L 2 AS 2295/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2706/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2295/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 18. März 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009, dessen Abänderung der Kläger dahingehend erreichen will, dass ihm für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2009 zu den gewähren Leistungen zusätzlich noch ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährt wird. Der Kläger leidet an einer Hyperlipidämie und ist deshalb der Auffassung, dass ihm ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (lipidsenkende Kost) zusteht. Nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zur Konkretisierung der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden (BT-Drucks. 15/16 S. 57). Diese "Empfehlungen" sehen Krankenkostzulagen in Höhe von 35,79 EUR monatlich bei einer Hyperlipidämie und lipidsenkender Kost vor. Hiervon ausgehend beträgt die streitgegenständliche Summe 114,74 EUR. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR ist mithin nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als ein Jahr betroffen, weswegen die Berufung, da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Nachdem die am 14. Mai 2010 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einem Verfahrensmangel begründet wurde, kann ein Verfahrensmangel nicht zur Zulassung der Berufung führen, da hierzu erforderlich wäre, dass der Mangel geltend gemacht wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - Kommentar - 9. Aufl. 2008, § 145 Rdnr. 4). Dies ist vorliegend indes nicht erfolgt.

Auch sind dem Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der genannten Gerichte abweicht oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben wäre. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde auf die "Empfehlungen" eingeht, ist höchstrichterlich deren Rechtscharakter - weder Rechtsnorm noch derzeit antizipiertes Sachverständigengutachten - geklärt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 27. Februar 2008, SozR 4-4200 § 20 Nr. 6). Davon ausgehend sind aber alle anzustellenden Erwägungen und Überlegungen in Bezug auf den Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.

Die Beschwerde des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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