L 8 U 1072/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 4397/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1072/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe:

I

Der Antragsteller beantragte zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Mannheim am 21.12.2009 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Vollstreckung aus den von der Antragsgegnerin erlassenen Beitragsbescheiden einzustellen, und erhob zugleich Untätigkeitsklage, da über seine Widersprüche gegen die Beitragsbescheide noch nicht mit Widerspruchsbescheid entschieden worden sei. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 07.01.2010 erklärt hatte, bis auf weiteres keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, erklärten die Beteiligten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt (Schreiben des Antragstellers vom 16.01.2010, Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.02.2010). Am 10.02.2010 beantragte der Antragsteller (Schreiben vom 05.01.2010), ihm die Fahrtkosten in Höhe von 20 EUR (2x 25 km zu 0,40 EUR) für die Fahrt zur Klageerhebung in Mannheim zu erstatten. Zuletzt hatte das Sozialgericht mit richterlicher Verfügung vom 09.03.2010 auf seine Absicht hingewiesen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Mit Beschluss vom 12.02.2010 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 215,19 EUR fest und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Kostenerstattung ab.

Gegen den dem Antragsteller am 20.02.2010 mit Zustellungsurkunde zugestellten Beschluss hat er am 07.03.2010 beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12.02.2010 hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Entscheidung aufzuheben und ihm Fahrtkosten in Höhe von 20 EUR zu erstatten.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und hat sich mit Schriftsatz vom 19.03.2010 geäußert.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Akte des Sozialgerichts vor.

II

Die Beschwerde ist statthaft, denn Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag des Klägers, ihm die anlässlich der Antragstellung und Klageerhebung entstandenen Fahrtkosten zu erstatten, ist in der Sache ein Antrag, ihm entstandene außergerichtlichen Kosten der Höhe nach festzusetzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung des Sozialgerichts lag aber eine Kostengrundentscheidung noch nicht vor, wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine solche Entscheidung noch nicht vorliegt, so dass der Antrag auf Kostenfestsetzung - noch - nicht entscheidungsreif ist. Ein für den Kläger günstiger Kostenausspruch in dem nur in der Sache, aber noch nicht im Kostenpunkt erledigten vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist durch das Sozialgericht noch nicht ergangen. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsantrag formal unzulässig und war zutreffend zurückzuweisen. Dem Antragsteller ist aber unbenommen, ungeachtet des vorliegend erfolglos angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 12.02.2010 bei einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung den Kostenfestsetzungsantrag erneut zu stellen.

Ob in dem Kostenerstattungsantrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers zugleich auch ein Antrag auf Ergehen einer Kostengrundentscheidung zu sehen wäre, kann dahinstehen. Im gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a Abs. 1 SGG sind die Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, weshalb bei Beendigung des Verfahrens in anderer Weise als durch Urteil oder Beschluss grundsätzlich von Amts wegen durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden ist (§ 161 Abs. 1 VwGO). Eine solche Entscheidung war vom Sozialgericht bis dahin nicht getroffen worden und wird vom Sozialgericht nachzuholen sein. Über einen Antrag auf Kostenfestsetzung ist jedoch nach der Kostengrundentscheidung durch den Kostenbeamten zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) hinsichtlich der Gerichtskosten und auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Beschwerde des Antragstellers in der Sache nur vorläufig zwar keinen Erfolg hatte, jedoch das Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können, wenn vom Sozialgericht die Kostengrundentscheidung vorab getroffen worden wäre, die ihrerseits nicht anfechtbar ist (§ 158 Abs. 2 VwGO). Danach hätte gegebenenfalls der Antrag auf Kostenerstattung an den Kostenbeamten, der über die Notwendigkeit der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten bei einer Antragstellung durch Niederschrift anstelle schriftlicher Antragstellung zu entscheiden hat, weitergeleitet werden können.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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