).

Mit seinem auf vorläufige Zulassung im Nachbesetzungsverfahren gerichteten Begehren will der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Hauptsache zeitweise - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vorwegnehmen. Der Ansatz des vollen Hauptsachestreitwerts ist daher im Grundsatz gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht anders als ein bestandskräftig zugelassener Arzt tätig werden könnte und sein Honorar auch nicht zurückzahlen müsste, wenn er in der Hauptsache unterliegen würde (Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 59 sowie NZS 2003, 568, 571 unter Hinweis auf LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.7.2001, - L 1 B 6/99 KA und L 1 B 51/00 KA -).

Abweichend von der für einstweilige Anordnungsverfahren unter Nr. B 7.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit allgemeinen ausgesprochenen Empfehlung ist für einstweilige Anordnungen in vertrags(zahn)ärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Zulassungsverfahren auf die Höhe der Einnahmen, die während der wahrscheinlichen Verfahrensdauer zu erzielen wären, abzustellen (Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 59 unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.1999, - L 11 B 36/99 -). Der Streitwertkatalog empfiehlt folgerichtig unter Hinweis auf die genannten Abhandlungen von Wenner/Bernard (a. a. O.) sowie deren Darlegungen in NZS 2006, 1, 3 f.) in Nr. C IX 16.2 für Verfahren dieser Art den Streitwert mit der Höhe der Einnahmen während der voraussichtlichen Verfahrensdauer von 1 Jahr ohne Abschlag anzunehmen. Diesem Ansatz vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Er erfordert zum einen eine höchst problematische Schätzung, bei der der zu erwartende Umsatz einer einzelnen Praxis mit all ihren (möglicherweise umstrittenen) Besonderheiten und den individuellen Fähigkeiten des Zulassungsbewerbers im Wege der Prognose festzulegen ist, zum anderen geht er von einer Verfahrensdauer aus, die auch bei zügig arbeitenden Gerichten häufig nicht einzuhalten ist.

Größere Rechtssicherheit insbesondere hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Kosten bietet die bisherige langjährige Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist (Beschluss vom 9. November 2001 L 5 KA 1455/01 W-B; vgl. auch Knittel in: Hennig u. a., Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 151). Dieser Pauschalabzug erübrigt zum einen Überlegungen, wie lange das Hauptsacheverfahren gedauert hätte. Das Abstellen auf den durchschnittlichen Gewinn der Fachgruppe vermeidet zum anderen aufwändige Ermittlungen im Einzelfall und gibt den Anwälten bei ihrer Beratung schon vor der Einleitung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine brauchbare Grundlage für die Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten. Auch kann im Regelfall im Streitwertverfahren die Prüfung entfallen, ob die Hauptstreitpunkte der Hauptsache auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren entscheidungserheblich sind. Der Senat hält deshalb an seiner bisher praktizierten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 24.07.2006 - L 5 KA 2736/06 W-A) fest.

Hieran hält der Senat fest (dies hat er u. a. auch erneut in seinem Beschluss vom 17. April 2008 - L 5 KA 2304/07 W-B - bestätigt).

2. Hier ist auch nicht im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ein Zweijahreszeitraum zugrunde zu legen. Der Antrag lautete nämlich nicht definitiv nur auf Zulassung für weitere zwei Jahre, sondern auf Zulassung für die Dauer von zumindest zwei Jahre, d. h. aber mit anderen Worten auf zwei Jahre und/oder mehr. Außerdem belegen die Einlassungen des Antragstellers hier im Verfahren auch, dass zumindest bis ins Jahr 2011 beabsichtigt ist, weiter zu praktizieren, also schon nach den eigenen Einlassungen zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren.

3. Weiter gibt es auch aus Sicht des Senates keinen Grund als Grundlage für die Berechnung des Streitwertes "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles" eine gewissermaßen "individuelle Gewinnprognose" für die Zeit ab September 2008 zu erstellen. Der Antragsteller begehrte, seine Zulassung uneingeschränkt auch über das 68. Lebensjahr hinaus ausüben zu dürfen. Dann kann im Verfahren über die Festsetzung des Streitwertes aber davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft wie bisher tätig werden und einen entsprechenden Gewinn erzielen will. Es würde das Verfahren über die Streitwertfestsetzung sprengen, hier jeweils nun Ermittlungen zu den möglichen individuellen Einnahmen des jeweilig betroffenen Vertragsarztes in der Zukunft durchführen zu müssen. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Praktikabilität im Wege der Pauschalierung einerseits bei einem Arzt, der erstmals die Zulassung als Vertragsarzt begehrt, grundsätzlich auf den Durchschnitt seiner Fachgruppe und umgekehrt bei einem Arzt, der bei einer drohenden Beendigung der Zulassung weiterhin als Vertragsarzt tätig sein will, auf den bisherigen Umsatz bzw. Gewinn abzustellen.

Aus diesen Gründen sind daher sowohl die Beschwerde von Rechtsanwalt B. als auch die Beschwerde des Antragstellers jeweils zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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