Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 669/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1808/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung des Betrages in Höhe von 108.256,89 EUR für Kosten der vollstationären Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum St. G. in K. für die Zeit vom 01.09.2004 bis 27.07.2007.
Die 1986 geborene Beigeladene (im folgenden: U) nahm an einer von der Beklagten geförderten Berufsausbildung im Förderzentrum St. G. , K./A. (Maßnahmebeginn: 02.09.2002) teil. Wegen der besonderen familiären Situation von U. hatte der Kläger dieser schon vor Maßnahmebeginn, nämlich ab 22.02.1999 Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Heimerziehung in der Tagesgruppe des Evangelischen Kinder- und Jugenddorfes S. e.V. in I. gewährt. Ab 27.07.2000 war die Beigeladene im evangelischen Kinder- und Jugenddorf S. e.V. auf Kosten des Klägers vollstationär untergebracht. Am 31.08.2002 wurde sie zur Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Lehrgang vollstationär in das Förderzentrum St. G. in K. aufgenommen. Die Kosten für die berufsvorbereitende Maßnahme wurden von der Beklagten, die Heimkosten vom Kläger getragen.
Im September 2004 begann U. mit einer Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin mit einem geplanten Ausbildungsende im August 2007. Die Ausbildung wurde von der Beklagten gefördert (Bescheide vom 12.10.2004 und 08.09.2005). Die Kosten für die Unterbringung im Förderzentrum St. G. trug weiterhin der Kläger.
Mit Schreiben vom 02.05.2005 - ausweislich des Eingangsstempels bei der Beklagten eingegangen am 20.07.2005 - machte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Zur Begründung führte er aus, der Beigeladenen habe er seit dem 31.08.2002 Hilfe zur Erziehung/Hilfe für junge Volljährige in Form von vollstationärer Unterbringung im Förderzentrum St. G. in K. gewährt. Parallel dazu habe die Beigeladene über die Arbeitsagentur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Von der Beklagten werde ihre Anerkennung für die Zuständigkeit für die Gewährung der bisher im Rahmen der Jugendhilfe erbrachten Leistungen in Form von Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung der U. im Förderzentrum St. G. in K. verlangt, außerdem werde beantragt, ihm die für die Zeit ab 01.09.2004 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung nach § 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab und machte zur Begründung geltend, von Seiten der Bundesagentur sei eine internatsmäßige Unterbringung zur Erreichung des Ausbildungszieles weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig zwingend erforderlich.
Der hiergegen vom Kläger am 10.08.2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurückgewiesen.
Am 21.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, das mit Beschluss vom 02.01.2006 den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Augsburg verwies. Von dort wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.02.2006 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Konstanz verwiesen.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) lud U. zum Verfahren bei (Beschluss vom 31.05.2006) und hörte im Erörterungstermin vom 25.10.2006 den Kläger und die Beklagte. Der Kläger vertrat die Auffassung, die auswärtige Unterbringung von U. sei aufgrund der Ausbildung wegen der geistigen Behinderung von U. erforderlich. Er beantrage, die Beklagte zur Erstattung von 46.820,13 EUR für die Zeit vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zur Erstattung der bis Fallübernahme durch die Beklagte ihm entstehenden Kosten zu erstatten habe. Der Kläger stellte klar, dass sich der Antrag auf Erstattung des Betrages in Höhe von 46.820,13 EUR auf den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 beziehe. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der bis zur Fallübernahme der Beklagten entstehenden Kosten der Maßnahme an den Kläger verpflichtet sei, beziehe sich auf den Zeitraum nach dem 30.09.2005. Für den Zeitraum vor dem 01.09.2004 werde kein Antrag auf Erstattung gestellt. Für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.07.2004 würden ihre Aufwendungen für U. voraussichtlich 105.967,45 EUR betragen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie sei für die neben der Lernbehinderung bestehende Entwicklungsverzögerung nicht zuständig. Mit Urteil vom 07.02.2007 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 auf und wies im übrigen die Klage ab.
Auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 16.03.2007 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 10.04.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten der vollstationären Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum St. G. in K. verpflichtet, da diese auswärtige Unterbringung zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung notwendig gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX würden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. In Abs. 7 dieser Vorschrift sei geregelt, dass zu den Leistungen auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehörten, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig sei. Kosten der Heimunterbringung junger Menschen seien regelmäßig durch die Teilnahme an einer Maßnahme entstanden, wenn am Wohnort oder in zumutbarer Nähe des jungen Menschen die Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten. Sie seien aber auch dann maßnahmebedingt, wenn der Erfolg der beruflichen Bildung nicht ohne die gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch die auswärtige Unterbringung gewährleistet werden könne. Habe der Jugendhilfeträger die Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung geleistet und sei das Erziehungsziel erreicht, bestehe für die Unterbringung keine Notwendigkeit mehr. Hier könne sich aber die Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem SGB III ergeben, wenn nun die Unterbringung durch die beruflichen Rehabilitationsmaßnahme hervorgerufen werde. Dass sei dann der Fall, wenn die weitere Unterbringung zu dem Zweck erfolge, die Teilnahme an der berufsförderenden Maßnahme zu ermöglichen bzw. wenn der Erfolg der berufsfördernden Maßnahme nicht ohne gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit mit Hilfe der auswärtigen Unterbringung gewährleistet werden könne. Kostenerstattung werde für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 und vom 01.10.2005 bis 27.07.2007 (Ausbildungsabschluss) gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die geltend gemachte Erstattungssumme betrage für diesen Zeitraum 108.258,69 EUR. Die Beigeladene sei am 06.03.2006 von der "heilpädagogischen Gruppe" in das "innenbetreute Wohnen" umgezogen, d.h. sie habe ein Ein-Zimmer-Appartement innerhalb der Einrichtung - auch innerhalb desselben Gebäudes - bezogen. In Anbetracht des bevorstehenden Ausbildungsendes hätten die Anforderungen erhöht und damit auch die Förderung von Selbsthilfepotentialen verbessert werden sollen mit dem Ziel, nach Ausbildungsende ihre Arbeitsmarktchancen durch überregionale Vermittlungsmöglichkeiten zu steigern. Soweit die Beklagte geltend mache, der Antrag sei vom Kläger als erstangegangenem Träger nicht unverzüglich weitergeleitet worden, weshalb insofern ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe, sei dem zu entgegen, dass die Beigeladene bei der Beklagten bereits am 14.10.2001 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 19 SGB III i.V.m. § 2 ff SGB IX gestellt habe; insoweit sei die Beklagte erstangegangener Träger und habe den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Kostanz vom 13.03.2007 die Bekagte zu verurteilen, den Betrag von 108.256,69 EUR , den sie für die Beigeladene in dem Zeitraum vom 01.09.2004 bis 27.07.2007 erbracht hat, an den Kläger zu erstatten
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, zunächst sei festzustellen, dass vom Kläger erst am 02.05.2005 ein Antrag auf Anerkennung der Fallzuständigkeit gestellt worden sei bezüglich von Leistungen, die der Kläger bereits ab 01.09.2004 erbracht habe. Somit hätte - wenn eine Zuständigkeit der Beklagten bezüglich der geforderten Leistungen dem Grunde nach gegeben wäre - der Kläger als unzuständiger Träger im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geleistet. Eine Erstattungspflicht sei demnach aber gemäß § 105 SGB X ausgeschlossen. Unabhängig davon sei aber eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben, da insbesondere die auswärtige Unterbringung zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung von U. nicht notwendig gewesen sei, da die Ausbildung auch in I. hätte erfolgen können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten sowie der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten der vollstationären Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum St. G. in K. für die Zeit vom 01.09.2004 bis 27.07.2007 (Ausbildungsabschluss) gegen die Beklagte hat, da die auswärtige Unterbringung der Beigeladenen zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung nicht notwendig gewesen ist. Die Ausbildung hätte auch in I. erfolgen können.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat der Beigeladenen Leistungen nach § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbracht. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Diese Leistungen sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen, wie sich dies aus § 10 Abs. 1 ergibt, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen durch dieses Buch (SGB VIII) nicht berührt werden.
Der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger scheitert gegen die Beklagte jedoch daran, dass ein Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung im Förderzentrum St. G. in K. für die Zeit vom 01.09.2004 bis 27.07.2007 im Rahmen der von der Beklagten geförderten Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin nicht bestanden hat.
Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Gemäß § 98 SGB III werden hierzu allgemeine oder subsidiär besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Allgemeine Leistungen umfassen u.a. die Förderung der beruflichen Weiterbildung, auch soweit sie abweichend von Ausbildungsordnungen oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden (§§ 100 Nr. 6, 101 Abs. 2 SGB III). Klarzustellen ist, dass eine Weiterbildung abweichend von den Grundsätzen wegen Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit nach § 77 SGB III bei fehlender Arbeitslosigkeit nur nach Ermessen gefördert werden kann, wenn speziell die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 5 SGB III vorliegen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabeleistung die Teilnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) oder die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Die Leistungen umfassen neben Übergangsgeld und Ausbildungsgeld auch die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§ 103 Satz 1 Nr. 1-3 SGB III). Die Teilnahmekosten einer als besondere Leistung bewilligten Teilhabemaßnahme bestimmen sich nach § 109 SGB III.
Die Beklagte hat der Beigeladenen Leistungen im Rahmen der Ausbildung als hauswirtschaftstechnische Helferin nach § 97 ff SGB III erbracht. Nach § 109 Abs. 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Gemäß § 33 Abs. 7 SGB IX gehört zu den Leistungen auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften und Grundsätze ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft nach § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX gegen die Beklagte nicht gegeben.
Es fehlt bereits an der Voraussetzung einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts der Beigeladenen. Diese Voraussetzung erfordert, dass vor der Teilnahme an der Maßnahme der eigene Haushalt oder der elterliche Haushalt der Lebensmittelpunkt des geförderten Behinderten war (vgl. Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, Großkommentar Sozialgesetzbuch III, 3. Aufl., § 111 Rn. 7 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall erfolgte die auswärtige Unterbringung der Beigeladenen - zunächst im Evangelischen Kinder- und Jugenddorf S. e.V. und später im Förderzentrum St. G. - allein aufgrund der in der häuslichen Situation aufgetretenen erzieherischen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklungsverzögerung und der Verhaltensausfälligkeiten der Beigeladenen. Eine Unterbringung in der Ursprungsfamilie war aufgrund der besonderen familiären Situation der Beigeladenen nicht mehr möglich. Die Beigeladene hatte ab Juli 2000 den elterlichen Haushalt gerade wegen der familiären Situation verlassen und hielt sich durchgehend in der stationären Heimerziehung in I. auf. Die - auch in der Anzahl begrenzten - Aufenthalte am Wochenende oder in den Ferien im Haushalt des Vaters sind lediglich Besuchsaufenthalte gewesen, der Lebensmittelpunkt der Beigeladenen war ab diesem Zeitpunkt im Kinder-und Jugenddorf in I ... Mit der Heimunterbringung im Förderzentrum St. G. in K. ab August 2002 war die Unterbringung im Kinder- und Jugenddorf in I. vollends aufgegeben worden, weshalb der Lebensmittelpunkt 2002 nunmehr in K. lag. Ein erneuter Wechsel des Lebensmittelpunkts wegen der Aufnahme der hier streitigen Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin im September 2004 war nicht erforderlich geworden. Der Einwand des Klägers, bereits die von der Beklagten geförderte berufsvorbereitenden Maßnahme ab August 2002 habe die Unterbringung im Förderzentrum in K. erforderlich gemacht und hätte deshalb richtigerweise von der Beklagten getragen werden müssen, geht ebenfalls fehl. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 7 SGB IX ergibt sich, dass die auswärtige Unterbringung wegen der Teilhabemaßnahme neben der Beibehaltung des eigenen Haushalts oder der Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt notwendig sein muss (vgl. Keller a.a.O.). Eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts ist denknotwendig nur gegeben, wenn der eigene Haushalt beibehalten wird, ansonsten wird mit einem Umzug nur ein neuer eigener Haushalt begründet. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der berufsvorbereitenden Maßnahme im August 2002 hatte die Beigeladene aber, wie bereits ausgeführt, ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im elterlichen Haushalt, war also nicht mehr Angehörige des väterlichen Haushalts, und ein "Haushalt" neben der Unterbringung in K., z.B. im Kinder- und Jugenddorf in I., wurde nicht beibehalten. Demnach lagen auch zum Zeitpunkt der Erbringung der berufsvorbereitenden Maßnahmen 2002 die Voraussetzungen der Übernahme von Unterbringungskosten durch die Beklagte nicht vor. Folgerungen zulasten der Beklagten aus der Notwendigkeit des Umzugs von I. nach K. können deshalb vorliegend nicht gezogen werden.
Darüber hinaus ist die Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum K. auch nicht wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig gewesen.
Aus den oben genannten Gründen konnte die Beigeladene bei Beginn der von der Beklagten geförderten Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin nicht in ihre Familie zurückkehren. Wie der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin vom 25.10.2006 vor dem Sozialgericht erklärt hat, sei die Unterbringung der Beigeladenen in St. G. aufgrund der Aussage der Familie erfolgt, die Beigeladene könne nicht mehr zuhause bleiben (vgl. Seite 2 der Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des SG Konstanz vom 25.10.2006). Nach alledem waren somit entscheidend für die auswärtige Unterbringung der Beigeladenen Gründe wie die Entwicklungsverzögerung der Beigeladenen in Verbindung mit der häuslichen, familiären Situation, nicht aber Gründe, die mit der Maßnahme selbst im Zusammenhang stehen; insbesondere ist die Unterbringung der Beigeladenen zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung nicht notwendig gewesen. Die Ausbildung hätte auch in I. erfolgen können, worauf der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin vom 25.10.2006 auch hingewiesen hatte. Dies bedeutet andererseits, dass die Beklagte der Beigeladenen, wenn die vorliegenden familiären Gründe sie nicht daran gehindert hätten, bei ihrem Vater in I. zu wohnen, ein Angebot für eine Maßnahme in I. hätte machen können, was sie auch getan hätte, wie dies die Beklagte geltend gemacht hat. Die Heimunterbringung im Förderzentrum in K. diente danach vorrangig der erforderlichen weiteren Betreuung zur Verbesserung der allgemeinen Selbstständigkeit zur Alltagsbewältigung. Ein wegen der Behinderung aus der aufgenommenen Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin entstandener spezifischer Bedarf an der Heimbetreuung ist darin nicht zu erkennen. Dass die mit der Heimunterbringung allgemein bezweckte Verbesserung der Alltagsbewältigung auch der beruflichen Ausbildung zugutekommt, ändert nichts an der Beurteilung der fehlenden Notwendigkeit der Unterbringung gerade wegen der von der Beklagten geförderten Teilhabemaßnahme.
Da somit die vollstationäre Unterbringung der Beigeladenen nicht wegen der Art und Schwere der Behinderung für die Berufsförderung oder zu Erfolgssicherung der Maßnahme erforderlich gewesen ist, sondern allein aus erzieherischen Gründen wegen der häuslichen Situation der Beigeladenen bzw. aus Gründen der Erwachsenenbetreuung erfolgte, ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unbegründet.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), für erstattungsfähig zu erklären.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung des Betrages in Höhe von 108.256,89 EUR für Kosten der vollstationären Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum St. G. in K. für die Zeit vom 01.09.2004 bis 27.07.2007.
Die 1986 geborene Beigeladene (im folgenden: U) nahm an einer von der Beklagten geförderten Berufsausbildung im Förderzentrum St. G. , K./A. (Maßnahmebeginn: 02.09.2002) teil. Wegen der besonderen familiären Situation von U. hatte der Kläger dieser schon vor Maßnahmebeginn, nämlich ab 22.02.1999 Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Heimerziehung in der Tagesgruppe des Evangelischen Kinder- und Jugenddorfes S. e.V. in I. gewährt. Ab 27.07.2000 war die Beigeladene im evangelischen Kinder- und Jugenddorf S. e.V. auf Kosten des Klägers vollstationär untergebracht. Am 31.08.2002 wurde sie zur Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Lehrgang vollstationär in das Förderzentrum St. G. in K. aufgenommen. Die Kosten für die berufsvorbereitende Maßnahme wurden von der Beklagten, die Heimkosten vom Kläger getragen.
Im September 2004 begann U. mit einer Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin mit einem geplanten Ausbildungsende im August 2007. Die Ausbildung wurde von der Beklagten gefördert (Bescheide vom 12.10.2004 und 08.09.2005). Die Kosten für die Unterbringung im Förderzentrum St. G. trug weiterhin der Kläger.
Mit Schreiben vom 02.05.2005 - ausweislich des Eingangsstempels bei der Beklagten eingegangen am 20.07.2005 - machte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Zur Begründung führte er aus, der Beigeladenen habe er seit dem 31.08.2002 Hilfe zur Erziehung/Hilfe für junge Volljährige in Form von vollstationärer Unterbringung im Förderzentrum St. G. in K. gewährt. Parallel dazu habe die Beigeladene über die Arbeitsagentur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Von der Beklagten werde ihre Anerkennung für die Zuständigkeit für die Gewährung der bisher im Rahmen der Jugendhilfe erbrachten Leistungen in Form von Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung der U. im Förderzentrum St. G. in K. verlangt, außerdem werde beantragt, ihm die für die Zeit ab 01.09.2004 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung nach § 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab und machte zur Begründung geltend, von Seiten der Bundesagentur sei eine internatsmäßige Unterbringung zur Erreichung des Ausbildungszieles weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig zwingend erforderlich.
Der hiergegen vom Kläger am 10.08.2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurückgewiesen.
Am 21.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, das mit Beschluss vom 02.01.2006 den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Augsburg verwies. Von dort wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.02.2006 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Konstanz verwiesen.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) lud U. zum Verfahren bei (Beschluss vom 31.05.2006) und hörte im Erörterungstermin vom 25.10.2006 den Kläger und die Beklagte. Der Kläger vertrat die Auffassung, die auswärtige Unterbringung von U. sei aufgrund der Ausbildung wegen der geistigen Behinderung von U. erforderlich. Er beantrage, die Beklagte zur Erstattung von 46.820,13 EUR für die Zeit vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zur Erstattung der bis Fallübernahme durch die Beklagte ihm entstehenden Kosten zu erstatten habe. Der Kläger stellte klar, dass sich der Antrag auf Erstattung des Betrages in Höhe von 46.820,13 EUR auf den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 beziehe. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der bis zur Fallübernahme der Beklagten entstehenden Kosten der Maßnahme an den Kläger verpflichtet sei, beziehe sich auf den Zeitraum nach dem 30.09.2005. Für den Zeitraum vor dem 01.09.2004 werde kein Antrag auf Erstattung gestellt. Für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.07.2004 würden ihre Aufwendungen für U. voraussichtlich 105.967,45 EUR betragen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie sei für die neben der Lernbehinderung bestehende Entwicklungsverzögerung nicht zuständig. Mit Urteil vom 07.02.2007 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 auf und wies im übrigen die Klage ab.
Auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 16.03.2007 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 10.04.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten der vollstationären Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum St. G. in K. verpflichtet, da diese auswärtige Unterbringung zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung notwendig gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX würden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. In Abs. 7 dieser Vorschrift sei geregelt, dass zu den Leistungen auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehörten, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig sei. Kosten der Heimunterbringung junger Menschen seien regelmäßig durch die Teilnahme an einer Maßnahme entstanden, wenn am Wohnort oder in zumutbarer Nähe des jungen Menschen die Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten. Sie seien aber auch dann maßnahmebedingt, wenn der Erfolg der beruflichen Bildung nicht ohne die gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch die auswärtige Unterbringung gewährleistet werden könne. Habe der Jugendhilfeträger die Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung geleistet und sei das Erziehungsziel erreicht, bestehe für die Unterbringung keine Notwendigkeit mehr. Hier könne sich aber die Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem SGB III ergeben, wenn nun die Unterbringung durch die beruflichen Rehabilitationsmaßnahme hervorgerufen werde. Dass sei dann der Fall, wenn die weitere Unterbringung zu dem Zweck erfolge, die Teilnahme an der berufsförderenden Maßnahme zu ermöglichen bzw. wenn der Erfolg der berufsfördernden Maßnahme nicht ohne gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit mit Hilfe der auswärtigen Unterbringung gewährleistet werden könne. Kostenerstattung werde für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.09.2005 und vom 01.10.2005 bis 27.07.2007 (Ausbildungsabschluss) gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die geltend gemachte Erstattungssumme betrage für diesen Zeitraum 108.258,69 EUR. Die Beigeladene sei am 06.03.2006 von der "heilpädagogischen Gruppe" in das "innenbetreute Wohnen" umgezogen, d.h. sie habe ein Ein-Zimmer-Appartement innerhalb der Einrichtung - auch innerhalb desselben Gebäudes - bezogen. In Anbetracht des bevorstehenden Ausbildungsendes hätten die Anforderungen erhöht und damit auch die Förderung von Selbsthilfepotentialen verbessert werden sollen mit dem Ziel, nach Ausbildungsende ihre Arbeitsmarktchancen durch überregionale Vermittlungsmöglichkeiten zu steigern. Soweit die Beklagte geltend mache, der Antrag sei vom Kläger als erstangegangenem Träger nicht unverzüglich weitergeleitet worden, weshalb insofern ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe, sei dem zu entgegen, dass die Beigeladene bei der Beklagten bereits am 14.10.2001 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 19 SGB III i.V.m. § 2 ff SGB IX gestellt habe; insoweit sei die Beklagte erstangegangener Träger und habe den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Kostanz vom 13.03.2007 die Bekagte zu verurteilen, den Betrag von 108.256,69 EUR , den sie für die Beigeladene in dem Zeitraum vom 01.09.2004 bis 27.07.2007 erbracht hat, an den Kläger zu erstatten
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, zunächst sei festzustellen, dass vom Kläger erst am 02.05.2005 ein Antrag auf Anerkennung der Fallzuständigkeit gestellt worden sei bezüglich von Leistungen, die der Kläger bereits ab 01.09.2004 erbracht habe. Somit hätte - wenn eine Zuständigkeit der Beklagten bezüglich der geforderten Leistungen dem Grunde nach gegeben wäre - der Kläger als unzuständiger Träger im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geleistet. Eine Erstattungspflicht sei demnach aber gemäß § 105 SGB X ausgeschlossen. Unabhängig davon sei aber eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben, da insbesondere die auswärtige Unterbringung zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung von U. nicht notwendig gewesen sei, da die Ausbildung auch in I. hätte erfolgen können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten sowie der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten der vollstationären Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum St. G. in K. für die Zeit vom 01.09.2004 bis 27.07.2007 (Ausbildungsabschluss) gegen die Beklagte hat, da die auswärtige Unterbringung der Beigeladenen zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung nicht notwendig gewesen ist. Die Ausbildung hätte auch in I. erfolgen können.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat der Beigeladenen Leistungen nach § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbracht. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Diese Leistungen sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen, wie sich dies aus § 10 Abs. 1 ergibt, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen durch dieses Buch (SGB VIII) nicht berührt werden.
Der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger scheitert gegen die Beklagte jedoch daran, dass ein Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung im Förderzentrum St. G. in K. für die Zeit vom 01.09.2004 bis 27.07.2007 im Rahmen der von der Beklagten geförderten Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin nicht bestanden hat.
Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Gemäß § 98 SGB III werden hierzu allgemeine oder subsidiär besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Allgemeine Leistungen umfassen u.a. die Förderung der beruflichen Weiterbildung, auch soweit sie abweichend von Ausbildungsordnungen oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden (§§ 100 Nr. 6, 101 Abs. 2 SGB III). Klarzustellen ist, dass eine Weiterbildung abweichend von den Grundsätzen wegen Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit nach § 77 SGB III bei fehlender Arbeitslosigkeit nur nach Ermessen gefördert werden kann, wenn speziell die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 5 SGB III vorliegen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabeleistung die Teilnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) oder die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Die Leistungen umfassen neben Übergangsgeld und Ausbildungsgeld auch die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§ 103 Satz 1 Nr. 1-3 SGB III). Die Teilnahmekosten einer als besondere Leistung bewilligten Teilhabemaßnahme bestimmen sich nach § 109 SGB III.
Die Beklagte hat der Beigeladenen Leistungen im Rahmen der Ausbildung als hauswirtschaftstechnische Helferin nach § 97 ff SGB III erbracht. Nach § 109 Abs. 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Gemäß § 33 Abs. 7 SGB IX gehört zu den Leistungen auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften und Grundsätze ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft nach § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX gegen die Beklagte nicht gegeben.
Es fehlt bereits an der Voraussetzung einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts der Beigeladenen. Diese Voraussetzung erfordert, dass vor der Teilnahme an der Maßnahme der eigene Haushalt oder der elterliche Haushalt der Lebensmittelpunkt des geförderten Behinderten war (vgl. Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, Großkommentar Sozialgesetzbuch III, 3. Aufl., § 111 Rn. 7 m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall erfolgte die auswärtige Unterbringung der Beigeladenen - zunächst im Evangelischen Kinder- und Jugenddorf S. e.V. und später im Förderzentrum St. G. - allein aufgrund der in der häuslichen Situation aufgetretenen erzieherischen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklungsverzögerung und der Verhaltensausfälligkeiten der Beigeladenen. Eine Unterbringung in der Ursprungsfamilie war aufgrund der besonderen familiären Situation der Beigeladenen nicht mehr möglich. Die Beigeladene hatte ab Juli 2000 den elterlichen Haushalt gerade wegen der familiären Situation verlassen und hielt sich durchgehend in der stationären Heimerziehung in I. auf. Die - auch in der Anzahl begrenzten - Aufenthalte am Wochenende oder in den Ferien im Haushalt des Vaters sind lediglich Besuchsaufenthalte gewesen, der Lebensmittelpunkt der Beigeladenen war ab diesem Zeitpunkt im Kinder-und Jugenddorf in I ... Mit der Heimunterbringung im Förderzentrum St. G. in K. ab August 2002 war die Unterbringung im Kinder- und Jugenddorf in I. vollends aufgegeben worden, weshalb der Lebensmittelpunkt 2002 nunmehr in K. lag. Ein erneuter Wechsel des Lebensmittelpunkts wegen der Aufnahme der hier streitigen Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin im September 2004 war nicht erforderlich geworden. Der Einwand des Klägers, bereits die von der Beklagten geförderte berufsvorbereitenden Maßnahme ab August 2002 habe die Unterbringung im Förderzentrum in K. erforderlich gemacht und hätte deshalb richtigerweise von der Beklagten getragen werden müssen, geht ebenfalls fehl. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 7 SGB IX ergibt sich, dass die auswärtige Unterbringung wegen der Teilhabemaßnahme neben der Beibehaltung des eigenen Haushalts oder der Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt notwendig sein muss (vgl. Keller a.a.O.). Eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts ist denknotwendig nur gegeben, wenn der eigene Haushalt beibehalten wird, ansonsten wird mit einem Umzug nur ein neuer eigener Haushalt begründet. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der berufsvorbereitenden Maßnahme im August 2002 hatte die Beigeladene aber, wie bereits ausgeführt, ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im elterlichen Haushalt, war also nicht mehr Angehörige des väterlichen Haushalts, und ein "Haushalt" neben der Unterbringung in K., z.B. im Kinder- und Jugenddorf in I., wurde nicht beibehalten. Demnach lagen auch zum Zeitpunkt der Erbringung der berufsvorbereitenden Maßnahmen 2002 die Voraussetzungen der Übernahme von Unterbringungskosten durch die Beklagte nicht vor. Folgerungen zulasten der Beklagten aus der Notwendigkeit des Umzugs von I. nach K. können deshalb vorliegend nicht gezogen werden.
Darüber hinaus ist die Unterbringung der Beigeladenen im Förderzentrum K. auch nicht wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig gewesen.
Aus den oben genannten Gründen konnte die Beigeladene bei Beginn der von der Beklagten geförderten Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin nicht in ihre Familie zurückkehren. Wie der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin vom 25.10.2006 vor dem Sozialgericht erklärt hat, sei die Unterbringung der Beigeladenen in St. G. aufgrund der Aussage der Familie erfolgt, die Beigeladene könne nicht mehr zuhause bleiben (vgl. Seite 2 der Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des SG Konstanz vom 25.10.2006). Nach alledem waren somit entscheidend für die auswärtige Unterbringung der Beigeladenen Gründe wie die Entwicklungsverzögerung der Beigeladenen in Verbindung mit der häuslichen, familiären Situation, nicht aber Gründe, die mit der Maßnahme selbst im Zusammenhang stehen; insbesondere ist die Unterbringung der Beigeladenen zur Sicherung des Erfolges der Ausbildung nicht notwendig gewesen. Die Ausbildung hätte auch in I. erfolgen können, worauf der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin vom 25.10.2006 auch hingewiesen hatte. Dies bedeutet andererseits, dass die Beklagte der Beigeladenen, wenn die vorliegenden familiären Gründe sie nicht daran gehindert hätten, bei ihrem Vater in I. zu wohnen, ein Angebot für eine Maßnahme in I. hätte machen können, was sie auch getan hätte, wie dies die Beklagte geltend gemacht hat. Die Heimunterbringung im Förderzentrum in K. diente danach vorrangig der erforderlichen weiteren Betreuung zur Verbesserung der allgemeinen Selbstständigkeit zur Alltagsbewältigung. Ein wegen der Behinderung aus der aufgenommenen Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin entstandener spezifischer Bedarf an der Heimbetreuung ist darin nicht zu erkennen. Dass die mit der Heimunterbringung allgemein bezweckte Verbesserung der Alltagsbewältigung auch der beruflichen Ausbildung zugutekommt, ändert nichts an der Beurteilung der fehlenden Notwendigkeit der Unterbringung gerade wegen der von der Beklagten geförderten Teilhabemaßnahme.
Da somit die vollstationäre Unterbringung der Beigeladenen nicht wegen der Art und Schwere der Behinderung für die Berufsförderung oder zu Erfolgssicherung der Maßnahme erforderlich gewesen ist, sondern allein aus erzieherischen Gründen wegen der häuslichen Situation der Beigeladenen bzw. aus Gründen der Erwachsenenbetreuung erfolgte, ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unbegründet.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), für erstattungsfähig zu erklären.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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