Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5095/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2325/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für eine Brille, eine Zahnbehandlung, eine Einschulungsfeier sowie die Übernahme von Mietrückständen.
Die Klägerin und ihr 1999 geborener Sohn, der Kläger, lebten gemeinsam mit V. Z. (Z.), dem Vater des Klägers, bis September 2004 in B ... Im Oktober 2004 zog die Familie in eine 97 qm große Wohnung nach N ... Die Kaltmiete betrug 533 EUR, Nebenkosten waren in Höhe von 120 EUR zu entrichten. Seit 2005 bezogen die Kläger und Z. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Anfang März 2007 zog die Familie nach B. zurück.
Am 7. September 2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Brille und legte hierzu eine Verordnung von Dr. S. vom 27. Juni 2005 vor nebst einem Kostenvoranschlag. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Am 14. September 2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer für den 25. September 2006 geplanten zahnärztlichen Behandlung. Die Kosten bezifferte die Klägerin in der Folgezeit mit 51,04 EUR. Mit Bescheid vom 15. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Am 18. September 2006 beantragte die Klägerin zudem die Übernahme von Mietschulden und legte hierzu ein an sie gerichtetes Schreiben der Vermieterin vom 23. August 2006 über einen Mietrückstand in Höhe von 698,53 EUR vor. Mit Bescheid vom 20. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Wohnung unangemessen teuer sei und daher durch die Übernahme der Mietrückstände nicht auf Dauer gesichert werden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Am 21. September 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe von 200 EUR für eine Feier anlässlich der am 22. September 2006 stattfindenden Einschulung des Klägers. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. September 2006 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Gegen die genannten Bescheide richtet sich die am 16. Oktober 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die zahnärztliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen, die Krankenkasse übernehme allerdings die Kosten nicht. Die zahnärztliche Grundversorgung sei durch die gesetzliche Krankenkasse nicht gedeckt, so dass ein Anspruch im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II bestehe. Gleiches gelte für die Kosten der notwendigen Brille. Die Kosten für eine Einschulungsfeier seien im Regelsatz nicht enthalten. Ebenso wie Feiern anlässlich Taufe, Erstkommunion oder Hochzeit seien solche Feiern üblich, Leistungsbezieher dürften hiervon nicht aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden. Zur Übernahme der Mietrückstände sei die Beklagte verpflichtet, da sie irrig davon ausgehe, dass die Wohnung unangemessen teuer sei.
Wegen der Übernahme der Mietschulden war beim SG ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 lehnte das SG den Antrag wegen Fehlen eines Anordnungsgrundes ab (S 12 AS 5070/06 ER). Die Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. April 2007 zurück (L 12 AS 6414/06 ER-B).
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich die Klage auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten einer Brille richte, bestünden schon Zweifel an der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit. Die Klägerin habe unter Vorlage der gleichen Verordnung von Dr. S. bereits am 29. August 2005 Leistungen beantragt. Der darauf ergangene ablehnende Bescheid vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 sei Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 86/06. Jedenfalls sei die Klage insoweit aber unbegründet, weil ein entsprechender Bedarf zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei. Im Verfahren S 3 AS 6397/06 mache die Klägerin die Kosten einer Brille aufgrund einer Verordnung von Dr. G. vom 21. September 2006 geltend. Die Sehstärke-Werte der Klägerin hätten sich gegenüber der Verordnung vom 27. Juni 2005 verändert, so dass der geltend gemachte Bedarf (Brille nach der Verordnung von Dr. S.) nicht mehr bestehe. Ein medizinischer Grund, weswegen ein Brillenträger gleichzeitig sowohl eine Brille angepasst an die aktuelle Sehstärke sowie aufgrund einer veralteten Verordnung benötigen sollte, sei nicht ersichtlich. Eine Klage auf Feststellung, dass der Anspruch bestanden habe (Fortsetzungsfeststellungsklage) sei unzulässig, da kein Feststellungsinteresse bestehe. Eine Wiederholungsgefahr sei angesichts des Wegzugs der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht erkennbar.
Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens für Kosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 51,04 EUR, weil ein entsprechender Bedarf nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin habe trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht mitgeteilt, um was für eine Behandlung es sich gehandelt habe oder handeln solle, welcher Arzt sie vornehmen solle und ob die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden könnten. Die bloße Behauptung, die Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen, reiche nicht aus.
Der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens für die Bestreitung einer Einschulungsfeier bestehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, weil es sich um einen zeitlich gebundenen Anlass gehandelt habe und die nachträgliche Leistungsgewährung den Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Ob im SGB II überhaupt eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren gefunden werden könne, könne dahin stehen. Einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es ebenfalls am Feststellungsinteresse.
Ein Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände bestehe nicht, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II lägen nicht vor. Danach könnten Mietrückstände übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt sei. Den Zweck, die Wohnung zu sichern und so Wohnungslosigkeit zu vermeiden, könne eine Übernahme der Mietschulden jetzt nicht mehr erreichen, da die Klägerin und ihre Familie bereits im März 2007 nach Berlin umgezogen sei. Vor dem Umzug wäre die Übernahme der Kosten voraussichtlich daran gescheitert, dass eine Übernahme der Mietrückstände von 698,53 EUR zur Sicherung der Wohnung nicht geeignet gewesen wäre, denn die Mietschulden hätten Anfang Dezember 2006 bereits 3.132,52 EUR betragen. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es auch hier am Feststellungsinteresse, insbesondere einer Wiederholungsgefahr.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Zur Begründung wird auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Da die Beklagte in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen Leistungen gewährt habe, habe sie dies auch gegenüber den Klägern zu tun. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot noch mit einem Rechtsstaat vereinbar. Insoweit wird auf die Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bezug genommen. Wegen der zu geringen Höhe der Regelleistung könne kein laufender Bedarf an den geltend gemachten Kosten in der Regelleistung enthalten sein. Das Bedarfsdeckungsprinzip müsse explizit anerkannt werden. Zudem werde der sozialrechtliche Herstellungsanspruch geltend gemacht. Ämter hätten eine gesetzliche Beratungs- und Aufklärungspflicht. Die Beklagte habe nicht pflichtgemäß aufgeklärt, daher müsse sie ihren Fehler wieder gut machen und den erlittenen Nachteil "heilen".
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 7. September 2006, 15. September 2006, 20. September 2006 und 25. September 2006, alle in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2006, der Klägerin einmalige Beihilfen für eine Brille in Höhe von 364,32 EUR, zahnärztliche Behandlung in Höhe von 51,04 EUR und dem Kläger eine Beihilfe für eine Einschulungsfeier in Höhe von 200 EUR zu gewähren sowie die Mietrückstände in Höhe von 698,53 EUR zu übernehmen, hilfsweise die beantragten Leistungen als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B. und V. vom 23. und 24. März 2010 sind mit Beschluss vom 25. März 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die weiteren Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B., V. und S. vom 25. und 26. März 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Richter B. und V. wurde bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringen die Kläger insoweit nicht vor. Die Ablehnung von Richter am LSG S. (sowie der übrigen, am Beschluss vom 25. März 2010 beteiligten Richter) beruht allein auf der Mitwirkung an dem Beschluss vom 25. März 2010, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Der Umstand der Vorbefassung allein rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unbefangen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - (juris)). Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die gegen weitere Richter gestellten Befangenheitsanträge gehen ins Leere, da diese an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt sind. Vizepräsident des Landessozialgerichts Denzinger, der Vorsitzende des 12. Senats, ist am Sitzungstag dienstlich verhindert.
Der Senat kann auch in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Den Verlegungsanträgen der Kläger, die am Terminstag per Fax um 4:05 Uhr und 4:34 Uhr eingegangen sind, war nicht stattzugeben. Eine Terminsverlegung kommt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei und ihr deshalb kein rechtliches Gehör gewährt werde, übersieht sie, dass es ihr - worauf sie mit Schreiben vom 12. März 2010 gesondert hingewiesen worden ist - selbstverständlich frei steht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Soweit sie darauf abstellt, wegen Mittellosigkeit die Fahrt zum Termin nicht bestreiten zu können und daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Fahrkarte zum Termin zu bedürfen, trifft dies nicht zu. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB - (juris) m.w.N.). Insoweit ist auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27. April 2006 - VwV Reiseentschädigung - (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heranzuziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet. Auch insoweit hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf Gewährung einer Fahrkarte zum Termin, da Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung nur mittellosen Beteiligten gewährt werden können. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist nach ihren zuletzt gemachten Angaben (erst) seit 10. März 2010 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400 EUR. Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen in der Lage, eine Bahnfahrkarte von B. nach S. zu bezahlen, welche regulär in der 2. Klasse 269,50 EUR kostet, jedoch über Sparpreisangebote der Bahn (noch drei Tage vor dem Termin nach Recherche tatsächlich verfügbar) erheblich günstiger zu bekommen ist. Kosten für eine Hotelübernachtung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da die Hin- und Rückfahrt angesichts des Termins um 11:40 Uhr am Terminstag zu bewältigen war (Abfahrt Berlin-Lichtenberg 5:38 Uhr, Ankunft S. Hbf 11:08 Uhr). Abgesehen davon wäre die Gewährung einer Fahrkarte zum Termin am Terminstag selbst nicht mehr möglich gewesen. Nachdem bereits mit Schreiben vom 16. März 2010 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fahrkarte hingewiesen worden war, wäre auch selbst bei Mittellosigkeit der Klägerin einem Antrag auf Terminsverlegung zur Übersendung einer Fahrkarte nicht stattzugeben gewesen, weil die Klägerin erst am Tag des Termins den Antrag auf Bewilligung einer Fahrkarte gestellt und damit selbst diese Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins vereitelt hat.
Schließlich ist dem Antrag auf Terminsverlegung auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin stattzugeben. Nachdem die Klägerin per Fax am Sitzungstag mitgeteilt hat, der Termin sei bereits deshalb zu verlegen, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei, ist sie mit Fax um 8:09 Uhr aufgefordert worden, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und nicht in der Lage ist, am Termin teilnehmen zu können. Eine derartige Bescheinigung ging bis zum Ende des Termins um 12:35 Uhr nicht ein, die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, welche Erkrankung sie an der Terminswahrnehmung hindere. Damit ist ein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung nicht nachgewiesen. Erst um 16:00 Uhr ging ein Fax ein, mit dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung vom 25. März 2010) übersandt wurde über eine bereits ab 4. März 2010 bis voraussichtlich 31. März 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche werden bei der Berechnung des Beschwerdewerts zusammengerechnet (§ 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO).
Rechtsmittelführer ist nicht nur die Klägerin, sondern auch ihr Sohn. Der Senat hat insoweit das Rubrum berichtigt, da der geltend gemachte Bedarf für die Einschulungsfeier den Kläger betrifft. Da das SG insoweit ausdrücklich auch über einen Anspruch des Klägers entschieden hat, war das Urteil des SG entsprechend auszulegen.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfGE 119, 331).
Streitgegenstand des Verfahrens sind nur die geltend gemachten einmaligen Leistungen, nicht die Höhe der laufenden Leistungen und somit auch nicht die Höhe der Regelleistung bzw. des Sozialgelds. Nur dieser Sachverhalt ist dem Gericht in diesem Verfahren unterbreitet worden und nur hierauf bezieht sich das im Klagantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren. Ansprüche auf einmalige Leistungen können in einem selbstständigen Verfahren eingefordert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Hier hat die Beklagte in selbstständigen Bescheiden Regelungen zu Lebenssachverhalten getroffen, die hinreichend von den nach §§ 20, 22 SGB II getroffenen Entscheidungen abgrenzbar ist.
Hinsichtlich der beantragten einmaligen Beihilfe für eine Brille ist die Klage zwar nicht unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), aber unbegründet. Die Ablehnung der 2005 beantragten Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Brille aufgrund der Verordnung von Dr. Szymanski vom 27. Juni 2005 (Bescheid der Beklagten vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005) war Gegenstand der Klage vom 6. Januar 2006 (S 12 AS 86/06; Berufungsverfahren - L 12 AS 2354/08). Die Beklagte ist auf den Antrag vom 7. September 2006 indes in eine erneute Sachprüfung eingetreten und hat mit Bescheid vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 einen sogenannten Zweitbescheid erlassen, der den Klageweg (neu) eröffnet (st. Rspr. des BSG, BSGE 10, 248, 250; 18, 22, 29 f.; BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).
Es besteht jedoch schon deshalb kein Anspruch auf die Kosten für eine Brille nach der Verordnung von Dr. Szymanski, weil der Bedarf insoweit nicht mehr besteht. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der Veränderung der Sehstärke der Klägerin bereits im Jahr 2006 eine nach der Verordnung von 2005 angepasste Brille nicht mehr in Betracht kam. Eine Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zur Leistungsgewährung verpflichtet gewesen wäre (Fortsetzungsfeststellungsklage) - soweit die Klägerin eine derartige Feststellung überhaupt begehrt - wäre unzulässig, denn es ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs für zahnärztliche Behandlung hat die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung durch das SG nicht einmal den geltend gemachten Bedarf in Höhe von 51,04 EUR belegt. Weder hat sie eine entsprechende Rechnung vorgelegt noch ausgeführt, wofür konkret die behaupteten Kosten überhaupt angefallen sein sollen. Der behauptete Anspruch ist damit schon mangels substantiierter Darlegung der Bedarfslage nicht begründet.
Für die beantragte Kostenübernahme für eine Einschulungsfeier des Klägers ist keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich. Es handelt sich nicht um einen Bedarf, der nach § 23 Abs. 3 SGB II eine einmalige Leistung ermöglicht. Auch kann der Kläger keine Sonderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen verlangen. Nach dieser Vorschrift erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier ist von der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben"); der diesbezügliche Bedarf ist jedoch nicht unabweisbar. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unabweisbarkeit ist gesetzlich nicht definiert und auch den Gesetzgebungsmotiven (BT-Drucks. 15/1516, 57) nicht zu entnehmen. Nach Gesetzessystematik und –wortlaut ist der "unabweisbare" Bedarf jedenfalls enger zu fassen als der "notwendige" Bedarf; er wird an der Grenze des zum Leben Unerlässlichen und bei einer 20%-igen Bedarfsunterdeckung gesehen (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 23 – 32 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2006 - L 1 B 23/06 AS ER - (juris)). Eine derartige Notlage, die keinen weiteren Aufschub duldet, liegt bei der Einschulungsfeier nicht vor. Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier dient dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen, hat jedoch nicht die herausragende - religiöse oder gesellschaftliche - Bedeutung, wie sie z.B. für Taufe, Erstkommunion oder Eheschließung anerkannt ist, was nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einmalige Leistungen für die Ausrichtung entsprechender Feiern begründen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 92, 102; 92, 109; 92, 112). Eine Einschulungsfeier wäre somit nicht einmal nach dem BSHG ein besonderer Leistungsanlass gewesen; umso weniger lässt sich die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs für eine - zudem keineswegs sozial übliche -Einschulungsfeier nach dem SGB II begründen.
Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Ausrichtung einer Einschulungsfeier lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG herleiten. Das BVerfG hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 -) entschieden, dass die - hier nicht maßgebenden - Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Kinder und Erwachsene betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31. Dezember 2010 auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen (Härtefallregelung), denn ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Nur dieser besondere Bedarf kann ab Verkündung der Entscheidung des BVerfG bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Um einen derartigen, nur in seltenen Fällen vorliegenden Bedarf geht es hier indes gerade nicht, denn es steht nur ein einmaliger Bedarf im Streit, der die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen gerade nicht erfüllt (vgl. BVerfG vom 9. Februar 2010, a.a.O.). Abgesehen davon stammt die Bedarfslage aus dem Jahr 2006, so dass auch insoweit aus der Entscheidung des BVerfG keine Ansprüche hergeleitet werden können.
Eine Übernahme der Mietrückstände für die Wohnung in N. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung er-bracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2 der Vorschrift). Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kann der maßgebende Zweck der Vorschrift, die Sicherung der Unterkunft, schon wegen des zwischenzeitlichen Wegzugs der Kläger nicht erreicht werden, so dass die Übernahme der Mietrückstände nicht gerechtfertigt ist. Für eine denkbare Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt auch hier das Feststellungsinteresse. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin erwähnten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich für die hier streitigen Ansprüche keine andere Beurteilung. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, welche Anknüpfungspunkte bezüglich dieses Rechtsinstituts zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bestehen könnten. Auch aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergibt sich hierzu nichts. Insbesondere bleibt offen, worüber die Beklagte die Klägerin hätte aufklären sollen und welcher Nachteil den Klägern durch fehlerhafte Beratung entstanden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für eine Brille, eine Zahnbehandlung, eine Einschulungsfeier sowie die Übernahme von Mietrückständen.
Die Klägerin und ihr 1999 geborener Sohn, der Kläger, lebten gemeinsam mit V. Z. (Z.), dem Vater des Klägers, bis September 2004 in B ... Im Oktober 2004 zog die Familie in eine 97 qm große Wohnung nach N ... Die Kaltmiete betrug 533 EUR, Nebenkosten waren in Höhe von 120 EUR zu entrichten. Seit 2005 bezogen die Kläger und Z. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Anfang März 2007 zog die Familie nach B. zurück.
Am 7. September 2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Brille und legte hierzu eine Verordnung von Dr. S. vom 27. Juni 2005 vor nebst einem Kostenvoranschlag. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Am 14. September 2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer für den 25. September 2006 geplanten zahnärztlichen Behandlung. Die Kosten bezifferte die Klägerin in der Folgezeit mit 51,04 EUR. Mit Bescheid vom 15. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Am 18. September 2006 beantragte die Klägerin zudem die Übernahme von Mietschulden und legte hierzu ein an sie gerichtetes Schreiben der Vermieterin vom 23. August 2006 über einen Mietrückstand in Höhe von 698,53 EUR vor. Mit Bescheid vom 20. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Wohnung unangemessen teuer sei und daher durch die Übernahme der Mietrückstände nicht auf Dauer gesichert werden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Am 21. September 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe von 200 EUR für eine Feier anlässlich der am 22. September 2006 stattfindenden Einschulung des Klägers. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. September 2006 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
Gegen die genannten Bescheide richtet sich die am 16. Oktober 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die zahnärztliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen, die Krankenkasse übernehme allerdings die Kosten nicht. Die zahnärztliche Grundversorgung sei durch die gesetzliche Krankenkasse nicht gedeckt, so dass ein Anspruch im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II bestehe. Gleiches gelte für die Kosten der notwendigen Brille. Die Kosten für eine Einschulungsfeier seien im Regelsatz nicht enthalten. Ebenso wie Feiern anlässlich Taufe, Erstkommunion oder Hochzeit seien solche Feiern üblich, Leistungsbezieher dürften hiervon nicht aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden. Zur Übernahme der Mietrückstände sei die Beklagte verpflichtet, da sie irrig davon ausgehe, dass die Wohnung unangemessen teuer sei.
Wegen der Übernahme der Mietschulden war beim SG ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 lehnte das SG den Antrag wegen Fehlen eines Anordnungsgrundes ab (S 12 AS 5070/06 ER). Die Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. April 2007 zurück (L 12 AS 6414/06 ER-B).
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich die Klage auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten einer Brille richte, bestünden schon Zweifel an der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit. Die Klägerin habe unter Vorlage der gleichen Verordnung von Dr. S. bereits am 29. August 2005 Leistungen beantragt. Der darauf ergangene ablehnende Bescheid vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 sei Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 86/06. Jedenfalls sei die Klage insoweit aber unbegründet, weil ein entsprechender Bedarf zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei. Im Verfahren S 3 AS 6397/06 mache die Klägerin die Kosten einer Brille aufgrund einer Verordnung von Dr. G. vom 21. September 2006 geltend. Die Sehstärke-Werte der Klägerin hätten sich gegenüber der Verordnung vom 27. Juni 2005 verändert, so dass der geltend gemachte Bedarf (Brille nach der Verordnung von Dr. S.) nicht mehr bestehe. Ein medizinischer Grund, weswegen ein Brillenträger gleichzeitig sowohl eine Brille angepasst an die aktuelle Sehstärke sowie aufgrund einer veralteten Verordnung benötigen sollte, sei nicht ersichtlich. Eine Klage auf Feststellung, dass der Anspruch bestanden habe (Fortsetzungsfeststellungsklage) sei unzulässig, da kein Feststellungsinteresse bestehe. Eine Wiederholungsgefahr sei angesichts des Wegzugs der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht erkennbar.
Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens für Kosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 51,04 EUR, weil ein entsprechender Bedarf nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin habe trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht mitgeteilt, um was für eine Behandlung es sich gehandelt habe oder handeln solle, welcher Arzt sie vornehmen solle und ob die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden könnten. Die bloße Behauptung, die Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen, reiche nicht aus.
Der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens für die Bestreitung einer Einschulungsfeier bestehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, weil es sich um einen zeitlich gebundenen Anlass gehandelt habe und die nachträgliche Leistungsgewährung den Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Ob im SGB II überhaupt eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren gefunden werden könne, könne dahin stehen. Einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es ebenfalls am Feststellungsinteresse.
Ein Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände bestehe nicht, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II lägen nicht vor. Danach könnten Mietrückstände übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt sei. Den Zweck, die Wohnung zu sichern und so Wohnungslosigkeit zu vermeiden, könne eine Übernahme der Mietschulden jetzt nicht mehr erreichen, da die Klägerin und ihre Familie bereits im März 2007 nach Berlin umgezogen sei. Vor dem Umzug wäre die Übernahme der Kosten voraussichtlich daran gescheitert, dass eine Übernahme der Mietrückstände von 698,53 EUR zur Sicherung der Wohnung nicht geeignet gewesen wäre, denn die Mietschulden hätten Anfang Dezember 2006 bereits 3.132,52 EUR betragen. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es auch hier am Feststellungsinteresse, insbesondere einer Wiederholungsgefahr.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Zur Begründung wird auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Da die Beklagte in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen Leistungen gewährt habe, habe sie dies auch gegenüber den Klägern zu tun. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot noch mit einem Rechtsstaat vereinbar. Insoweit wird auf die Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bezug genommen. Wegen der zu geringen Höhe der Regelleistung könne kein laufender Bedarf an den geltend gemachten Kosten in der Regelleistung enthalten sein. Das Bedarfsdeckungsprinzip müsse explizit anerkannt werden. Zudem werde der sozialrechtliche Herstellungsanspruch geltend gemacht. Ämter hätten eine gesetzliche Beratungs- und Aufklärungspflicht. Die Beklagte habe nicht pflichtgemäß aufgeklärt, daher müsse sie ihren Fehler wieder gut machen und den erlittenen Nachteil "heilen".
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 7. September 2006, 15. September 2006, 20. September 2006 und 25. September 2006, alle in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2006, der Klägerin einmalige Beihilfen für eine Brille in Höhe von 364,32 EUR, zahnärztliche Behandlung in Höhe von 51,04 EUR und dem Kläger eine Beihilfe für eine Einschulungsfeier in Höhe von 200 EUR zu gewähren sowie die Mietrückstände in Höhe von 698,53 EUR zu übernehmen, hilfsweise die beantragten Leistungen als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B. und V. vom 23. und 24. März 2010 sind mit Beschluss vom 25. März 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die weiteren Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B., V. und S. vom 25. und 26. März 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Richter B. und V. wurde bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringen die Kläger insoweit nicht vor. Die Ablehnung von Richter am LSG S. (sowie der übrigen, am Beschluss vom 25. März 2010 beteiligten Richter) beruht allein auf der Mitwirkung an dem Beschluss vom 25. März 2010, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Der Umstand der Vorbefassung allein rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unbefangen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - (juris)). Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die gegen weitere Richter gestellten Befangenheitsanträge gehen ins Leere, da diese an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt sind. Vizepräsident des Landessozialgerichts Denzinger, der Vorsitzende des 12. Senats, ist am Sitzungstag dienstlich verhindert.
Der Senat kann auch in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Den Verlegungsanträgen der Kläger, die am Terminstag per Fax um 4:05 Uhr und 4:34 Uhr eingegangen sind, war nicht stattzugeben. Eine Terminsverlegung kommt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei und ihr deshalb kein rechtliches Gehör gewährt werde, übersieht sie, dass es ihr - worauf sie mit Schreiben vom 12. März 2010 gesondert hingewiesen worden ist - selbstverständlich frei steht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Soweit sie darauf abstellt, wegen Mittellosigkeit die Fahrt zum Termin nicht bestreiten zu können und daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Fahrkarte zum Termin zu bedürfen, trifft dies nicht zu. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB - (juris) m.w.N.). Insoweit ist auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27. April 2006 - VwV Reiseentschädigung - (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heranzuziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet. Auch insoweit hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf Gewährung einer Fahrkarte zum Termin, da Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung nur mittellosen Beteiligten gewährt werden können. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist nach ihren zuletzt gemachten Angaben (erst) seit 10. März 2010 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400 EUR. Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen in der Lage, eine Bahnfahrkarte von B. nach S. zu bezahlen, welche regulär in der 2. Klasse 269,50 EUR kostet, jedoch über Sparpreisangebote der Bahn (noch drei Tage vor dem Termin nach Recherche tatsächlich verfügbar) erheblich günstiger zu bekommen ist. Kosten für eine Hotelübernachtung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da die Hin- und Rückfahrt angesichts des Termins um 11:40 Uhr am Terminstag zu bewältigen war (Abfahrt Berlin-Lichtenberg 5:38 Uhr, Ankunft S. Hbf 11:08 Uhr). Abgesehen davon wäre die Gewährung einer Fahrkarte zum Termin am Terminstag selbst nicht mehr möglich gewesen. Nachdem bereits mit Schreiben vom 16. März 2010 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fahrkarte hingewiesen worden war, wäre auch selbst bei Mittellosigkeit der Klägerin einem Antrag auf Terminsverlegung zur Übersendung einer Fahrkarte nicht stattzugeben gewesen, weil die Klägerin erst am Tag des Termins den Antrag auf Bewilligung einer Fahrkarte gestellt und damit selbst diese Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins vereitelt hat.
Schließlich ist dem Antrag auf Terminsverlegung auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin stattzugeben. Nachdem die Klägerin per Fax am Sitzungstag mitgeteilt hat, der Termin sei bereits deshalb zu verlegen, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei, ist sie mit Fax um 8:09 Uhr aufgefordert worden, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und nicht in der Lage ist, am Termin teilnehmen zu können. Eine derartige Bescheinigung ging bis zum Ende des Termins um 12:35 Uhr nicht ein, die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, welche Erkrankung sie an der Terminswahrnehmung hindere. Damit ist ein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung nicht nachgewiesen. Erst um 16:00 Uhr ging ein Fax ein, mit dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung vom 25. März 2010) übersandt wurde über eine bereits ab 4. März 2010 bis voraussichtlich 31. März 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche werden bei der Berechnung des Beschwerdewerts zusammengerechnet (§ 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO).
Rechtsmittelführer ist nicht nur die Klägerin, sondern auch ihr Sohn. Der Senat hat insoweit das Rubrum berichtigt, da der geltend gemachte Bedarf für die Einschulungsfeier den Kläger betrifft. Da das SG insoweit ausdrücklich auch über einen Anspruch des Klägers entschieden hat, war das Urteil des SG entsprechend auszulegen.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfGE 119, 331).
Streitgegenstand des Verfahrens sind nur die geltend gemachten einmaligen Leistungen, nicht die Höhe der laufenden Leistungen und somit auch nicht die Höhe der Regelleistung bzw. des Sozialgelds. Nur dieser Sachverhalt ist dem Gericht in diesem Verfahren unterbreitet worden und nur hierauf bezieht sich das im Klagantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren. Ansprüche auf einmalige Leistungen können in einem selbstständigen Verfahren eingefordert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Hier hat die Beklagte in selbstständigen Bescheiden Regelungen zu Lebenssachverhalten getroffen, die hinreichend von den nach §§ 20, 22 SGB II getroffenen Entscheidungen abgrenzbar ist.
Hinsichtlich der beantragten einmaligen Beihilfe für eine Brille ist die Klage zwar nicht unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), aber unbegründet. Die Ablehnung der 2005 beantragten Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Brille aufgrund der Verordnung von Dr. Szymanski vom 27. Juni 2005 (Bescheid der Beklagten vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005) war Gegenstand der Klage vom 6. Januar 2006 (S 12 AS 86/06; Berufungsverfahren - L 12 AS 2354/08). Die Beklagte ist auf den Antrag vom 7. September 2006 indes in eine erneute Sachprüfung eingetreten und hat mit Bescheid vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 einen sogenannten Zweitbescheid erlassen, der den Klageweg (neu) eröffnet (st. Rspr. des BSG, BSGE 10, 248, 250; 18, 22, 29 f.; BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).
Es besteht jedoch schon deshalb kein Anspruch auf die Kosten für eine Brille nach der Verordnung von Dr. Szymanski, weil der Bedarf insoweit nicht mehr besteht. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der Veränderung der Sehstärke der Klägerin bereits im Jahr 2006 eine nach der Verordnung von 2005 angepasste Brille nicht mehr in Betracht kam. Eine Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zur Leistungsgewährung verpflichtet gewesen wäre (Fortsetzungsfeststellungsklage) - soweit die Klägerin eine derartige Feststellung überhaupt begehrt - wäre unzulässig, denn es ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs für zahnärztliche Behandlung hat die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung durch das SG nicht einmal den geltend gemachten Bedarf in Höhe von 51,04 EUR belegt. Weder hat sie eine entsprechende Rechnung vorgelegt noch ausgeführt, wofür konkret die behaupteten Kosten überhaupt angefallen sein sollen. Der behauptete Anspruch ist damit schon mangels substantiierter Darlegung der Bedarfslage nicht begründet.
Für die beantragte Kostenübernahme für eine Einschulungsfeier des Klägers ist keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich. Es handelt sich nicht um einen Bedarf, der nach § 23 Abs. 3 SGB II eine einmalige Leistung ermöglicht. Auch kann der Kläger keine Sonderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen verlangen. Nach dieser Vorschrift erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier ist von der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben"); der diesbezügliche Bedarf ist jedoch nicht unabweisbar. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unabweisbarkeit ist gesetzlich nicht definiert und auch den Gesetzgebungsmotiven (BT-Drucks. 15/1516, 57) nicht zu entnehmen. Nach Gesetzessystematik und –wortlaut ist der "unabweisbare" Bedarf jedenfalls enger zu fassen als der "notwendige" Bedarf; er wird an der Grenze des zum Leben Unerlässlichen und bei einer 20%-igen Bedarfsunterdeckung gesehen (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 23 – 32 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2006 - L 1 B 23/06 AS ER - (juris)). Eine derartige Notlage, die keinen weiteren Aufschub duldet, liegt bei der Einschulungsfeier nicht vor. Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier dient dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen, hat jedoch nicht die herausragende - religiöse oder gesellschaftliche - Bedeutung, wie sie z.B. für Taufe, Erstkommunion oder Eheschließung anerkannt ist, was nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einmalige Leistungen für die Ausrichtung entsprechender Feiern begründen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 92, 102; 92, 109; 92, 112). Eine Einschulungsfeier wäre somit nicht einmal nach dem BSHG ein besonderer Leistungsanlass gewesen; umso weniger lässt sich die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs für eine - zudem keineswegs sozial übliche -Einschulungsfeier nach dem SGB II begründen.
Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Ausrichtung einer Einschulungsfeier lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG herleiten. Das BVerfG hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 -) entschieden, dass die - hier nicht maßgebenden - Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Kinder und Erwachsene betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31. Dezember 2010 auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen (Härtefallregelung), denn ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Nur dieser besondere Bedarf kann ab Verkündung der Entscheidung des BVerfG bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Um einen derartigen, nur in seltenen Fällen vorliegenden Bedarf geht es hier indes gerade nicht, denn es steht nur ein einmaliger Bedarf im Streit, der die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen gerade nicht erfüllt (vgl. BVerfG vom 9. Februar 2010, a.a.O.). Abgesehen davon stammt die Bedarfslage aus dem Jahr 2006, so dass auch insoweit aus der Entscheidung des BVerfG keine Ansprüche hergeleitet werden können.
Eine Übernahme der Mietrückstände für die Wohnung in N. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung er-bracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2 der Vorschrift). Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kann der maßgebende Zweck der Vorschrift, die Sicherung der Unterkunft, schon wegen des zwischenzeitlichen Wegzugs der Kläger nicht erreicht werden, so dass die Übernahme der Mietrückstände nicht gerechtfertigt ist. Für eine denkbare Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt auch hier das Feststellungsinteresse. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin erwähnten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich für die hier streitigen Ansprüche keine andere Beurteilung. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, welche Anknüpfungspunkte bezüglich dieses Rechtsinstituts zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bestehen könnten. Auch aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergibt sich hierzu nichts. Insbesondere bleibt offen, worüber die Beklagte die Klägerin hätte aufklären sollen und welcher Nachteil den Klägern durch fehlerhafte Beratung entstanden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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